Datum: 21.11.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Küps
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Informationen
1.1 Informationen des Ersten Bürgermeisters; Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.10.2023
1.2 Information des Ersten Bürgermeisters; Sachstand in Bezug auf die Anfrage im Rahmen der Bürgerfragestunde durch Herrn Heinz Eber in der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.10.2023 - hier: Degen
2 Ortsrecht im Markt Küps - Erlass einer neuen Friedhofsgebührensatzung zum 01.01.2024 (FGS 2024)
3 Ortsrecht im Markt Küps - Friedhofssatzung des Marktes Küps (FS 2021) Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung
4 Küpser Entwicklungskonzept KEK³; Verkehrsberuhigung Altort Küps; Konzeption Lichtsignalanlage Kreuzung Marktplatz

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1. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 21.11.2023 ö informativ 1
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1.1. Informationen des Ersten Bürgermeisters; Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 17.10.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 21.11.2023 ö 1.1

Sachverhalt

Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Küps sind die in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüsse bekanntzugeben, sobald die Gründe für ihre Geheimhaltung weggefallen sind.

Erster Bürgermeister Bernd Rebhan fasste die entsprechenden nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Sitzung vom 17.10.2023 zusammen und gab diese bekannt.


TOP 4nö und 5nö  
Ersatzneubau der Grundschule Küps mit Sport- und Kulturhalle- Vergabeentscheidungen

Das Gremium vergab im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung Aufträge für technische Gewerke (Heizungs-, Sanitär-, Lüftungstechnik und Gebäudeautomation) des Schulhausneubaus. Der Erste Bürgermeister erläuterte in diesem Zusammenhang, dass die Vergaben für die technischen Gewerke erstmals deutlich die Kostenschätzungen aus dem Jahr 2020 überschreiten. Bislang lagen die erzielten Angebotspreise der Ausschreibungsergebnisse im veranschlagten Kostenrahmen. Bei den bereinigten Leistungsverzeichnissen zum Zeitpunkt der Ausschreibung sind sowohl Über- als auch Unterschreitungen zu verzeichnen.

Die Auftragsvergaben erfolgten nach erfolgter Ausschreibung und Prüfung durch die Fachplaner an den jeweils wirtschaftlichsten Bieter:

Heizungstechnik
Fa. Höllering, Presseck:        780.729,80 €                Bepreistes LV: 655.023,49 €

Sanitärtechnik
Fa. Höllering, Presseck:        569.066,04 €                Bepreistes LV: 492.848,09 €

Lüftungstechnik                        
Bischoff-LS, Nürnberg:        414.726,80 €                Bepreistes LV: 508.706,58 €

Gebäudeautomation
PROTEC, Neudrossenfeld:        217.098,83 €                Bepreistes LV: 236.407,17 €



TOP 6nö Informationstechnologie im Markt Küps
Anschaffung eines neuen Hauptrechners für das Rathaus

Nach Auslauf des Supportvertrages im kommenden Jahr beschloss das Gremium den Server im Rathaus zu auszutauschen, um die Daten- und Betriebssicherheit weiterhin gewährleisten zu können. Der Marktgemeinderat vergab im Rahmen einer Verhandlungsvergabe den Auftrag zur Lieferung und Installation des neuen Hauptrechners für das Rathaus Küps. Die Kosten liegen bei ca. 36.000 €. Den Auftrag erhielt die Firma vetter.IT aus Neuses.

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1.2. Information des Ersten Bürgermeisters; Sachstand in Bezug auf die Anfrage im Rahmen der Bürgerfragestunde durch Herrn Heinz Eber in der Sitzung des Marktgemeinderats vom 17.10.2023 - hier: Degen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 21.11.2023 ö informativ 1.2

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister informierte darüber, dass zwischenzeitlich mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt in Bezug auf die oben genannte Fragestellung Kontakt aufgenommen wurde. Es wurde vereinbart, zusammen mit den Beschwerdeführern, den Fachbehörden und Vertretern der Fraktionen eine Ortseinsicht durchzuführen und offene Fragen abschließend zu klären.  Die Fraktionen werden gebeten einen entsprechenden Vertreter zu benennen. Dieser wird dann in Bezug auf die weitere Terminierung auf dem Laufenden gehalten. Der Ortstermin soll innerhalb der nächsten beiden Wochen stattfinden. 

