Datum: 17.12.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Küps
Öffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 18:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Informationen
1.1 Informationen des Ersten Bürgermeisters; - Entwicklung der Küpser Bürgerstiftung; Verteilung der Spenden
1.2 Informationen des Ersten Bürgermeisters; - Anbau an das bestehende Feuerwehrgerätehaus Schmölz; Bau- und Zuschussgenehmigung
1.3 Informationen des Ersten Bürgermeisters; - Breitbandausbau im Markt Küps - Eigenwirtschaftlicher Ausbau durch die glasfaserPlus GmbH
1.4 Informationen des Ersten Bürgermeisters; - Sitzungsfahrplan des Marktgemeinderates Küps für das erste Halbjahr 2025
1.5 Informationen des Ersten Bürgermeisters; - Rechtsaufsichtliche Genehmigung Haushalt 2024
1.6 Informationen des Ersten Bürgermeisters;- Bekanntgabe von Kreditaufnahmen
2 Festsetzung der Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2025 -2027 und der kalkulatorischen Zinsen ab 2025
3 Personenstandswesen; Widmung von Räumlichkeiten zur Vornahme von Eheschließungen
4 Jahresschlussworte 2024 des Ersten Bürgermeisters Bernd Rebhan

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1. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 17.12.2024 ö informativ 1
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1.1. Informationen des Ersten Bürgermeisters; - Entwicklung der Küpser Bürgerstiftung; Verteilung der Spenden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 17.12.2024 ö 1.1

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan informierte das Gremium über die Entwicklung der Stiftung ‚Unser Markt Küps‘ im vergangenen Geschäftsjahr. Wie die Stiftergemeinschaft der Sparkasse Kulmbach - Kronach mit Schreiben vom Juli 2024 (Eingang beim Markt Küps am 23.09.2024) mitteilt, wurde der Stiftungsabschluss 2023 inzwischen geprüft und vom Kuratorium beschlossen - dabei wurde der Stiftungstreuhänderin Entlastung erteilt.

Zum Jahresende betrug das nominale Stiftungsvermögen 35.676,00 €. Aus einem durchschnittlich investierten Kapital i.H.v. 34.946,50 € wurde ein verwendbares Ergebnis aus der Vermögensanlage i.H.v. 529,15 € erwirtschaftet. Weiterhin wurden Spenden i.H.v. 3.426 € vereinnahmt. Die Gesamteinnahmen liegen demnach bei 3.955,15 €. Nach Abzug der Verwaltungskosten und Einstellungen in Rücklagen verbleibt ein Ausschüttungsbetrag i.H.v. 3.649,46 €. 

Neben kleineren Einzelspenden stellte der Erste Bürgermeister die sehr wohlwollende Unterstützung der Familie von Künsberg heraus. Statt Geschenken zum 90. Geburtstag von Freiherrin Maria von Künsberg wurde um eine Spende für die Bürgerstiftung gebeten. Durch diesen Aufruf konnte erst die Ausschüttung der genannten Beträge in dieser Höhe ermöglicht werden.

Der Erste Bürgermeister informierte das Gremium über die Verteilung der Spenden aus der Bürgerstiftung im Rahmen der Sitzung des Stiftungsrates ‚Unser Markt Küps‘ am 22.10.2024. Demnach beschloss der Stiftungsrat die Spenden wie folgt zu verteilen:

2.000 € an die kommunale Jugendarbeit im Markt Küps.  Der Markt Küps betreibt als einzige Kommune im Landkreis Kronach einen offenen, kommunalen Jugendtreff. Hier soll das Geld für die Neugestaltung des Spielbereichs der Außenanlagen (Stichwort „Boulderblock“) eingesetzt werden.

1.000 € an den Verein „Förderverein für die Küpser Orchester e.V.“ für die Neuanschaffung von traditionellen Trachten für die Musiker des Symphonischen Blasorchesters und des Jugendblasorchesters. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Musikbewegung im Markt Küps und die Jugendarbeit der Küpser Orchester zu unterstützen. Der Verein trägt damit zum Wohle der kommunalen Gemeinschaft bei und fördert die Küpser Brauchtumspflege. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der gesetzlichen Grundlagen ist durch das Finanzamt Coburg bestätigt. 

649,46 € für den Verein der Freiwilligen Feuerwehr Küps e.V. Der Feuerwehrverein hat es sich zum Ziel gesetzt, den örtlichen Brandschutz sowie die Hilfeleistung bei Unfällen und Notständen neben der Pflichtaufgabe der Freiwilligen Feuerwehr als kommunale Institution finanziell zu unterstützen. Konkret beabsichtigt der Verein der örtlichen Stützpunktwehr, die aktive Mannschaft für einige Neuanschaffungen (Gerätschaften und technische Ausstattung) finanziell zu unterstützen. Aufgrund der Verlässlichkeit der Küpser Mannschaft und der Einsatzdichte insbesondere im Jahr 2023 möchte die Stiftung dieses Projekt mit unterstützen. Die Gemeinnützigkeit im Sinne der gesetzlichen Grundlagen ist durch das Finanzamt Coburg bestätigt.

