Abwägung der Stellungnahmen zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans zu den Beteiligungen der Behörden (TÖB) und der öffentlichen Auslegung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.01.2025 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Von folgenden Trägern öffentlicher Belange wurde keine Stellungnahme abgegeben:

  • Landratsamt Freising
    • Tiefbau
    • Untere Naturschutzbehörde
    • Straßenverkehrsbehörde
    • Bauleitplanung
    • Ortsplanung
    • Kreisbrandrat
    • Verkehr
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, München
  • Bau- und Planungsreferat Freising
  • Bayernwerk Netz GmbH, Pfaffenhofen
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., Freising
  • Gemeinde Allershausen
  • Gemeinde Fahrenzhausen
  • Gemeinde Kirchdorf


Folgende Träger öffentlicher Belange haben keine Einwendungen: 

  • Regionaler Planungsverband München
  • Landratsamt Freising
    • Untere Jagd- und Fischereibehörde
    • Abgrabungsrecht
    • Altlasten
    • Immissionsschutzbehörde
    • Gesundheitsamt
  • Wasserwirtschaftsamt München
  • Bundesnetzagentur 
  • TenneT TSO GmbH, Bayreuth
  • Stadt Freising
  • Gemeinde Hohenkammer
  • Gemeinde Neufahrn – keine weitere Beteiligung erforderlich
  • Zweckverband zur Wasserversorgung Freising-Süd, Neufahrn
  • Modellflugsportverband Deutschland e.V.
  • Deutscher Modellflieger Verband e.V.
Folgende Träger öffentlicher Belange haben Anregungen zur Planung vorgebracht: 

  • Regierung von Oberbayern, München
  • Landratsamt Freising
    • Wasserrecht
  • Bundesamt für Infrastruktur u.a. der Bundeswehr, Bonn
  • Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern, München
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Ebersberg
  • Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Ingolstadt
  • Bayerischer Bauernverband, Erding
  • Deutscher Wetterdienst, München
Nach Prüfung der Anregungen werden folgende Beschlussvorschläge unterbreitet


Regierung von Oberbayern – 30.10.2024 und 11.11.2024

30.10.2024

Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 05.09.2024 im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB zu o.g. Vorhaben Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme dürfen wir verweisen. Darin stellten wir fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.

Die im Zuge der erneuten Beteiligung vorgenommenen Änderungen (u.a. geringfügige Verschiebung Richtung Norden und Erweiterung des Geltungsbereichs von 0,21 ha auf 0,38 ha, Ergänzungen in der Begründung mit Umweltbericht um Angaben zum Artenschutz und Immissionsschutz) haben keinen Einfluss auf das Ergebnis der landesplanerischen Bewertung.

Die Planung steht auch in der Fassung vom 22.10.2024 weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

Wir bitten die Gemeinde Kranzberg um Mitteilung, ob die gegenständliche Planung als Ersatz für die geplante Windkraftanlage Miltacher Holz auf Fl.-Nr. 1058 Gmk. Hohenbercha rd. 350 m nordwestlich des gegenständlichen Geltungsbereichs dienen soll, oder ob beide Vorhaben realisiert werden sollen.


Stellungnahme vom 05.09.2024:

Sachverhalt
Die Gemeinde Kranzberg beabsichtigt mit o.g. Planung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die zukünftige Errichtung einer Windenergieanlage zu schaffen. Das Plangebiet (ca. 0,2 ha) befindet sich rund 650 m nordwestlich des Siedlungssplitters Grandlmiltach und rund 700 m nordöstlich des Siedlungs-splitters Haberhof, der im Gemeindegebiet Hohenkammer liegt. Die o.g. Planung liegt im Westen des Kranzberger Gemeindegebiets und in nur rund 250 m Entfernung zur Gemeindegrenze Hohenkammer. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist der Planumgriff bislang als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

Erfordernisse der Raumordnung
LEP 1.1.2 (Z) Die räumliche Entwicklung in Bayern in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen ist nachhaltig zu gestalten. 

