Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:
- Landratsamt Freising, Altlasten
- Landratsamt Freising, Immissionsschutzbehörde
- Landratsamt Freising, Naturschutzbehörde
- Landratsamt Freising, Gesundheitsamt
- Landratsamt Freising, Kreisbrandrat
- Wasserwirtschaftsamt München
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
- Bayersicher Bauernverband
- Bayernwerk Netz GmbH
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Stellungnahmen ohne abwägungsrelevante Inhalte abgegeben:
- Regierung von Oberbayern
- Regionaler Planungsverband München
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd
- Stadt Freising, Stadtplanung und Umwelt
- Gemeinde Neufahrn b. Freising
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
Von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange sind bis zum heutigen Tag keine Stellungnahmen eingegangen:
- Landratsamt Freising, Kreisarchäologie
- Landratsamt Freising, Abgrabung
- Landratsamt Freising, Bauleitplanung
- Landratsamt Freising, Ortsplanung
- Landratsamt Freising, Wasserrecht
- Landratsamt Freising, Tiefbau
- Landratsamt Freising, Straßenverkehr
Folgende Bürgerinnen und Bürger haben Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Inhalten abgegeben:
- Robert Lauff
- Familie Moser, Marion Pöschko, Günter Dietz
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
- Landratsamt Freising - Altlasten (Schreiben vom 10.01.2022)
Stellungnahme:
Sonstige fachliche Information und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Es liegen dem Landratsamt Freising aktuell keine Kenntnisse über Altlasten oder schädliche Bodenverunreinigungen zu den betroffenen Flächen (Fl. Nrn. 406, 406/1, 410/TF, 411, 412, 413, 413/1, 415/1, Gem. Kranzberg) vor. Es besteht aktuell keine Eintragung im Altlastenkataster.
Die Tatsache, dass dem Landratsamt keine Kenntnisse über Altlasten vorliegen, schließt deren Vorhandensein nicht generell aus.
Laut Planbeschreibung ist das überplante Gebiet 20435 m² groß. Die Flächen werden aktuell als Grünlandbrache genutzt. Der bestehende Weiher und die das Gelände umsäumenden Bäume sollen erhalten werden.
In Anbetracht erhöhter, oft schwer kalkulierbarer Entsorgungskosten, die anfallen können, falls Bodenverunreinigungen oder Altlasten erst im Rahmen der Bauphase festgestellt werden, sind genaue historische Recherchen von großem Vorteil. Ob diese durchgeführt wurden, geht aus dem Umweltbericht nicht hervor. Weder aus der Begründung zum B-Plan noch aus dem Umweltbericht geht hervor, ob der bestehende Weiher, der als Kiesabbaufläche deklariert wird, die gesamte Kiesabbaufläche umfasst oder ob Teile einer ehem. Kiesabbaufläche wieder verfüllt wurden und somit in anderen Bereichen mit Auffüllungen zu rechnen ist.
Maßgeblich für das Schutzgut Boden ist die Einhaltung der sog. Prüfwerte nach § 8Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG i.V. mit Anhang 2 der Bundesbodenschutzverordnung für die jeweilige Nutzung (hier: Gewerbegebiet).
Diese Prüfwerte sind nachweislich einzuhalten.
Sollten Bodenverunreinigungen feststellbar sein, ist das Landratsamt Freising unverzüglich zu verständigen und die weitere Vorgehensweise abzusprechen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BBodSch G sowie §§ 1, 202 BauGB sind bei allen Bau- und Planungsmaßnahmen die Grundsätze des schonenden und sparsamen Umgangs mit Boden zu beachten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der im Zuge der Baumaßnahmen anfallende Erdaushub möglichst im Plangebiet zu verwerten ist. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
Der Nachweis bzw. die Umsetzung des schonenden (fachgerechten) Umgangs mit dem Boden kann in der Regel mit einem Bodenmanagementkonzept erfolgen.
Dieses Konzept ist sinnvoll um Oberboden, kulturfähigen Unterboden und Aushub zweckmäßig wiederzuverwerten und nicht beanspruchten Boden zu schonen.
Inhalt des Bodenmangagementkonzepts ist u.a:
Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens / Erdmassenberechnungen/ Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bodens / direkte Verwendung im Baugebiet / außerhalb des Baugebietes / Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung / bei Zwischenlagerung Anlage von Mieten nach DIN 19731/ Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen/ Ausweisung von Lagerflächen/ Ausweisung von Zuwegungen / Ausweisung von Tabuflächen ( z.B. Flächen mit keiner bauseitigen Beanspruchung ) / Geeignete Witterung.
Hinweis zum Flächenverbrauch:
Laut Begründung zum Bebauungsplan beträgt die Größe des neuen Baugebietes 2,04 Hektar. Überbaut werden 1,28 Hektar.