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1.2. Informationen des Ersten Bürgermeisters; - Anbau an das bestehende Feuerwehrgerätehaus Schmölz; Bau- und Zuschussgenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 17.12.2024 ö 1.2

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan informierte das Gremium über den Sachstand beim Anbau an das bestehende Feuerwehrgerätehaus Schmölz. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Beginn der Baumaßnahme sind zwischenzeitlich alle gegeben. Das Landratsamt Kronach hat mit Bescheid vom 01.10.2024 die baurechtliche Genehmigung erteilt. Die Regierung von Oberfranken genehmigte lt. Bescheid vom 27.11.2024 den staatlichen Zuschuss für einen notwendigen Stellplatz mit pauschal 63.300,00 € (Festbetragsförderung), der für das Jahr 2025 zur Auszahlung vorgemerkt ist. Die Genehmigungsbescheide wurden bereits an das Architekturbüro 3D Architekten – Ingenieure, Kronach, weitergegeben, sodass die darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen entsprechend berücksichtigt werden. Mit den Ausschreibungen wird umgehend begonnen, damit die Auflage der Regierung von Oberfranken, mit dem Baubeginn (Auftragsvergabe) bis spätestens 31.03.2025 zu beginnen, in jedem Fall eingehalten wird.

Der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan bedankte sich in diesem Zusammenhang beim Landratsamt Kronach, der Regierung von Oberfranken, beim Architekturbüro 3D sowie bei der Freiwilligen Feuerwehr Schmölz für die gute Zusammenarbeit, die diese schnellen und positiven Entscheidungen erst möglich macht.

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1.3. Informationen des Ersten Bürgermeisters; - Breitbandausbau im Markt Küps - Eigenwirtschaftlicher Ausbau durch die glasfaserPlus GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 17.12.2024 ö 1.3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan informierte das Gremium zum aktuellen Sachstand des eigenwirtschaftlichen Ausbaus der GlasfaserPlus GmbH. Diese hatte angekündigt, den Ortsteil Küps eigenwirtschaftlich mit Glasfaseranschlüssen ausbauen zu wollen.

Mit Schreiben vom 09.12.2024 gibt die GlasfaserPlus dem Markt Küps einen Überblick, wie die nächsten Schritte des Projekts in Küps aussehen. 

Demnach wird das Jahr 2025 genutzt, die nötigen technologischen Voraussetzungen zu schaffen, um im nächsten Schritt die Tiefbauarbeiten mit möglichst wenig Beeinträchtigungen für Umwelt, Verkehr und die Bürgerinnen und Bürger starten zu können. In diesem Zuge wird im kommenden Jahr die sogenannte FiberPOPs Planung auf den Weg gebracht. FiberPOPs (Point of Presence) bilden die Schnittstelle zwischen Fernnetz (Backbone) und dem Zugangsnetz (Access) der Hausanschlüsse und sind damit das Herzstück der Glasfaserverkabelung. Parallel dazu wird die Netzplanung weiter optimiert und verfeinert, um die Tiefbau-Maßnahmen bestmöglich vorzubereiten. 

Der Start der Tiefbau-Arbeiten in Küps ist nach aktueller Planung für das Jahr 2026 vorgesehen. Aktuell befindet sich die GlasfaserPlus nach eigenen Aussagen in „zielführenden Sondierungsgesprächen mit potenziellen Baupartnern“. Der Netzbetreiber wird, so der Erste Bürgermeister, proaktiv wieder auf den Markt Küps zukommen, sobald der Baupartner für den Markt Küps vertraglich gebunden ist, um den Tiefbau gemeinsam mit der Rathausverwaltung vorbereiten und starten zu können.

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1.4. Informationen des Ersten Bürgermeisters; - Sitzungsfahrplan des Marktgemeinderates Küps für das erste Halbjahr 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 17.12.2024 ö 1.4

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Bernd Rebhan gab die geplanten Sitzungstermine für das erste Halbjahr 2025 bekannt. Demnach sollen Sitzungen des Marktgemeinderates im Sinne der derzeit gültigen Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat Küps an Dienstagen um 18.30 Uhr abgehalten werden:

- 28. Januar

- 25. Februar

- 25. März

- 29. April

- 27. Mai

- 24. Juni

und

-  29. Juli

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1.5. Informationen des Ersten Bürgermeisters; - Rechtsaufsichtliche Genehmigung Haushalt 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 17.12.2024 ö 1.5

Sachverhalt

Mit Beschlüssen vom 22.10.2024, TOP 4 (4.1. bis 4.4) hat der Marktgemeinderat Küps die Haushaltssatzung (mit Haushaltsplan) beschlossen. In dessen Vollzug wurde der Haushalt dem Landratsamt Kronach zur rechtsaufsichtlichen Genehmigung vorgelegt. 

Das Landratsamt Kronach hat die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2024 und die darin beinhalteten Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen i.H.v. 1,75 Mio. Euro und Verpflichtungsermächtigungen i.H.v. 10,94 Mio. Euro mit Bescheid vom 25.11.2024 (Posteingang Markt Küps: 06.12.2024) rechtsaufsichtlich unter folgenden Nebenbestimmungen genehmigt.

  • Unvorhergesehene Mehreinnahmen müssen zur Verringerung des Kreditbedarfs   verwendet werden

  • Unvorhergesehenen Mindereinnahmen ist durch die Sperrung von Haushaltsansätzen zu begegnen,

Der Bescheid des Landratsamtes Kronach wurde den Marktgemeinderatsmitgliedern am 06.12.2024 im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

Bürgermeister Bernd Rebhan dankte der Kommunalaufsicht im Landratsamt für die äußerst zügige Genehmigung des Haushalts und die sehr enge Kooperation mit dem Markt Küps in der von umfassenden Investitionen geprägten Zeit. Die im Genehmigungsbescheid erteilten Hinweise sind wichtige Grundlagen für künftige Entscheidungen des Marktgemeinderates.

