Datum: 17.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:19 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Haushalt 2023; Anträge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | 32. Sitzung des Gemeinderates | 17.01.2023 | ö | beratend | 1 |
Sachverhalt
2. Gemeinde Wallgau; 6. Änderung des FNP und die Auslegung Bebauungsplan ,,Sondergebiet Maximilianhof''; Beteiligung
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | 32. Sitzung des Gemeinderates | 17.01.2023 | ö | beschließend | 2 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
GR Ostler persönlich beteiligt.
3. Verschiedene Bauanträge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | 32. Sitzung des Gemeinderates | 17.01.2023 | ö | beschließend | 3 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
4. Jahresrechnungen 2016 bis 2021; Entlastung
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | 32. Sitzung des Gemeinderates | 17.01.2023 | ö | beschließend | 4 |
Sachverhalt
Die einzelnen Verfahrensschritte sind in Anlage 11 dargestellt. Die Bücher wurden gemäß § 74 KommHV zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres abgeschlossen. Alle Jahresrechnungen wurden fristgerecht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufgestellt und dem Gemeinderat vorgelegt (Art. 102 Abs. 2 GO), innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres örtlich geprüft (Art. 103 Abs. 4 GO) und bis zum 30.06. des übernächsten Jahres festgestellt (Art. 102 Abs. 3 GO).
Allerdings liegt für keine der Jahresrechnungen ein Gemeinderatsbeschluss über die Entlastung gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO vor, da die Verwaltung davon ausging, dass die Entlastung erst nach Durchführung der überörtlichen Rechnungsprüfung entschieden werden kann. Diese ist jedoch nicht Voraussetzung für Entlastung: Gemäß Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO stellt der Gemeinderat nach Durchführung der örtlichen Prüfung und Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest und beschließt über die Entlastung. Die Entlastung bildet dabei den förmlichen Abschluss des Rechnungslegungsverfahrens und die abschließende Würdigung der Haushaltsführung durch den Gemeinderat, der damit die Jahresrechnung in der vorgelegten Form anerkennt und die Verantwortung für ihren Inhalt übernimmt. Liegen die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Entlastung vor, hat der erste Bürgermeister einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Entlastung, den er verwaltungsgerichtlich verfolgen kann (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser: BayGO Art. 102 Rn. 4).
„Entlastet wird der erste Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung durch den Gemeinderat. Er kann deshalb – im Gegensatz zur Feststellung – wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung über die Entlastung nicht teilnehmen (Art. 49 GO). Daher sind der Beschluss über die Feststellung und der Beschluss über die Entlastung in jedem Fall formal zu
trennen, auch wenn beide in einer Sitzung gefasst werden können“ (Mühlbauer/Stanglmayr/Zwick,
PdK Bay B-1, Nr. 5.2 zu Art. 102 GO).
TZ 3 Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO ist noch genauer zu beachten.
Soweit Gemeinderatsbeschlüsse über die Entlastung fehlen, sind diese nachzuholen
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
1. Bgm Thomas Schwarzenberger persönlich beteiligt.
5. Bekanntgaben und Sonstiges
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Gemeinderat | 32. Sitzung des Gemeinderates | 17.01.2023 | ö | 5 |
Sachverhalt