A) Der kalkulatorische Zinssatz wird ab dem Jahr 2025 auf 2,0 v.H. festgesetzt und gilt bis einschließlich dem Jahr 2027. Verzinst wird grundsätzlich nach der Halbwertmethode, sofern nicht eine andere Verzinsung vorgeschrieben ist.
Abstimmungsergebnis 19 : 0
B) Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Küps (BGS/EWS), wird wie folgt neu gefasst und beschlossen:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
(BGS / EWS) 2025
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Küps – in der Satzung als Gemeinde bezeichnet – folgende Satzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsmessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Artikel 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
- Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
- bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,
- bei unbebauten Grundstücken auf 2.500m² begrenzt
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden nur herangezogen, soweit sie als Wohnräume oder Räume für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht angezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche 15 v. H. der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1, Alternative 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstückes für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus Ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 0,96 €
b) pro m² Geschossfläche 5,82 €
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
(3) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinne von § 3 EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen
a) pro m2 Grundstücksfläche 0,75 €
b) pro m2 Geschossfläche 4,84 €
(4) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag
a) pro m² Grundstücksfläche 0,20 €
b) pro m² Geschossfläche 0,98 €
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; gleiches gilt für die Vorauszahlungen.
§ 7 a
Ablösung des Beitrages
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. §7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung
a) Grundgebühren (§ 9a)
b) Gebühren für die Einleitung von Schmutzwasser (§ 10)
c) Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 10 a).
§ 9a
Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Nenndurchfluss)
bis 4 m³/h (2,5 m³/h) 60,00 €/Jahr
bis 10 m³/h (6 m³/h) 84,00 €/Jahr
bis 16 m³/h (10 m³/h) 96,00 €/Jahr
bis 25 m³/h (15 m³/h) 108,00 €/Jahr
über 25 m³/h (15 m³/h) 120,00 €/Jahr.
§ 10
Einleitungsgebühr für Schmutzwasser
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,69 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
- ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
- der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
- sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Veranlagungsjahres mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat; mobile Wasserzähler werden nicht anerkannt.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³/Jahr als nachgewiesen. Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen kann auch durch „Stallwasserzähler“ geführt werden; in diesem Fall ist die Anwendung der Großviehpauschale ausgeschlossen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) Abwassermengen bis zu 12 m³ jährlich, sofern der Nachweis nicht durch geeichte Wasserzähler geführt wird,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 30 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Veranlagungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
(6) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser aus Niederschlagswassernutzungsanlagen i.S. von § 10 a Abs. 4 lit. b) wird, solange der Gebührenschuldner keine geeigneten Messeinrichtungen angebracht hat, die Schmutzwassermenge pauschal um 0,3 m³ pro Jahr je 1 m² der an die Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossenen Fläche erhöht. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen.
§ 10 a
Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten (versiegelten) Teilflächen des Grundstücks (abgerundet auf volle m²), von denen Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Als befestigt im Sinne des Satz 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann. Maßgebend für die Flächenberechnung sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,44 € pro Quadratmeter versiegelter Fläche / Jahr.
(2) Versiegelte Teilflächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der Entwässerungseinrichtung ferngehalten wird und z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die Entwässerungseinrichtung besteht, werden die versiegelten Teilflächen nach Maßgabe der Abs. 4 – 6 herangezogen.
(3) Die versiegelten Teilflächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird.
a) wasserundurchlässige Befestigungen:
Asphalt, Beton, Teer, Pflaster, Platten und Fliesen und
sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss Faktor 1,0
b) wasser(teil)durchlässige Befestigungen:
Pflaster, Platten und Fliesen sowie sonstige
wasser(teil)durchlässige Befestigungen ohne
Fugenverguss Faktor 0,5
Rasengittersteine, Kies oder Schotterflächen Faktor 0,0
c) sonstige Befestigungen:
Dachflächen ohne Begrünung Faktor 1,0
Kiesschüttdächer Faktor 0,7
Gründächer Faktor 0,5
Für Tiefgaragen gilt Buchstabe c) entsprechend.
d) Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a-c, welcher der betreffenden Befestigung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.
(4) Versiegelte Teilflächen, von denen über einen Überlauf der Entwässerungseinrichtung
a) das anfallende Niederschlagswasser trotz Versickerungsanlagen (wie z.B. eine Sickermulde, Rigolenversickerung, Sickerschacht) teilweise zugeführt wird, oder von denen
b) das anfallende Niederschlagswasser über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zisterne) teilweise genutzt und teilweise zugeführt wird,
werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr nach Maßgabe nachstehend Abs. 5 und Abs. 6 berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für Versickerungsanlagen bzw. Niederschlagswassernutzungsanlagen, die eine Mindestgröße von 2 m³ besitzen und soweit diese ein Stauvolumen - bzw. Speichervolumen - von 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche aufweisen.
(5) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Versickerungsanlage i.S. von Abs. 4 lit. a) der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus 10 v.H. der Fläche berücksichtigt.
(6) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Niederschlagswassernutzungsanlage i.S. von Abs. 4 lit. b) der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus
a) 10 v.H. der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagwasser ganz oder teilweise im Haushalt, Garten oder Betrieb als Brauchwasser genutzt wird; oder
b) 50 v.H. der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung eingesetzt wird.
(7) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr maßgeblichen versiegelten Teilflächen einzureichen. Hierzu hat der Gebührenschuldner der Gemeinde auf Aufforderung einen maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:500) mitzuteilen. Im Lageplan sind die Flurnummern sowie farblich die bebauten und befestigen Flächen zu kennzeichnen. Ebenso sind die notwendigen Maße für die Berechnung der Flächen einzutragen. Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen.
§ 10b
Gebührenabschläge
(1) Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 1,05 €.
(2) Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld, öffentliche Last
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungseinrichtung.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
(4) Die Gebührenschuld ruht auf dem Grundstück, Erbbaurecht bzw. Wohnungs- oder Teileigentum als öffentliche Last.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlungen
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember. Die Grund-, die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 30. April, 30. Juni, 30. August, 30. Oktober und 30. Dezember jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Sechstel der Abrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§14
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.2021 außer Kraft.