LEP 1.3.1 (G) Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien und Rohstoffe sowie von Sekundärrohstoffen.

LEP 5.4.1 (G) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen in ihrer Flächensubstanz erhalten werden. Insbesondere für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.

LEP 6.1.1 (Z) Die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie ist durch den im überragenden öffentlichen Interesse liegenden und der öffentlichen Sicherheit dienenden Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur sicherzustellen und hat klimaschonend zu erfolgen. Zur Energieinfrastruktur gehören insbesondere
- Anlagen der Energieerzeugung und -umwandlung
- Energienetze sowie
- Energiespeicher.

LEP 6.2.1 (Z) Erneuerbare Energien sind dezentral in allen Teilräumen verstärkt zu erschließen und zu nutzen.

LEP 7.1.3 (G) In freien Landschaftsbereichen soll der Neubau von Infrastruktureinrichtungen möglichst vermieden und andernfalls diese möglichst gebündelt werden. Durch deren Mehrfachnutzung soll die Beanspruchung von Natur und Landschaft möglichst vermindert werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.

RP 14 B IV G 7.1 Die Energieerzeugung soll langfristig tragfähig, sicher, umwelt- und klimaverträglich und für die Verbraucher günstig sein.

RP 14 B IV G 7.2 Energieerzeugung und Energieverbrauch sollen räumlich zusammengeführt werden.

RP 14 B IV G 7.3 Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit.

RP 14 B IV G 7.7 Kommunale Windkraftplanungen sollen gefördert werden.

Bewertung
Mit der o.g. Planung trägt die Gemeinde dem Streben nach einer dezentralen, regenerativen Energieversorgung, einer nachhaltigen und klimaneutralen Entwicklung des Landes und der Region sowie dem Klimaschutz Rechnung und ist dementsprechend aus landesplanerischer Sicht zu begrüßen (vgl. LEP 1.1.2 (Z); 1.3.1 (G); 6.1.1 (Z); 6.2.1 (Z); RP 14 B IV G 7.1; B IV G 7.2; B IV G 7.3; B IV G 7.7).
Durch o.g. Planung wird landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren gehen sowie eine freier Landschaftsbereich durch den Neubau von Energieinfrastruktur geprägt werden, was grundsätzlich mit den Grundsätzen LEP 5.4.1 (G) und LEP 7.1.3 (G) in Einklang zu bringen ist. Die genannten Grundsätze sind entsprechend in gemeindliche Abwägung zu stellen. Zudem ist der Flächenverbrauch für o.g. Planung mit 0,2 ha vergleichsweise gering und Gebiete mit infra-struktureller Vorprägung durch Windenergieanlagen sind im Gemeindegebiet bisher nicht vor-handen.

Ergebnis 
Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen. 

Hinweis 
Im Rahmen der aktuellen Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans München (RP14) befinden sich im Sinne eines regionsweiten Steuerungskonzeptes Vorranggebiete und Vorgehaltsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Planungsphase. Eine belastbare Flächenkulisse bzw. textliche Festlegungen, aus denen sich Hinweise zu einer räumlichen Steuerung von WEA ableiten ließen, sind jedoch noch nicht verabschiedet.


11.11.2024

Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 30.10.2024 im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB zur o.g. Bauleitplanung Stellung genommen. Darin stellten wir fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegensteht. Wir verweisen auf diese Stellungnahme und bitten Sie diese im weiteren Verlauf zu berücksichtigen.
Gleichzeitig bitten wir die Gemeinde erneut um Mitteilung, ob die o.g. Planung als Ersatz für die geplante Windkraftanlage Miltacher Holz auf Fl.-Nr. 1058 Gmk. Hohenbercha rd. 350 m nordwestlich des gegenständlichen Geltungsbereichs dienen soll, oder ob beide Vorhaben realisiert werden sollen.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag

Die Ausführungen, insbesondere auch, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, werden zur Kenntnis genommen. 
Die Belange der Landwirtschaft (LEP 5.4.1 (G)) und des Landschaftsbildes (LEP 7.1.3 (G)) werden ausdrücklich in die kommunale Abwägung eingestellt. Wie in der Stellungnahme bereits dargestellt, ist der Flächenverlust für die Landwirtschaft gering und es besteht bisher keine infrastrukturelle Vorprägung durch Windenergieanlagen im Gemeindegebiet. 
Die Ausweisung des Sondergebietes erfolgt im räumlichen Wirkraum zu dem bereits im Regionalplan angedachten Vorranggebiet Nr. 13a. Dies führt voraussichtlich zu einer Bündelung von Windenergieanlagen im äußeren westlichen Gemeindegebiet von Kranzberg und dient somit dem Schutz des Landschaftsbildes in weiteren Gemeindeteilen. Aus diesem Grund räumt die Gemeinde dem Ausbau der Erneuerbaren Energie als überragendes öffentliches Interesse durch die Ausweisung eines Sondergebietes Zweckbestimmung Wind am gegenständlichen Standort den Vorrang ein.
Die gegenständliche Planung dient als Ersatz für die geplante Windkraftanlage Miltacher Holz auf Fl.-Nr. 1058 Gmk. Hohenbercha rd. 350 m nordwestlich des gegenständlichen Geltungsbereichs.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 12:1

Landratsamt Freising, Wasserrecht – 05.11.2024

Die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft teilt mit:
Windkraftanlagen verwenden größere Mengen von wassergefährdenen Stoffen. In der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) werden die Anforderungen für diesen Umgang genannt. Der ordnungsgemäße Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist in den nachgelagerten Genehmigungs- oder Bebauungsplanverfahren zu beschreiben und nachzuweisen.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Diese sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen, im Umweltbericht ist bereits hierauf verwiesen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 12:1

Bundesamt für Infrastruktur u.a. der Bundeswehr, Bonn – 25.10.2024

Hiermit erhalte ich die bereits abgegebene Stellungnahme vom 26.09.2024 (Fall VI-127-24 FNP) zu o.g. Beteiligung aufrecht. Die Änderungen der jetzigen Beteiligung wurden dazu berücksichtigt.

Allgemeiner Hinweis:
Im Zuge der Digitalisierung bitte ich Sie, Ihre Unterlagen in digitaler Form (E-Mail/Interlink) bereitzustellen und an den Organisationsbriefkasten BAIUDBwToeB@bundeswehr.org zu senden. Diese Vorgehensweise führt zu einer effizienten Arbeitsweise und schont die Umwelt. Sollte dies nicht möglich sein, bitte ich um Übersendung als Datenträger (CD, DVD, USB-Stick). Postalisch übermittelte Antragsunterlagen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch zurückgesandt.“

Stellungnahme vom 26.09.2024

Zum o. g. Verfahren gibt die Bundeswehr bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage nachfolgende Stellungnahme ab:

Belange der Bundeswehr sind betroffen. Ob und inwiefern eine Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist abhängig von genauen Koordinaten im Format WGS 84 (Grad, Minute, Sekunde KEINE RE und/oder Hochwerte) und der genauen Ausgestaltung neu zu errichtender Windenergieanlagen im Plangebiet.

Das Sondergebiet „Windenergie‘‘ liegt im Bereich einer militärischen Verteidigungsradaranlage und im Gebiet militärischer Richtfunkbereiche.

Aufgrund der vorgenannten Betroffenheit bestehen aus heutiger Sicht dennoch keine Einwände. Die in der Stellungnahme der Bundeswehr vom 03.09.2024 angegebene Bauhöhenbeschränkung ist derzeit ausgesetzt.

Die Bundeswehr behält sich daher vor, im Rahmen der sich anschließenden Antragsbeteiligungsverfahren insbesondere im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG zu gegebener Zeit, wenn nötig, Einwendungen geltend zu machen.

