Datum: 22.10.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Küps
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:20 Uhr bis 20:45 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Informationen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
informativ
|
1 | |
zum Seitenanfang
1.1. Informationen des Ersten Bürgermeisters; Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
|
1.1 | |
Sachverhalt
Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 21 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Küps sind die in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüsse bekanntzugeben, sobald die Gründe für ihre Geheimhaltung weggefallen sind.
Erster Bürgermeister Bernd Rebhan fasste die entsprechenden nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Sitzung vom 17.09.2024 zusammen und gab diese bekannt.
TOP 6nö| Ersatzneubau einer Grundschule mit Sport- und Kulturhalle
Ausschreibung Belagsarbeiten Flachdach
Nach erfolgter Ausschreibung vergab das Gremium den Auftrag für die Belagsarbeiten des Flachdaches der Grundschule an den wirtschaftlichsten Bieter. Den Zuschlag erhielt die Firma Deinlein Steinmetz aus Stockheim zum Preis von 86.347,48 €. Im bepreisten Leistungsverzeichnis waren die Kosten mit ca. 80.000 € ausgewiesen.
TOP 7nö | IuK Technik im Markt Küps
Erweiterung des Online-Angebotes um eine ‚Küps-APP‘
Das Gremium beschloss, neben der gemeindlichen Website und den Social Media Accounts dauerhaft eine Gemeinde-APP für mobile Endgeräte zu betreiben. Partner hierfür ist die Firma COSMEMA, die große Erfahrung im Bereich kommunaler APPs mitbringt. Die Verwaltung wurde beauftragt einen entsprechenden Softwarevertrag abzuschließen. Die APP kann kostenlos heruntergeladen werden und liefert viele Informationen aus dem Rathaus und der Vereinswelt – auch ein Schadensmelder und viele Online-Dienstleistungen der Gemeinde können über die APP genutzt werden. Vereine und Verbände können die Küps-APP kostenlos benutzen und erhalten eine Schnittstelle zum Amtlichen Mitteilungsblatt. Die Resonanz ist sehr groß - bislang wurde die APP schon mehr als 1.200 mal heruntergeladen. Mehr als 40 Vereine haben sich für die APP bereits registriert.
TOP 8nö | Förderung der Kirchen im Markt Küps
Zuschussantrag der ARGE Kitas für den Kindergarten Johannisthal i.S.d. der Vereinsförderrichtlinie des Marktes Küps
Das Gremium billigte im Rahmen der Vereinsförderrichtlinie einen Zuschuss i.H.v. 573 € für die Außenanlagen des Kindergartens.
TOP 9nö | Förderung des Vereinswesens im Markt Küps
Zuschussantrag der Nägler Dorfgemeinschaft i.S.d. der Vereinsförderrichtlinie des Marktes Küps
Das Gremium billigte im Rahmen der Vereinsförderrichtlinie einen Zuschuss i.H.v. max. 3.000 € für einen Erweiterungsanbau an das Heizhaus Nagel.
TOP 10.1 U | Förderung des Vereinswesens im Markt Küps
Zuschussantrag des TV Schmölz 1913 e.V. i.S.d. der Vereinsförderrichtlinie des Marktes Küps
Das Gremium billigte im Rahmen der Vereinsförderrichtlinie einen Zuschuss i.H.v. max. 2.100 € für den Austausch der bestehenden Heizungsanlage.
TOP 10.2 U | Kommunales Fassadenprogramm des Marktes Küps
Abschluss einer Sanierungsvereinbarung
Das Gremium beschloss auf Vorschlag der Verwaltung und im Sinne des Komm. Fassadenprogramms eine weitere Sanierungsvereinbarung, diesmal mit dem Eigentümer der ‚Bamberger Str. 4‘, abzuschließen. Zuvor erfolgte eine entsprechende Sanierungsberatung durch das Gemeindeumbaumanagement. Der Eigentümer erhält nun einen Zuschuss zur Sanierungsmaßnahme mit 30% der förderfähigen Kosten (max. 20.000 €). Der Eigenanteil des Marktes Küps liegt bei 40% dieser Kosten, also maximal 8.000 €.
zum Seitenanfang
1.2. Informationen des Ersten Bürgermeisters; Bürgerversammlung am 28.10.2024 in Theisenort
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
|
1.2 | |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan gab den Termin für die anstehende Bürgerversammlung im Markt Küps bekannt.
Die bereits zweite zentrale Bürgerversammlung 2024 wird am 28.10.2024 um 19 Uhr im Sportheim der TSF Theisenort (Halle) stattfinden.
zum Seitenanfang
2. Grund- und Mittelschule Küps; Ersatzneubau einer Grundschule und Schulsporthalle mit Versammlungsstätte;
a) aktueller Sachstandsbericht
b) Vorstellung Farb- und Materialkonzept
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
2 | |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Kersten Schöttner, Frau Sabine Battistella und Herrn Martin Herrmann vom Architekturbüro Schöttner aus Wallenfels.
Das Architekturbüro erläuterte dem Gremium den aktuellen Baufortschritt und Sachstand der einzelnen Gewerke. Zum aktuellen Zeitpunkt wird die Fußbodenheizung verlegt und der Estrich eingebaut. Des Weiteren schreiten die Elektroinstallationsarbeiten voran.
Für den Neubau der Grundschule sowie der Sport- und Kulturhalle wurde durch das Architekturbüro Schöttner zur Innenraumgestaltung ein Farb- und Materialkonzept erarbeitet und im Vorfeld der Marktgemeinderatssitzung mit der Schulleitung sowie der Verwaltung abgestimmt. Dieses Konzept wurde nun vom Architekturbüro Schöttner vorgestellt. Es handelt sich hierbei um die Innenraumschalen, d. h. Böden, Decken, Wände, Türen, Wandverkleidungen sowie Einbauten.
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt das vorgestellte Farb- und Materialkonzept für den Neubau der Grundschule sowie der Sport- und Kulturhalle zur Kenntnis und stimmt diesem zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Grund- und Mittelschule Küps; Ersatzneubau einer Grundschule und Schulsporthalle mit Versammlungsstätte; hier: Ausschreibungsverfahren Malerarbeiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
3 | |
Sachverhalt
Der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan setzte das Gremium in Kenntnis, dass das Architekturbüro Schöttner, Wallenfels die Ausschreibungsunterlagen für das Gewerk „Malerarbeiten“ erstellt hat und das EU-weite offene Vergabeverfahren momentan durchgeführt wird.
Submissionstermin für o.g. Gewerk ist am Dienstag, 05.11.2024 um 11:00 Uhr. Wie bei den bisherigen Ausschreibungen erfolgt unmittelbar nach der Angebotseröffnung die Prüfung und Wertung der Angebote durch das v.g. Architekturbüro.
Beschluss
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Auftragsvergabe für das Gewerk „Malerarbeiten“ im Sinne des Vergabevorschlages und auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) durchzuführen und zu vergeben, sofern kein rechtzeitiger Sitzungstermin des Marktgemeinderates oder des Bau- und Umweltausschusses zur Verfügung steht – in diesem Fall ist das Gremium in seiner nächsten Sitzung hierüber zu informieren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Haushalt 2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
|
4 | |
Sachverhalt
Die Eckdaten zum Haushalt 2024 wurden am 07.10.2024 im interfraktionellen Gespräch vorgestellt. Der Haushaltsentwurf wurde vom Ersten Bürgermeister und von der Verwaltung erläutert und Fragen beantwortet.
Als Ergebnis liegt der zur Beschlussfassung vorgeschlagene und solide finanzierte Haushalt 2024 vor. Dieser enthält Maßnahmen, die vom Gremium oft einstimmig auf den Weg gebracht wurden.
Zum Gesamthaushalt wird festgestellt, dass sich alle Ausgabeansätze am Bedarfsminimum orientieren. Wegen gesunkener Einnahmen, im Vergleich zum Vorjahr, ist der Handlungsspielraum aufgrund umfangreicher und hoher Investitionen stark eingeschränkt und fordert alle, Marktgemeinderat und die gesamte Verwaltung, zu einer sparsamen und optimierten Mittelbewirtschaftung auf.
Der 212 Seiten starke Haushaltsplan 2024 wird mit seinen Bestandteilen und Anlagen dem Gremium zur Beschlussfassung vorgelegt.
Es ist ein umfassendes und starkes Maßnahmenpaket, welches heute zur Beschlussfassung vorliegt. Dennoch sind Auswirkungen bezüglich des Krieges in der Ukraine und auch noch immer der Pandemie bei Materiallieferungen und -preisen zu verzeichnen, insbesondere auch bei den Energiekosten.
Viele Maßnahmen wären ohne die Unterstützung der Fördergeber nicht möglich.
Mit diesem Haushalt werden weiterhin die Förderbedingungen genutzt. Festzustellen ist, dass Fördergelder (RZWas, Städtebauförderung, Dorferneuerung) gewährt werden, jedoch zeitlich verzögert eintreffen. Dennoch muss weiterhin ein Hauptaugenmerk auf das teils marode Leitungsnetz, welches intakt bleiben muss, gerichtet werden. Aus finanzieller Sicht ist dies nicht einfach. Die neuen Ultraschall-Wasserzähler werden weiterhin sukzessive eingebaut. Dies ist nach wie vor ein enormer finanzieller Aufwand, der sich positiv bei den Wasserabnehmern auswirken wird, da Verluste angezeigt werden. Es wird hier in die Zukunft investiert.
Im Haushaltsjahr 2024 muss ein Darlehen in Höhe von 1.750.000 € aufgenommen werden.
Der Neubau der Grundschule und der Sport- und Kulturhalle muss finanziert werden. Der Baufortschritt liegt im Zeitplan. Leider sind Preissteigerungen bei den Roh- und Baustoffen von mehr als 50 % keine Seltenheit und teilweise sind manche Baustoffe auch noch immer Mangelware. Die Inflation lässt die Preise steigen. Insgesamt gesehen ist es ein enormer Kraftakt für die Markgemeinde.
Die Investitionskostenumlage für den Abwasserzweckverband Kronach-Süd bewegt sich auf Grund der hohen Investitionen bei 1.406.500 €.
Weitere Investitionen in die Zukunft, wie die Dorferneuerung in Au und Oberlangenstadt, der Glasfaserausbau (Gigabitoffensive) im Gemeindegebiet und der Hochwasserschutz in Johannisthal werden auf den Weg gebracht. Mit diesen und weiteren Investitionen wird die Förderoffensive Nordostbayern genutzt. Das Projekt „Am Plan 2“ (Demelshaus) konnte in diesem Jahr seiner Bestimmung übergeben werden. Die Generalsanierung des Gebäudes „Alte Post“ (Am Bahnhof 3) wird in diesem Jahr noch abgeschlossen.
Die Sanierung des Kindergartens in Oberlangenstadt ist im vollen Gange. Kosten für die geplante Biomasseheizung, die in den Finanzplanungszeitraum fallen wird, lassen sich noch nicht konkretisieren.
Im Bereich Brandschutz wird in eine Drehleiter (DLK) für die FFW Küps investiert. Anschaffungskosten für das Fahrgestell in Höhe von 100.000 € werden in diesem Haushaltsjahr noch fällig. Weitere Investitionen in den Brandschutz, ein TSF für die FFW Hain und ein HLF für die FFW Schmölz sowie die Drehleiter, werden im Finanzplanungszeitraum Mittel binden.
Der Markt Küps ist nach wie vor keine finanzstarke Gemeinde. Die Zuführung zum Vermögenshaushalt beträgt 2.640.700 Millionen Euro. Die dauerhafte Leistungsfähigkeit, die dennoch sorgsam im Blick behalten werden muss, ist vorhanden.
Im Bereich der Steuern hat die Marktgemeinde unterdurchschnittliche Hebesätze. Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen hat auch der Markt Küps seine Hebesätze für die Jahre 2025 ff anzupassen. Die Gebühren für Wasser wurden zum 01.01.2024 angepasst. Die Gebühren für Abwasser müssen noch kalkuliert und zum 01.01.2025 angepasst und beschlossen werden.
Verwaltungshaushalt:
Der Verwaltungshaushalt schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 19.446.000 € ab. Die TOP 10 der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes sind dem Vorbericht zum Haushaltsplan 2024 zu entnehmen.
Vermögenshaushalt:
Der Vermögenshaushalt umfasst insgesamt 11.935.000 €. Die TOP 10 der Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes sind ebenfalls dem Vorbericht zum Haushaltsplan 2024 zu entnehmen.
Zur Finanzierung der Investitionen und damit zum Ausgleich des Vermögenshaushaltes ist eine Kreditaufnahme in Höhe von 1.750.000 € notwendig. Die Kreditaufnahme ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Kronach) zu genehmigen.
Verpflichtungsermächtigungen:
Die Baumaßnahmen an der GMS Küps sind im vollen Gange. Enorme finanzielle Auswirkungen sind in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 noch zu verzeichnen. Um die „Verpflichtungen“ zu Lasten der kommenden Haushalte eingehen zu können, sind in der Haushaltssatzung und dem Haushaltsplan Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 10.940.000 € vorgesehen. Diese sind von der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Kronach) zu genehmigen.
Finanzplanung / Verschuldung:
Für den Finanzplanungszeitraum (Jahre 2024 bis einschl. 2027) ist mit Investitionen/Investitionsförderungsmaßnahmen von ca. 30.000.000 € (abzüglich Zuschüsse usw. = netto ca. 16.775.000 €) zu rechnen. Weitere Investitionsmaßnahmen, wie z. B. die Biomasseheizung, der Hochwasserschutz in Johannisthal und der Glasfaserausbau, bezüglich der Jahre 2025 ff. konnten auf Grund vieler unklarer Faktoren im Finanzplanungszeitraum leider noch nicht berücksichtigt und konkretisiert werden. Dennoch müssen aber besonders die Haushaltswirtschaftsgrundsätze (z.B. „Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung“ oder „Gewährleistung der dauernden Leistungsfähigkeit“) beachtet werden. Hinsichtlich der noch nicht verankerten Investitionsmaßnahmen für den Finanzplanungszeitraum bis einschl. 2027 ist absehbar, dass weitere Kreditaufnahmen erforderlich sein werden. Eine stetige Netto-Neuverschuldung wird unumgänglich sein.
Die Rücklagenentwicklung, die Steuerkraft des Marktes Küps sowie der Finanz- und Investitionsplan wurden dargestellt. Die weitere Entwicklung des Haushaltsjahres 2024 und des Finanzplanes bis einschließlich 2027 hängt im besonderen Maße vom allg. Finanzausgleich ab. Speziell wirken sich die Höhe der Einkommensteuerbeteiligung, die Schlüsselzuweisungen und die Gewerbesteuer auf der Einnahmenseite und auf der Ausgabenseite die Gewerbesteuerumlage und die Kreisumlage auf den Gesamthaushalt aus. Diese Faktoren sind jedoch der Einflussnahme durch den Markt Küps entzogen und daher nicht sicher kalkulierbar.
Die bisherigen Bemühungen aller im Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen, die Finanzsituation des Marktes Küps trotz der hohen Verschuldung und des damit einhergehenden Schuldendienstes zu verbessern, muss fortgesetzt und noch intensiviert werden. Es gilt, Vorhandenes und Wichtiges nach Möglichkeit zu erhalten, wobei weiterhin die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten sind. Für künftig notwendige Investitionen muss genügend Freiraum vorhanden sein. Die Folgekosten sind noch stärker zu beachten, weil sich dadurch für die Zukunft der Handlungsspielraum für weitere Investitionen ergibt. Investitionen durch Neuverschuldung heißt, dass der Haushalt über die gesamte Laufzeit der Darlehen (Laufzeit bis zu 30 Jahre) durch den Schuldendienst belastet wird. Die Finanzkraft wird dadurch geschmälert und die finanzielle Bewegungsfreiheit eingeengt.
Das Ziel für die Zukunft muss sein, eine ausreichende Zuführung an den Vermögenshaushalt zu erwirtschaften, die Neuverschuldung zu reduzieren und eine angemessene Rücklage zu schaffen.
Zur nachhaltigen Sicherung der Haushaltswirtschaft gilt es, das Haushaltskonsolidierungskonzept weiterhin zu beachten.
MGR Thomas Meyer dankte namens der CSU-Fraktion Kämmerer Horst Sünkel und der Verwaltung für den vorgelegten Haushalt. Trotz großer Herausforderungen sei der Markt Küps weiterhin leistungsfähig genug, um seinen Pflichtaufgaben nachkommen zu können. Darüber hinaus wären auch weiterhin freiwillige Aufgaben möglich. Meyer begrüßte die vorgelegten Investitionen in Bildung & Betreuung, Digitalisierung und in die städtebauliche Entwicklung der Marktgemeinde. Viele Maßnahmen hätte der Marktgemeinderat auf den Weg gebracht – diese müssten nun abfinanziert und umgesetzt werden. Mit dem vorgelegten soliden Zahlenwerk sei dies, ohne Risiko möglich - die CSU-Fraktion könne dem vorgelegten Haushaltsplan und der Haushaltssatzung zustimmen.
MGR Dr. Ralf Pohl bedankte sich beim Kämmerer für die Vorlage des Haushaltes 2024. Der Markt Küps stehe auch weiterhin vor großen Herausforderungen und befinde sich in einer angespannten finanziellen Situation. Die vorhandene „freie Spitze“ mit 1,6 Mio. Euro sei ‚in Ordnung‘ müsse aber in der Zukunft dringend gesteigert werden. Der Markt sei aufgrund der schlechten finanziellen Situation weiterhin auf die staatlichen Schlüsselzuweisungen angewiesen. Hier müsse man ansetzen und die Wirtschaftsförderung forcieren, um dauerhaft selbst Einnahmen zu generieren. Die Prognosen im Investitionsplan und in der Finanzplanung seien aus seiner Sicht nicht realistisch und deshalb nicht zustimmungsfähig. Die Marktgemeinde müsse deshalb dringend ihre strategischen Schwerpunkte ändern. Unter anderem müsse der Bau von Sozialwohnungen, der Ausbau des Tourismus und die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe vorangebracht werden. Darüber hinaus müsse dringend eine Bewertung des Straßenbestandes auf den Weg gebracht werden.
MGR Gerhard Sesselmann dankte der Verwaltung für den Haushalt. Aus Sicht der Freie Wähler Fraktion decke sich der Haushaltsplan mit den Beschlüssen des Gremiums und den gesteckten Zielen der Marktgemeinde. Größere Überraschungen seien, Dank der gemeinsamen Vorbereitung im interfraktionellen Gespräch, nicht zu erwarten. Die Freien Wähler würden dem Haushalt und der vorgelegten Haushaltssatzung deshalb zustimmen.
Beim sozialen Wohnungsbau seien im ‚Lauschaweg‘ neun und auf dem Gelände der ehemaligen Lackfabrik zusätzlich 18 Wohnungen geplant, teilte der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan mit. Wegen fehlender Fördermittel des Bundes sei die erstgenannte Maßnahme leider vorerst gestoppt. Angesichts anderer Kürzungen (z.B. keine Freigabe von Geldern bei der ‚Lerchenhoftrasse‘ und Kürzungen beim Breitbandausbau) würde die gemeindliche Finanzplanung erschwert.
zum Seitenanfang
4.1. Haushalt 2024 - Beratung und Beschlussfassung zur Haushaltssatzung/-plan
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
|
4.1 | |
Sachverhalt
Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2024
Auf Grund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Küps folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 19.446.000 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 11.935.500 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.750.000 €
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
im Vermögenshaushalt wird auf 10.940.000 €
festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
die Grundstücke (Grundsteuer B) und
die Gewerbesteuer
wurden mit der Hebesatzsatzung vom 02.11.2017 festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben
nach dem Haushaltsplan wird auf 2.500.000 €
festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.
Beschluss
Der Marktgemeinderat stimmt der Haushaltssatzung 2024 zu.
Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2024
Auf Grund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Küps folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 19.446.000 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit 11.935.500 €
ab.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 1.750.000 €
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
im Vermögenshaushalt wird auf 10.940.000 €
festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A),
die Grundstücke (Grundsteuer B) und
die Gewerbesteuer
wurden mit der Hebesatzsatzung vom 02.11.2017 festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben
nach dem Haushaltsplan wird auf 2.500.000 €
festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.2. Haushalt 2024 - Beratung und Beschlussfassung zum Stellenplan
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
|
4.2 | |
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zu TOP 4 ‚Haushaltsplanung 2024‘ zur Kenntnis und stimmt dem vorgelegten Stellenplan zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4.3. Haushalt 2024 - Beratung und Beschlussfassung zur Finanzplanung 2024-2027
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
|
4.3 | |
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zu TOP 4 ‚Haushaltsplanung 2024‘ zur Kenntnis und stimmt dem vorgelegten Finanzplanung 2024 bis 2027 zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5
zum Seitenanfang
4.4. Haushalt 2024 - Beratung und Beschlussfassung zum Investitionsprogramm
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
|
4.4 | |
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zu TOP 4 ‚Haushaltsplanung 2024‘ zur Kenntnis und stimmt dem vorgelegten Investitionsprogramm zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 5
zum Seitenanfang
5. Ortsrecht im Markt Küps; Neue Hundesteuersatzung zum 01.01.2025 (HStS 2025)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
|
5 | |
Sachverhalt
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat bereits vor einiger Zeit eine neue amtliche Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemacht. Die vorangegangene amtliche Mustersatzung, auf der die aktuelle Hundesteuersatzung des Marktes Küps basiert, stammt aus dem Jahr 1980.
Zentrale Aktualisierungspunkte der neuen Mustersatzung, wie die Besteuerung des Haltens von Kampfhunden, die Hundehaltung in Einöden und Weilern, sowie die sog. ‚Züchtersteuer‘ wurden nunmehr auch in der amtlichen Mustersatzung umgesetzt und würden durch das In-Kraft-Treten einer neuen Mustersatzung für den Markt Küps in die neue Mustersatzung aufgenommen.
Die Verwaltung hat auf Grundlage der Mustersatzung die Hundesteuersatzung für den Markt Küps neu aufgelegt und als Anlage der Beschlussvorlage beigefügt. Damit würde die notwendige Rechtssicherheit im Ortsrecht des Marktes Küps durch einen aktuellen Gesetzesstand geschaffen und gleichzeitig die bisher gültige Hundesteuersatzung vom 01.01.2021 durch Neuerlass außer Kraft gesetzt.
Im Zuge der neuen Hundesteuersatzung hat die Verwaltung auch bisherige Hundesteuersätze überprüft und mit den Beträgen der Landkreisgemeinden verglichen. Der Markt Küps liegt mit dem aktuellen Steuermaßstab und Steuersatz (35 € für alle Hunde) im Vergleich aller Landkreisgemeinden am unteren Ende und deutlich unter dem ermittelten Landkreisdurchschnitt (Lkrs. - Durchschnitt: 42 € | 49 € | 58 € | 313 €). Die Werte erläuterte der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan dem Gremium anhand der beigefügten Übersicht.
Die Verwaltung schlägt im Zuge des In-Kraft-Tretens einer neuen Hundesteuersatzung deshalb vor, auch den Steuermaßstab bzw. Steuersatz in der Satzung anzupassen. Im Rahmen eines interfraktionellen Gespräches wurde der Vorschlag diskutiert und sich auf folgende Festsetzung verständigt. Demnach wäre eine moderate Anpassung an das Landkreisniveau mit folgenden Steuerbeträgen festzusetzen: Für den ersten Hund 45 €, für den zweiten Hund 50 €, für alle weiteren Hunde 55 € und für Kampfhunde im Sinne der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit 200 €. Dabei handle es sich bereits um die nach unten korrigierten und angepassten Hundesteuersätze aus dem gemeinsam geführten interfraktionellen Gespräch, so der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan.
In diesem Zusammenhang erinnerte der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan an die seit 2017 installierte Hundetoiletten-Infrastruktur im Markt Küps. Aus Überzeugung habe der Markt Küps inzwischen mehr als 30 „Hundestationen“ mit Hundekotbeutelspendern und Abfallbehältern im Gemeindegebiet installiert. Die Kotbeutel sind für alle Hundehalter kostenlos. Das Angebot wird von den Hundehaltern sehr gut angenommen und leistet einen wichtigen Beitrag für die Landwirtschaft und den Umweltschutz, so der Erste Bürgermeister. Das bestehende Angebot wird jedes Jahr um weitere Stationen erweitert - insgesamt hat der Markt Küps seit 2017 rund 23.000 € (reine Materialkosten) investiert.
Die Vorschläge aus dem interfraktionellen Gespräch wurden verwaltungsintern thematisiert. Gemeldet sind 455 Hundebesitzer mit einem Hund, 63 mit zwei Hunden. 9 Hundebesitzer haben mindestens 3 Hunde (insgesamt 41 Tiere). Weil der Großteil nur Erst- und Zweithunde sind, sollte für diese Tiere der gleiche Steuersatz angewendet werden. Der Vorschlag der Verwaltung lautet damit: Erst- und Zweithund 45 €, für alle weitere Hunde 55 € und für Kampfhunde im Sinne der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit 200 €.
MGR Nikolai Hiesl stellte einen Änderungsantrag und schlug vor, Hunde mit der sog. „Jagdlichen Brauchbarkeitsprüfung“ nicht nur steuerlich zu ermäßigen, sondern von der Hundesteuer zu befreien. Jagdhunde leisten einen wichtigen Beitrag zum Natur- und Umweltschutz. Hier sei eine Steuerbefreiung für speziell ausgebildete Tiere sinnvoll. Das Gremium stimmte diesem Änderungsantrag zu und änderte §6 und §2 der vorgelegten Hundesteuersatzung entsprechend.
MGR Dr. Ralf Pohl stellte den Antrag, alle Hunde -mit Ausnahme der Kampfhunde- mit einem einheitlichen Steuersatz von 45 € zu belegen. Das Gremium stimmte diesem Änderungsantrag zu.
Satzung für die Erhebung der Hundesteuer ab dem Jahr 2025
(Hundesteuersatzung – HStS 2025)
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Küps folgende Satzung:
§ 1 | Steuertatbestand
1Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. 2Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2 | Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1.
Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a) Hunden in Tierhandlungen,
b) Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
2.
Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Malteser Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
3.
Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4.
Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
5.
Hunden, die von Angehörigen ausländischer, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
6.
Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
7.
Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
8.
Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
9.
Hunden, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden. Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg abgelegt haben.
§ 3 | Steuerschuldner, Haftung
(1) 1Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. 2Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. 3Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. 4Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4 | Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen in weniger als drei aufeinander folgenden Monaten im Kalenderjahr erfüllt werden.
(2) 1Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderjahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. 2Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) 1Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. 2Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§5 | Steuermaßstab und Steuersatz
(1) 1Die Steuer beträgt pro Jahr
für alle Hunde 45 €
für Kampfhunde 200 €.
2Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. 3Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2) 1Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. 2Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6 | Steuerermäßigung
(1) 1Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
2Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(2) 1Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. 2Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.
§7 | Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) 1Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. 3In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. 4Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. 5Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§8 | Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder – wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird – mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§9 | Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 15. Februar eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§10 | Anzeigepflichten und sonstige Pflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) 1Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen muss. 2Der Hundehalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Gemeinde die Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen; werden andere Personen als der Hundehalter mit dem Hund angetroffen, sind auch diese Personen hierzu verpflichtet.
(4) 1Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. 2Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11 | Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt die Hundesteuersatzung vom 01.01.2021 außer Kraft.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Küps beschließt die obenstehende Hundesteuersatzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV); Buswartehallen im Markt Küps
Erneuerung des Buswartehäuschens 'Oberlangenstadt-Südausfahrt' (B173)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
|
6 | |
Sachverhalt
Der Gemeindeteil Oberlangenstadt verfügt im ÖPNV über insgesamt vier Bushaltestellen mit drei Buswartehallen (B 173 = Süd, Alte Schule = Mitte, Neuer Ring = Nord). Die Haltestellen ‚Alte Schule‘ und ‚Südausfahrt‘ (B 173) sind mit baugleichen Betonfertighäusern ausgestattet. Diese wurden vermutlich im Zuge der Erneuerungen der Haltestellen Tüschnitz und Theisenort in den Jahren 1979/1980 errichtet.
Zuständigkeit für Buswartehäuschen bzw. Buswartehäuser
Aufgabenträger des ÖPNV sind die Landkreise (§ 8 BayÖPNVG). Zu unterscheiden ist zwischen der Finanzierungsverantwortung und der Zuständigkeit für den Bau des Wartehäuschens. Demnach trägt der Landkreis die Finanzierungsverantwortung für das Planen der Haltestelle und das Aufstellen eines Haltestellenzeichens und eines Fahrplanes. Für die Baumaßnahmen am Gehweg sind innerhalb der Ortslage nach Art. 48 BayStrWG grundsätzlich die kreisangehörigen Gemeinden als Träger der Straßenbaulast zuständig. Wartehäuschen werden am/auf dem Gehweg errichtet, für den nach dem Straßenrecht die Gemeinde verantwortlich ist und der – zivilrechtlich betrachtet – im Eigentum der Gemeinde als des verantwortlichen Straßenbaulastträgers steht. Das aus der Selbstverwaltungsgarantie abgeleitete Recht auf Gestaltung der Gemeinde berechtigt die Kommune, eigenverantwortlich darüber zu befinden, ob in ihrer Ortslage auf der Grundlage des Straßenrechts Wartehäuschen aufgestellt werden und wie diese aussehen sollen.
Situation Buswartehaus Oberlangenstadt ‚Südausfahrt‘
Die Haltestelle ist besonders frequentiert und wird insbesondere von den Schülern aus dem Ortsteil Oberlangenstadt (Hummenberg) für deren Fahrt zu den weiterführenden Schulen nach Kronach genutzt. Die Linien 1631 und 1630 bedienen insgesamt zehnmal täglich diese Haltestelle. Das Wartehaus befindet sich in einem sehr schlechten Zustand. Das Fertigbetonteil ist inzwischen undicht, der Beton aufgefroren und Feuchtigkeit durchzieht das Wartehaus. Der Erste Bürgermeister erläuterte dem Gremium den Zustand anhand einiger Fotos. Die Verwaltung schlägt vor, das Wartehaus zu entsorgen und durch ein neues Wartehaus zu ersetzen.
Kosten für Buswartehäuschen
Die Kosten für moderne Buswartehäuschen liegen (je nach Ausstattung) zwischen 6.500 und 11.000 € zuzüglich der Kosten für das Erstellen eines Fundamentes.
Förderung nach BayGVFG
Gemäß Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – BayGVFG) kann der Bau oder Ausbau von Haltestelleneinrichtungen durch Zuwendungen des Freistaates Bayern auf Antrag der Kommune gefördert werden. Gemäß Art. 3 BayGVFG ist für eine Förderung u.a. Voraussetzung, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist, bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht.
Buswartehäuschen werden mit 75 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Für die Errichtung eines Buswartehäuschens können jedoch höchstens 13.000 EUR an zuwendungsfähigen Kosten angesetzt bzw. festgesetzt werden. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Eigenleistungen durch den Bauhof sind nicht zuwendungsfähig.
Mit einer Auftragsvergabe und den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, nachdem ein Zuwendungsbescheid erteilt wurde. Einzelheiten zur Förderung ergeben sich aus den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV).