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1.6. Informationen des Ersten Bürgermeisters;- Bekanntgabe von Kreditaufnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 17.12.2024 ö 1.6

Sachverhalt

Zur Finanzierung der Kosten des Neubaus der Grund- und Mittelschule und zur Finanzierung des Neubaus der Sport- und Kulturhalle wurde bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ein Darlehen in Höhe von 2.000.000,00 € aufgenommen. Die Laufzeit beträgt dreißig Jahre. Der Zinssatz beträgt 2,599 % und ist auf zehn Jahre festgeschrieben.

Die Kreditaufnahme erfolgte im Rahmen der im Haushalt 2022 genehmigten Kreditermächtigung.

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2. Festsetzung der Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2025 -2027 und der kalkulatorischen Zinsen ab 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 17.12.2024 ö 2

Sachverhalt

A) Nachkalkulation für die Jahre 2022 bis einschl. 2024
Mit Beschluss vom 23.11.2021, TOP 3, hat der Marktgemeinderat die Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum bis 31.12.2024 beschlossen. Die Schmutzwassergebühr wurde auf 2,67 €/m³ und die Niederschlagswassergebühr auf 0,36 €/m²/Jahr festgesetzt. Weiterhin wurde die Grundgebühr bei der Verwendung der unten aufgeführten Wasserzähler wie folgt geändert:

Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Nenndurchfluss)
bis          4 m³/h (2,5 m³/h)        48,00 €/Jahr
bis        10 m³/h   (6 m³/h)        72,00 €/Jahr
bis        16 m³/h (10 m³/h)        84,00 €/Jahr
bis        25 m³/h (15 m³/h)        96,00 €/Jahr
über        25 m³/h (15 m³/h)        108,00 €/Jahr.

Art. 8 Abs. 6 KAG fordert, dass am Ende des Bemessungszeitraumes (Kalkulationszeitraum) eine Nachkalkulation durchgeführt wird, wobei Überdeckungen im folgenden Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden müssen und Unterdeckungen ausgeglichen werden sollen.

Aufgrund der tatsächlichen Ergebnisse wurde von der Verwaltung eine Nachkalkulation für die Jahre 2022 bis einschl. 2024 erstellt. Das Jahr 2024 wurde auf der Grundlage der Haushaltsansätze für 2024 geschätzt. Evtl. Differenzen wären in der nächsten Kalkulationsperiode (ab 01.01.2028) mit zu berücksichtigen.

Demnach ergibt sich folgende Zusammenfassung:

Kalkulationszeitraum        Überdeckung (+) / Unterdeckung (-)
       Straßenentwässerung        Schmutzwasser        Niederschlagswasser
2022        + 71.966,91 €        + 1.379,36 €        + 27.063,56 €
2023        + 7.488,22 €        + 277.996,22 €        + 27.268,91 €
2024        + 7.229,44 €        + 273.681,92 €        + 25.686,02 €
Gesamt        +98.733,12 €        + 553.027,50 €        + 80.018,49 €

Die Überdeckungen in den einzelnen Bereichen und Abrechnungsjahren resultieren insbesondere aus der jeweiligen Zuordnung/Verteilung der Betriebskosten beim Abwasserverband Kronach-Süd. 

Nachdem die Betriebs- und Investitionskostenumlage an den AWV Kronach-Süd den weitaus größten Teil der gesamten Betriebskosten ausmacht, wirken sich Änderungen in diesem Bereich besonders auf die Kalkulation des Marktes Küps aus. Da das große Bauvorhaben (Stauraumkanal in Schmölz mit einem Investitionsvolumen von ca. zwei Millionen Euro) später als prognostiziert abgeschlossen werden konnte, fließen die Abschreibungen auch verzögert in die Gebührenkalkulation ein. Zum Zeitpunkt der Kalkulation war diese Investition auf die Haushalte 2022 und 2023 des AWV anteilig aufgeteilt. Grundsätzlich war die Kalkulation damit ziemlich passgenau, wie auch die Neukalkulation deutlich macht.

Lange Zeit hatte der AWV Kronach-Süd Investitionen über Kredite finanziert. Alle entsprechenden Zins- und Tilgungskosten waren damit über Jahrzehnte verteilt in den Betriebskosten verbucht. Da der AWV Kronach-Süd keine Gebührenhoheit hat, müssen Fördermittel der RZWas durch die Kommunen abgerufen werden. Deshalb hat sich die Investitionskostenumlage des AWV Kronach-Süd in den letzten Jahren deutlich erhöht.
Zum Vergleich:
Umlagen 2019/2024:        625.500 €                2.423.274 €
davon IKU:        4.402 €                1.406.484 €        

B) Neukalkulation für die Jahre 2025 bis einschl. 2027
Unter Zugrundelegung der Finanzplandaten aus dem Haushalt 2023 und 2024 des Marktes Küps und des AWV Kronach-Süd sowie den jeweiligen Investitionsplänen, wurde eine Neukalkulation für die Jahre 2025 bis einschl. 2027 erstellt. Die Überdeckungen aus den Nachkalkulationen (vgl. A) sind berücksichtigt und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch verzinst.
In der Neukalkulation schlagen die Abschreibungen der nunmehr fertigen Projekte des AWV durch. Zudem ist als neue Maßnahme die Sanierung des Pumpwerkes Hain vorgesehen. Aufgrund der Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis haben der AWV und der Markt Küps der Fremdwasserproblematik ein verstärktes Gewicht zu schenken und die Leitungssanierung weiter voranzutreiben. Im Rahmen der DE Oberlangenstadt und Au sind dazu Maßnahmen auf den Weg gebracht und beschlossen bzw. bereits beauftragt worden. 