In Bayern soll sorgsamer mit der Fläche umgegangen werden. Daher wird in Bayern eine Richtgröße für den Flächenverbrauch (Siedlungs- und Verkehrsfläche) von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz angestrebt (siehe Koalitionsvertrag S. 30).
Die Fläche Bayerns beträgt 7.055.000 Hektar. Anteilig auf das Gemeindegebiet Kranzberg (3950 Hektar) heruntergerechnet ergäbe sich ein jährlicher Flächenverbrauch von 1,02 Hektar. Dieser sollte in der Regel nicht überschritten werden. Mit der Ausweisung des Bebauungsplanes ist der jährliche Flächenverbrauch bereits mehr als ausgeschöpft.
Abwägungsvorschlag:
Altlasten
Das Grundstück wurde großflächig mit tertiärem Bodenaushub aufgefüllt.
Das Vorkommen von lokal höher belasteten hot-spot-Bereichen kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Aushubarbeiten sind von einem Fachbüro zu überwachen (siehe Stellungnahme WWA vom 07.01.2022, Pkt. 6).
Flächenverbrauch
Die für Bayern genannte Richtgröße „5 ha je Tag“ ist als Zielgröße für 2030 im Landesplanungsgesetz aufgenommen.
Aktuell ist die Zielgröße damit noch nicht verbindlich und die Regelungen auf den nachfolgenden Planungsebenen noch unklar.
Die Gemeinde geht davon aus, dass bei der Umsetzung die Belange der Wirtschaft in der Region München, als dynamischer Wirtschaftsraum zum Erhalt der notwendigen weiteren Entwicklung von Arbeitsplätzen beachtet werden und der damit einhergehende Flächenbedarf in Einklang gebracht werden.
Die Nachfrage an Gewerbeflächen und die verkehrsgünstige Lage des Planungsgebietes an der A9 rechtfertigen die vorliegende Planung als wichtige Grundlage zum Erhalt der regionalen Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit (vgl. Grundsatz RP AI)
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu.
Ein Hinweis auf mögliche belastete Bereiche und die notwendige, fachliche Aushubbegleitung wird ergänzt.
14:0
- Landratsamt Freising - Immissionsschutz (Schreiben vom 04.01.2022)
Stellungnahme:
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen) Einwendungen:
Zu Festsetzung Nr. 9
In der Festsetzung Nr. 9 wurden Emissionskontingente LEK festgelegt - ohne Überprüfung, ob die zulässigen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes unter Berücksichtigung der Vorbelastung eingehalten werden können.
Das in der Begründung unter Nr. 9.1 angeführte Gutachten vom 10.09.2018 kann nicht für diese Beurteilung herangezogen werden. Es behandelt ausschließlich die Situation für das Plangebiet „Gewerbepark Kranzberg BA III“. Für das Plangebiet „Gewerbepark Am Pflegegrund“ sind die zulässigen LEK gutachterlich unter Berücksichtigung der DIN 45691 festzulegen.
Hinweis:
Gemäß dem Urteil des BVerwG 4 CN 7.16 vom 07.12.2017 zur Festsetzung von Emissionskontingenten für ein Gewerbegebiet muss ein Gewerbegebiet intern gegliedert werden und es muss ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkungen oder ein Teilgebiet mit Emissionskontingenten enthalten, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb er-möglichen. Wie diese Emissionskontingente festzulegen sind, dazu äußert sich das Gericht nicht. Eine Lösung durch eine baugebietsübergreifende Gliederung ist möglich, sofern ein geeignetes, nicht beschränktes Gewerbegebiet (= Ergänzungsgebiet) im Gemeindegebiet vorhanden ist. Im Bebauungsplan mit den Lärmemissionskontingenten muss auf das unbeschränkte Gewerbegebiet und den Willen zur gebietsübergreifenden Gliederung verwiesen werden. Dies kann in der Begründung erfolgen.
Inzwischen gibt es diverse Gerichtsurteile, die sich mit der Emissionskontingentierung nach dem Urteil des BVerwG auseinandersetzen. Nach diesen Gerichtsentscheidungen werden die Vorgaben des Urteils des BVerwG nicht erfüllt, wenn der durchaus typische Nachtbetrieb eines nach § 8 BauNVO bzw. § 9 BauNVO zulässigen Gewerbebetriebs wegen der Emissionsbeschränkungen nicht mehr möglich ist, ohne dass der Betrieb aufwändige Lärmschutzmaßnahmen ergreifen muss. Bisher ist in keinem Gerichtsurteil ein Hinweis auf die Höhe des Emissionskontingentes zu finden. Es liegen aber Hinweise vor, dass ein EK von nachts 45 dB(A) als zu niedrig erachtet werden könnte.