Eine weitere Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist daher erforderlich.

Ich bitte Sie, mich über den weiteren Ausgang des Verfahrens unter Angabe meines Zeichens VI-1227-24-FNP zu informieren.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, insbesondere dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Einwände bestehen, die Bundeswehr sich jedoch vorbehält, im weiteren Genehmigungsverfahren – wenn nötig – Einwendungen geltend zu machen.
Wie gefordert ist die Bundeswehr im Genehmigungsverfahren erneut zu beteiligen.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 12:1

Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern – 28.10.2024

Wir nehmen zu den Belangen des zivilen Luftverkehrs wie folgt Stellung:

  1. Bauschutzbereich und ziviler Flugbetrieb:

Die Fläche für Windenergie befindet sich außerhalb des Bauschutzbereiches des Verkehrsflughafen München, allerdings innerhalb des kontrollierten Luftraums der Luftraumklasse „D" (Kontrollzone München). Aus flugsicherungsbetrieblichen Gründen bestehen deshalb erhebliche Bedenken gegen die Errichtung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) mit dem lateralen Wirkraum der AVV-Kennzeichnung von 4 km. Aufgrund dessen ist eine BNK nur zulässig, wenn der laterale Wirkraum der BNK auf mindestens 10 km erweitert wird, damit für den Luftfahrzeugführer die rechtzeitige Erkennbarkeit der gesamten Hindernissituation im kontrollierten Luftraum mit Vertikalbewegungen ab dem bzw. bis zum Erdboden sichergestellt ist.

Ohne eine Überprüfung und Stellungnahme durch die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS, Adresse: DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, SIS/ND, Am DFS-Campus 10, 63225 Langen), die bei Bauwerken ab einer Höhe von 100 m ü. Grund (Regelfall bei Windkraftanlagen) im Genehmigungsverfahren verpflichtend zu beteiligen ist, kann vom Luftamt Südbayern zu den Auswirkungen auf den zivilen Flugbetrieb keine abschließende Bewertung vorgenommen werden.

Wir empfehlen Ihnen deshalb dringend die Beteiligung der DFS als Träger öffentlicher Belange, da das Luftamt Südbayern etwaige Belange der DFS (z. B. Höhenbeschränkungen für Windkraftanlagen aufgrund festgelegter Flugverfahren, Meldepunkte, An- und Abflugflächen, etc.) nicht wahrnehmen kann.

  1. Schutz von Flugsicherungseinrichtungen (§ 18a LuftVG):

Vom Bauschutzbereich eines Flugplatzes zu unterscheiden sind die Anlagenschutzbereiche der Flugsicherungseinrichtungen. Flugsicherungseinrichtungen befinden sich nicht nur in der Nähe von Flugplätzen, sondern verteilen sich auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Flugsicherungseinrichtungen sind z.B. UKW-Drehfunkfeuer (VOR), Entfernungsmessger te (DME) oder Radaranlagen. Bauwerke und Gelände in ihrer Umgebung können Störungen verursachen. Zum Schutz vor etwaigen Störungen sind um diese Flugsicherungseinrichtungen Schutzbereiche, sogenannte „Anlagenschutzbereiche“ eingerichtet. Bauwerke, die innerhalb dieser Bereiche errichtet werden sollen, werden daraufhin geprüft, ob sie bei Flugsicherungseinrichtungen Störungen verursachen können.

Nur weil ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, ist dessen Bau nicht per se ausgeschlossen, erfordert aber eine Prüfung und Entscheidung/Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) nach § 18a LuftVG.
Ob ein Bauwerk innerhalb eines Anlagenschutzbereichs liegt, kann mit der interaktiven 2D-Karte und noch exakter mit der 3D-Vorprüfung auf der Homepage des BAF geprüft werden.

Demnach befindet sich die Fläche für Windenergie gerade noch außerhalb einer zivilen Senderschutzzone für Flugnavigationsanlagen und kann somit keine Störung verursachen.

