Die Betriebsträgerschaft vom Kindergarten St. Pantaleon ging zum 1.1.2022 von der Kirchenstiftung St. Quirin auf die Kirchenstiftung St. Josef über.
Da die Defizitvereinbarung nicht einfach auf eine andere Organisation übertragen werden kann, sprach die Kommunalaufsicht mit E-Mail vom 3.11.2022 die Empfehlung aus, die weiteren Defizitzahlungen durch Beschluss festzulegen, da es bis jetzt noch keinen Defizitvertrag mit der Kirchenstiftung St. Josef, somit keine Rechtsgrundlage für die Zahlungen gibt.
Dieses Vorgehen wurde durch den Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2022 mehrheitlich befürwortet.
Der am 27.10.2006 geschlossene Defizitvertrag regelte einen freiwilligen Zuschuss des ungedeckten Betriebsaufwands von 100 %, jedoch höchstens einen Betrag von 60.000,00 €. In der Sitzung vom 26.02.2013 beschloss der Gemeinderat den Höchstförderbetrag gemäß Defizitvertrag von 60.000,00 € auf 75.000,00 € zu erhöhen.
Seither beträgt der Höchstförderbetrag 75.000,00 €.
Durch den Abschluss einer neuen Defizitvereinbarung soll die Gemeinde der Kirchenstiftung St. Josef nun neben dem gesetzlichen Förderanspruch nach Art. 18 BayKiBiG zusätzlich 80 % des ungedeckten Betriebsaufwands gewähren. Der Höchstförderbetrag soll maximal der 75-fache Basiswert sein.
Wesentliche Grundlage der Höhe des Defizitausgleichs ist daher der sog. Basiswert. Der Basiswert wird jährlich durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten fortgeschrieben (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG). Das bedeutet, dass die aktuellen Tarifsteigerungen im Sozial- und Erziehungsdienst durch den gesetzlichen Basiswert mit abgedeckt sind.
Aktuell beträgt der Basiswert gemäß Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 10.03.2023 1288,48 € für die Endabrechnung und 1320,10 € für die Förderabschläge.
Die Kommunalaufsicht wurde bereits im vergangenen Jahr mit einem ersten Entwurf der Defizitvereinbarung mit einbezogen. Die Anmerkungen wurden entsprechend eingearbeitet. Die Kommunalaufsicht hat u. a. angemerkt, dass eine Übernahme unter 100 % des Defizits ein Anreiz für sparsames und wirtschaftliches Handeln darstellen würde. Die Übernahme von 80 % des Defizits wurde daher eingearbeitet und mit den Vertragsbeteiligungen abgesprochen. Damit ist der Vertrag auch entsprechend gedeckelt.
Defizitzahlungen aus den vergangenen Jahren:
Jahr Abschlag Abrechnung Defizitzahlungen
2017: 60.000 € - 5.385,96 € 54.614,00 €
2018: 60.000 € - 797,05 € 59.202,95 €
2019: 60.000 € - 29.544,66 € 30.455,34 €
2020: 60.000 € + 16.165,28 € 76.165,28 €
2021: 60.000 € - 9.403,06 € 50.596,94 €