Bürgermeister Schwarzenberger erläutert, dass aufgrund der Aussage des Finanzamts GAP bei der Neufassung der Kurbeitragssatzung zum 01.01.2022 die Änderung der Umsatzsteuerpflicht zum 01.01.2023 aufgenommen wurde. Das Finanzamt hat diese Ankündigung zwischenzeitlich widerrufen. § 4 Abs. 6 der Satzung muss deshalb geändert werden.
Der Bürgermeister verweist hierzu auch auf die nachstehende Nachricht des Finanzamtes GAP!
Auszug aus der Email vom Finanzamt GAP vom Mai 2022:
„ich habe letzte Woche mit Herrn R. vom USt-Referat im Landesamt telefoniert.
Die Tendenz von Herrn R. war letztes Jahr noch, dass die Kurbeiträge ab 01.01.2023 nicht mehr USt-pflichtig sind. Nach jetziger Sicht hält Herr R. daran nicht mehr fest.
Gem. 2.11 Abs. 13 UStAE unterliegen die Kurbeiträge der Umsatzsteuer. Es sind lt. Herr R. vorerst keine Änderungen geplant. Solange der USt-Anwendungserlass die Kurbeiträge stpfl. belässt, ist die Finanzverwaltung daran gebunden. Die Kommunen sind deshalb grds. weiterhin Vorsteuerabzugsberechtigt.
Zur Unternehmereigenschaft einer Kurortgemeinde ist ein Verfahren beim BFH anhängig (BFH, 6. November 2019, XI B 110/18).
Vorausgegangen ist ein Finanzgerichtsverfahren beim Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 1 K 1458/18.
Der BFH hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Das Verfahren muss weiter beobachtet werden, wie es mit der Unternehmereigenschaft von Kurortbetrieben weitergeht.
Es kann sich also etwas in Zukunft ändern. Solange der UStAE bleibt wie er ist, liegt eine Unternehmereigenschaft vor und die Gemeinde ist grds. Vorsteuer abzugsberechtigt.
Sollte ein neuer UStAE ergehen bitte insbesondere auf den 2.11 Abs. 13 achten ob sich die Unternehmereigenschaft bei Kommunen mit Kurbetrieben ändert.
Ertragsteuerlich bleibt es wie bisher. Im Entwurf des KSt-Handbuchs 2022 bleibt der Kurbetrieb weiterhin ein BgA. Somit ist auch ab 2023ff eine Gewinnermittlung und KSt-Erklärung beim Finanzamt für Kurbetriebe einzureichen.“
Die beigefügte Änderungssatzung soll deshalb beschlossen werden.