Der errechnete Finanzbedarf (gesamte Kalkulationsperiode) beläuft sich unter Berücksichtigung der Überdeckungen aus den Jahren 2022 – 2024 
  • bei der Straßenentwässerung auf 776.732,65 €
  • bei der Schmutzwasserbeseitigung auf 2.450.164,35 €,
  • und bei der Niederschlagswasserbeseitigung auf 905.928,27 €.

Die Verwaltung schlägt vor, den zusätzlichen Finanzbedarf auf die Grundgebühr (für das Bereitstellen und Vorhalten der Entwässerungseinrichtung) und die Verbrauchsgebühr aufzuteilen. Vorgeschlagen wird eine Erhöhung der Grundgebühr um 12,00 €/Jahr/Wasserzähler bei den jeweiligen Zählern (Nenndurchfluss). Die Abwassergebühr kann damit nahezu stabil gehalten werden und wird lediglich um zwei Cent auf 2,69 €/m³ angepasst.

Ein Vergleich auf Landkreisebene zeigt, dass zahlreiche Kommunen Grundgebühren mit ähnlichen bzw. deutlich höheren Beträgen festgelegt haben. 

Ohne Anhebung der Grundgebühren würde sich eine Erhöhung der Schmutzwassergebühr auf 2,80 €/m³ (bisher: 2,67 €/m³) ergeben.

Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich auf 0,44 €/m²+Jahr (bisher: 0,36 €/m²+Jahr).

C)  Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes ab dem Jahr 2025
Investitionen schlagen sich über die Abschreibungen in den Gebühren nieder. Bei der Kalkulation ist zuletzt ein Zinssatz von 2,0 Prozent zugrunde gelegt worden. Die Verwaltung schlägt vor, trotz gering gestiegener Zinsen an diesem Zinssatz festzuhalten.
Zum Vergleich: Der durchschnittliche Zinssatz aller Darlehen beträgt 2,114 %. 


MGR Dr. Ralf Pohl bedauerte, dass eine Anpassung der Gebühren erfolgen muss. Obwohl eine gewisse Gebührenkonstanz aufgrund der Überdeckung herrsche, habe man dennoch eine erhebliche Steigerung bei der Grundgebühr. Wie sich die Erhöhung der Grundgebühr berechne erschließe sich ihm nicht – dies sei aus seiner Sicht nicht sozialverträglich. Er bat stattdessen die Verwaltung, nach möglichen Einsparpotentialen und alternativen Kostensenkungen zu suchen. Er gab zu bedenken, dass im anstehenden Kalkulationszeitraum keine Überdeckung vorhanden sein wird, so dass die Gebühren nochmals deutlich steigen werden.

MGRin Ursula Eberle-Berlips erklärte, dass die Verwaltung sehr wohl und stetig nach Einsparungsmöglichkeiten suche. Insbesondere beim Thema Energieeinsparung und Energieverbrauch wurden zukunftweisende Weichenstellungen vorgenommen. Dennoch komme man an einer Erhöhung der Gebühr nicht vorbei. Die Infrastruktur muss vor- und instandgehalten werden. Man habe keine Wahl, weil hier schlichtweg kostendeckend gearbeitet werden müsse. 

MGR Nikolai Hiesl bezeichnete die Kalkulation als „stimmig“. Die Gebührenerhöhung ist auf die vielen Investitionen an der bestehenden Infrastruktur zurückzuführen. Die Erhöhung um 1€ pro Monat sei für jedermann schulterbar. Selbst nach der Gebührenerhöhung liege der Markt Küps noch deutlich unter dem Landkreisdurchschnitt.

MGR Hubertus v. Künsberg Langenstadt verwies auf die derzeit sehr hohen Preise für Strom. Eine Änderung des Strompreises ab dem 01.01.2026 auf ein übliches Niveau werde sich sicherlich positiv in der neuen Kalkulation auswirken.

Beschluss

A) Der kalkulatorische Zinssatz wird ab dem Jahr 2025 auf 2,0 v.H. festgesetzt und gilt bis einschließlich dem Jahr 2027. Verzinst wird grundsätzlich nach der Halbwertmethode, sofern nicht eine andere Verzinsung vorgeschrieben ist.

Abstimmungsergebnis 19 : 0


B) Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Küps (BGS/EWS), wird wie folgt neu gefasst und beschlossen:

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
(BGS / EWS) 2025


Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Küps – in der Satzung als Gemeinde bezeichnet – folgende Satzung:


§ 1
Beitragserhebung

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungs­einrichtung einen Beitrag.


§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, oder
2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tat­sächlich angeschlossen sind.


§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsmessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Artikel 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.







§ 5
Beitragsmaßstab

  1. Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhande­nen Gebäude berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
-        bei bebauten Grundstücken auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, min­destens jedoch 2.500 m²,
-        bei unbebauten Grundstücken auf 2.500m² begrenzt

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden nur herangezogen, soweit sie als Wohnräume oder Räume für gewerbliche Zwecke ausgebaut sind. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht angezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche 15 v. H. der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1, Alternative 1.

(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitrags­bemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
-        im Fall der Vergrößerung eines Grundstückes für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
-        im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflä­chen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus Ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
-        im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstat­tung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.


§ 6
Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche          0,96 €
b) pro m² Geschossfläche          5,82 €

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grund­stücksflächenbeitrag nacherhoben.