Im schalltechnischen Gutachten ist auch die Belastung durch den Straßenverkehrslärm der A9 zu ermitteln, die auf das Plangebiet einwirkt.
In der Stellungnahme vom 17.05.2017 zur Neuaufstellung des FNP hat sich die Untere Immissionsschutzbehörde kritisch zur Verkehrssituation durch die Ausweisung der GE-Flächen im Hinblick auf die allgemeinen Wohngebiete entlang der Ringstraße geäußert. Aus unserer Sicht sollte im BPL-Verfahren auf die Verkehrssituation (z.B. Lieferverkehr, Zu- und Abfahrt der Mitarbeiter) eingegangen werden.
Der Text in der Begründung unter Nr. 9.1 ist nach Ausarbeitung des schalltechnischen Gutachtens zu überarbeiten. Im Übrigen sind die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für MI 60/ 45 dB(A) tags/nachts und nicht wie beschrieben
60/40 dB(A).
Dr Text unter Nr. 2.2.6 im Umweltbericht ist nach Ausarbeitung des schalltechnischen Gutachtens entsprechend zu überarbeiten.
Rechtsgrundlage:
§50 BImSchG, TA Lärm, DIN 45691, 16. BImSchV
Möglichkeiten der Überwindung:
s.o.
Sonstige fachliche Information und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Zu Festsetzung Nr. 10.6
Um das Landkreisziel 100% Erneuerbare Energien bis 2035 zu erreichen, muss Energie eingespart und die Energieeffizienz gesteigert werden. Die notwendige Energie sollte dabei soweit wie möglich aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.
Das Baugesetzbuch bietet den Gemeinden die Möglichkeit im Bebauungsplan Klimaschutzmaßnahmen umzusetzen.
Auf Basis des § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB können z.B. Festsetzungen getroffen werden zum Ausschluss fossiler Energieträger oder der Verwendung von erneuerbaren Energien.
Von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde wird angeregt, diese Möglichkeiten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu prüfen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang auf die Homepage des LfU hin. Hier sind Informationen zum "Klimaschutz in der Bauleitplanung" zu finden - als Anregungen für Kommunen zu diesem Thema.
Beschlussvorschlag:
Ein entsprechendes schalltechnisches Gutachten wurde beauftragt und die Ergebnisse in die Planung eingearbeitet.(s.Schalltechnisches Gutachten Büro Kottermair vom 09.03.2023)
Die Verwendung erneuerbarer Energien ist gewünscht und uneingeschränkt möglich. Die Nutzung im Rahmen der sonstigen Verordnungen zur Einsparung von Energie soll den Bauherren überlassen werden.
Eine weitere Änderung bzw. Ergänzung der Planung ist nicht veranlasst.
14:0
- Landratsamt Freising - Naturschutz (Schreiben vom 04.01.2022)
Stellungnahme:
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägungen nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen) Einwendungen:
Hinsichtlich der vorgelegten Planung mit den gesamten Verfahrensunterlagen bestehen erhebliche und schwerwiegende Bedenken. Wie in den Verfahrensunterlagen wird angeführt, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erst zum nächsten Verfahrensschritt erarbeitet werden soll. D.h. hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch den Ausführungen im Umweltbericht ist ein Abwägungsausfall hinsichtlich dieser zwingend zu berücksichtigenden artenschutzfachlichen und -rechtlichen Belangen geltend zu machen.
Es wird diesbezüglich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die artenschutzfachlicher und -rechtlicher Belange nicht der Abwägung unterliegen sondern zwingend zu beachten sind.
Ebenso ist geltend zu machen, dass für die Eingriffe durch die vorgelegte Planung einschließlich der Angaben Verfahrensunterlagen keinerlei Ausgleich resp. Ersatz erfolgt. Die in den Verfahrensunterlagen genannten Flächen sind bereits als Ausgleich- resp. Ersatzflächen für vorangegangen Bauvorhaben der ehemaligen Fa. Pilz vollständig als Ökokontoflächen bescheidmäßig festgelegt und so auch im amtlichen Ökoflächenkataster der Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz ordnungsgemäß gemeldet. D.h. hier gibt es keinerlei Flächenreserven mehr, die für den borgelegen Bebauungsplan Nr. 103 "Gewerbepark am Pflegegrund" verwendet werden können. Des Weiteren ist im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung ebenso im 1. Prüfschritt die Möglichkeit der Vermeidung von Eingriffen zu prüfen, nicht vermeidbare Eingriffe sind im 2. Prüfschritt zu minimieren und erst im 3. Schritt ist für die nicht vermeidbaren und nicht minimierbaren Eingriffe ein Ausgleich bzw. Ersatz zu erbringen, sofern es keine gesetzlich geschützten Biotopbestände sind. Somit liegt derzeit auch im Hinblick auf die Eingriffsbewältigung ein vollständiges Vollzugsdefizit vor, welches zu einem Abwägungsausfall führt.
