Datum: 12.12.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Küps
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:49 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Informationen
1.1 Informationen des Ersten Bürgermeisters; Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.11.2023
1.2 Informationen des Ersten Bürgermeisters - Sitzungsfahrplan des Marktgemeinderates Küps für das erste Halbjahr 2024
2 Wasserwerk, Hallenbad und Photovoltaikanlage Küps; Bekanntgabe und Feststellung der Abschlussergebnisse zum 31.12.2021
3 Ortsrecht - Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung BGS/WAS; Gebührenanpassung und Satzungsänderung
4 Ortsrecht im Markt Küps - Anpassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Küps (Wasserabgabesatzung – WAS)
5 Jahresschlussworte 2023 des Ersten Bürgermeisters

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1. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 12.12.2023 ö informativ 1
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1.1. Informationen des Ersten Bürgermeisters; Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 12.12.2023 ö 1.1

Sachverhalt

Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Küps sind die in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüsse bekanntzugeben, sobald die Gründe für ihre Geheimhaltung weggefallen sind.

Erster Bürgermeister Bernd Rebhan fasste die entsprechenden nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Sitzung vom 21.11.2023 zusammen und gab diese bekannt.


TOP 6nö + 7nö - Feuerwehrwesen
Ersatzbeschaffung einer neuen Drehleiter für die FF Küps und eines neuen Tragkraftspritzenfahrzeuges für die FF Hain 
Der Marktgemeinderat vergab die Aufträge für die Ersatzbeschaffung der Feuerwehrfahrzeuge für die FF Küps und die FF Hain nach erfolgter Ausschreibung an den jeweils wirtschaftlichsten Bieter:

FF Küps – DLA(K) 23/12:
LOS 1 – Fahrgestell:          Magirus GmbH auf Mercedes Benz, Ulm                910.762,04 €
LOS 2 – Beladung:                  Ludwig Feuerschutz, Bindlach                        29.905,89 €
Summe:                                                                                940.631,93 €
Die Bezuschussung erfolgt seitens des Freistaates Bayern und des Landkreises Kronach i.H.v. ca. 638.600 €. Der Eigenanteil des Marktes Küps liegt bei ca. 302.000 €.        

FF Hain – TSF
LOS 1 – Fahrgestell:                COMPOINT auf MAN TGE, Forchheim                145.382,30 €
LOS 2 – Beladung:                Ziegler GmbH, Giengen                                15.930,53 €
Summe:                                                                                159.710,04 €
Die Bezuschussung durch den Freistaat Bayern liegt bei ca. 38.000 €. Der Feuerwehrverein Hain bezuschusst das Fahrzeug mit ca. 19.000 €. Der Eigenanteil des Marktes Küps liegt bei ca. 103.000 €.


TOP 8nö – Einfache Dorferneuerung Au – Planungsauftrag
Das Gremium vergab den Auftrag für die Straßenraumgestaltung der ‚Valentin-Fischer-Straße‘, des ‚Gänsanger‘ mit Neugestaltung der Ortsmitte, Unterstellmöglichkeit und alte Viehwaage für die Dorferneuerung Au. Den Auftrag erhielt das Ingenieurbüro IVS GmbH aus Kronach. Die Kosten liegen bei ca. 67.000 €.

TOP 9nö – Baulanderschließung im Markt Küps – „Erweiterung Am Berg“ 
Der Marktgemeinderat beschloss, für das Baugebiet ein Regelbauleitverfahren auf den Weg zu bringen. Die Schwerpunkte der Planung liegen insbesondere in der Schaffung weiterer Baurechte an der Ortsstraße ‚Am Berg‘, der verkehrsmäßigen Verbindung der Ortsbereiche ‚Am Berg‘ und der ‚Johann-Georg-Herzog-Straße‘ sowie einer Bauflächenentwicklung zwischen diesen Bereichen. Dabei soll eine Flächenschaffung für einen möglichen Kindergartenneubau berücksichtigt werden.

TOP 10nö - Baulandmobilisierung – Rückforderung von Grundstücken nach Ablauf der Bauverpflichtung

Das Gremium beschloss weitere Baugrundstücke nach Ablauf der Bauverpflichtung von den Eigentümern zurückzufordern. Damit sollen Baulücken in Baugebieten geschlossen werden und potentiellen Bauwerbern die Möglichkeit eröffnet werden, Baugrundstücke im Markt Küps zu erwerben. 