  1. Modelfluggelände:

Für Modelfluggelände liegt die Zuständigkeit ausschließlich bei zwei Verbänden, sodass wir dringend empfehlen, sie als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

DEUTSCHER MODELLFLIEGER VERBAND E.V.
Rochusstraße 104 - 106
53123 Bonn
0228/ 97 85 011
www.dmfv.aero

Modellflugsportverband Deutschland e.V.
Im Kleifeld 9
31275 Ahlten
05132 5988-115
info@mfsd.de

  1. Bauwerke außerhalb des BSB (§ 14 LuftVG):

Jeder Standort unterliegt zudem allgemein den Anforderungen, die sich aus § 14 LuftVG ergeben. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die für die Erteilung einer Genehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken außerhalb des Bauschutzbereiches, die eine Höhe von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde (Luftamt Südbayern) genehmigen. Die Windkraftanlagen bedürfen im Verfahren nach § 14 LuftVG stets einer Begutachtung durch die DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG. Diese gibt Auskunft darüber, ob aus zivilen und militärischen Flugbetriebsgründen i. S. d. § 14 LuftVG Einwendungen bestehen.

  1. Militärische Belange:

Für die aus militärisch-flugsicherungstechnischen Gründen erforderliche gutachtliche Stellungnahme gemäß § 18a LuftVG (Schutz der militärischen Flugsicherungseinrichtungen) und für die militärischen Belange in den Bereichen der Flugsicherung, des Flugbetriebs und der Freiheit von Luftfahrthindernissen in den Bauschutzbereichen der Militärflugplätze liegt die Zuständigkeit gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG ausschließlich bei der militärischen Luftfahrtbehörde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Referat Infra 13, Fontainengraben 200 in 53123 Bonn). Sie ist zudem zu beteiligen hinsichtlich der militärischen Schutzbereiche, der Infrastruktur und der Liegenschaften der Bundeswehr.
Wir regen daher auch dringend deren Beteiligung an.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Dass keine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) an einer Windenergieanlage innerhalb des geplanten Sondergebietes zulässig ist, ist im Rahmen der Genehmigungsplanung zu beachten.
Dass die Fläche für Windenergie gerade noch außerhalb einer zivilen Senderschutzzone für Flugnavigationsanlagen liegt und somit keine Störung verursachen kann, wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme erwähnten Träger öffentlicher Belange, konkret die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Referat Infra 13 wurden bereits gleichzeitig beteiligt, deren Belange werden berücksichtigt.
Die genannten Verbände wurden bzgl. der Belange des Modellflugs ergänzend beteiligt. Deren Belange sind nicht berührt.
Es erfolgt keine Planänderung.
Abstimmungsergebnis: 12:1




Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – 29.10.2024

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemein-same Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.

Der Änderungsbereich wurde vergrößert und umfasst nun ca. 0,38 ha. Es handelt sich hierbei weiterhin um eine Teilfläche der Fl.Nr. 1051 in der Gemarkung Hohenbercha. Hierfür soll ein Sondergebiet ausgewiesen werden.

Landwirtschaftliche Belange:
Unsere Stellungnahme vom 20.08.2024 mit dem AZ: AELF-EE-L2.2-4611-83-5-4 hat weiterhin ihre Gültigkeit.

Forstwirtschaftliche und waldrechtliche Belange:
Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Abs.1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) ist durch den o.g. Flächennutzungsplan „Sondergebiet Windenergie“ nicht betroffen. Forstliche Belange sind nicht direkt berührt.

Stellungnahme vom 20.08.2024:

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemein-same Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.

Der Änderungsbereich umfasst ca. 0,21 ha große Teilfläche auf der Fl.Nr. 1051 in der Gemarkung Hohenbercha. Hierfür soll ein Sondergebiet ausgewiesen werden.