Zusätzlich werden durch die Planung z.T. gesetzlich geschützte Biotopbestände beseitigt bzw. erheblich beeinträchtigt. Daher liegen auch hier naturschutzrechtliche Verbotstatbestände vor, die nur im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Befreiung überwunden werden könne. D.h. auch diese Sachverhalte und Tatbestände unterliegen nicht der Abwägung. Eine naturschutzrechtliche Befreiung kann nur erteilt werden, sofern der Ausgleich qualitativ und quantitativ sichergestellt ist.
Rechtsgrundlage:
§ 1a BauGB, §§ 30, 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz sowie Art. 16 und Art. 23 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Möglichkeiten der Überwindung:
Erarbeitung einer artenschutzrechtlichen Prüfung und Berücksichtigung in den Verfahrensunterlagen sowie Nachweis ordnungsgemäße Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsbewältigung anhand des neuen resp. Überarbeiteten Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft - Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
Sonstige fachliche Information und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Abstimmung der Überarbeitung und Ergänzung der Verfahrensunterlagen mit der Unteren Naturschutzbehörde unter Beachtung der zuvor genannten Ausführungen.
Abwägungsvorschlag:
Artenschutz
Im Rahmen des Artenschutzbeitrags zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf europarechtlich geschützte und auf national gleichgestellte Arten geprüft.
Unter Einhaltung der im Gutachten beschriebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden, mit Ausnahme der Zauneidechse keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst.
Um dennoch den Erhaltungszustand der betroffenen Zauneidechsen-Population zu sichern sind im BP FCS-Maßnahmen festgesetzt.
Eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist von der Reg. v.Obb. in Aussicht gestellt.
Eingriffs- Ausgleichsregelung
Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Demzufolge wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.
Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist daher nicht erforderlich.
Gesetzlich geschützte Biotopbestände werden weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt. Die von der Planung betroffenen Freiflächen werden regelmäßig gemäht und sind nicht als wertvolle Grünlandbereiche einzustufen. In den Weiher, in die gewässerbegleitenden Gehölze sowie in den Schilfbestand im Westen des Flurstücks wird nicht eingegriffen.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Das Ergebnis der saP ist in den Bebauungsplan einzuarbeiten.
13:1
- Landratsamt Freising - Gesundheitsamt (Schreiben vom 06.12.2021)
Stellungnahme:
Sonstige fachliche Information und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Da das Grundstück künftig höherwertiger genutzt wird als bisher geplant war, sind die Maßnahme- und Prüfwerte, des Wirkungspfad Boden - Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einzuhalten.
Sollte bei den Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass das Landratsamt Freising - Sachgebiet 41- unverzüglich verständigt wird.
Falls der Oberboden ausgetauscht wird, muss der neu aufgebrachte Oberboden die Prüf- und Maßnahmenwerte des Wirkungspfads Boden - Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einhalten.
IfSG §§ 37,38, 41
Alle Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Trinkwasserleitung anzuschließen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
(siehe auch Beschlussfassung zu Pkt. 1 und 6).
14:0
- Landratsamt Freising – Kreisbrand (Schreiben vom 05.01.2022)
Stellungnahme:
Flächen für die Feuerwehr:
Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr sind nach der Technische Regel:
RASt 06 („Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“) so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 1 (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr verwiesen. Die Details (Bewegungsflächen, Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken, usw.) sind mit der Feuerwehr und im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion festzulegen. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. "Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m.
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen
Löschwasserversorgung:
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das DVGW-Arbeitsblatt W 405:2008-02 herangezogen werden. In Gewerbegebieten, ist ein Löschwasserbedarf von mindestens 96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Erstmaßnahmen bei der Brandbekämpfung ist in einer Entfernung von maximal 75 m zum Objekt eine Wasserentnahmestelle einzuplanen.
Rettungshöhen:
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein.
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum *Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge innerhalb der Hilfsfrist verfügt steht.
Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Gewerbetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen, die aufgrund der Betriebsgröße und art- und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe bzw. sonstiger Gegebenheiten einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechen auszurüsten. (Art. 1 BayFwG).
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in der weiteren Objektplanung zu beachten. Der Hinweis zum Löschwasserbedarf wird in der Begründung ergänzt.
14:0
- Wasserwirtschaftsamt München (Schreiben vom 07.01.2022)
Stellungnahme:
Umgang mit dem Niederschlagswasser:
Das Planungsgebiet befindet sich in einem Bereich mit hohen Grundwasserständen. Im Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung ist angegeben, dass das Baugebiet im Trennsystem entwässert werden soll. Dies entspricht den wasserwirtschaftlichen Grundsätzen und ist zu begrüßen.
Ein Defizit des derzeitigen Entwurfsstandes ist die fehlende Angabe, auf welchem Weg das Niederschlagswasser getrennt vom Schmutzwasser entsorgt werden soll.
Bereits auf Ebene der Bauleitplanung sollte eine Konzeption zur Niederschlagswasserentsorgung zugrunde liegen, „nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen“ (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2002, Az. 4 CN 14.00).
Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse der Baugrunduntersuchung ist klar, dass eine Niederschlagswasserversickerung über die belebte Oberbodenzone nach einem geringfügigen Bodenaustausch bzw. Bodenverlagerung auf dem Gelände höchstwahrscheinlich sehr gut funktionieren wird. Gemäß den gesetzlichen Regelungen (§ 55 Abs. 2 WHG, NWfreiV) ist in diesem Fall das Niederschlagswasserüber über Rasenmulden flächig zu versickern. Um eine flächenhafte Versickerung später ungehindert realisieren zu können, sollten die entsprechenden Flächen im Bebauungsplan vorgesehen werden.
Eine Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser im Bereich von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ist nicht zulässig. Gesammeltes Niederschlagswasser muss in verunreinigungsfreien Bereichen außerhalb der Auffüllung versickert werden.
Alternativ ist ein Bodenaustausch bis zum nachweislich verunreinigungsfreien, sickerfähigen Horizont vorzunehmen.
Entsorgung / Verwertung von Bodenaushub:
Das Grundstück wurde großflächig mit tertiärem Bodenaushub aufgefüllt. Ganz vereinzelt wurden auch Ziegelbruchstücke festgestellt, die darauf hindeuten, dass nicht ausschließlich natürliche Böden abgelagert wurden. Das Vorkommen von lokal höher belasteten hot-spot- Bereichen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Aushubarbeiten sind durch ein Fachbüro zu überwachen. Wird nicht natürliches bzw. verdächtiges Material aufgedeckt, ist es fachtechnisch zu separieren, chemisch zu untersuchen und ordnungsgemäß zu verwerten bzw. zu entsorgen.
Zusammenfassung:
Wir bitten bis zum nächsten Beteiligungsschritt gem. § 4 Abs. 2 BauGB den Bebauungsplanentwurf gemäß unseren Vorgaben zu überarbeiten.
Für eine Beratung im Zuge der Überarbeitung der Unterlagen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Abwägungsvorschlag:
Die vorliegende Planung umfasst lediglich das private Gewerbegrundstück. Öffentliche Erschließungsflächen sind von der Planung nicht betroffen. Niederschlagswasser soll auf dem Grundstück versickert werden.
Ein Entwässerungskonzept ist hierzu im Rahmen der konkreten Objektplanung in Abstimmung mit dem WWA auszuarbeiten.
Altlasten
Aushubarbeiten sind durch ein Fachbüro zu begleiten.
Ein entsprechender Hinweis wird in der Planung ergänzt.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu.
Die Planung ist entsprechend zu ergänzen.
14:0
- Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung (Schreiben vom 07.01.2022)
Stellungnahme:
Im Bereich der Straße im Süden des Planungsgebietes sind bei Grabarbeiten ggf. KFP (Katasterfestpunkte) gefährdet.
Im Bereich der Ausgleichsflächen sind bei den Flurstücksnummern 807/3 und 807/4 die östlichen Grenzen und die Grenze zwischen beiden Flurstücken nicht festgestellt Hier ist ggf. die Ermittlung der Grenzen sinvoll um Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Ausgleichsflächen sind teilweise (807/4, 807/3) nicht über öffentliche Wege erschlossen.
Für weitere Hinweise sehen wir keinen Anlass.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Ausgleichsflächen sind nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Planung.
14:0
- Bayerischer Bauern Verband (Schreiben vom 03.01.2022)
Stellungnahme:
Wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die Landwirte dürfen durch das Gewerbegebiet keine Beschränkungen erfahren.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Die Verkehrswege dürfen nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit im Gewerbegebiet gebraucht werden.
Der Verlust an landwirtschaftlicher Fläche für Verkehrsfläche und Bebauung nimmt immer weiter zu. Deshalb ist eine mehrstöckige Bebauung grundsätzlich eher zu begrüßen, um den Verbrauch von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen. Zudem sollten die Möglichkeiten der Nahverdichtung und die Wiedernutzbarmachung von Flächen in Betracht gezogen werden, um die Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Landwirtschaftliche Flächen sind durch die Planung nicht betroffen.
