Datum: 06.07.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Pantaleonsberg
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Einführung der gesplitteten Abwassergebühr; Festlegung des mittleren Grundstücksabflussbeiwerts
2 Baumaßnahmen Kühnhausen
2.1 Pumpstation Kühnhausen
2.2 Aushub Kühnhauser Weiher: Aktueller Status
3 Mehrgenerationenhaus
3.1 TV-Versorgung
3.2 PV-Anlage
3.3 Bodenbelag
4 Bebauungsplan "Westliche Ringstraße", Abwägung der Stellungnahmen zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 (frühzeitige Beteiligung)
5 Koordinierung Breitbandausbau durch den Landkreis
6 Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
7 Antrag auf Isolierte Befreiung
7.1 Errichtung eines Carports, Flurstraße, Kranzberg
8 Antrag auf Vorbescheid
8.1 Neubau eines Einfamilienhauses, Berg
9 Antrag auf Baugenehmigung
9.1 Überdachung einer Terrasse, Obere Zeislstraße, Kranzberg
9.2 Aufteilung eines Wohnhauses in 3 Wohneinheiten
9.3 Anheben des Daches und Dachgeschoßausbau bei Mehrfamilienhaus in Kranzberg, Sebastianstr.
10 Bekanntgaben
10.1 Genehmigter Bauantrag
10.1.1 Abbruch eines Wohnhauses und Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Altenteilwohnung und zwei Mitarbeiterwohnungen, Sickenhausen
10.2 Genehmigter Vorbescheid
10.2.1 Neubau eines Wohnhauses, Viehhausen
10.3 Logo Dirtpark Thalhausen; Vorstellung
10.4 Halteverbot in Giesenbach
11 Anträge und Anfragen
11.1 Rathaus; Terminvereinbarung
11.2 Wertstoffhof

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1. Einführung der gesplitteten Abwassergebühr; Festlegung des mittleren Grundstücksabflussbeiwerts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung vom 13.04.2021 wurde der Grundsatzbeschluss zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr gefasst. Die verschiedenen Varianten zur Ermittlung der bebauten und befestigten Flächen wurden in der Gemeinderatssitzung vorgestellt. Die vom Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) als zulässig erachteten Varianten sind Folgende:

  1. Selbstauskunft der Grundstückseigentümer
  2. Erstellung einer Gebietsabflussbeiwertkarte
  3. Grundstücksabflussbeiwertkarte GAB-Zonen
  4. Photogrammetrische Auswertung durch neuen hochauflösenden Bildflug

Die Vor- und Nachteile und Rahmenbedingungen wurden in dieser Sitzung ebenfalls behandelt. In Anbetracht der gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben der Rechtsprechung sowie der wirtschaftlichen Vorgehensweise der Gemeinde Kranzberg ist das Berechnungsmodell Nr. 3 mit der Grundstücksabflussbeiwertkarte (GAB-Modell) das bessere Verfahren.

Für dieses Berechnungsmodell wurde die Beauftragung der Fa. RIWA GmbH beschlossen.

Zwischenzeitlich wurden folgende Auswertungen und Erhebungen seitens der Fa. RIWA GmbH
durchgeführt:

  • Ermittlung der bebauten Flächen (Haupt- und Nebengebäude) je Flurstück
  • Ermittlung eines Freiflächenversiegelungszuschlags (befestigte Flächen) durch qualifizierte
    Erhebungsmethodik mittels Erhebung der befestigten und abflusswirksamen Flächen anhand der Orthophotos.

Auf dieser Datengrundlage wurden die Versiegelungsfaktoren (= prozentualer Anteil der Versiegelung an der Gesamtfläche des Grundstücks) errechnet und in ein Ordnungssystem einklassiert.
Daraus ergibt sich das individuell auf die Gegebenheiten im Gemeindebereich von Kranzberg erstelltes GAB-Stufen-Modell:

Stufe
Charakterisierung der Versiegelung
GAB (Mitte)
GAB-Grenzen
0
nahezu unbebaut
Einzelveranlagung
   0,00 – 0,15
1
stark aufgelockert
25
> 0,15 – 0,35
2
aufgelockert
40
> 0,35 – 0,45
3
normal
50
> 0,45 -  0,55
4
verdichtet
63
> 0,55 – 0,70
5
stark verdichtet
85
> 0,70 – 1,00




Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Grundstücksabflussbeiwert ergibt sich aus der
Einstufung in der voraufgeführten Grundstücksabflussbeiwerttabelle. Die für jedes Grundstück
ermittelte gebührenpflichtige abflusswirksame Fläche ist die Bemessungsgrundlage für den künftigen Gebührenbescheid und wird dem beiliegenden Erhebungsbogen entnommen.

Stimmt die gebührenpflichtige Grundstücksfläche mit den tatsächlich bebauten und befestigten Flächen, die in die Kanalisation entwässern, überein, hat der Empfänger nichts weiter zu veranlassen.

Sollte die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche eines Grundstücks, von dem Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt, den jeweiligen Bereich (GAB-Grenzen) des Abflussbeiwertes der  
Stufen 1 bis 5 über- oder unterschreiten, kann vom Gebührenschuldner ein Antrag auf Umstufung in die zutreffende GAB-Stufe gestellt werden.

Sofern das Grundstück in die Stufe 0 eingeordnet wird (GAB-Grenze 0,00 – 0,15) erfolgt eine Einzelveranlagung nach der tatsächlich bebauten und befestigen Fläche gemäß den Angaben im
Erhebungsbogen.

Eine Einzelveranlagung kann auch vorgenommen werden, wenn die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche um mindestens 400 m² von der nach dem mittleren Grundstücksabflussbeiwert ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.

Bei einem Antrag auf Umstufung muss der Antragsteller anhand einer Planskizze (Erhebungsbogen) die einzelnen Flächen, von denen Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnen und ihre Größe angeben. Mit der Unterschrift des Antragstellers wird die Richtigkeit der Angaben auf dem Erhebungsbogen bestätigt.

Soweit bebaute und befestigte Flächen nicht in die Kanalisation entwässern, ist anzugeben, wie die
anderweitige Beseitigung auf dem eigenen Grundstück erfolgt.

