Antrag auf Vorbescheid
§ 35 BauGB
Beschreibung des Vorhabens:
Beantragt wird die Errichtung eines Austragshauses auf der Flurnummer 1275/1 der Gemarkung Langenbach (Oftlfing 6).
Das Haus hat eine Länge von 10,49 m und eine Breite von 8,00 m. Geplant ist eine Bauweise in E + D. Die Wandhöhe soll 4,50 m betragen. Das symmetrische Satteldach ist mit einer Neigung von 25° geplant. Die Firsthöhe liegt bei 6,35 m.
Folgende Frage soll mit dem Vorbescheidsantrag geklärt werden:
Ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben ist dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.
In diesem Bereich ist zwischen sogenannten privilegierten Vorhaben und sonstigen Vorhaben zu unterscheiden.
Im vorliegenden Fall ist die Frage der Privilegierung noch nicht abschließend geklärt, allerdings kann wohl davon ausgegangen werden, da eine Landwirtschaft betrieben wird.
Demnach wäre das Vorhaben zulässig, wenn es dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist (§35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Das Austragshaus dient dem Betrieb insofern, als dass die nachkommende Generation am Hof mitarbeiten und diesen übernehmen kann. Das geplante Vorhaben nimmt mit seiner Grundfläche von 83,92 m² auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Entgegenstehende öffentliche Belange sind nicht ersichtlich. Die ausreichende Erschließung ist hinsichtlich der Anbindung an das öffentliche Straßennetz und an die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Langenbach gegeben. Oftlfing ist allerdings nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, weshalb das Niederschlagswasser ortsnah versickert und das Schmutzwasser über Kleinkläranlagen beseitigt werden muss. Da dies allerdings in den umliegenden Grundstücken möglich ist und auch so umgesetzt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die ordnungsgemäße Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist.
Hinsichtlich der geplanten Art und des Maßes der baulichen Nutzung bestehen seitens der Verwaltung keine bedenken.
Sofern, wie vorab aufgeführt, die Privilegierung und die ordnungsgemäße Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers nachgewiesen werden können, ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung zulässig.
Ortsbild beeinträchtigt: nein
Erschließung gesichert: ja (soweit prüfbar)
Nachbarunterschriften vollständig: ja