14:0
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 18.12.2021)
Stellungnahme:
Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Kabel
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Beachten Sie bitte die Hinweise im “Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Kabelplanung(en)
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 6 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
• Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
• Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Die beiliegenden “Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ sind zu beachten.
Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind bei der weiteren Objektplanung zu beachten.
14:0
- Deutsche Telekom (Schreiben vom 12.04.2022)
Stellungnahme:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage - dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit).
Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher Folgendes sicherzustellen:
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
- Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe hier u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind in der weiteren Objektplanung zu beachten.
14:0
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
- Robert Lauff (Schreiben vom 09.01.2022)
Stellungnahme:
Insbesondere zum Thema Verkehrsanbindung und Erschließung.
In Ihren Ausführungen planen Sie die Baumreihe nördlich der Straße am Pflegergrund zu erhalten, was ich sehr begrüße. Allerdings ist die derzeitige Situation für Fußgänger in diesem Bereich mehr als unbefriedigend. Bereits vor ca. 3 Jahren wurde von mir bei einer Bürgerversammlung angerregt, eine Straßenbeleuchtung zu installieren. Ebenso ist die Breite des Gehweges für heutige Verhältnisse zu schmal. Wenn Sie nun den Bebauungsplan wie beschrieben umsetzen, wird diese unzureichende Situation auf Dauer besiegelt.
Mein Vorschlag hierzu ist folgender:
Die Baumreihe wie bereits von Ihnen angegeben erhalten, den Gehwege auf der nördlichen Seite der Bäume, über die gesamte Länge des Grundstückes (incl. Weiher), neu anlegen. Hierbei die aktuell übliche Breite verwenden. Gleichzeitig eine Straßenbeleuchtung zu installieren. Der alte Gehweg könnte die bereits problematische Parksituation in der Straße am Pflegergrund verbessern, indem dieser umgebaut wird und teilweise Parkbuchten geschaffen werden.
Ich würde mich freuen, wenn Sie meinen Vorschlag im Gemeinderat aufgreifen und diskutieren würden.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Das Planungsgebiet ist durch die Straße „Am Pflegergrund“ ausreichend erschlossen. Ein Ausbau der bestehenden Erschließungsstraße (Gehweg, Beleuchtung usw.) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu.
Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst, die Verwaltung soll jedoch in Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern treten, damit die nördliche Straße öffentlich gewidmet werden kann.
14:0
- Familie Moser, Frau Pöschko, Herr Dietz (Schreiben vom 06.01.2022)
Stellungnahme:
Das geplante Gewerbegebiet „Am Pflegergrund" ist nicht vollständig von Gewerbebauten umgeben.
Im östlichen Bereich befindet sich ein Zweifamilienhaus, landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gebäude und in unmittelbarer Nähe Biotope und wassersensible Bereiche.
Die Bodenversiegelung ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, zur Aufrechterhaltung der natürlichen Versickerungsfähigkeit. Die Grundsätze zum sparsamen und schonenden Umgang mit Boden und zum Schutz des Oberbodens sind zu berücksichtigen. Der Naturhaushalt wird durch die geplante Bebauung und Nutzung stark beeinträchtigt, da die Fläche großflächig versiegelt wird.
Für den Bebauungsplan sind neben den allgemein gesetzlichen Grundlagen, wie dem Baugesetzbuch, den Naturschutzgesetzen und den Wassergesetzen auch die Emissionsschutzgesetzgebung mit den entsprechenden Verordnungen zu berücksichtigen.
Gegen den Baubauungsplan Nr. 103 „Gewerbepark am Pflegergrund" reichen wir folgende Einsprüche ein:
Baubauungsplan Nr. 103, Begründung zur Planfassung vom 26.04.2021, Punkt 3.3
Das HQextrem der Amper und der wassersensible Bereich reicht bis zur Straße am Hart und das Biotop mit der Nr. 7535-0120-001 „Sumpf-Seggenried bei Harrerhof".
Stellungnahme/ Einspruch:
Es müssen Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung nachteiliger Auswirkungen der Schutzgebiete und Gewässer festgelegt werden, um nachteilige Umweltmaßnahmen und Umweltauswirkungen durch Bodenversiegelung der geplanten Gebäude auszuschließen:
Konflikt 1: Baufelder in unmittelbarer Nähe erhaltenswerter Biotope und wassersensiblen Bereiche über das notwendige Maß hinaus
Konflikt 2: Gefahr des Verlusts mit Funktion als Landschaftsschutzgebiets über das notwendige Maß hinaus.
Wiederherstellung der straßenbegleitenden Baumreihe im östlichen Bereich. Dem durch die Rodung eingetretene Verlust von Quartiermöglichkeiten im östlichen Bereich ist durch die Wiederherstellung
von Ersatzbäumen entgegenzuwirken.