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2. Ortsrecht im Markt Küps - Erlass einer neuen Friedhofsgebührensatzung zum 01.01.2024 (FGS 2024)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 21.11.2023 ö 2

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister erinnerte an den Beschluss des Marktgemeinderates vom 25.07.2023 – TOP 10nö. Hier hatte das Gremium nach erfolgter Ausschreibung der Grabmachertätigkeiten für die gemeindlichen Friedhöfe beschlossen, keinen Bestattungsvertrag mit nur einem Bestatter abzuschließen. Vielmehr öffnete der Marktgemeinderat mit seiner Entscheidung den Bürgern die Möglichkeit, den Markt bei Bestattungsleistungen selbst zu sondieren und sich für einen Bestatter deren Wahl entscheiden zu können. Die ausgewählten Bestatter werden im Sinne der aktuell gültigen Friedhofssatzung nach erfolgter Prüfung der Eignung auf den Friedhöfen im Markt Küps zugelassen. Neben dem Vorteil für die Hinterbliebenen, sich selbst für einen Bestatter und dessen Gesamtleistung entscheiden zu können, sah das Gremium darüber hinaus den Wegfall des aufwändigen Abrechnungsprozesses durch die Verwaltung. Künftig rechnet der Bestatter direkt mit dem Hinterbliebenen ab.

Aufgrund dieser Abrechnungsänderung ist die aktuell gültige Friedhofsgebührensatzung des Marktes Küps (FSG 2020), die mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 17.12.2019 in Kraft gesetzt wurde, zu überarbeiten. In der neuen Satzung sind lediglich die Grabnutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren festzusetzen.

Die letzte Anpassung der Friedhofsgebühren erfolgte mit der Einführung von sog. ‚Pflegearmen Bestattungsformen‘, wie z.B. Rasenurnenfeldern und (teil-)anonymen Bestattungsfeldern auf den gemeindlichen Friedhöfen. Diese waren in der bisherigen Gebührensatzung bis 2019 nicht verankert. Aufgrund des erhöhten Pflegeaufwandes durch die gemeindlichen Grünanlagenpfleger wurde diese als zusätzliche Gebühr im Rahmen der FGS 2020 eingeführt. 

Pflegearme Bestattungsformen sind für die Hinterbliebenen mit wenig Aufwand verbunden, dafür ist der Unterhalt für die Marktgemeinde umso größer. Die letzte Anpassung der Friedhofsgebühren erfolgte zum Januar 2020. Bedingt durch die enorm gestiegenen Lohnkosten (Mindestlohn 2020: 9,35 €, ab 01.01.2024: 12,41 €, was einen Anstieg um knapp 33% entspricht), ist der Aufwand für die Grünanlagenpflege auf den Friedhöfen deutlich gestiegen. Im Rechenschaftsbericht zum Jahresabschluss 2022 (MGR- Sitzung vom 27.06.2023 – TOP 2) ist der Deckungsgrad im Bereich des Bestattungswesens mit nur 40,15 % ausgewiesen.

Der Erste Bürgermeister erläuterte dem Gremium in diesem Zusammenhang die Vergleichsgebühren von Nachbar- und Landkreisgemeinden aus deren derzeit gültigen Friedhofsgebührensatzungen. Wie der Vorlage zu entnehmen ist, liegen die jährlichen Gebührensätze des Marktes Küps auch nach der vorgesehenen Erhöhung noch deutlich unter dem bzw. im derzeitigen Gebührendurchschnitt.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Gebühren, wie folgt anzupassen und festzusetzen:


Für das Nutzungsrecht pro Grab pro Jahr:

Einzelgrab                                        20,00 €                 bisher 15,00 €
Doppelgrab                                40,00 €                 bisher 30,00 €
Urnenwahlgrab                                20,00 €                 bisher 15,00 €
Rasenurnengrab                                30,00 €                 bisher 25,00 €
(Teil-) anonyme Bestattungsstätte        30,00 €                 bisher 25,00 €

An Verwaltungsgebühren werden erhoben: Gebühr für

die Genehmigung für das Aufstellen von Grabmälern und Einfriedungen:         
35,00 € (wie bisher)
               
die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle: 
35,00 € (wie bisher)

die Genehmigung einer Umbettung: 
50,00 € (wie bisher)
               
die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofes während der gesamten Liegefrist:        
150,00 € einmalig (bisher 100 € - seit 2008)        

die Genehmigung zur Verrichtung von gewerblichen Arbeiten
(z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen (5 Jahre):                
500,00 €         

die Genehmigung zur Verrichtung einmaliger gewerblicher Arbeiten 
(z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen:
50,00 €
                 
sonstige Genehmigungen (z.B. vorzeitiges Abräumen von Grabdenkmälern etc.):
35,00 €


MGR Dr. Ralf Pohl bezeichnete die Gebührenanpassungen als ‚nicht unwesentliche Steigerung‘ und erkundigte sich nach der Basis dieser Anpassungen. Er hätte sich eine Gebührenkalkulation gewünscht. Die Gebührensteigerung von teilweise 50% sei aus seiner Sicht zu hoch. Er wies darauf hin, dass insbesondere Gebühren, die von den Bestattern erhoben werden, auf die Nutzungsberechtigten umgelegt werden.

Die Verwaltung erläuterte, dass viele Jahre (teilweise seit 2008) keine Gebührenanpassungen vorgenommen wurden – die Anpassung sei moderat gewählt und orientiere sich an anderen Gemeinden. Auf die Ruhe- und Liegefrist gerechnet sei die Anpassung marginal und deshalb durchaus vertretbar. 
 

MGRin Ursula Eberle-Berlips bezeichnete die Gebührenanpassung als nachvollziehbar. Insbesondere die Öffnung des Bestattungswesens für verschiedene Bestatter erschließe den Markt und ermögliche den Bürgern eine Wahl zu treffen. 


MGR Thomas Friedlein schlug vor, vor einer Gebührenanpassung zunächst das Friedhofskonzept abzuschließen.  


MGR Manfred Pauli regte an, die Bestatter über die neuen Gebühren zu informieren.

Finanzen

 

Beschluss

Satzungsbeschluss:

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351), erlässt der Markt Küps, Landkreis Kronach, folgende Satzung:


Satzung des Marktes Küps über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung -Friedhofsgebührensatzung 2024 (FGS 2024)-



I. Allgemeine Vorschriften


§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Küps erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtung, sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden diese Gebühren gesondert festgelegt. Dies geschieht unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung, in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze.

(3) An Gebühren werden erhoben: Grabgebühren (§ 4), Verwaltungsgebühren (§6)


§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer
a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist;
b) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat;
c) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat;
d) das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grab­nutzungsberechtigten zu tragen.


§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebührenschuld i.S.d. der §§ 4 und 6 entsteht, sobald eine Leistung (Grabnutzung, Verlängerung einer Grabnutzung) beantragt oder in Anspruch genommen wird, und zwar

  1. bei der erstmaligen Zuteilung eines Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefristen nach § 10 der Friedhofssatzung für den Markt Küps

  2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

  3. bei Bestattung oder Beisetzung in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist

(2) Die Grabnutzungsgebühren sind jeweils im Voraus für die gesamte Dauer des Nutzungs­rechtes zu entrichten.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbeschei­des fällig.

(4) Die Gebührenschuld für die Verwaltungsgebühren (§ 7) entsteht mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr für das Nutzungsrecht beträgt pro Grab und Jahr für

  1. ein Einzelgrab                                                20,00 € 
  2. ein Doppelgrab                                        40,00 €
  3. ein Urnenwahlgrab                                        20,00 € 
  4. ein Rasenurnengrab                                        30,00 €         
  5. eine (teil-) anonyme Bestattungsstätte                30,00 €         

Bei Mehrfachgräbern und Grüften ergibt sich die Gebühr aus der Anzahl der Gräber, multipliziert mit der Gebühr nach Buchstabe a).

(2) Wird bei der Belegung eines Grabes die Nutzungszeit durch die Ruhezeit über­schritten, so ist für jedes überschrittene Jahr die Gebühr nach Abs. 1 des Grabes zu entrichten. Die überschrittene Zeit wird auf volle Jahre aufgerundet. Besteht die Grabstätte aus mehreren Gräbern, so gilt diese Gebührenregelung für alle Gräber. 

Bei Aufgabe einer Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts erfolgt keine anteilige Rückerstattung der bereits geleisteten Grabnutzungsgebühr.


§ 5 Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren für Grabmachertätigkeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen werden im Sinne des Beschlusses des Marktgemeinderates Küps vom 25.07.2023 nicht vom Markt Küps erhoben. Diese werden         ausschließlich durch die vom Markt Küps zugelassenen Grabmacher direkt mit den Grabnutzern bzw. Hinterbliebenen abgerechnet. 


§ 6 Nutzungsgebühren

       Für die Benutzung der Leichen- bzw. Aussegnungshäuser und deren Vorräume wird pro angefangenen Tag eine Pauschale von 35 € erhoben.


§ 7 Verwaltungsgebühren

An Verwaltungsgebühren werden erhoben: Gebühr für

1. die Genehmigung für das Aufstellen von Grabmälern und Einfriedungen:                 35,00 €                 
2. die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle:                                 35,00 €                 
3. die Genehmigung einer Umbettung:                                                         50,00 €                 
4. die Verwaltung und den Unterhalt des Friedhofes während der gesamten Liegefrist:        150,00 €         
5. die Genehmigung zur Verrichtung von gewerblichen Arbeiten
(z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen (5 Jahre):                500,00 €         
6. die Genehmigung zur Verrichtung einmaliger gewerblicher Arbeiten 
(z.B. Bestattungsleistungen, Steinmetzarbeiten) auf den Friedhöfen:                        50,00 €                 
7. sonstige Genehmigungen (z.B. vorzeitiges Abräumen von Grabdenkmälern etc.):        35,00 €                 

III. Schlussbestimmungen


§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Küps über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung (Friedhofsgebührensatzung) vom 18.12.2019 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 6

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3. Ortsrecht im Markt Küps - Friedhofssatzung des Marktes Küps (FS 2021) Erlass einer Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 21.11.2023 ö 3

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Küps hat mit Beschluss vom 16.03.2021 die aktuelle Friedhofssatzung für den Markt Küps (FS 2021) in Kraft gesetzt.

Anzahl der Urnen bei „Naturnahen Bestattungen“ 
Bislang ist in §18 „Naturnahe Bestattungen“ die Regelung getroffen, dass für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen bis zu zwei Urnen pro Grabfläche beigesetzt werden können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die vorhandenen Röhrensystemen auf den Friedhöfen drei Urnen Platz bieten. Die Verwaltung schlägt deshalb vor den Absatz 1 des § 18 entsprechend zu ändern:

„(1) Für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen stehen auf den Friedhöfen gesondert ausgewiesene Rasenflächen mir Röhrensystemen zur Verfügung. Es können bis zu drei Urnen pro Röhre beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf ist möglich.“ 

Erweiterung der Zustimmungserfordernis für Veränderung von Gräbern
In § 26 ist geregelt, dass neben der Errichtung auch Veränderungen von Grabmälern (z.B. durch einen Steinmetzbetrieb) dem Markt Küps anzuzeigen sind. Wenngleich, die Vorschrift eine Interpretation auch für den Rückbau bzw. das Abräumen von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen zulassen würde, ist eine Konkretisierung dazu nicht getroffen. 

Aufgrund der aktuell einschlägigen Erfahrungen beim Rückbau von Grabdenkmälern schlägt die Verwaltung vor, §26 der aktuell gültigen Friedhofssatzung für den Markt Küps (FS 2021), wie folgt zu ergänzen: 

(5) Der Rück- oder Abbau von aufgelassenen Grabstellen, Grabdenkmälern oder Grabeinfassungen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Marktes Küps. Die Ausführung ist durch den Unternehmer rechtzeitig anzuzeigen. 


Ergänzung der Vorgaben bei der Entfernung von Grabmalen
§29 (2) Satz 1 regelt, dass die baulichen Anlagen auf den Friedhöfen nach Auflassung einer Grabstelle zu entfernen sind. Es ist nicht geregelt, dass im Anschluss die Grabstelle ordnungsgemäß anzufüllen und die Rasenflächen wieder herzustellen ist. Die Verwaltung schlägt vor, diesen Passus in den §29 (2) Satz 1 mit aufzunehmen:

„ (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, die Grabstelle ordnungsgemäß anzufüllen und die Rasenfläche wieder herzustellen;…“

Beschluss

Satzungsbeschluss:

Auf Grund von Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2, sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert, erlässt der Markt Küps die folgende

  1. Änderungssatzung über das Bestattungswesen im Markt Küps
Friedhofs- und Bestattungssatzung
(FS 2021-1.0)

§1 Änderungen
Die mit Beschluss des Marktgemeinderates Küps vom 16.03.2021 unter TOP 3 in Kraft gesetzte Friedhofssatzung des Marktes Küps (FS 2021) wird wie folgt geändert. 

1.
Der bestehende § 18 „Naturnahe Bestattungen“ wird in Absatz 1 wie folgt geändert: 

„(1) Für anonyme und teilanonyme Urnenbeisetzungen stehen auf den Friedhöfen gesondert ausgewiesene Rasenflächen mit Röhrensystemen zur Verfügung. Es können bis zu drei Urnen pro Röhre beigesetzt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf ist möglich.“ 

2.
Der bestehende §26 „Zustimmungserfordernis für Grabmale“ wird mit folgendem Wortlaut des Absatzes 5 ergänzt:

„(5) Der Rück- oder Abbau von aufgelassenen Grabstellen, Grabdenkmälern oder Grabeinfassungen bedarf der schriftlichen Genehmigung des Marktes Küps. Die Ausführung ist durch den Unternehmer rechtzeitig anzuzeigen.“ 

3.
Der bestehende § 29 „Entfernung von Gräbern“ wird in Absatz 2 Satz 1 wie folgt geändert:

„Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, die Grabstelle ordnungsgemäß anzufüllen und die Rasenfläche wieder herzustellen; hiervon ausgenommen sind Grabmale nach §27 Abs. 4 Satz 1, welche dann in das Eigentum des Marktes Küps übergehen.“

§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. 

Küps, 21.11.2023
M A R K T   K Ü P S
gez.
B. Rebhan
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Küpser Entwicklungskonzept KEK³; Verkehrsberuhigung Altort Küps; Konzeption Lichtsignalanlage Kreuzung Marktplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 21.11.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit den 2021 durch den Marktgemeinderat beschlossenen Küpser Entwicklungskonzepten KEK³ hat die Marktgemeinde den Grundstein für eine langfristige und integrierte Ortsentwicklung gelegt. Unter den zentralen Zielvorstellungen finden sich die Verbesserung des Ortsbildes, insbesondere des historischen Zentrums, verbunden mit der verkehrlichen Beruhigung der Ortsdurchfahrt „Radweg“ und der Verbesserung der Barrierefreiheit. Als eine der zentralen Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele ist die verkehrstechnische Beruhigung der Straße „Radweg“ hoch priorisiert worden. In diesem Zusammenhang wird auf das beigefügte Konzeptpapier aus den Konzeptunterlagen verwiesen. 

Da baulich keine Veränderungen/Verbreiterungen möglich sind und die Straße weiterhin eine wichtige Verkehrsachse darstellt, kann Raum für Fußgänger und Radfahrer nur geschaffen werden, indem die Spurbreiten für den Fahrzeugverkehr reduziert werden. Dies ist nur möglich, wenn der Verkehr durch eine verkehrsabhängig geschaltete Ampelanlage abwechselnd durch die Engstelle gelassen wird, also ohne Begegnungsverkehr in wechselnder Einbahnregelung. 

Ein Anfang September 2022 vorgelegtes Verkehrsgutachten mit Leistungsfähigkeitsuntersuchung hat ermittelt, dass eine entsprechende Ampelanlage die zu erwartende maximale Verkehrsbelastung im Kreuzungsbereich voraussichtlich gut bewältigen kann. Das Gutachten wurde in der Marktgemeinderatssitzung am 28.02.2023 vorgestellt und vom Gremium begrüßt. Die darin vorgeschlagene weitere Vorgehensweise wurde einhellig befürwortet. 

In einem Ortstermin mit Landrat Löffler und dem Sachbearbeiter im Bereich Verkehr des Landratsamtes wurde die Durchführung einer Testphase zur Erprobung der Ampelanlage besprochen. Für die interne Abstimmung im Landratsamt (insbesondere im Bereich ÖPNV) ist aber eine konkrete Konzeption der Ampelanlage notwendig. Diese umfasst insbesondere die tatsächlich zu erwartende Dauer der „Rot-Phasen“ der Ampel, Freigabezeiten, etc. Hierfür ist ein weiteres Gutachten eines Fachbüros für Verkehrsplanung notwendig. 

Es wurden 2 Vergleichsangebote eingeholt, 3 weitere Firmen erteilten kein Angebot. Die Kosten liegen beim mindestnehmenden Anbieter bei voraussichtlich 2.082,50 € brutto. Das Gutachten wird im Rahmen der Städtebauförderung mit 60% gefördert. Der kommunale Eigenanteil liegt somit voraussichtlich bei 833 €. 

MGR Ursula Eberle-Berlips bezeichnete eine Ampellösung als richtigen und wichtigen Baustein im Entwicklungskonzept des historischen Ortskerns. Sie freute sich, dass die Ergebnisse aus den vielen konstruktiven Arbeitskreisen mit der Bürgerschaft nun in die Tat umgesetzt werden. Sie regte an, eine Testphase nicht zu kurz zu halten, so könnten sich die Verkehrsteilnehmer an eine solche Ampellösung gewöhnen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt der Beauftragung der „Auf Straßen innovativ Guido M. Hahn GmbH & Co. KG“ mit der Erstellung einer Fachplanung der Lichtsignalanlage zu. Grundsätzlich werden die vorgetragenen Bemühungen um die Verkehrsberuhigung des Küpser Ortskerns im Sinne der erarbeiteten Vorgaben nach dem Entwicklungskonzept KEK³ begrüßt. Die Verwaltung soll diese mit dem Straßenbaulastträger voranbringen und weiterentwickeln und zu gegebener Zeit das Gremium über den Sachstand informieren. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.11.2023 14:18 Uhr