(3) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinne von § 3 EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen

a) pro m2 Grundstücksfläche          0,75 €
b) pro m2 Geschossfläche          4,84 €

(4) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Bei­trag
a) pro m² Grundstücksfläche          0,20 €
b) pro m² Geschossfläche          0,98 €


§ 7
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; gleiches gilt für die Vorauszahlungen.


§ 7 a
Ablösung des Beitrages

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. §7 gilt entsprechend.

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungs­betrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechts­anspruch auf Ablösung besteht nicht.


§ 9

Gebührenerhebung


Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung
a)        Grundgebühren (§ 9a)
b)        Gebühren für die Einleitung von Schmutzwasser (§ 10)
c)        Gebühren für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 10 a).


§ 9a
Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung

(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbesei­tigung wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Was­serzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Nenndurchfluss)
bis        4 m³/h (2,5 m³/h)        60,00 €/Jahr
bis        10 m³/h (6 m³/h)        84,00 €/Jahr
bis        16 m³/h (10 m³/h)        96,00 €/Jahr
bis        25 m³/h (15 m³/h)        108,00 €/Jahr
über        25 m³/h (15 m³/h)                  120,00 €/Jahr.


§ 10
Einleitungsgebühr für Schmutzwasser

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,69 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. 
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Was­serverbrauch nicht angibt.

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Veranlagungsjahres mit Haupt­wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 30 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schät­zungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat; mobile Wasserzähler werden nicht anerkannt.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15 m³/Jahr als nachgewiesen. Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen kann auch durch „Stallwasserzähler“ geführt werden; in diesem Fall ist die Anwendung der Großviehpauschale ausgeschlossen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen
a) Abwassermengen bis zu 12 m³ jährlich, sofern der Nachweis nicht durch geeichte Was­serzähler geführt wird,
b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Was­serverbrauch 30 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Veran­lagungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unter­schreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

(6) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser aus Niederschlagswas­sernutzungsanlagen i.S. von § 10 a Abs. 4 lit. b) wird, solange der Gebührenschuldner keine geeigneten Messeinrichtungen angebracht hat, die Schmutzwassermenge pauschal um 0,3 m³ pro Jahr je 1 m² der an die Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossenen Fläche erhöht. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasser­verbrauchs zu führen.


§ 10 a

Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser


(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten und befestigten (ver­siegelten) Teilflächen des Grundstücks (abgerundet auf volle m²), von denen Nieder­schlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Als befestigt im Sinne des Satz 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann. Maßgebend für die Flächenberechnung sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,44 € pro Quadratmeter versiegelter Fläche / Jahr.

(2) Versiegelte Teilflächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlags­wasser der Entwässerungseinrichtung ferngehalten wird und z. B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. Wenn ein Überlauf in die Entwässerungseinrichtung besteht, werden die versiegelten Teilflächen nach Maßgabe der Abs. 4 – 6 herangezogen.

(3) Die versiegelten Teilflächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird. 
a)        wasserundurchlässige Befestigungen: 
       Asphalt, Beton, Teer, Pflaster, Platten und Fliesen und
       sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss        Faktor 1,0
b)        wasser(teil)durchlässige Befestigungen: 
       Pflaster, Platten und Fliesen sowie sonstige 
       wasser(teil)durchlässige Befestigungen ohne
       Fugenverguss        Faktor 0,5
       Rasengittersteine, Kies oder Schotterflächen        Faktor 0,0
c)        sonstige Befestigungen:
       Dachflächen ohne Begrünung        Faktor 1,0
       Kiesschüttdächer        Faktor 0,7
       Gründächer        Faktor 0,5
       Für Tiefgaragen gilt Buchstabe c) entsprechend.
d)        Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a-c, welcher der betreffenden Befestigung in Abhängigkeit vom Wasserdurch­lässigkeitsgrad am nächsten kommt.

(4) Versiegelte Teilflächen, von denen über einen Überlauf der Entwässerungseinrichtung
a)        das anfallende Niederschlagswasser trotz Versickerungsanlagen (wie z.B. eine Sickermu­lde, Rigolenversickerung, Sickerschacht) teilweise zugeführt wird, oder von denen
b)        das anfallende Niederschlagswasser über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (Zis­terne) teilweise genutzt und teilweise zugeführt wird,
werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Nieder­schlagswassergebühr nach Maßgabe nachstehend Abs. 5 und Abs. 6 berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für Versickerungsanlagen bzw. Niederschlagswassernutzungsanlagen, die eine Mindestgröße von 2 m³ besitzen und soweit diese ein Stauvolumen - bzw. Speichervolumen - von 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche aufweisen.

(5) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Versi­ckerungsanlage i.S. von Abs. 4 lit. a) der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswas­sergebühr aus 10 v.H. der Fläche berücksichtigt.

(6) Versiegelte Teilflächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine Nie­derschlagswassernutzungsanlage i.S. von Abs. 4 lit. b) der Entwässerungseinrichtung zuge­führt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus
a)        10 v.H. der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagwasser ganz oder teilweise im Haushalt, Garten oder Betrieb als Brauchwasser genutzt wird; oder
b)        50 v.H. der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser aus­schließlich zur Gartenbewässerung eingesetzt wird.

(7) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr maßgeblichen versiegelten Teilflächen einzu­reichen. Hierzu hat der Gebührenschuldner der Gemeinde auf Aufforderung einen maß­stabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:500) mitzuteilen. Im Lageplan sind die Flurnummern sowie farblich die bebauten und befestigen Flächen zu kennzeichnen. Ebenso sind die not­wendigen Maße für die Berechnung der Flächen einzutragen. Änderungen der der Gebüh­renberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Auffor­derung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen. Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt. Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen.


§ 10b
Gebührenabschläge

(1) Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässe­rungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 1,05 €.

(2) Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer ent­sprechen.


§ 11
Entstehen der Gebührenschuld, öffentliche Last

(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Ent­wässerungseinrichtung.

(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.

(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

(4) Die Gebührenschuld ruht auf dem Grundstück, Erbbaurecht bzw. Wohnungs- oder Tei­leigentum als öffentliche Last.






§ 12
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. 

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlungen

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Das Abrechnungsjahr umfasst den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember. Die Grund-, die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 30. April, 30. Juni, 30. August, 30. Oktober und 30. Dezember jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Sechstel der Abrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.


§14
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.


§ 15

Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.11.2021 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 5

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3. Personenstandswesen; Widmung von Räumlichkeiten zur Vornahme von Eheschließungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 17.12.2024 ö 3

Sachverhalt

Der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan erläuterte dem Gremium, dass die   Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Standesamtsbezirkes Küps einen weiteren Raum für standesamtliche Trauungen anbieten möchten. 

Aktuelle Situation
Das Standesamt Küps führt im Jahr zwischen 25 und 30 Trauungen durch – ca. 10 Eheschließungen von „Küpsern“ finden außerhalb des Standesamtsbezirks statt. Bislang sind Trauungen in den hierfür gewidmeten Räumlichkeiten des Standesamtsbezirkes Küps im Rathaus Küps (Trauzimmer/Sitzungszimmer) und im ‚Jagdsaal‘ des „Neuen Schlosses“ (Privatbesitz (Beschluss des Marktgemeinderates Küps vom 17.11.2010) möglich. Alle Räumlichkeiten sind nicht barrierefrei zu erreichen. Während die meisten Trauungen im Trauungszimmer im Rathaus stattfinden, werden der Sitzungssaal und der ‚Jagdsaal‘ im Neuen Schloss eher selten angefragt.

Gesetzliche Voraussetzungen an Räumlichkeiten zur Vornahme von Eheschließungen
Gemäß § 14 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten(in) eine ordnungsgemäße Vornahme der Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden. Die Entscheidung, welcher Ort außerhalb des Standesamtes zur Vornahme von Eheschließungen bestimmt wird, stellt eine Widmung im Sinne eines personenstandsrechtlichen Organisationsaktes dar, durch den der bezeichnete Ort als Eheschließungsort zugelassen wird. Für diese Entscheidung ist der Marktgemeinderat in der Zuständigkeit des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden zuständig (§ 1 Abs. 2 PStG, Art. 1 Abs. 1 AGPStG, Art. 8 Abs. 1 GO).

Nach der Rechtsprechung ist das Kriterium der „würdigen Form“ i.S.d. § 14 PStG dabei an dem Anstandsgefühl und Empfinden der Allgemeinheit zu orientieren.  „Ordnungsgemäß“ im Sinne des § 14 Abs. 2 PStG bedeutet, dass

-               die Zuständigkeit des Standesbeamten(in) nicht in Frage steht
-            der Eheschließungsort sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des
Standesamtsbezirks befindet
-               die Beurkundung nicht gefährdet ist (frei von äußeren Einflüssen/Witterung)
-              der Standesbeamte(in) die Dispositionsbefugnis, die Sachherrschaft und auch die Ordnungsgewalt über die gewidmete Örtlichkeit innehaben muss (Gleich-behandlungsgrundsatz – jedem heiratswilligen Paar muss die Eheschließung an diesem Eheschließungsort ermöglicht werden)
-               der Eheschließungsort den Charakter der Vornahme der Eheschließung als staatlichen Rechtsakt wahrt


Neuer Eheschließungsort: Kreuzgewölbekeller der Remise im ‚Oberen Schloss‘
Die Verwaltung möchte die Remise im „Oberen Schloss“ für Trauungen anbieten und die Räumlichkeiten des Kreuzgewölbekellers entsprechend widmen. Damit könnte die Schlössergemeinde Küps Ehepaaren eine weitere Traumöglichkeit in einem Schloss unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des PStG anbieten:

-               für das Objekt und die Fläche besteht Dispositionsbefugnis 
(u.a. Schlüsselgewalt und jederzeit Nutzungsmöglichkeit der Räumlichkeiten)
       es ist sichergestellt, dass die Trauung nicht ohne weiteres optisch und akustisch verfolgt werden kann
-               der Zugang erfolgt barrierefrei
-               Parkplätze befinden sich im Bereich ‚Am Plan‘ bzw. an der ‚Kulmbacher Str.‘ und
sind fußläufig zu erreichen 
-               sanitäre Einrichtungen sind vorhanden
-        eine Versorgungsküche für Sektempfang, Imbiss ist vorhanden

Die untere Aufsichtsbehörde (Landratsamt Kronach | Standesamtsaufsicht) wurde bereits über eine evtl. Widmung der Remise im ‚Oberen Schloss‘ als weiteren Trauort im Markt Küps informiert. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Es erfolgt lediglich eine entsprechende Mitteilung über die Widmung und eine Einsichtnahme der Standesamtsaufsicht.

Aufgrund der o.g. Erkenntnisse schlägt die Verwaltung folgendes vor:
 
Der Kreuzgewölbesaal der Remise im Oberen Schloss erfüllt die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen und wird ab sofort für standesamtliche Trauungen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gewidmet (§ 1 Abs. 2 PStG, Art. 1 Abs. 1 AGPStG, Art. 8 Abs. 1 GO).

Die Ausstattung der Räumlichkeiten erfolgt (soweit noch nicht vorhanden) in würdiger und dem Anlass entsprechender Form (u.a. Stuhl- und Tischhussen, Beleuchtung, Dekoration, Bistrotische etc.). Eine individuelle Ausstattung des Trauortes und der Trauzeremonie durch das Brautpaar soll ermöglicht werden.

Für die Trauungen in der Remise wird nach dem Kostenverzeichnis (KVz) Anlage Ziff. 2.II.8/1.2.2 bzw. 2.2.2 neben der üblichen Verwaltungsgebühr für die Vornahme der Eheschließung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt (Kosten für Eheschließung dann gesamt 130 €). 

Die Trauungen finden ganzjährig statt. Aus organisatorischen Gründen werden pro Tag max. zwei Trauungen vorgenommen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Küps nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis. Vom Sachvortrag wird Kenntnis genommen.  Die Remise im Oberen Schloss wird für den Standesamtsbezirk Küps als Eheschließungsort gewidmet. Die Trauungen erfolgen nach Maßgabe der im Sachvortrag dargelegten Punkte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Jahresschlussworte 2024 des Ersten Bürgermeisters Bernd Rebhan

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Küps) Sitzung des Marktgemeinderates 17.12.2024 ö 4

Sachverhalt

Jahresschlussworte 2024

Im Anschluss an die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates dankte der Erste Bürgermeister Bernd Rebhan allen Mitgliedern des Ratsgremiums für deren Unterstützung im abgelaufenen Jahr: 

„Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, 

die Zeiten bleiben bewegt - nach den Jahren der Pandemie spüren wir immer noch die Folgen des russischen Angriffskrieges, hohe Energiepreise und gestiegene Baukosten, Firmen geraten in wirtschaftliche Schwierigkeiten, über Insolvenzen wird berichtet, jetzt kommt eine Bundestagswahl im Februar dazu. Der Reuters Institute Digital News Report spricht vom zunehmenden Phänomen der News Fatigue (Nachrichten-Müdigkeit).

Und wir?

Wir halten dagegen, ganz im Sinne von Antoine de Saint-Exupery, der sagte „Die Zukunft sollte man nicht voraussehen wollen, sondern möglich machen.“ Und daran arbeiten wir:

- Beim Neubau unserer Grundschule mit Sport- und Kulturhalle kommen wir gut voran. Heute vergeben wir noch die Tischlerarbeiten/Türen, der Umzug ins neue Gebäude soll im kommenden Jahr erfolgen.

- Für unser soziales Netz tun wir miteinander sehr viel. Kürzlich haben wir Richtfest gefeiert beim ersten integrativen Kindergarten in unserer Marktgemeinde, dem Kindergarten Spatzennest in Oberlangenstadt. Der bisherige Kindergarten in Küps leistet als Übergangslösung wertvolle Dienste. Bei der Betreuung der Schulkinder haben wir mit 145 Kindern in der OGTS eine neue Höchstzahl. Nächstes Jahr fangen wir mit der Sanierung des Westgebäudes an und schaffen beste Rahmenbedingungen für die Betreuung der Schulkinder.

- Für unsere Dörfer haben wir heuer weitere Fortschritte erreicht. Die Ortsstraße Melanger, die uns mehrere Jahre beschäftigt hat, ist jetzt fertig. In Hummenberg haben wir den Entwurf für die Dorferneuerung beschlossen, 2025 wird gebaut. In Theisenort ist die Krebsbachstraße fertig, auch ein Millionenprojekt.

- Die Förderoffensive des Freistaates Bayern bleibt ein Segen für die Region und auch unsere Marktgemeinde. Das Haus „Am Plan 2“ haben wir eingeweiht, im Mai 2025 feiern wir die Fertigstellung der Alten Post. Nächstes Jahr schließen wir das letzte der insgesamt 16 Projekte ab, nämlich Röthenstraße 5.

- Unser Vorzeigeobjekt ist das Obere Schloss mit der geplanten musealen Nutzung, die Schlossführungen stießen auf große Resonanz. Unser Kommunales Fassadenprogramm, das über die Städtebauförderung entstanden ist, zeigt positive Ergebnisse im Küpser Ortskern. Ich freue mich über jedes Gerüst, das ich sehe.

- Die Innenentwicklung liegt uns am Herzen. Stichworte sind hier der Verkehrsversuch mit der Ampel, das Anwesen Marktplatz 6 und der Bahnhof. Hier wird es 2025 weitere Fortschritte geben.

- Auch die Breitbanderschließung setzen wir nach Kräften fort. Tiefenklein ist jetzt erschlossen, 2025 folgt Hummenberg. Weitere Schritte werden folgen, wie eingangs informiert.

- Wasser- und Abwasserleitungen müssen weiter saniert werden. Bei der Umstellung der Wasseruhren sind mehr als zwei Drittel bereits erledigt – eine langfristig richtige und sinnvolle Investition in die Versorgungssicherheit. Nur noch rund 880 Ablesekarten gehen raus, alles andere läuft bereits digital.

- Bei vielen weiteren Themen waren wir produktiv: Die Lesungen im Oberen Schloss waren ausverkauft, der Ehrenamtspreis wurde wieder vergeben. Der Kinosommer war ein großer Erfolg. Zuletzt haben wir mit der Marktweihnacht eine goldrichtige Entscheidung getroffen. Mit dem neuen Veranstaltungsort vor dem „Neuen Schloss“ haben wir einen Volltreffer gelandet, wie uns viele Mitbürgerinnen und Mitbürger mitteilen. Und zum Stichwort Schlössergemeinde passt auch das phänomenale Konzert unseres Symphonischen Blasorchesters im Schlosspark Oberlangenstadt.

- Ein wichtiger Schwerpunkt bleibt die Ausstattung unserer Feuerwehren: Nächstes Jahrwerden die Drehleiter für die FF Küps und  das TSF für Hain geliefert. Die Ausstattung mit neuen THL-Schutzanzügen setzen wir fort. Gerade unsere Feuerwehren sind für uns ein sehr starker Partner. Eine gute Ausrüstung unserer Wehrleute ist die Grundlage für ihren unersetzbaren ehrenamtlichen Dienst. „Ehrenamtliche Arbeit wird nicht bezahlt, ehrenamtliche Arbeit ist unbezahlbar!“ – das gilt in allen Vereinen, Verbänden, den Kirchen und allen Hilfsdiensten wie auch der DLRG, die seit 1977 ehrenamtlich den Wachdienst im Hallenbad versieht. Viele helfen mit, z. B. bei den Märkten im Frühjahr oder im Herbst bei der Vereinsmeile oder der Marktweihnacht und dem Kinosommer.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, 
die vielen Projekte wären ohne den Rückhalt hier im Gremium nicht denkbar. Die uns gestellten Aufgaben haben wir oftmals mit großer Einigkeit gelöst. Wir haben in diesen bewegten Zeiten wichtige Maßnahmen eingeleitet, um unsere Kommune zukunftsfest zu machen. Alle Ratsmitglieder haben sich verantwortungsbewusst eingebracht. Herzlichen Dank dafür!

Danke sage ich auch an die Fraktionssprecher, die zusätzliche Aufgaben zu erledigen haben. Danke an meine Stellvertreter Thomas Meyer und Nikolai Hiesl für die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Ein ganz besonderes Dankeschön gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Rathaus, dem Bauhof und der Schule für das Zupacken. Auch 2024 hatten wir wieder einige Personalwechsel, geplante und ungeplante. Eine neue und sehr gute Mannschaft ist entstanden, sage ich mit Blick auf die Neuzugänge Nicole Heumann oder Dejan Ivanovic im Bauhof. Danke an unseren Geschäftsleiter Torsten Michel, Bauamtsleiter Christian Ebertsch und Horst Sünkel, unseren Kämmerer. Diese sehr große Aufgabenvielfalt wurde bearbeitet, obwohl der personelle Umbruch schon immens ist.

Ihnen und uns allen wünsche ich Kraft, Gesundheit und Gottes Segen für das neue Jahr 2025 sowie einige ruhige Tage und ein frohes Weihnachtsfest.“

MGRin Ursula Eberle-Berlips schloss sich seitens der CSU-Fraktion den guten Wünschen des Ersten Bürgermeisters an. Ihr besonderer Dank galt der Verwaltung und den Ratsmitgliedern für die herausragende Zusammenarbeit im abgelaufenen Jahr. Auch in 2024 habe man wieder eine Vielzahl von Maßnahmen begonnen und abgeschlossen. Das mache, trotz der aktuell schwierigen Lage Hoffnung und Lust auf Zukunft, so Eberle-Berlips. Das Miteinander sei der aus Ihrer Sicht wohl wichtigste Leitgedanke. Nur wenn sich alle weiterhin mit voller Kraft einbringen und einen respektvollen Umgang miteinander pflegen, wird man weiterhin so erfolgreich sein. Abschließend dankte sie mit einem herzlichen ‚Vergelt‘s Gott‘ allen Mitwirkenden im Ehrenamt und dem gesamten Team der Rathausverwaltung für die geleistete Arbeit im abgelaufenen Jahr und wünschte besinnliche Feiertage, frohe Weihnachten und einen ‚guten Rutsch‘ ins neue Jahr 2025.

MGR Dr. Ralf Pohl dankte im Namen der SPD-Fraktion den Mitarbeitern der Rathausverwaltung und dem Ersten Bürgermeister für die stets gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Man stehe aufgrund der vielen Weltkrisen vor einer Vielzahl von Herausforderungen, die es gemeinsam zu meistern gelte, so Pohl. Daran müsse man auch in 2025 arbeiten – abschließend wünschte er allen frohe Festtage und einen ‚guten Rutsch‘ ins neue Jahr.

MGR Nikolai Hiesl dankte namens der Fraktion der Freien Wähler seinen Ratskolleginnen und Kollegen für die gute Zusammenarbeit im Jahr 2024. Alle Räte im Gremium erfüllen eine ehrenamtliche Aufgabe, so Hiesl, die sie mit Herzblut und Verantwortung für die Bürgerinnen und Bürger wahrnehmen. Dabei müsse man immer versuchen den bestmöglichen Konsens für alle Beteiligten zu finden. Aus seiner Sicht funktioniere die Zusammenarbeit im Gremium hervorragend. Das zeigten die vielen Beschlüsse, die gemeinsam gefasst wurden. Die anschließende Arbeit habe dann die Rathausverwaltung. Deshalb galt ein besonderer Dank allen Mitarbeitern im Rathaus und Bauhof Küps für deren Engagement. Abschließend wünschte er allen ein ‚Frohes Fest‘ und übermittelte die besten Wünsche für ein gutes Jahr 2025!   

Datenstand vom 20.12.2024 08:03 Uhr