  1. Landwirtschaftliche Belange: 

Wir weisen darauf hin, dass durch die Umsetzung des Bauprojektes eine landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren geht. Auch im Jahr 2024 wurde für diese Fläche wieder ein Antrag auf Agrarsubventionen gestellt.

Das Flurstück hat an der geplanten Stelle eine Bodenzahl von L5D 57/52 und liegt damit über dem Durchschnittswert des Landkreises Freising. (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). Hier wird der Landkreis Freising mit der Ackerzahl 54 bewertet. Der bayerische Durchschnitt liegt bei der Ackerzahl 47. 
Bei der Standortwahl sollte darauf geachtet werden, dass keine Flächen mit überdurchschnittlicher Bonität versiegelt werden. Falls es dennoch zu einer Überplanung der Flächen kommt, müssen bei der Aufstellung des Bebauungsplanes folgende Punkte beachtet werden:

  1. Durch den begrenzten Faktor der landwirtschaftlichen Fläche sollten solche Vorhaben möglichst in nur geringem Umfang landwirtschaftlichen Böden beanspruchen, da diese die Existenzgrundlage der Landwirte bilden. Durch das Wegfallen von landwirtschaftlichen Böden in der näheren Umgebung werden Landwirte weiter in die Bedrängnis gebracht.

  1. Um den Verlust dieser qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen zu minimieren, wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen.

  1. Während der Planungsphase über die Standortwahl der WKA muss auch darauf geachtet werden, dass möglichst keine zusätzlichen Zuwege entstehen. Die bereits bestehenden Verkehrswege sollen weitestgehend benutzt werden, um nicht zusätzliche landwirtschaftliche Flächen zu verbrauchen.

  1. Während der Bauphase der WKA können landw. Flächen teilweise nicht genutzt werden, da für den Umgriff mehr Fläche beansprucht wird als die von ihnen vorgegebenen 0,21 ha. Die für den betroffenen Landwirt entstandenen Verluste und Schäden auf diesen zusätzlich beanspruchten Flächen müssen ersetzt werden.

  1. Des Weiteren muss die Erreichbarkeit und Bearbeitbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen während der Bauphase und nach Fertigstellung der WKA weiterhin gegeben sein, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.

  1. Der Betreiber der WKA grenzt an landwirtschaftliche Flächen an und hat deshalb Emissionen, Steinschlag und eventuelle Verschmutzungen aus der Landwirtschaft (z.B. Staub) entschädigungslos hinzunehmen. Dadurch bedingte Verunreinigungen der Windräder müssen vom Betreiber geduldet werden. Grundsätzlich ist eine ordnungsgemäße Landwirtschaft auf den der WKA benachbarten Flächen von Seiten des Betreibers zu dulden.

  1. Es ist festzusetzen, dass die Flächen nach der Nutzung als WKA wieder der landwirtschaftlichen Ackerlandnutzung zugeführt werden müssen. Diese ertragsreichen Flächen dürfen der Landwirtschaft als Ackerlandflächen nicht dauerhaft verlorengehen. Bei der Rückführung der Flächen in die Landwirtschaft muss das für die WKA notwendige Fundament zurückgebaut werden.

  1. Bei den Ausgleichsflächen sollte versucht werden, den Umfang durch entsprechende Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Der Verbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche soll auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Die Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche dürfen die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bezüglich der Bearbeitung beeinflussen. Vermeidungsmaßnahmen wie z.B. das Aufwerten bereits bestehender Naturschutz- und Ausgleichsflächen, können den Bedarf an zusätzlicher Ausgleichsfläche bis auf 0 reduzieren.

  1. Auf eine ausreichende Abstandsfläche zur angrenzenden Ackerlandfläche ist zu achten. Gleiches gilt zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Verkehrswegen, da diese von Landwirten mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten befahren werden und dabei nicht beeinträchtigt werden sollen.