Sind Flächen an eine Zisterne oder Versickerungsanlage mit Notüberlauf in den Kanal (im Folgenden kurz Anlage genannt) angeschlossen, so erhalten Sie einen Abschlag von 25 m² je m³ Stauraum auf die angeschlossene Fläche, sofern die Anlage über ein Volumen von mindestens 3,0 m³ (3.000 l) verfügt. Für Flächen, die nur in eine Anlage ohne Kanalanschluss entwässern, fallen keine Niederschlagswassergebühren an. Bei einem Antrag auf Umstufung füllen Sie für jede Anlage vorgegebene Tabelle auf dem Versiegelungsbogen entsprechend folgendem Beispiel und den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten aus.

Ein Behältnis zum Auffangen von Niederschlagswasser gilt Satzungsgemäß erst dann als Zisterne, wenn diese fest installiert und mit dem Boden dauerhaft verbunden ist (Regentonnen sind keine Zis-ternen). Als Versickerungsanlagen gelten z.B. Sickerschächte, -mulden, oder Rigolen. Jede Anlage muss weiterhin den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Nach der Festlegung der Parameter durch den Gemeinderat werden die vorläufigen Berechnungen durchgeführt. In Folge werden die Anschreiben (mit Erhebungsbogen) an alle betroffenen Grundstückseigentümer versandt. Enthalten sind hierin nochmals eine kurze Erläuterung und die Daten speziell für das abrechnungspflichtige Grundstück.
Im Anschluss an den Versand der Anhörungsschreiben wird den Grundstückseigentümern ein gewisser Zeitraum (Rückgabefrist bis 10.09.2021) zur Prüfung der Angaben zum Grundstück eingeräumt mit der Möglichkeit der Fragestellung an die Gemeinde.
Durch die Prüfung ist die Möglichkeit der Umstufung in eine andere Stufe eröffnet, wobei dies nur in begründeten Fällen machbar ist. Dem Antrag auf Umstufung sind ein genauer Flächennachweis und die Angabe zu den tatsächlichen Ableitungen beizufügen. Die Beweislast liegt beim Grundstückseigentümer. Für den 22.07.2021 ist eine Informationsveranstaltung eigens für dieses Thema angesetzt, in der die Anschlussnehmer umfassende Erläuterungen dazu erhalten.

Nach diesem festgesetzten Datum und Bewertung der Umstufungsanträge werden die endgültigen Umlagegrundlagen errechnet und festgesetzt. Diese sind Grundlage für die Neukalkulation der Abwassergebühren zum 01. Januar 2022.

Im Anschluss werden die GAB-Werte in das Abrechnungsprogramm der Finanzverwaltung für die spätere Gebührenabrechnung übernommen.
Im Zuge der Gebührenkalkulation und Neufestsetzung der Abwassergebühren werden die erforderlichen satzungsrechtlichen Bestimmungen erlassen.

Zusammengefasst bedeutet die Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr nicht die Erhebung einer neuen, zusätzlichen Gebühr, bei der alle Gebührenpflichtigen mehr bezahlen müssen, sondern eine verursacherbezogene Verteilung auf die Gebührenpflichtigen hinsichtlich Schmutz-wassereinleitung und Oberflächenwassereinleitung.
Die Gemeinde Kranzberg hat insofern keine Mehreinnahmen aus der gesplitteten Ab-wassergebühr, was auch nicht der Anlass der Einführung derselben ist.

Die Schmutzwassergebühr errechnet sich nach dem Trinkwassermaßstab, d.h. wie bisher nach der Kubikmeterzahl des entnommenen Trinkwassers (Frischwasser). Die Niederschlagswasser-gebühr hingegen berechnet sich nach der über das GAB-Modell errechneten Grundstücks-flächenbeiwert für das jeweilige Grundstück.

Insofern werden sich die Gebühren leicht verschieben, allerdings wird bei einem Großteil der Gebührenpflichtigen die Gebührenschuld insgesamt in etwa gleichbleiben.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt folgende Grundstücksabflussbeiwert-Tabelle zur Festlegung des mittleren Grundstücksabflussbeiwerts zur Berechnung der gesplitteten Abwassergebühr:

Stufe
Charakterisierung der Versiegelung
GAB (Mitte)
GAB-Grenzen
0
nahezu unbebaut
Einzelveranlagung
   0,00 – 0,15
1
stark aufgelockert
25
> 0,15 – 0,35
2
aufgelockert
40
> 0,35 – 0,45
3
normal
50
> 0,45 -  0,55
4
verdichtet
63
> 0,55 – 0,70
5
stark verdichtet
85
> 0,70 – 1,00

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 6

Beschluss 2

Hinsichtlich der Zisternen wird folgender Beschluss gefasst:

Sind Flächen an eine Zisterne oder Versickerungsanlage mit Notüberlauf in den Kanal angeschlossen, so wird ein Abschlag von 25 m² je m³ Stauraum auf die angeschlossene Fläche gewährt, sofern die Anlage über ein Volumen von mindestens 3,0 m³ (3.000 l) verfügt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Baumaßnahmen Kühnhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö beschließend 2
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2.1. Pumpstation Kühnhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Die Pumpstationen in Ampertshausen, Thalhausen, Dorfacker und Kühnhausen werden 2022 erneuert, um diesen Strang der Kanalisation krisenfester zu machen. Die Pumpstationen müssen genau aufeinander abgestimmt werden, damit es an keiner Station zu langen Standzeiten und somit möglichst nicht zu einer Geruchsentwicklung kommt.
Durch die Bauarbeiten am Kühnhauser Weiher bot es sich an, diese Pumpstation bereits bei den Bauarbeiten am Kühnhauser Weiher mit anzugehen, um erneute Tiefbauarbeiten im nächsten Jahr zu vermeiden, und auch Kosten vor allem zu den Erdarbeiten einzusparen.
Es handelt sich bei dieser Pumpstation um einen wesentlichen und sensiblen Punkt für die Abstimmung der Anlagen an diesem Strang. Herr Sedlmeier (Sedlmeier Umwelttechnik GmbH) erläuterte die Abstimmungserfordernisse.
Die neue Pumpe wurde bereits vor den letzten angesagten Starkwetterereignissen, im Verfügungsrahmen des Bürgermeisters, besorgt und in den bestehenden Pumpenschacht eingebaut, da in Kühnhausen ein Pumpenausfall zu befürchten war.
Nun müssen für die neue Pumpstation noch die Schaltanlage und die Maschinentechnik besorgt werden. Die Leitungen zur neuen Pumpstation sind bereits angelegt, da ansonsten der Weiherauslauf nicht möglich gewesen wäre.
Die Maschinentechnik ist für den Anschluss der neuen Pumpstation an die bestehende Kanalisation unumgänglich. Laut Firma Sedlmeier ist von Kosten in Höhe von ca. 30.000 Euro auszugehen.
Des Weiteren muss noch die Schaltanlage für die neue Pumpstation auf den neuesten Stand gebracht werden. Leider hat nur eine Firma ein Angebot abgegeben und dieses war teurer als ursprünglich vorgesehen. Laut Herrn Sedlmeier sind auch hier die Preise, wie fast überall, nach oben gegangen, vor allem auch für Edelstahl. Weiterhin kämpft die Branche mit Lieferschwierigkeiten. Evtl. wären bessere Preise zu erzielen, wenn alle vier Schaltanlagen gleichzeitig besorgt würden. Weiterhin ist der Zweck der aufeinander abgestimmten Pumpstationen erst mit Inbetriebnahme aller Stationen erreichbar, so dass die Beschaffung der Schaltanlage im nächsten Jahr keine Nachteile bzgl. des aktuellen Zustandes des Stranges bringt.

Beschluss

Der Gemeinderat ermächtigt den ersten Bürgermeister, die notwendige Maschinentechnik beim wirtschaftlichsten Anbieter zu beauftragen. Weiterhin ermächtigt der Gemeinderat den ersten Bürgermeister, die Ausschreibung aufzuheben, soweit dies rechtlich möglich ist, und die vier Schaltanlagen nächstes Jahr gemeinsam auszuschreiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2.2. Aushub Kühnhauser Weiher: Aktueller Status

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 2.2

Sachverhalt

Frau Scholtissek von der Firma WipflerPlan hat Ende Juni den aktuellen Stand zu den Erdmassen erläutert.
Drei weitere Haufwerke (Haufwerk 11, 13 und 14) wurden mit ZO deklariert und stehen zur Entsorgung bereit. Die exakten Massen liegen jedoch noch nicht vor, wurden aber großzügig geschätzt.
Ein weiteres Haufwerk (Haufwerk 12) ist aktuell noch ausstehend, da eine mögliche Arsenbelastung geprüft werden muss.
Insgesamt steht die Gemeinde bei einer geschätzten Kostenmehrung von 320.000,00 Euro brutto rein basierend auf den Entsorgungskosten und mit der Ungewissheit über die noch folgenden Haufwerke.
Der Vollausbau der Straßensanierung beträgt ca. 200 m² und kosten ca. 100 €/m² netto. Somit erwartet die Verwaltung eine Kostensteigerung von ca. 24.000 Euro brutto.
Weiter werden ca. 400 m² Asphaltdecke saniert. Dies kostet ca. 40 €/m² netto. Somit geht die Verwaltung von einer Kostensteigerung von ca. 20.000,00 Euro brutto aus.
Alle weiteren Kosten halt sich aktuell gemäß Beauftragung in etwa die Waage. Somit steht die Gemeinde aktuell bei einer Bausumme von 1.165.000 Euro brutto inklusive Bepflanzung und Pflege, exklusive Pumpstation.
Der Bauzeitenplan wurde angepasst und liegt der Gemeinde vor.

Soweit es neue Ergebnisse gibt, wird der Gemeinderat laufend informiert.

Die Eröffnung wird voraussichtlich in der zweiten Oktoberwoche stattfinden.

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3. Mehrgenerationenhaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö 3
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3.1. TV-Versorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Ein Telekommunikationsunternehmen bietet der Gemeinde Kranzberg eine günstige TV-Erschließung über einen Mehrnutzungsvertrag an.

Alt. 1: Mehrnutzungsvertrag:
Hierbei zahlt die Gemeinde einen einmaligen Grundpreis für den Bau des Übergabepunktes inkl. Tiefbau, Hauseinführung und ÜP-Installation von 4046,00 Euro brutto. Weiterhin werden für 22 Anschlüsse in der Anlage Kosten von 10,78 Euro brutto pro Monat auf 10 Jahre als Stabilpreis fällig. Diese Kosten werden über den Mietvertrag auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt. Aufgrund der Streichung des Nebenkostenprivilegs ist dies jedoch ab 01.07.2024 bei Nichtnutzung nicht mehr möglich.

Alt. 2:
Die Alternative ist, dass die Gemeinde jetzt 17.064,60 Euro brutto für die Erschließung zahlt und die Mieterinnen und Mieter im Anschluss Einzelnutzerverträge abschließen. Hierbei entstehen Kosten in Höhe von 20,00 bis 80,00 Euro monatlich, je nach Abo.

Alt. 3: Die Mieterinnen und Mieter installieren selbst Sat-Anlagen an den Wohnungen. Diese Möglichkeit wird aus optischen Gründen von der Verwaltung abgelehnt.

Eine weitere Alternative 4 wurde in der Woche vor der Sitzung erarbeitet. Laut Elektroplaner Herrn Palmer wäre auch eine eigene Sat-Anlage auf dem Nebengebäude möglich, die die Wohnung mit Satellitenempfang versorgt. Dies hätte den Vorteil, dass keine Einzel-Sat-Anlagen der Mieter notwendig würden. Die Kosten hierfür wurden auf ca. 5.000,00 EUR geschätzt. Die Erschließung mit Koaxialkabel wäre weiterhin notwendig. Den Mieterinnen und Mietern steht es dann aber frei, welche Art des Fernsehempfangs sie wählen.

Beschluss

Der Gemeinderat ermächtigt den ersten Bürgermeister die Erschließung über Koaxialkabel mit dem Telekommunikationsunternehmen zu den bekannten Konditionen (Alt. 2) und gleichzeitig die Planung und Ausführung einer SAT-Anlage auf dem Nebengebäude (Alt.4) zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3.2. PV-Anlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Die Bürger Energie Genossenschaft Freisinger Land e. G. (BEG), bei der die Gemeinde Anteile besitzt, würde eine PV-Anlage auf den beiden Dächern der Wohnhäuser des MGH bauen und betreiben. Es handelt sich um ein Modell mit Mieterstromversorgung.
Dies wurde in der Sitzung vom 10.05.2021 bereits vorgestellt.
Mittlerweile hat die Abstimmung mit Bayernwerk ergeben, dass aufgrund des notwendigen Trafobaus am MGH für die neugeschaffenen Wohneinheiten die Netzkapazitäten für eine PV-Anlage gegeben wären.
Die vorgeschlagene Dachbelegung mit ca. 154 kWp wäre bis zum First notwendig, die Modulanzahl beträgt ca. 385 Stück.
Für die Dachentlüfter und Dachlüfter auf der Ostseite wurde festgelegt, dass diese ohne Haube gebaut werden würden und ein Luftspalt von 5 cm zwischen Entlüfter und Modul frei gelassen wird, so dass eine optisch schöne und geschlossene Modulfläche ohne Unterbrechungen entsteht.

Bezüglich der Dachentlüfter und der Schneefanggitter besteht seitens des Gemeinderats noch Klärungsbedarf mit der BEG sowie dem Architekten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Vertagung auf die nächste Sitzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3.3. Bodenbelag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 3.3

Sachverhalt

In der Sitzung steht der Bodenbelag (Eichenstäbchenparkett) als Muster zu Anschauung zur Verfügung.

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4. Bebauungsplan "Westliche Ringstraße", Abwägung der Stellungnahmen zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 (frühzeitige Beteiligung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö 4

Sachverhalt

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 1 und der Bürger nach § 3 Abs. 1 zum Bebauungsplan „Westliche Ringstraße“ wurden 20 Behörden beteiligt.
Davon haben 14 Behörden eine Stellungnahme abgegeben, 6 davon mit Bedenken oder Anregungen und 8 Behörden ohne Anregungen und Bedenken. 6 Behörden haben sich nicht geäußert. Aus der Bürgerschaft kamen keine Einwände.

Beschluss 1

Landratsamt Freising - Immissionsschutz

Stellungnahme:

Der LDEN ist ein Tag-Abend-Nachtzeitraum-Index, der die Durchschnittbelastung über 24 Stunden beschreibt. Der Abend- und Nachtzeitraum wird dabei strenger beurteilt als der Tagzeitraum (siehe hierzu § 2 der 34. BImSchV). Er kann daher nicht direkt mit den Orientierungswerten der DIN 18005 verglichen werden. Gebiete mit einem LDEN unterhalb von 55 dB(A) werden im Lärmkataster aber nicht erfasst. Der LNight eignet sich eher für einen orientierenden Vergleich, da er zumindest den gleichen Beurteilungszeitraum von 22.00 – 6.00 Uhr zugrunde legt.

Die Orientierungswerte der DIN 18005 für WA werden mit 55/45 dB(A) angegeben. Ob im westlichen Bereich des Plangebietes (1. Häuserzeile) an den westlichen bzw. südwestlichen Gebäudeseiten die Orientierungswerte nachts eingehalten werden können, ist nicht mit Sicherheit zu bestätigen. Aufgrund des Kartenmaterials wird sich der Beurteilungspegel wahrscheinlich im Bereich von 50 und 45 dB(A) bewegen. Hier wird in der Begründung unter Nr. 11.2 nicht darauf eingegangen.

Das LRA – Immissionsschutz weist darauf hin, dass bei Beurteilungspegel über 45 dB(A) gemäß DIN 18005 selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf nicht möglich ist.
Ob nachts Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume an den o.g. Gebäudeseiten vorzusehen sind, könnte nur über eine schalltechnische Berechnung festgestellt werden. Gutachter sind in der ReSyMeSa - Datenbank gelistet.


Abwägungsvorschlag:

Aufgrund des bereits geprüften Abstands und den Angaben im Kartenmaterial des BayernAtlas wird ein Schallgutachten als nicht erforderlich angesehen, da die Werte im Plangebiet überwiegend eingehalten werden können. Lediglich der westliche Bereich könnte um max. 5 dB(A) über den Orientierungswerten der DIN 18005 für WA liegen. Diese eventuellen Überschreitungen liegen im akzeptablen Bereich.

Beschlussvorschlag:

Diese Hinweise auf etwaige Überschreitungen um max. 5 dB(A) der Orientierungswerte der DIN 18005 für WA und mögliche Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume an der westlichen Gebäudeseite der westlichen Häuserzeile werden unter den Hinweisen im Bebauungsplan mit aufgeführt und in der Begründung ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Landratsamt Freising - Altlasten

Stellungnahme:

Es liegen dem Landratsamt Freising aktuell keine Kenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenverunreinigungen zu den betroffenen Flächen (Fl.Nrn. 469/37. 469/38, 469/39, 469/40, 469/42, 469/43, 469/44, Gem. Kranzberg) vor. Es besteht keine Eintragung im Altlastenkataster.
Die Tatsache, dass dem Landratsamt keine Kenntnisse über Altlasten vorliegen, schließt deren Vorhandensein nicht von generell aus.
Laut Planbeschreibung ist das überplante Gebiet 15.300 m² groß. Die Flächen werden gemäß Fotodokumentation landwirtschaftlich genutzt. Genauere Angaben zur Historie fehlen.
Ein geotechnischer Bericht und eine Kampfmittelvorerkundung wurden in der Planbeschreibung erwähnt, lagen den Planunterlagen aber leider nicht bei.  
In Anbetracht erhöhter, oft schwer kalkulierbarer Entsorgungskosten, die anfallen können, falls Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, sind genaue historische Recherchen von großem Vorteil.
Maßgeblich für das Schutzgut Boden ist die Einhaltung der sog. Prüfwerte nach § 8Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG i.V.m. Anhang 2 der Bundesbodenschutzverordnung für die jeweilige Nutzung (hier: Wohnbebauung). Diese Prüfwerte sind nachweislich einzuhalten.
Sollten Bodenverunreinigungen feststellbar sein, ist das Landratsamt Freising unverzüglich zu verständigen und die weitere Vorgehensweise abzusprechen. Ein entsprechender Hinweis wurde bereits im Entwurf aufgenommen.

Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSch G sowie §§ 1, 202 BauGB sind bei allen Bau- und Planungsmaßnahmen die Grundsätze des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden zu beachten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Erdaushub möglichst im Plangebiet zu verwerten ist. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
Der Nachweis bzw. die Umsetzung des schonenden (fachgerechten) Umgangs mit dem Boden kann in der Regel mit einem Bodenmanagementkonzept erfolgen.
Dieses Konzept ist sinnvoll um Oberboden, kulturfähigen Unterboden und Aushub zweckmäßig wiederzuverwerten und nicht beanspruchten Boden zu schonen.
Inhalt des Bodenmanagementkonzepts ist u.a:
Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens / Erdmassenberechnungen/ Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens / direkte Verwendung im Baugebiet / außerhalb des Baugebietes / Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung / bei Zwischenlagerung Anlage von Mieten nach DIN 19731/ Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen/ Ausweisung von Lagerflächen/ Ausweisung von Zuwegungen / Ausweisung von Tabuflächen (z.B. Flächen mit keiner bauseitigen Beanspruchung ) / Geeignete Witterung

Hinweis zum Flächenverbrauch:
Laut Begründung zum Bebauungsplan beträgt die Größe des neuen Baugebietes 1,53 Hektar. Überbaut werden 0,73 Hektar.
In Bayern soll sorgsamer mit der Fläche umgegangen werden. Daher wird in Bayern eine Richtgröße für den Flächenverbrauch (Siedlungs- und Verkehrsfläche) von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz angestrebt (siehe Koalitionsvertrag S. 30).
Die Fläche Bayerns beträgt 7.055.000 Hektar. Anteilig auf das Gemeindegebiet Kranzberg (3950 Hektar) heruntergerechnet ergäbe sich ein jährlicher Flächenverbrauch von 1,02 Hektar. Dieser sollte in der Regel nicht überschritten werden. Mit der Ausweisung des Bebauungsplanes wären ca. 70 % des jährlichen Flächenverbrauchs ausgeschöpft.


Abwägungsvorschlag:

Zu Altlasten und Bodenverunreinigungen:
Die Ergebnisse des geotechnischen Berichts sowie der Kampfmittelvorerkundung wurden im Bebauungsplan mit aufgenommen und berücksichtigt. Gemäß dem geotechnischen Bericht und der Kampfmittelvorerkundung sind im Planungsgebiet keine relevanten Schadstoffgehalte und Flächen, die mit Kampfmitteln belastet sind, bekannt. Eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des BBodSchG ist gemäß dem Gutachten nicht zu besorgen.
Der geotechnische Bericht sowie die Kampfmittelvorerkundung werden im nächsten Beteiligungsverfahren mit beigelegt.

Zum schonenden und sparsamen Umgang mit Boden:
Die Hinweise zum Umgang mit Oberboden und Erdmaterial werden in der Bauausführung berücksichtigt.

Zum Flächenverbrauch:
Neben dem Bebauungsplan „Westliche Ringstraße“ befindet sich noch die Bebauungsplanänderung „Links der Amper – West“ in Aufstellung. Durch die Aufstellung werden zusätzlich ca. 0,13 ha in Anspruch genommen. Somit ergibt sich eine Gesamtsumme von 0,86 ha, welches ca. 84 % des jährlichen Flächenverbrauchs entspricht.


Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Der geotechnische Bericht sowie die Kampfmittelvorerkundung werden im nächsten Beteiligungsverfahren mit beigelegt.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 3

Landratsamt Freising – Gesundheitsamt

Stellungnahme:

Da das Grundstück künftig höherwertiger genutzt wird als bisher geplant war, sind die Maßnahme- und Prüfwerte, des Wirkungspfad Boden - Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einzuhalten.

Sollte bei den Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass das Landratsamt Freising - Sachgebiet 41- unverzüglich verständigt wird.  

Falls der Oberboden ausgetauscht wird, muss der neu aufgebrachte Oberboden die Prüf- und Maßnahmenwerte des Wirkungspfads Boden - Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einhalten.  

IfSG §§ 37,38, 41 Alle Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Trinkwasserleitung anzuschließen.

Abwägungsvorschlag:

Die Meldepflicht bezüglich etwaiger Bodenverunreinigungen oder Altlasten ist im Bebauungsplan unter den Hinweisen bereits erwähnt.

Die Baufläche wurde im Rahmen des Baugrundgutachtens hinsichtlich Altlasten untersucht. Die untersuchten Bodenproben waren unauffällig. Eine Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des BBodSchG ist gemäß dem Gutachten nicht zu besorgen.
Die Hinweise zum Umgang mit Oberboden und Erdmaterial werden in der Bauausführung berücksichtigt.

Der Hinweis zum Anschlusszwang der Gebäude an das öffentliche Kanal- und Trinkwassernetz wird im Bebauungsplan mit aufgenommen.

Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Hinweise werden im Bebauungsplan ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 4

Landratsamt Freising – Kreisbrandrat

Stellungnahme:

Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr sind nach der Technische Regel:
RASt 06 („Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen") so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr verwiesen. Die Details (Bewegungsflächen usw.) sind mit der Feuerwehr und im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion festzulegen.

Löschwasserversorgung:
Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. Zur Sicherstellung der Erstmaßnahmen bei der Brandbekämpfung ist in einer Entfernung von maximal 75 m zum Objekt eine Wasserentnahmestelle einzuplanen.
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt w 405 des DVGW herangezogen werden.

Rettungshöhen:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Fensterbrüstungshöhe von max. 8 m, kann der 2. Rettungsweg auch über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (Art. 31 BayBO).

Abwägungsvorschlag:

Die Realisierung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen wurde vorab durch Fahrkurven überprüft, sodass die Befahrbarkeit durch ein Rettungsfahrzeug gesichert ist. Der Straßenausbau erfolgt nach den gültigen technischen Regelwerken.

Der erforderliche Löschwasserbedarf kann aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bereitgestellt werden. Die Hinweise zur Planung der Löschwasserentnahmestellen werden in der Erschließungsplanung berücksichtigt.


Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Der geotechnische Bericht sowie die Kampfmittelvorerkundung werden im nächsten Beteiligungsverfahren mit beigelegt.
Der Bebauungsplan wird zum nächsten Beteiligungsverfahren an die Erschließungsplanung angepasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 5

Wasserwirtschaftsamt München

Stellungnahme:

Niederschlagswasser:
In den Festsetzungen zum Bebauungsplan ist unter Nr.8 festgehalten, dass die Abwasserentsorgung im Trennsystem zu erfolgen hat.  
Diese Vorgabe entspricht den wasserwirtschaftlichen Grundsätzen und wird vom WWA begrüßt.  
Zudem wird eine Regenrückhalte-Fläche festgesetzt. Das WWA nimt an, dass damit ein Versickerungsbecken gemeint ist. Es ist in der Festsetzung des Bebauungsplans zu konkretisieren, welches Niederschlagswasser in die als RR gekennzeichnete wasserwirtschaftliche Fläche eingeleitet werden soll. Das WWA vermutet, dass nur das Regenwasser der Verkehrsflächen dort eingeleitet werden soll, denn in der Begründung wird unter Nr. 11.4 angegeben, dass die Bauinteressenten verpflichtet sind, das Versickerungspotential in Eigenverantwortung untersuchen zu lassen. Diese Angabe ist jedoch etwas widersinnig zu dem Ergebnis des geotechnischen Berichts. Dieser soll gemäß der Ziffer 11.4 der Begründung besagen, dass versickerungsfähige Schichten ab einer Tiefe von 2m vorliegen. Warum soll das Versickerungspotential geprüft werden, wenn dies bereits im Rahmen der Erstellung des geotechnischen Berichts gemacht wurde? Unterscheidet sich die Versickerungsfähigkeit einzelner Bereiche oder war die Untersuchung nicht flächendeckend?
Der geotechnische Bericht liegt dem WWA nicht vor. Das WWA bittet darum, uns zukünftig immer geotechnische Berichte, soweit vorhanden, bei einer Beteiligung im Bebauungsplanverfahren vorzulegen.

Zusammenfassung:
Die Angaben zum Niederschlagswasser sind bis zur erneuten Beteiligung gem. § 4 Abs.2 BauGB auf Grundlage des geotechnischen Berichts zu prüfen und die Angaben im Bebauungsplan und in der Begründung zu konkretisieren. Außerdem ist der geotechnische Bericht vorzulegen.


Abwägungsvorschlag:

Auf der Grünfläche ist ein Spielplatz vorgesehen.

In der Regenrückhaltefläche war seitens der Erschließungsplanung eine Rückhalterigole für die Niederschlagsentwässerung der Verkehrsflächen angedacht. Im weiteren Verlauf wird eine hydraulische Berechnung des Bestandsnetzes durchgeführt und überprüft, ob eine Rigole letztendlich erforderlich ist.

Da der regelkonforme Flurabstand für eine Versickerung nicht eingehalten werden kann, wird das anfallende Niederschlagswasser in den öffentlichen RW Kanal eingeleitet.
Entsprechende wasserrechtliche Anträge werden im Laufe der Erschließungsplanung gestellt.


Beschlussvorschlag:

Sofern nach der hydraulischen Berechnung des Bestandsnetzes eine Rückhalterigole erforderlich ist, wird diese entsprechend im Bebauungsplan berücksichtigt. Eine etwaige Regenrückhaltefläche wird im Bebauungsplan entsprechend konkretisiert.
Der geotechnische Bericht wird im nächsten Beteiligungsverfahren mit beigelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 6

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Stellungnahme:

An das Plangebiet grenzen intensiv genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen an. Es kann zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden und sollten den künftigen Bauwerbern mitgeteilt werden.  

Bezüglich der Grenzbepflanzung zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen werden ab einer Bewuchshöhe von zwei Metern Grenzabstände von mindestens vier Metern zum Nachbargrundstück empfohlen, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise zu etwaigen Emissionen aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen sind im Bebauungsplan bereits enthalten. Der Hinweis wird hinsichtlich der Stellungnahme noch konkretisiert.
Die Hinweise zu Grenzpflanzungen werden in den Bebauungsplan mit aufgenommen.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Hinweise bezüglich landwirtschaftlicher Emissionen konkretisiert und bezüglich Grenzpflanzungen ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 7

Bayerischer Bauernverband

Stellungnahme:

Wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertage sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die zukünftigen Anwohner müssen unbedingt darauf hingewiesen werden. Die Landwirte dürfen durch das geplante Wohngebiet keine Beschränkungen erfahren.

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege von Anwohnern des ausgewiesenen Wohngebietes nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden.


Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise zu etwaigen Emissionen aus den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen sind im Bebauungsplan bereits enthalten. Der Hinweis wird hinsichtlich der Stellungnahme noch konkretisiert.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Hinweise bezüglich landwirtschaftlicher Emissionen konkretisiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 8

Bayernwerk Netz GmbH

Stellungnahme:

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.


Kabel

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0/5 m rechts und links zur Trassenachse.

Bayernwerk weist darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit Bayernwerk geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125 sind zu beachten.

Kabelplanung

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel und Mittelspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 6 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach §123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist Bayernwerk ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Es dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Der Hinweis ist in die Begründung an die Bauherren aufzunehmen.


Transformatorenstation

Um eine wirtschaftliche und zukunftsorientierte elektrische Erschließung im Zuge der Energiewende (wie Ausbau von Erneuerbaren Energien, E-Mobilität, Speicherlösungen) zu gewährleisten, ist es erforderlich bei einer Erweiterung des geplantes Baugebietes einen Trafostationsstandort vorausschauend zu berücksichtigen. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 20 qm für den Bau und Betrieb zukünftig notwendiger Transformatorenstationen in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort muss öffentlich zugänglich sein.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können online über das Planauskunftsportal eingeholt werden unter https://meineplanauskunft.de/LineRegister/extCIient?theme=bag.


Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise betreffen die Erschließungsplanung und werden an die betreffenden Stellen weitergeleitet. Ein Standort für eine Transformatorenstation wurde bereits berücksichtigt und mit aufgenommen. Im Zuge der Erschließungsplanung wird der Standort abgestimmt und im Bebauungsplan berücksichtigt.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an die betreffenden Stellen weitergeleitet.
Der Standort der Transformatorenstation wird entsprechend den Abstimmungsergebnissen im Bebauungsplan berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 9

Deutsche Telekom Technik GmbH

Stellungnahme:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.

Entlang des Geltungsbereichs verlaufen Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Die Telekom bittet, alle Beteiligten darauf hinzuweisen, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Die Telekom macht darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Die Telekom beantragt daher Folgendes sicherzustellen:

  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

  • Die Telekom bittet dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.

  • In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Die Telekom bittet sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.


Abwägungsvorschlag:

Die Hinweise betreffen die Erschließungsplanung und werden an die betreffenden Stellen weitergeleitet. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an die betreffenden Stellen weitergeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 10

Der Gemeinderat fasst den Billigungs- und Auslegungsbeschluss und beauftragt die Verwaltung mit der Einarbeitung der Abwägungsergebnisse und mit der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Koordinierung Breitbandausbau durch den Landkreis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Am 22.06.2021 fand ein vom Landkreis organisiertes Treffen der Landkreisgemeinden zum Ausbau der digitalen Infrastruktur im Landkreis Freising statt. Grundsätzlich geht es um die Frage, ob die Gemeinden bei der Breitbandförderung des Bundes zusammenarbeiten wollen.
Ziel der Breitbandförderung des Bundes ist die Schaffung der gigabitfähigen Internetverbindungen für alle Haushalte und Unternehmen in Deutschland. In Gebieten, in denen sich der eigenwirtschaftliche Ausbau durch Telekommunikationsunternehmen nicht lohnt, unterstützt die Bundesregierung mit einer Neuauflage der Breitbandförderung, dem sog. Graue-Flecken-Förderprogramm. Es sind alle Anschlüsse, denen im Download weniger als 100 Mbit/s zur Verfügung stehen, förderfähig.
Eine Kofinanzierung mit der Bayerischen Gigabitrichtlinie ist möglich.
Ein Zusammenschluss von Gemeinden bei der Angebotseinholung würde zu einer höheren Anzahl von förderfähigen Adressen und daher wahrscheinlich zu mehr Anbietern führen. Auch die Beratungsleistung, z. B. durch eine Firma wie Corwese, würde ausgeschrieben und vom Landkreis vergeben werden. Weiterhin könnte die zentrale Vergabestelle des Landratsamtes genutzt werden.
Herr Räbiger, der die Gemeinde Kranzberg beim bisherigen Ausbau betreut und unterstützt hat, hat in einem Beratungstermin erläutert, dass diese Förderung aktuell nur für außenliegende Bereiche ohne Supervectoring interessant ist, da die Gemeinde keine weißen Flecken mehr hat. In der Grundversorgung ist die Gemeinde gut ausgestattet. Ggf. ändert sich nächstes Jahr etwas bei der Förderung, so dass diese Schranke fällt, dies ist aktuell jedoch noch nicht klar, da die Richtlinien aktuell noch zu neu und noch in der Abstimmungsphase sind.
Laut Herrn Räbiger wird die Gemeinde in einer alleinigen Ausschreibung kaum Angebote erhalten.
Die Netzanbieter müssen jedoch die bisher geförderten Trassen mitverwenden. In Thalhausen z. B. ist bereits geförderte Infrastruktur vorhanden. Der Anbieter des zukünftigen Ausbaus müsste sich daher an das bisherige Telekommunikationsunternehmen wenden. Dieser Abstimmungsprozess ist langwierig. Bezüglich der Zeitdauer geht Herr Räbiger daher nicht von einer Zeitersparnis durch ein alleiniges, gemeindliches Handeln aus.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Auftrag „Breitbandausbau“ mit dem Landkreis Freising interkommunal umzusetzen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift zur Gemeinderatssitzung vom 08.06.2021 wird mit der Ergänzung zur Schriftführerin genehmigt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Antrag auf Isolierte Befreiung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 7
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7.1. Errichtung eines Carports, Flurstraße, Kranzberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö beschließend 7.1

Sachverhalt

Ortsteil:
Kranzberg
Gebietsart nach BauNVO:
WR
Beurteilung nach BauGB:
§30
Bebauungsplan
Flurstraße I

Die Antragsteller möchte einen verfahrensfreien Carport gem. Art. 57 errichten. Die Fläche des Carports beläuft sich auf 39,60 m². Da das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt ist ein Antrag auf isolierte Befreiung gestellt.

Auf dem Nachbargrundstück ist ein entsprechender Bezugsfall gegeben. Der zukünftige Carport soll in der Höhe und Profil gleich mit dem des Nachbars werden.

Gemäß den Bildvorlagen sind keine Umfassungswände geplant. Ein Vorraum zwischen Carport und öffentlicher Straße ist somit nicht erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Vorbescheid

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 8
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8.1. Neubau eines Einfamilienhauses, Berg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö beschließend 8.1

Sachverhalt

Ortsteil:
Berg
Gebietsart nach BauNVO:
MD
Beurteilung nach BauGB:
§34

Das neue Wohnhaus ist zwischen den Hausnummern 1 und 35 in Berg geplant. Eine direkte Zufahrt von einer öffentlichen Straße für diesen Bereich des Grundstücks gibt es derzeit nicht.

Art u. Maß der baulichen Nutzung:

Die Art der Nutzung (Wohnhaus) fügt sich der Umgebung ein. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als WA dargestellt. Die Grundmaße des Wohngebäudes betragen 10 x 15,60m.
An der Nordgrenze des Grundstücks wird die Garage mit einem Grenzausbau von 10 m geplant. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist hier auf die zulässige Länge der Grenzbebauung (9m) zu achten.
Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen und muss sich in die umliegende Bebauung einfügen. Die Einfügungskriterien (Wand-, Firsthöhen etc.) sind bei der späteren Eingabeplanung zu berücksichtigen.

Erschließung

Kanal:
Für das geplante Grundstück ist kein eigenständiger Kanalhausanschluß für Schutz-/Mischwasser vorhanden. Eine Entwässerung ist somit nur über das bestehende Wohnhaus Haus Nr. 1 oder über das Nachbargrundstück Haus Nr. 35 möglich. Dazu ist zur dauerhaften Sicherung die Eintragung eines Leitungsrechts (Grunddienstbarkeit) erforderlich.

Wasser:
Gemäß Stellungnahme des Wasserzweckverbands befindet sich im Bereich des geplanten Baukörpers die Wasseranschlussleitung für Hausnummer 1. Diese ist dann vor Baubeginn entsprechend umzulegen. Eine Versorgung des Neubaus ist nur über einen Abzweig dieser Leitung möglich. Auch hierzu ist die Leitung über ein Leitungsrecht zu sichern.

Zufahrt:
Die Zufahrt ist laut Antragstellung über die FS24 – Kranzberg/Berg geplant. Die Grundstückseinfahrt an dieser Stelle ist unübersichtlich und ist aus Verkehrssicherheitsgründen sehr problematisch zu sehen. Das Tiefbauamt, LRA Freising ist entsprechend zu beteiligen.

Im Rahmen des Bauantrags müssen alle Nachweise für eine Sicherung der Erschließung vorgelegt werden. Weitere Auflagen und Prüfungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Vorbescheid zu, wenn die Erschließung gesichert ist und alle vorgenannten Punkte zur Erschließung nachgewiesen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 9
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9.1. Überdachung einer Terrasse, Obere Zeislstraße, Kranzberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö beschließend 9.1

Sachverhalt

Ortsteil:
Kranzberg
Gebietsart nach BauNVO:
MD
Beurteilung nach BauGB:
§34


Die bestehende Terrasse 10,60m x 7,0m soll überdacht werden. Die sich ergebenden Wandhöhen der geplanten Überdachung bleiben unter den vorhandenen Wandhöhen des Wohngebäudes. Somit fügt sich der Anbau in der Umgebungsbebauung ein.
Abstandsflächen können an drei Seiten eingehalten werden. Im Westen des Grundstücks überschreitet jedoch die Abstandsfläche die Grundstücksgrenze. Eine Zustimmung des Nachbarn zur Übernahme liegt hierfür vor.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag auf Baugenehmigung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9.2. Aufteilung eines Wohnhauses in 3 Wohneinheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö 9.2

Sachverhalt

Herr Aberl beantragt die Aufteilung des Wohnhauses in 3 Wohneinheiten (Abgeschlossenheitsbescheinigung). Die 3 Wohneinheiten sind bestehend und werden baulich nicht verändert.  Es wird dazu nur eine Außentreppe neu angebracht. Die erforderlichen 6 Stellplätze sind nachgewiesen und auch bereits vorhanden.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Antrag  zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9.3. Anheben des Daches und Dachgeschoßausbau bei Mehrfamilienhaus in Kranzberg, Sebastianstr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö 9.3

Sachverhalt

Der Planer von Herrn Schwarz hat nun die Anträge zu den Befreiungen des Bebauungsplanes formuliert und gestellt.
Die Anträge liegen als Anlage bei. Folgende Befreiungen sind erforderlich:
  • Zulässige Traufhöhe 6,50m                                         geplant: 7.45 m
  • Dachüberstand 0,50 m                                                 geplant: 1,20 m
  • 2 Vollgeschoße als Höchstmaß                                   geplant: ein 3. Vollgeschoß
  • Wohngebäude mit nicht mehr als 2 Wohnungen        geplant: 7 Wohnungen,
                                                                                                (6 Wohnungen sind bereits bestehend)

An der Entscheidung des Gemeinderates aus der letzten Sitzung vom 08.06.2021 dürfte dies jedoch nichts ändern, da sich das geplante Wohnhaus mit der entstehenden Wand- und Firsthöhe nicht in die umliegende Bebauung einfügt

Beschluss

Es bleibt bei dem Beschluß vom 08.06.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö beschließend 10
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10.1. Genehmigter Bauantrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 10.1
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10.1.1. Abbruch eines Wohnhauses und Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Altenteilwohnung und zwei Mitarbeiterwohnungen, Sickenhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 10.1.1
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10.2. Genehmigter Vorbescheid

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 10.2
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10.2.1. Neubau eines Wohnhauses, Viehhausen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 10.2.1
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10.3. Logo Dirtpark Thalhausen; Vorstellung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 10.3

Sachverhalt

Das Logo für den Dirtpark wurde vorgestellt.

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10.4. Halteverbot in Giesenbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 10.4

Sachverhalt

Am Ortseingang Giesenbach (von Gremertshausen kommend) parken häufig Fahrzeuge auf dem Feldweg bzw. neben der Kreisstraße. Diese Fahrzeuge blockieren neben einem Unterflurhydranten und einem Verteilerkasten auch den landwirtschaftlichen Verkehr, da keine ausreichende Durchfahrtsbreite mehr gegeben ist. Weiterhin ist die Sicht Richtung Gremertshausen von den Hausnummern 49, 51 und 53 stark eingeschränkt, so dass die Anlieger weit in die Straße einfahren müssen. Entsprechende Fotos wurden in der Sitzung gezeigt. Persönliche Ansprachen durch die Anlieger blieben bisher erfolglos.
Zunächst wird nun die kommunale Verkehrsüberwachung den Bereich verstärkt überwachen, im Anschluss wird die Verwaltung die Möglichkeit eines Parkverbots prüfen.

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11. Anträge und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 11
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11.1. Rathaus; Terminvereinbarung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 11.1

Sachverhalt

Es wird klargestellt, dass es sich nicht um eine Schließung des Rathauses, sondern um eine Verlängerung der Bitte um Terminvereinbarung handelt. Aufgrund der Einarbeitungssituation im Einwohnermeldeamt sowie der vielen Ortstermine z. B. im Bauamt, bittet das Rathaus um vorherige Terminvereinbarung um Wartezeiten zu vermeiden. Bürgerinnen und Bürger, die ohne Terminvereinbarung vorsprechen, wird, soweit es möglich ist, geholfen. Die Verwaltung bittet jedoch um Verständnis, dass dies nicht in jedem Fall und zu jeder Zeit möglich ist.

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11.2. Wertstoffhof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 06.07.2021 ö informativ 11.2

Sachverhalt

Es wird klargestellt, dass ein Benutzen des Wertstoffhofes mit Fahrrad oder Schubkarre nicht grundsätzlich verboten ist, es geht lediglich darum, dass sich auch Besucherinnen und Besucher mit Fahrrad oder Schubkarre in die ggf. vorhandene Warteschlage einordnen und nicht vordrängeln, da dies für Unmut unter den wartenden Besucherinnen und Besucher mit KFZ sorgt.

Datenstand vom 24.08.2021 14:37 Uhr