Baubauungsplan Nr. 103, Begründung zur Planfassung vom 26.04.2021, Punkt 4.3
Bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplans mit integriertem Grünordnungsplan werden die Bestrebungen nach Erweiterung des Gewerbegebiets im Harrerhof berücksichtigt. Die Umgebung des Planungsgebiets ist im Norden, Westen und Süden aus Gewerbegebiet und im Osten als Mischgebiet gekennzeichnet.
Stellungnahme/ Einspruch:
Als Eigentümer des Harrerhof sind keine Bestrebungen nach Erweiterung des Gewerbegebiets vorhanden.
Mischgebiet: Im östlichen Bereich befindet sich eine Nutzungsmischung mit einem Zweifamilienhaus auf Privatgrundstück, ohne gewerbliche Nutzung. Es ist vorgegeben, dass das Wohnen durch die gewerblichen Betriebe nicht gestört werden darf. Lärmminderungsmaßnahmen und keine Zufahrten oder Ausfahrten im östlichen Bereich. Beschränkung der Geräuschemissionen künftiger Betriebe, nahe der Wohnbebauung auf leise Betriebe oder auf Büros.
Baubauungsplan Nr. 103, Begründung zur Planfassung vom 26.04.2021, Punkt 5
Mit der Planung wird vor dem Leitsatz der „Innenentwicklung vor Außenentwicklung" und dem Ziel der schonenden Umgangs mit Grund und Boden verfolgt, für eine innerörtliche Brachfläche, die nahezu vollständig von Gewerbebauten umgeben ist, Baurecht zu schaffen und als Gewerbegebiet nutzbar zu machen.
Stellungnahme/ Einspruch:
Im östlichen Bereich befindet sich ein Zweifamilienhaus, landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gebäude. Der Bebauungsplan „Gewerbepark am Pflegergrund" beeinflusst die Umweltauswirkungen und Umweltbelastung im östlichen Bereich überdas notwendige Maß hinaus. Eine Bebauung mit einer Baugrenze von 8 m dienen nicht dem Schutz nachbarlicher Interessen.
Baubauungsplan Nr. 103, Begründung zur Planfassung vom 26.04.2021, Punkt 6.3
Im Baugebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Wie in der offenen Bauweise sind zwar die seitlichen Grenzabstände einzuhalten, aber es werden Gebäudelängen von mehr als 50 m
zugelassen.
Stellungnahme/ Einspruch:
Die Dimension und Gestaltung der Baukörper geht überdas notwendige Maß hinaus.
Das angrenzende Gewerbegebiet stellt überwiegend klein- und mittelständische Unternehmen dar.
Baubauungsplan Nr. 103, Begründung zur Planfassung vom 26.04.2021, Punkt 6.2
Aufgrund der geplanten intensiven Nutzung als Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,6 geht die Ausweisung mit einer sehr hohen Versiegelung einher.
Einspruch/ Stellungnahme:
Reduzierung der Grundflächenzahl GRZ von 0,6 und keine Überschreitungsmöglichkeit der Gesamt-GRZ.
Baubauungsplan Nr. 103, Begründung zur Planfassung vom 26.04.2021, Punkt 6.4
Lärmminderungsmaßnahmen und keine Zufahrten und Ausfahrten im östlichen Bereich.
Beschränkung der Geräuschemissionen künftiger Betriebe, nahe der Wohnbebauung auf leise Betriebe oder auf Büros.
Baubauungsplan Nr. 103, Begründung zur Planfassung vom 26.04.2021, Punkt 8.3
Der Ausgleichsflächenbedarf in Höhe von 9.341 qm soll von der privaten Ökokontrollfläche mit Fl. Nrn. 793/2, 799/3, 799/7 807/2, 807/3, 807/4 abgebucht werden.
Stellungnahme/ Einspruch:
Die Fl. Nrn. 793/2 mit 712 qm ist Privatbesitz von Hermann Moser, Fl. Nrn. 799/3 mit 384 qm ist Privatbesitz von Alena Moser.
Reduzierung der privaten Ausgleichsfläche „Ökokontrollfläche" in Höhe von 9.341 qm auf 8.245 qm.
Die Verfügbarkeit und eine angemessene Form der Sicherung von Ausgleichsflächen sind Voraussetzung für die Genehmigung eines Vorhabens, und damit für den Bau- oder Maßnahmenbeginn.
Eingriffsverursacher sind verpflichtet, die Verfügungsberechtigung über die notwendigen geeigneten Ausgleichsflächen vor der Genehmigung eines Vorhabens nachzuweisen.
Neue Ermittlung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zum Bebauungsplan Nr. 103. Die erforderliche Ausgleichsfläche der Kategorie II wird nicht erreicht.
Prüfung der Wiederinanspruchnahme von Ausgleichsflächen.
Stehen die im Bebauungsplan Nr. 103 festgesetzten privaten Ökokontrollflächen (ausgenommen 793/2 und 799/3) vollständig für die Ausgleichsmaßnahme zur Verfügung, sind die Flächen komplett und lagerichtig an das Ökoflächenkataster des Bayerischen Landesamts für Umwelt gemeldet?
Qualität: Sind die Ausgleichsflächen gemäß den Festsetzungen im Genehmigungsbescheid angelegt?
Grundsätzlich sollten Ausgleichsflächen nicht wieder für Eingriffe in Anspruch genommen werden.
Dies ist u.a. auch schon bei der Auswahl der Flächen zu bedenken.
- Wurden die Ausgleichsflächen für das Bauvorhaben „Hochregallager" - Bauabschnitt 3 und 4 – durch das „Ehemalige CD-Werk" der Reiner Pilz GmbH bereits verwendet?
- Welchen Umfang weist die verfügbare Restfläche auf?
- Ist die Wiederinanspruchnahme für den Bebauungsplan Nr. 103 „Gewerbepark am Pflegergrund" geprüft bzw. genehmigt oder sind zusätzliche Ausgleichsflächen für das neue Vorhaben erforderlich?
- Wurde eine Beurteilung des neuen Vorhabens über die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zugrunde gelegt?
- Ist dies in einem Verfahren mit der Naturschutzbehörde geklärt?
Baubauungsplan Nr. 103, Begründung zur Planfassung vom 26.04.2021, Punkt 8.4
Durch den Neubau des Gewerbeparks könnten Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt werden, die nach nationalen und europäischen Vorgaben gesetzlich geschützt sind. Da eine Auswertung naturschutzfachlicher Grundlagen das Vorkommen besonders geschützter Arten nicht grundsätzlich ausschließen kann, ist eine zusätzliche Untersuchung aus Gründen der Rechtssicherung und zur Vermeidung von Abwägungsfehlern notwendig.
Stellungnahme/ Einspruch:
Durchführung, Prüfung, Berücksichtigung und Information über das Prüfungsergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP).
Freiflächengestaltungsplan
Als Bestandteil des Bauantrages ist ein Freiflächengestaltungsplan vorzulegen, in dem zusätzlich Baumpflanzungen auszuweisen sind (je 1000 qm wasserundurchlässige Fläche ein Großbaum).
Schalltechnische Untersuchung
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans sollte zur Würdigung des Belangs Schallschutz eine schalltechnische Untersuchung erstellt werden.
Dabei sollten folgende Problembereiche bearbeitet werden:
a) Ermittlung und Festsetzung von geeigneten Emissionskontingenten Lek nach DIN 45691, dabei Berücksichtigung des nächstliegenden Gehöfts Harrerhof und des privaten Wohnhauses im östlichen Bereich.
b) baulicher Schallschutz gegen Außenlärm
Wir bestätigen Sie uns den Eingang unserer Stellungnahme und informieren Sie uns, ob es für das „Nachbarbauvorhaben" Bebauungspläne oder sonstige Pläne gibt. Falls ja, senden Sie uns vollständige Kopien aller Planunterlagen.
Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Inzwischen liegt eine Schalltechnische Untersuchung, die die Belange der angrenzenden, bestehenden Nutzung berücksichtigt vor. Die Ergebnisse sind in den Babauungsplan eingearbeitet.
Ebenso wurde ein Artenschutzbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erstellt Maßnahmen zur Vermeidung und zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität festgesetzt. (s.auch Abwägung zu Pkt. 3 – Stellungnahme UNB)
Die festgesetzte Baugrenze, GRZ und Bauweise werden sowohl im Hinblick auf die umgebende Bebauung, sowie einem schonenden Umgang mit Grund und Boden für ortsplanerisch vertretbar gehalten.
Die Ausgleichsflächen sind in Absprache mit der UNB nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Planung (siehe auch Abwägung und Beschlussfassung zu Pkt. 3 – Stellungnahme UNB).
Die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen werden für ausreichend erachtet.
Ein Hinweis auf einen Freiflächengestaltungsplan als Bestandteil der Bauantragsunterlagen ist im Bebauungsplan enthalten.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zu.
Die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens, sowie der spez. artenschutzrechtlichen Prüfung sind in die Planung eingearbeitet.
Weitere Ergänzungen sind nicht veranlasst, die Verwaltung soll jedoch in Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern treten, damit die nördliche Straße öffentlich gewidmet werden kann.
14:0