  1. Bei evtl. geplanten Grenzbepflanzungen, welche an landwirtschaftlichen Flächen sowie an die landwirtschaftlichen Verkehrswege angrenzen, wird empfohlen ab einer Bewuchshöhe von 2 Metern Grenzabstände von mindestens 4 Metern einzuhalten, um zukünftige Beein-trächtigungen zu vermeiden. z.B. können Laub, Äste und Schattenbildung eine Beeinträchtigung für die landwirtschaftlichen Flächen bedeuten.

Forstwirtschaftliche und waldrechtliche Belange: 

Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Abs.1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) ist durch den o.g. Flächennutzungsplan „Sondergebiet Windenergie“ nicht betroffen. Forstliche Belange sind nicht direkt berührt.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der Flächenverlust für die Landwirtschaft von bis zu 0,38 ha wird ausdrücklich in die Abwägung eingestellt.
Die Gemeinde hält an der Planung fest, da die Errichtung und der Betrieb von Anlagen erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. 
Die Errichtung einer Windenergieanlage ist dabei für die Landwirtschaft flächenschonender als z.B. Freiflächen-Photovoltaik, der Standort weist zudem auch begünstigende Faktoren auf (bzgl. Immissionsschutz, Landschaftsschutz, Natur- und Artenschutz). 
Das gegenständliche Projekt dient zudem zwei unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben, die im Eigentum der überbauten bzw. rotorüberstrichenen Flächen sind, zur Diversifizierung ihres Betriebs.
Die sonstigen vorgebrachten Belange sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beachten, ein Bebauungsplan wird nicht aufgestellt.
Es erfolgt keine Planänderung.
Abstimmungsergebnis: 12:1

Deutsche Flugsicherung GmbH – 04.12.2024

Unsere Stellungnahme V202401974 vom 06.08.2024 gilt weiterhin. 


Stellungnahme vom 06.08.2024:

Durch die oben aufgeführte Planung werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.

Bei der Beurteilung des Vorhabens bezüglich der Betroffenheit von Anlagen der DFS wurden die uns zur Verfügung gestellten Unterlagen berücksichtigt. Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und -schutzbereichen Stand August 2024. Momentan beabsichtigen wir im Plangebiet keine Änderungen, diese sind jedoch aufgrund betrieblicher Anforderungen nicht auszuschließen. Wir empfehlen daher, Windenergievorhaben grundsätzlich bei der zuständigen Luftfahrtbehörde zur Prüfung gem. §18a LuftVG einzureichen.

Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.

Hinweis: Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt unter dem nachfolgenden Link eine interaktive Karte mit den aktuell gültigen Anlagenschutzbereichen verschiedener Flugsicherungsorganisationen gem. §18a LuftVG zur Verfügung.

http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_node.html

Zusätzliche Hinweise zur Hindernisfreiheit:

Aufgrund einer Höhe von mehr als 100,00 m über Grund ist das Einzelvorhaben von § 14 LuftVG betroffen und bedarf stets einer luftrechtlichen Zustimmung. Die konkreten Planungen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der zuständigen Landesluftfahrtbehörde vorzulegen. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wird gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG die DFS durch die Luftfahrtbehörde beteiligt und zur gutachtlichen Stellungnahme aufgefordert. Die DFS prüft die Einhaltung der Hindernisfreiflächen sowie die An- und Abflugverfahren an betroffenen Flugplätzen (Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände, Hubschraubersonderlandeplätze).

Auskünfte zu den Hindernisfreiflächen und zu den Anforderungen an die Hindernisfreiheit erteilt die Landesluftfahrtbehörde als Genehmigungsbehörde für die Flugplätze in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Folgende Abstandsregelungen sind bei den Planungen bereits im jetzigen Stadium zu berücksichtigen:
  • Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb, veröffentlicht als NfL I 92/13, dort: Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde;
  • Festlegung von Mindestabständen von Hindernissen zu festgelegten Sichtflugverfahren, veröffentlicht als NfL 1-847-16.

Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Ausführungen, konkret auch das seitens der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht werden, wird zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
Abstimmungsergebnis: 12:1

Deutsche Telekom Technik GmbH – 25.10.2024

Es ist erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

Die Spartenauskunft erreichen Sie unter: https://trassenauskunftkabel.telekom.de oder
Planauskunft.Sued@telekom.de.

Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung oder Verlegung der Telekommunikationslinien der Telekom können wir erst Angaben machen, wenn uns endgültige Baupläne mit entsprechender Erläuterung vorliegen.

Sollte sich während der Baudurchführung ergeben, dass Telekommunikationslinien der Telekom im Betrachtungsgebiet nicht mehr zur Verfügung stehen, bzw. verändert werden müssen, sind uns die durch den Ersatz dieser Anlagen entstehenden Kosten zu erstatten.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die vorgebrachten Belange sind im Rahmen der Genehmigungsplanung zu beachten.
Es erfolgt keine Planänderung.
Abstimmungsergebnis: 12:1


Bayerischer Bauernverband – 12.11.2024

Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 09.09.2024 gilt weiterhin.

Stellungnahme vom 09.09.2024:

Es ist sicherzustellen, dass die Landwirte im Bereich des Sondergebietes „Windenergie“ durch mögliche Windräder in Ihrer Bewirtschaftung nicht eingeschränkt werden. Die Zufahrten zu allen Flächen müssen erhalten bleiben. Zudem sollte die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen unterhalb von möglichen Windenergieanlagen weiterhin uneingeschränkt möglich sein. 

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass für den Bau der Windenergieanlagen das bestehende Wegenetz genutzt wird und nur begrenzt neue Wege gebaut werden. 

Der Bau von Windkraftanlagen sollte auch immer an Bedingungen geknüpft werden: Die Sicherung der Wertschöpfung für den ländlichen Raum (keine großen und nicht ortsansässigen Projektierer und Investoren, Ansprechpartner vor Ort), die Akzeptanzsicherung bei Landwirten und Bürger (z.B. durch genossenschaftliche Anlagen) sowie die Berücksichtigung der örtlichen und regionalen agrarstrukturellen Belange. 

Wir bitten Sie, dies bei der Planung von Windkraftanlagen im geplanten Sondergebiet zu berücksichtigen.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Ausführungen werden erneut zur Kenntnis genommen und in die Abwägung eingestellt. 
Das gegenständliche Projekt dient zwei unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieben, die im Eigentum der überbauten bzw. rotorüberstrichenen Flächen sind, zur Diversifizierung ihres Betriebs.
Beim Bauwerber handelt es sich um ein kleines, regional ansässiges Unternehmen. 
Die Gemeinde lässt sich eine Bürgerbeteiligung vertraglich zusichern, so dass auch die Bürger vor Ort Wertschöpfung durch das Projekt erfahren können.
Die sonstigen vorgebrachten Belange sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beachten.
Es erfolgt keine Planänderung.
Abstimmungsergebnis: 12:1

Deutscher Wetterdienst – 30.10.2024

Der DWD hat keine Einwände gegen die von Ihnen vorgelegte Planung, da keine Standorte des DWD beeinträchtigt werden bzw. betroffen sind.

Sofern Sie für Vorhaben in Ihrem Einzugsgebiet amtliche klimatologische Gutachten für die Landes-, Raum- und Städteplanung, für die Umweltverträglichkeit (UVP) o. ä. benötigen, können Sie diese beim DWD in Auftrag geben bzw. Auftraggeber in diesem Sinne informieren.

Hinweis: Bitte senden Sie Ihre Anträge nebst Anlagen zukünftig in digitaler Form an die E-Mail-Adresse: PB24.TOEB@dwd.de. Sie helfen dem DWD damit bei der Umsetzung einer nachhaltigen und digitalen Verwaltung.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis: 12:1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bürgermeister Hermann Hammerl und Gemeinderatsmitglied Georg Hammerl waren aufgrund Art. 49 GO von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Datenstand vom 12.02.2025 17:38 Uhr