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1.2. Informationen des Ersten Bürgermeisters - Sitzungsfahrplan des Marktgemeinderates Küps für das erste Halbjahr 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 12.12.2023 ö 1.2

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Bernd Rebhan gab die geplanten Sitzungstermine für das erste Halbjahr 2024 bekannt. Demnach sollen Sitzungen des Marktgemeinderates im Sinne der derzeit gültigen Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Küps an Dienstagen um 18.30 Uhr abgehalten werden:

  • 30. Januar 2024

  • 27. Februar 2024

  • 19. März 2024 

  • 23. April 2024

  • 4. Juni 2024

  • 2. Juli 2024 

und 

  • 30. Juli 2024.

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2. Wasserwerk, Hallenbad und Photovoltaikanlage Küps; Bekanntgabe und Feststellung der Abschlussergebnisse zum 31.12.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 12.12.2023 ö 2

Sachverhalt

Wasserversorgung und Photovoltaikanlage

Auftrag und Auftragsdurchführung

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV), München, hat auftragsgemäß die Aufstellung des kaufmännischen Jahresabschlusses 2021 für die Wasserversorgungsanlagen und Photovoltaikanlage des Marktes Küps durchgeführt. Der vom Verbandsprüfer, Herrn Dipl.-Volkswirt Bernd Ackermann erstellte Beratungsbericht zeigt die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Bilanz in Aktiva und Passiva, die Feststellung der Jahresabschlusssummen und in der Zusammenfassung eine abschließende Empfehlung für die Beschlussfassung.
Die Beratung erfolgte auf Grundlage der kameralistischen Buchhaltung des Marktes Küps sowie der dem BKPV vorliegenden Unterlagen und erteilten Auskünfte mit berufsüblicher Sorgfalt.

Steuerliche Verhältnisse

Aufgrund des Fehlens der Gewinnerzielungsabsicht besteht keine Gewerbesteuerpflicht. Da noch ausreichend Verlustvorträge vorhanden sind, fiel keine Körperschaftsteuer an.

Jahresabschluss 2021

Der Jahresabschluss schließt mit folgenden Summen:

Bilanz in Aktiva und Passiva                10.545.839,56 €
Jahresverlust                                             140.537,83 €

Wirtschaftliche Verhältnisse

Die bereinigte Bilanzsumme nahm im Berichtsjahr infolge der über den Abschreibungen liegenden Investitionen um 782 T€ auf 10,372 Mio € zu. Auf der Aktivseite erhöhte sich das mit den Ertragszuschüssen saldierte Anlagevermögen um 833 T€. Der Anteil des Anlagevermögens nahm auf 97 % zu; er entspricht vergleichbaren, anlageintensiven Versorgungsbetrieben. Die kurzfristigen Forderungen enthalten neben der Umsatzsteuererstattung im Wesentlichen Forderungen aus Gebühren und Beiträgen sowie die Wasserendabrechnung.

Auf der Passivseite verminderte sich der Eigenkapitalanteil auf 16 %; er ist damit weiterhin als knapp zu beurteilen. Die Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde sind aufgrund der höheren Investitionen (1,237 T€) und des Jahresverlusts in Summe um 928 T€ angestiegen. Die gesamten Investitionen wurden somit neben der Selbstfinanzierung (erwirtschaftete Abschreibungen zuzüglich Jahresergebnis und abzüglich Auflösung Ertragszuschüsse) im Wesentlichen durch die Zunahme der Verbindlichkeiten finanziert.

Ertragslage Wasserversorgung
Die Ertragslage der Wasserversorgung ist in 2021 durch ein negatives Ergebnis gekennzeichnet. Hauptursache hierfür ist die Senkung der Wassergebühren 2021 um 40 ct/m³ sowie die verminderte verrechnete Wasserabgabe.

Auf der Ertragsseite sind die Umsatzerlöse aus Wasserlieferungen um 18 % zurückgegangen. Die übrigen Erträge zeigen keine wesentliche Veränderung, so dass die Betriebserträge insgesamt um 206 T€ auf 900 T€ zugegangen sind.

Dagegen erhöhten sich die betrieblichen Aufwendungen um 14 % oder 128 T€ gegenüber dem Vorjahr.

Innerhalb der betrieblichen Aufwendungen erhöhte sich die Wasser- und Strombezugsaufwendung um 5 T€ bzw. 7 T€. Zudem erhöhten sich die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt um 92 T€ auf insgesamt 358 T€. Die Leistungen des Bauhofs betragen hierbei 89 T€ nach 93 T€ im Vorjahr.

Außer Aushilfen werden dem Betrieb keine Mitarbeiter mehr direkt zugeordnet so dass nur ein geringer Personalaufwand ausgewiesen wird.

Die Abschreibungen sind infolge höherer Investitionen um 21 T€ angestiegen.

Der Anteil der Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) an den gesamten betrieblichen Aufwendungen ist mit 45 % (i.Vj. 48 %) leicht niedriger. Bei einem durchschnittlichen Schuldenstand von 8,2 Mio € (i.Vj. 7,8 Mio €) gegenüber der Gemeinde sind 80 T€ an Verrechnungszinsen auszuweisen. Dabei hat sich der Zinssatz infolge des Vorjahres nicht verändert.

Die anderen betrieblichen Aufwendungen reduzierten sich um 1 T€. Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Ertragslage der Wasserversorgung nicht zufriedenstellend.

Ertragslage Photovoltaikanlage        
Ende 2009 ist eine Photovoltaikanlage in Betrieb gegangen. Diese wird als Energieversorgungsunternehmen mit der Wasserversorgung zusammengefasst. In 2021 weist dieser Betriebszweig einen Überschuss von 18 T€ (i.Vj. 21 T€) aus.

Anlagevermögen
Dem beigefügten zusammengefassten Anlagennachweis liegt ein über EDV geführter Einzelnachweis zugrunde.

Ergänzende Angaben
Die technische Wartung und der Betrieb werden durch Personal und Geräte des Bauhofes durchgeführt. Die kaufmännischen Belange werden durch die Marktgemeindeverwaltung gegen Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrages abgewickelt.


Beratungsvermerk
Es wurde auftragsgemäß eine Beratung zum beigefügten Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der gemeindlichen Versorgungsbetriebe (Wasserversorgung und Photovoltaik) für das Wirtschaftsjahr 2021 unter Beachtung der gesetzlichen Grundlagen durchgeführt. Grundlage für die Beratung waren die vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die auftragsgemäß nicht geprüft, wohl aber auf Plausibilität beurteilt wurden, sowie die dem BKPV erteilten Auskünfte.

Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den gesetzlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung des gesetzlichen Vertreters der Marktgemeinde. Zur Beurteilung der Plausibilität der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise wurden Befragungen und analytische Beurteilungen vorgenommen, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind. Hierbei sind keine Umstände bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen sprechen.


Hallenbad

Die Gegenüberstellung der Einnahme und der Ausgabe ergibt im Geschäftsjahr 2021 einen Jahresverlust von 58.701,29 €

Finanzielle Auswirkungen:
./.


Beschlussvorschlag:

Wasserversorgung und Photovoltaik

  1. Der Jahresabschluss 2021 wird festgestellt.
  2. Der Jahresverlust über 140.537,83 € ist auf neue Rechnung vorzutragen. Künftig erzielte Gewinne sind jeweils den Rücklagen des Betriebs gewerblicher Art zuzuführen.
  3. Die Verrechnungsschulden gegenüber der Gemeinde sind weiterhin mit 2%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.



Hallenbad

  1. Der Jahresabschluss 2021 wird festgestellt.
  2. Der Jahresverlust über 58.701,29 € ist auf neue Rechnung vorzutragen. Künftig erzielte Gewinne sind jeweils den Rücklagen des Betriebs gewerblicher Art zuzuführen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Ortsrecht - Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung BGS/WAS; Gebührenanpassung und Satzungsänderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 12.12.2023 ö 3

Sachverhalt

Im Auftrag des Marktes Küps hat Herr Dipl.-Volkswirt Bernd Ackermann die fällige Nachkalkulation für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 und die Vorauskalkulation für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2026 vorgenommen.

Die letzte Kalkulation der Wasserverbrauchsgebühr fand zum 01.01.2021 statt. Damals wurde die Wasserverbrauchsgebühr von 2,63 Euro auf 2,23 Euro gesenkt. Bereits in der Marktgemeinderatssitzung, die am 24.11.2020 stattgefunden hat, wurde darauf hingewiesen, dass nach den damaligen Grundlagen die Gebühren im Kalkulationszeitraum 2024 – 2026 wieder steigen werden, da eben ein entsprechendes Guthaben aus der Vorperiode voraussichtlich nicht vorhanden sein wird.

Die Absenkung der Wasserverbrauchsgebühren, ein gleichzeitiger leichter Rückgang der Verbräuche sowie die Umsetzung des beschlossenen Investitionsprogramms, führte in der Nachkalkulation zu einer Unterdeckung.

Für die kommenden Jahre 2024 und 2025 wirken sich insbesondere die erheblich höheren Stromkosten, die sich gegenüber dem Jahr 2021 auf einen Betrag in Höhe von 162.000 Euro mehr als verdoppeln, aus. Im Jahr 2023 wirkte sich noch die Strompreisbremse gebührendämpfend aus. Nach Auslaufen des jetzigen Stromlieferungsvertrages wird 2026 wieder mit einem etwas niedrigerem Strompreis kalkuliert. 
Neben den steigenden Energiepreisen sind auch gestiegene Bau- und Rohstoffpreise weitere Faktoren, die eine Gebührenerhöhung unumgänglich machen. Zudem sind die Kosten beim Wasserzukauf von der FWO gestiegen. Der Markt Küps reiht sich damit bei den Wasserversorgern ein, die z.T. bereits deutliche Gebührensprünge vorgenommen haben.

Die Gebührenkalkulation, die vom beauftragten Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) ausgeführt wurde, ist in intensiven Vorgesprächen mit den Fraktionssprechern im Detail besprochen worden.

In den Gesprächen hat man sich auf Folgendes verständigt:

  • Auf eine geringe Erhöhung der Grundgebühr beim Zähler 4m³/h (2.607) von 5,00 Euro auf 6,50 Euro. Im gleichen Verhältnis findet die Erhöhung bei den weiteren vorhandenen Zählergrößen 10 m³/h (111), 16m³/h (7), 25m³/h (0) und >25 m³/h (3) statt. Die Zahl in Klammern stellt die Anzahl der vorhandenen Zähler dar.
  • Die Beibehaltung der kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 2 %.

Bei der neu kalkulierten Wasserverbrauchsgebühr geht man im Kalkulationszeitraum von einer optimistischen Wasserabgabemenge in Höhe von 322.000 m³ aus.

Die Wasserversorgung ist eine kostendeckende Einrichtung.


MGRin Ursula Eberle-Berlips erinnerte noch einmal an die zuletzt gefasste Beschlusslage aus dem Jahr 2021. Damals hatte das Gremium mehrheitlich die Wassergebühren senken und damit einen erwirtschafteten Überschuss an die Bürgerschaft zurückgeben können, so Eberle-Berlips. Bereits damals war jedoch der Hinweis gegeben worden, dass die Gebühren bis zur nächsten Kalkulation vermutlich wieder steigen werden. Folgende Faktoren wären für die nun anstehende Gebührenerhöhung verantwortlich:

  1. Senkung der Wasserverbrauchsgebühr
  2. Rückgang der Wasserverbräuche und -verkäufe
  3. Verdoppelung der Stromkosten
  4. Enorme Investitionen in die Wasserversorgung
  5. Bau- und Rohstoffpreiserhöhung
  6. Mehrkosten beim Wasserzukauf bei der FWO.

Diese erheblichen Veränderungen führen im Gesamtergebnis zu einer klaren Unterdeckung. Bei der Gebührensenkung 2021 war nicht abzusehen, dass sich die Rahmenbedingungen so radikal ändern würden, so Eberle-Berlips. Die Wasserversorgung sei eine kostendeckende Einrichtung, die die politischen Entscheidungsträger dazu verpflichtet, die Kosten an die Nutzer weiterzugeben. Der Auftrag sei klar: Man müsse  weiterhin die Grundversorgung als kommunale Pflichtaufgabe ernst nehmen und den nachfolgenden Generationen moderne Infrastrukturen in der Wasserversorgung zur Verfügung stellen. MGRin Eberle-Berlips bezeichnete die Kalkulation und dazugehörige Gebührenerhöhung als moderat, unausweichlich und alternativlos. Sie bat um Zustimmung zum vorgelegten Beschlussvorschlag der Verwaltung.

MGR Dr. Ralf Pohl bezeichnete die Ansätze in der Kalkulation als richtig. Die Gebührenerhöhung sei eine schwere Entscheidung für das Gremium und die Bürgerschaft. Dennoch müsse die Wasserversorgung als kostendeckende Einrichtung betrieben werden. Es gelte jetzt an allen Ecken und Enden zu sparen und dabei notwendige Investitionen nicht zu vernachlässigen. Insbesondere beim Stromverbrauch und bei der Nutzung von Eigenwasserreserven sah MGR Pohl noch Optimierungsmöglichkeiten. 

Erster Bürgermeister Bernd Rebhan bezeichnete diesen Hinweis als Verwaltungsauftrag und erklärte, dass diesbezüglich bereits Planungsansätze auf den Weg gebracht wurden. Insbesonders Möglichkeiten zur Eigenstromerzeugung und die Prüfung der aktuellen Vertragsmodalitäten mit der FWO sollten dabei in den Fokus gerückt werden, so Rebhan. Das Gremium wird zu gegebener Zeit wieder über den aktuellen Stand informiert.
 
MGR Nikolai Hiesl bezeichnete die Gebührenerhöhung als „schweren Schritt“ und eine Mehrbelastung für die Bürgerinnen und Bürger. Die Kalkulation sei schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund vieler nicht beeinflussbarer Kostenfaktoren, sei eine Gebührenerhöhung unvermeidlich und durchaus vermittelbar. Ziel müsse es sein, anstehende Investitionen und damit verbundenen Gebührenanpassungen auf einen langen Zeitraum zu strecken, um den Gebührendurchschnitt adäquat und moderat zu halten. 

Beschluss

2. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Küps (BGS / WAS) vom 21.11.2018,

I.S.d. Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 23 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Küps folgende

§ 1
§ 9a Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Nenndurchfluss)
bis 4m³/h         78,00 Euro/Jahr
bis 10 m³/h    124,80 Euro/Jahr
bis 16 m³/h    249,60 Euro/Jahr
bis 25 m³/h    343,20 Euro/Jahr
über 25 m³/h 436,80 Euro/Jahr

§ 2
§ 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Gebühr beträgt 2,99 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“

§ 4
§ 10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr 3,60 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.“

§ 5
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Ortsrecht im Markt Küps - Anpassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Küps (Wasserabgabesatzung – WAS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 12.12.2023 ö 4

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss vom 23.10.2018 unter TOP 6ö die aktuelle Wasserabgabesatzung (WAS) in Kraft gesetzt. Hintergrund war damals die erstmalige Einführung der Funkwasserzähler in der Küpser Wasserversorgung. Der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan informierte das Gremium, dass aufgrund einer Gesetzesänderung zum 01.01.2024 Anpassungen in der derzeit gültigen Wasserabgabesatzung durchzuführen sind. Die Verwaltung hat sich entschieden, als Grundlage für die neue Satzung die rechtssichere Mustersatzung des Bay. Gemeindetages in seiner Fassung vom 28.11.2023 zu verwenden. Hier sind gegenüber der bisherigen Satzung folgende Änderungen vorgesehen:

Wegfall des § 19a WAS – Einsatz von Funkwasserzählern
Das begründungslose Widerspruchsrecht aus Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung, das gegen Funkwasserzähler geltend gemacht werden konnte, entfällt zum 01.01.2024. Die bisherige landesrechtliche Ermächtigung zum Einsatz von Funkwasserzählern i.S.d. Art. 24 Abs. 4 GO wurde zum Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben. Aus Sicht des Bayerischen Landtages ist diese Ermächtigung nicht mehr erforderlich, da Wasserversorger bereits im Rahmen ihres Bestimmungsrechts nach den bundesrechtlichen §§ 35, 18 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) über den Einsatz von Funk-wasserzählern entscheiden können. 

Wasserversorger, wie der Markt Küps, die ihre Wasserabgabesatzung wegen der Funkwasserzähler bereits geändert haben, sind daher gehalten, möglichst bis zum 31.12.2023 den bisherigen § 19a WAS ersatzlos zu streichen, weil sonst der Satzungsregelung die Ermächtigungsgrundlage fehlt. Zugleich werden die auf § 19a WAS bezogenen Ausführungen des StMI dann ab 1.1.2024 gegenstandslos. Würde die Satzung bis zum Jahresende nicht mehr geändert, so wären die genannten Vorschriften nichtig. 

Da das Widerspruchsrecht ab dem 1.1.2024 nicht mehr besteht, können bei allen Funkwasserzählern ab diesem Datum die Funkempfänger eingeschaltet werden. Dies gilt insbesondere auch für diejenigen Eigentümer, die bisher vom Widerspruchsrecht nach Art. 24 Absatz 4 GO Gebrauch gemacht hatten. Eine gesetzliche Informationspflicht über das Einschalten der Funkwasserzähler gibt es nicht. 
 
Zu § 4 Abs. 4 WAS  - Anschluss- und Benutzungsrecht: 
In § 4 Abs. 4 WAS werden die Worte „in begründeten Einzelfällen“ gestrichen. § 4 Abs. 4 Satz 2 WAS lautet dann nur noch: „Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist.“ 

Mit dieser Änderung versetzen sich die Wasserversorger im Rahmen ihrer Satzungshoheit in die Lage, nicht nur in begründeten Einzelfällen, sondern für bestimmte Benutzergruppen oder Benutzungszwecke oder für bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets das Nutzungsrecht für Brauchwasserzwecke auszuschließen. Dies kann in künftigen Dürresommern wichtig werden. 

Zu § 13 Abs. 1 WAS - Abnehmerpflichten, Haftung: 
In die Aufzählung der Betretungsrechte der Wasserversorger wurden nach den Worten „zum Ablesen“ die Worte „und Wechseln“ der Wasserzähler eingefügt. Die neue Mustersatzung sieht auch ein Betretungsrecht „zum Erstellen von Grundstücksflächen- und Geschossflächenaufmaßen“ vor. 

Damit wird das Betretungsrecht, insbesondere für den meistverbreiteten Maßstab der vorhandenen Geschossfläche, erweitert. In diesen Fällen müssen Aufmaße vom Gebäudeinneren erstellt werden. Die Bauplanmappen reichen für die Beurteilung insbesondere von Keller- und Dachgeschoss anhand der kommunalabgabenrechtlichen Maßstäbe nicht aus. Zur Ermittlung der vollständigen Geschossfläche ist es beispielsweise im Vorfeld der Erhebung von Verbesserungsbeiträgen notwendig, die Grundstücke zu betreten. Das Erstellen von Grundstücksflächenaufmaßen wird aufgenommen, um insbesondere bei der gesplitteten Abwassergebühr die Möglichkeit zu haben, den Grad der Versiegelung der Grundstücksfläche vor Ort zu erfassen. 

Zu § 15 Abs. 3 Satz 2 WAS - Art und Umfang der Versorgung: 
In § 15 Abs. 3 Satz 2 WAS werden nach dem Wort Betriebsstörung die Worte „bestehenden oder drohenden“ eingefügt. Auch hier handelt es sich um eine vorausschauende Satzungsregelung im Sinne einer Klimaanpassung. Es soll abgesichert sein, dass auch bei drohendem Wassermangel bereits – präventiv – Festsetzungen getroffen werden können.

 

Beschluss

Der Marktgemeinderat setzt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Küps Wasserabgabesatzung – WAS 2024 zum 01.01.2024 in Kraft: 

Satzungsbeschluss:


Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Küps folgende Satzung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Marktgemeinde Küps (in der Folge Gemeinde genannt) betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung ihres Gemeindegebietes.
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

§ 2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1)  1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt.  2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2)  1Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte.  2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen        sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.
Grundstücksanschlüsse         (= Hausanschlüsse)        sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Gemeinsame 
Grundstücksanschlüsse         (= verzweigte Hausanschlüsse) sind Hausanschlüsse, die über                                Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein                                 Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.
Anschlussvorrichtung                ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.
Hauptabsperrvorrichtung        ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.
Übergabestelle                ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.
Wasserzähler                sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.
Anlagen des 
Grundstückseigentümers         (= Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2)  1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden.  2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.  3Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.  4Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.
(3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.
(4)  1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen.  2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist.  3Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1)  1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang).  2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2)  1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang).  2Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.  3§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.  4Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.  5Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1)  1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.  2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 7 Beschränkung der Benutzungspflicht
(1)  1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.  2Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(4)  1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll.  2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.  3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.

§ 8 Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2)  1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend.  2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 9 Grundstücksanschluss
(1)  1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.  2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
(2)  1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung.  2Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist.  3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren.  4Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert oder soll ein weiterer Grundstücksanschluss hergestellt werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(3)  1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen.  2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen.  3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

§ 10 Anlage des Grundstückseigentümers
(1)  1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen.  2Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.
(2)  1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden.  2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.  3Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden.  2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten.  3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.

§ 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1)  1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a.        eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b.        der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c.        Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d.        im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
 2Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen.  3Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
(2)  1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen.  2Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück.  3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung.  4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.  5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
(3)  1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden.  2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4)  1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist.  2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.  3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.
(5)  1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen.  2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten.
(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

§ 12 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1)  1Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen.  2Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(3)  1Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage.  2Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 13 Abnehmerpflichten, Haftung
(1)  1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist.  2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.  3Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
(2)  1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.  2Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.

§ 14 Grundstücksbenutzung
(1)  1Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind.  2Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.  3Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3)  1Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind.  2Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 15 Art und Umfang der Versorgung
(1)  1Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung.  2Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.
(2)  1Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist.  2Die Gemeinde wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen.  3Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.
(3)  1Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung.  2Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist.  3Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist.  4Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen.  5Soweit möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.
(4)  1Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert.  2Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Gemeinde nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.

§ 16 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke
(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen.
(2)  1Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet.  2Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
(3)  1Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen.  2Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
(4) 1Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren.  2Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.

§ 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen
(1)  1Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen.  2Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen.  3Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.
(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Gemeinde auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.

§ 18 Haftung bei Versorgungsstörungen
(1)  1Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle
1.        der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2.        der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3.        eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist.
2§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.
(3)  1Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen.  2Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.
(5) Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

§ 19 Wasserzähler
(1)  1Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde.  2Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort.  3Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
(2)  1Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist.  2Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
(3)  1Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft.  2Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.  3Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4)  1Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen.  2Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
 
§ 20 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1.        das Grundstück unbebaut ist oder
2.        die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3.        kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

§ 21 Nachprüfung der Wasserzähler
(1)  1Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 des Mess- und Eichgesetzes verlangen.  2Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.

§ 22 Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs
(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde zu melden.
(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Gemeinde Befreiung nach § 6 zu beantragen.

§ 23 Einstellung der Wasserlieferung
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1.        eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2.        den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3.        zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2)  1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen.  2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.  3Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
1.        den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang in § 5 zuwiderhandelt,
2.        eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten oder hierauf gestützten Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
3.        entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt,
4.        gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.

§ 25 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 26 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.10.2018 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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5. Jahresschlussworte 2023 des Ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 12.12.2023 ö informativ 5

Sachverhalt

Im Anschluss an die öffentliche Sitzung reflektierte Erster Bürgermeister Bernd Rebhan noch einmal das Jahr 2023 im Markt Küps und fand folgende Jahresschlussworte:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, 
die Zeiten bleiben sehr bewegt. Nach den Jahren der Pandemie sind es die Folgen des russischen Angriffskrieges, die sich auch auf die Energiepreise ausgewirkt haben. Die Bündelausschreibung für Strom ist im Jahr 2022 gelaufen, gerade zum schwierigsten Zeitpunkt. Über die Auswirkungen haben wir gerade bei der Wasserverbrauchsgebühr diskutiert.

In dieser Zeit Kurs zu halten, auch angesichts wirtschaftlicher und politischer Unsicherheiten (bundesweit sind die Stichworte Heizungsgesetz und Haushaltssperre), ist zweifellos herausfordernd. Der Spruch von Max Frisch, dass eine Krise ein produktiver Zustand ist, man muss ihr nur den Beigeschmack der Katastrophe nehmen, ist hier ein Mutmacher.
Stichwort „produktiv“:

- Wir haben Anfang des Jahres Richtfest für unsere neue Grundschule samt Sport- und Kulturhalle gefeiert. Das Titanzinkblechdach ist mittlerweile fertig, die Fenster sind eingebaut, die Trockenbauarbeiten in vollem Gange. Es geht voran, wenn wir auch bei einigen Gewerken mit Kostensteigerungen umgehen müssen. Und i. S. Strom haben wir seit August die 99 Kwp leistende Photovoltaikanlage auf dem Schuldach in Betrieb.

- Die ersten Küpser Energietage haben stattgefunden – mit gutem Zuspruch. Wir als Markt Küps sind ausgezeichnet worden als „Unterstützer der Energiewende“, ein Zeichen dafür, dass wir zuletzt wichtige Weichenstellungen vorgenommen haben. Und in Au arbeiten wir weiter am Zustandekommen eines Nahwärmenetzes. Die Planungen für die Einfache Dorferneuerung soll 2024 Fahrt aufnehmen. 

- Für unser soziales Netz tun wir miteinander sehr viel. Kürzlich haben die Bauarbeiten für den ersten integrativen Kindergarten in unserer Marktgemeinde, dem Kindergarten Spatzennest in Oberlangenstadt begonnen. Der bisherige Kindergarten in Küps leistet als Übergangslösung wertvolle Dienste. Bei der Betreuung der Schulkinder haben wir mit 140 Kindern in der OGTS eine neue Höchstzahl. 

- Für unsere Dörfer haben wir heuer weitere Fortschritte erreicht. Die Ortsstraße Melanger, die uns mehrere Jahre beschäftigt hat, wird 2024 fertig. In Hummenberg haben wir die Grundstücksverhandlungen abgeschlossen, der Vorentwurf wird in Kürze beschlossen. In Theisenort haben wir einen weiteren Bauabschnitt der Krebsbachstraße abgeschlossen.  Das kleine Baugebiet mit fünf Baurechten „Südlich der Ringstraße“ ist erschlossen, die ersten Baugenehmigungen wurden erteilt.

- Die Förderoffensive des Freistaates Bayern bleibt ein Segen für die Region und auch unsere Marktgemeinde. Gerade in Küps haben wir weitere sichtbare Fortschritte mit den Anwesen Alte Post und Am Plan 2 gemacht. Das Kulturhaus Johannisthal ist im Juni offiziell seiner Bestimmung übergeben worden. Das Grundstück der alten Lackfabrik in der Weinbergstraße wurde verkauft, ein Schandfleck beseitigt. Auch in Oberlangenstadt haben wir mit dem Gelände der früheren Zimmerei eine Fläche von Altlasten befreit (Förderung über die Städtebauförderung und EFRE), das künftig für andere Nutzungen zur Verfügung steht. 

- Unser Vorzeigeobjekt ist das Obere Schloss mit der geplanten musealen Nutzung, hier haben wir die Planungen für das Museumskonzept beauftragt. Die ersten Schlossführungen, die wir mit den Erkenntnissen aus der Machbarkeitsstudie durchführen konnten, stießen auf große Resonanz. Unser Kommunales Fassadenprogramm, das über die Städtebauförderung entstanden ist, zeigt positive Ergebnisse im Küpser Ortskern.

- Auch die Breitbanderschließung setzen wir mit Kräften fort. Hain und Burkersdorf sind mit Glasfaser erschlossen, 2024 folgt Tiefenklein. Weitere Schritte werden folgen, mit der Zusage, dass Küps und große Teile von Oberlangenstadt eigenwirtschaftlich ausgebaut werden. Ende Januar findet dazu der nächste Gesprächstermin statt.

- Bei der Sanierung von Wasserleitungen haben wir – neben der Krebsbachstraße - mit dem Mühlberg in Schmölz und der Kugelgasse wichtige Abschnitte verbessert. Die alten und schadhaften Gussleitungen werden uns weiter beschäftigen. Bei der Umstellung der Wasseruhren ist mehr als ein Drittel bereits erledigt – eine langfristig richtige und sinnvolle Investition in die Versorgungssicherheit.

- Bei vielen weiteren Themen waren wir produktiv: Die ersten beiden Krimilesungen im Oberen Schloss waren ausverkauft, der Ehrenamtspreis wurde wieder vergeben, die Verleihung soll 2024 wieder in großem Rahmen stattfinden. Die Beschilderungen haben wir fortgesetzt – hier nenne ich die Würdigung unserer Lyrikerin Ingeborg Gossel-Pacher – und auch die Ernennung von Oswald Marr zum Ehrenbürger konnten wir feiern. Beim Marktwesen waren wir sehr aktiv, der Kinosommer war ein großer Erfolg, die Partnerschaften mit Lauscha und Plouay haben wir gefeiert und dabei auch die Skulptur aus der HolzArt im Plouayweg aufgestellt, die 50jährige Eingemeindung von Hain mit einer Festsitzung des Marktgemeinderates begangen.

- Ein wichtiger Schwerpunkt war die Ausstattung unserer Feuerwehren: Die Drehleiter für die FF Küps wird ersetzt und die FF Hain erhält dann endlich auch ein TSF. Die Ausstattung mit neuen THL-Schutzanzügen setzen wir fort. Gerade unsere Feuerwehren sind für uns ein sehr starker Partner. Eine gute Ausrüstung unserer Wehrleute ist die Grundlage für ihren unersetzbaren ehrenamtlichen Dienst. „Ehrenamtliche Arbeit wird nicht bezahlt, ehrenamtliche Arbeit ist unbezahlbar!“ – das gilt in allen Vereinen, Verbänden, den Kirchen und allen Hilfsdiensten wie auch der DLRG, die seit 1977 ehrenamtlich den Wachdienst im Hallenbad versieht.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, 
die vielen Projekte wären ohne den Rückhalt hier im Gremium nicht denkbar. Die uns gestellten Aufgaben haben wir oftmals mit großer Einigkeit gelöst. Wir haben in der Zeit der Krise wichtige Maßnahmen eingeleitet, um unsere Kommune zukunftsfest zu machen. Alle Ratsmitglieder haben sich verantwortungsbewusst eingebracht. Herzlichen Dank dafür! Danke sage ich auch an die Fraktionssprecher, die zusätzliche Aufgaben zu erledigen haben. Danke an meine Stellvertreter Thomas Meyer und Nikolai Hiesl für die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit. 
Ein ganz besonderes Dankeschön gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Rathaus, dem Bauhof und der Schule für das Zupacken. Wir hatten im ablaufenden Jahr einige Personalwechsel, geplante und ungeplante. Eine neue und sehr gute Mannschaft ist entstanden, sage ich mit Blick auf die Neuzugänge Corinna Schmittlein, Petra Flohr, Horst Sünkel und Alexandra Hahn. Danke an unseren Geschäftsleiter Torsten Michel, Bauamtsleiter Christian Ebertsch und Horst Sünkel, unseren neuen Kämmerer. Diese sehr große Aufgabenvielfalt wurde bearbeitet, obwohl der personelle Umbruch schon immens ist. 

Ihnen und uns allen wünsche ich Kraft, Gesundheit und Gottes Segen für das neue Jahr 2024 sowie einige ruhige Tage und ein frohes Weihnachtsfest.“ 

Alle Fraktionen im Marktgemeinderat schlossen sich den guten Wünschen des Ersten Bürgermeisters an und dankten ihren Kolleginnen und Kollegen in den Entscheidungsgremien für das stets faire und gemeinsame Miteinander und den Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern der Verwaltung für die vertrauensvolle und gemeinsame Zusammenarbeit. Ein besonderer Dank galt den Bürgerinnen und Bürgern für deren Geduld bei den vielen Projekten und den Ehrenamtlern für deren unermüdlichen Einsatz zum Wohle der Küpser Bürgerschaft. Die Fraktionen schlossen mit frohen Weihnachtsgrüßen und den besten Wünschen für ein gesundes, neues Jahr 2024. 

Datenstand vom 14.12.2023 15:42 Uhr