Die MGR Christina Härtlein und Wolfgang Neumann baten darum, auch die Bushaltestelle auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu prüfen. Dort könnte im Zuge der Bauarbeiten eine ebene Fläche für das Ein- und Aussteigen in die Linienbusse geschaffen werden. Auf eine Dachbegrünung der neuen Haltestelle sollte an dieser Stelle verzichtet werden.
Finanzen
Kostenschätzung
2025: ca. 16.000 €, Eigenanteil nach Abzug Förderung ca. 4.000 €
Beschluss
Das Gremium erkennt die Notwendigkeit der Erneuerung des Buswartehäuschens an der Haltestelle Oberlangenstadt-Südausfahrt/B173. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entsorgung, den Bau und eine Förderung nach BayGVFG im Sinne des Sachvortrages auf den Weg zu bringen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Baurecht; Bauantrag 34/2024, Anbau an Bestand, Bauort: Flur-Nr. 1271/2 Gemarkung Küps, An der Röthen 1
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
7 | |
Sachverhalt
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Röthen“ des
Hauptortes Küps und ist als WA = Wohngebiet allgemein ausgewiesen. Das Bauvorhaben entspricht bis auf folgender, vom Bauherrn beantragter Befreiung, den Festsetzungen des Bebauungsplanes:
- Gewählte Dachneigung 12° anstatt der festgelegten von 35° bis 45°.
Der Anbau wirkt mit der beantragten Dachneigung optisch als Nebengebäude und fügt sich in die Umgebung ein. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und kann toleriert werden. Die Erschließung ist gesichert.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Baurecht; Bauantrag 33/2024, Abbruch eines Doppelhauses und Neubau eines Doppelhauses mit Carport, Bauort:Flur-Nr. 83/2, 84, 85, 86 Gemarkung Oberlangenstadt, Nageler Straße
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Küps)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
22.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
8 | |
Sachverhalt
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Innenbereich des Ortsteiles Oberlangenstadt und ist nach dem gültigen Flächennutzungsplan des Markt Küps als MI = Mischgebiet ausgewiesen. Ebenso liegt es im Sanierungsgebiet der in Planung befindlichen Dorferneuerung Oberlangenstadt. Das Bauvorhaben fügt sich entsprechend § 34 BauGB nach Art und Bauweise in die Umgebung ein, jedoch nicht nach Maß der baulichen Nutzung und der Grundfläche die überbaut werden soll. Der Stellplatznachweis ist erbracht. Die Erschließung ist gesichert. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.
Zum Maß der baulichen Nutzung und der Grundfläche, die überbaut werden soll:
Die Grundfläche, die überbaut werden darf, wird in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) durch die Grundflächenzahl (GRZ) begrenzt. Im Mischgebiet ist die GRZ I (Hauptgebäude) auf 0,6 und die GRZ II (Haupt- und Nebengebäude & versiegelte Fläche) auf 0,8 begrenzt.
Die GRZ I beinhaltet die Hauptgebäude, beträgt nach den Angaben der Architekten 0,57 und liegt noch im zulässigen Bereich.
Die GRZ II beinhaltet quasi alle versiegelten Flächen und wurde bauherrenseitig nicht nachgewiesen. Durch das hohe Maß der Versiegelung, insbesondere der Stell- und Verkehrsflächen, ergibt sich nach den vorliegenden Plänen eine GRZ II über 0,8 und liegt außerhalb des zulässigen Bereiches.
Folgende Abweichung wurde vom Bauherrn beim Landratsamt beantragt:
Aufstellfläche vor den Carports
Die nach GaStellV § 2 Abs. 1 geforderte Aufstellfläche von 3,0 m zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche wird mit 0,0 m beantragt.
Ein kompletter Wegfall und direktes Heranrücken des Baukörpers an die öffentliche Verkehrsfläche wird nicht befürwortet. Denkbar wäre eine Reduzierung von 1,5 m bis auf Höhe der Vorderkante des Hauptgebäudes.
Folgende Hinweise werden an das Landratsamt bzw. an den Bauherren gegeben:
I. Abstandflächen
Der Balkon zur Westseite wird durch seine Größe abstandsflächenrelevant und ist nachbarschaftlich zu sichern.
II. Feuerwehrzufahrt
Ein Nachweis der Durchfahrbarkeit durch die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zu den beiden hinterliegenden Anwesen liegt insbesondere für den Kurvenbereich der Zufahrt nicht vor. Dieser ist vor Baubeginn in geeigneter Form, z. B. entsprechend der Richtlinie über Flächen der Feuerwehr oder durch Einbindung der Kreisbrandinspektion zu erbringen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauvorhaben wird nicht erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.10.2024 09:40 Uhr