Daten angezeigt aus Sitzung:
3/2025. Sitzung des Gemeinderates, 25.02.2025
Beratungsreihenfolge
Öffentlicher Sachverhalt
5.2
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Forensen, Schreiben vom 18.12.2023
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5.2 a
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Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft erheben wir gegen die Planungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Großer Anger West" im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB folgende
1. Sachverhalt
Die Gemeinde Langenbach plant die Aufstellung des Bebauungsplanes "Großer Anger West". Hierdurch sollen im direkten Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet neue Gewerbeflächen erschlossen werden. Der Plan sieht eine Erschließung über das bereits bestehende Bebauungsplangebiet "Großer Anger" vor. Der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes "Großer Anger West" überlagert dabei Flächen des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Großer Anger". Im Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan durch das Deckblatt Nr. 28 geändert werden.
Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstückes FI.-Nr. 128/5 der Gemarkung Langenbach. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes "Großer Anger" und grenzt an Flächen, die bisher ebenfalls Teil des Bebauungsplanes "Großer Anger" waren, nunmehr aber durch den neuen Bebauungsplan umfasst werden sollen, an. Durch die neue Planung entsteht vor allem eine Verkehrsbelastung, die nicht tragbar ist.
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Die Stellungnahme des Forensen vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
1.
Entgegen der Auffassung des Einwenders verstößt die Bebauungsplanung nicht gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsgebot gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt nicht darin, dass der neu aufzustellende Bebauungsplan „Großer Anger West“ auch Flächen umfasst, die bereits mit dem Bebauungsplan „Großer Anger“ überplant sind. Maßgebend kommt es insoweit alleine auf die planerische Konzeption der Gemeinde an. Dass im Zuge der jetzt unternommenen Bebauungsplanung zugleich ein anderer Bebauungsplan in Teilbereichen geändert wird, hat mit der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nichts zu tun.
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5.2 b
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2. Rechtliche Würdigung
Bereits auf der Grundlage des gegenwärtigen Planungsstandes ist absehbar, dass die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes in rechtmäßiger Weise nicht möglich sein wird. So verstößt die Planung gegen das Erforderlichkeitsgebot (vgl. Textziff. 2.1.) und leidet unter zahlreichen Abwägungsfehlern (vgl. Textziff. 2.2.).
2.1. Keine städtebauliche Erforderlichkeit
Die Planung ist bereits unzulässig, da sie gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsgebot nach§ 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Der Plan zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Großer Anger West" umfasst auch Flächen, die bereits mit dem Bebauungsplan "Großer Anger" überplant sind. Dies betrifft die Erschließungsflächen im östlichen Bereich des Bebauungsplanes. Es werden hier Flächen überplant, die im Bebauungsplan "Großer Anger" als Gewerbegebiet festgesetzt sind. Dabei zerschneidet der vorliegende Planentwurf den Bebauungsplan "Großer Anger" in zwei Teile. Die Überplanung entspricht einer teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes "Großer Anger" und ersatzweisen Neuaufstellung. Gleichzeitig läuft derzeit ein Änderungsverfahren des Bebauungsplanes "Großer Anger" durch ein Deckblatt Nr. 1, das die im gegenständlichen Verfahren geplante Erschließung nicht berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes "Großer Anger" ist durch dieses Deckblatt möglich. Die Aufhebung und Neuaufstellung sind nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Vielmehr ist es irreführend, das der Teilbereich in der Deckblattänderung ausgespart wird, um dann durch Neuaufstellung eines westlich angrenzenden Bebauungsplanes geändert zu werden.
Mit Blick auf das Erforderlichkeitsgebot aus § 1 Abs. 3 BauGB ist der gewählte Umgriff nicht möglich.
2.2. Fehlerhafte Abwägunq
Hinsichtlich des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB sind erhebliche Defizite festzustellen. Nach Maßgabe der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG 34, 301, 309 ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich ist es auch verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grundsätze für die planerische Bewertung des Abwägungsmaterials sowie die Entscheidung darüber, welche Belange vorgezogen bzw. zurückgestellt werden sollen, sind durch die Rechtsprechung und Rechtslehre vielfältig konkretisiert worden. Danach hat die kommunale Bauleitplanung im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Es muss eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander stattfinden;
- