Baurecht; Bauantrag 33/2024, Abbruch eines Doppelhauses und Neubau eines Doppelhauses mit Carport, Bauort:Flur-Nr. 83/2, 84, 85, 86 Gemarkung Oberlangenstadt, Nageler Straße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 22.10.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich des Ortsteiles Oberlangenstadt und ist nach dem gültigen Flächennutzungsplan des Markt Küps als MI = Mischgebiet ausgewiesen. Ebenso liegt es im Sanierungsgebiet der in Planung befindlichen Dorferneuerung Oberlangenstadt. Das Bauvorhaben fügt sich entsprechend § 34 BauGB nach Art und Bauweise in die Umgebung ein, jedoch nicht nach Maß der baulichen Nutzung und der Grundfläche die überbaut werden soll. Der Stellplatznachweis ist erbracht. Die Erschließung ist gesichert. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Zum Maß der baulichen Nutzung und der Grundfläche, die überbaut werden soll:
Die Grundfläche, die überbaut werden darf, wird in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) durch die Grundflächenzahl (GRZ) begrenzt. Im Mischgebiet ist die GRZ I (Hauptgebäude) auf 0,6 und die GRZ II (Haupt- und Nebengebäude & versiegelte Fläche) auf 0,8 begrenzt.
Die GRZ I beinhaltet die Hauptgebäude, beträgt nach den Angaben der Architekten 0,57 und liegt noch im zulässigen Bereich.
Die GRZ II beinhaltet quasi alle versiegelten Flächen und wurde bauherrenseitig nicht nachgewiesen. Durch das hohe Maß der Versiegelung, insbesondere der Stell- und Verkehrsflächen, ergibt sich nach den vorliegenden Plänen eine GRZ II über 0,8 und liegt außerhalb des zulässigen Bereiches.


Folgende Abweichung wurde vom Bauherrn beim Landratsamt beantragt:

Aufstellfläche vor den Carports
Die nach GaStellV § 2 Abs. 1 geforderte Aufstellfläche von 3,0 m zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche wird mit 0,0 m beantragt.

Ein kompletter Wegfall und direktes Heranrücken des Baukörpers an die öffentliche Verkehrsfläche wird nicht befürwortet. Denkbar wäre eine Reduzierung von 1,5 m bis auf Höhe der Vorderkante des Hauptgebäudes.


Folgende Hinweise werden an das Landratsamt bzw. an den Bauherren gegeben:

I. Abstandflächen
Der Balkon zur Westseite wird durch seine Größe abstandsflächenrelevant und ist nachbarschaftlich zu sichern.

II. Feuerwehrzufahrt
Ein Nachweis der Durchfahrbarkeit durch die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zu den beiden hinterliegenden Anwesen liegt insbesondere für den Kurvenbereich der Zufahrt nicht vor. Dieser ist vor Baubeginn in geeigneter Form, z. B. entsprechend der Richtlinie über Flächen der Feuerwehr oder durch Einbindung der Kreisbrandinspektion zu erbringen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauvorhaben wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.10.2024 09:40 Uhr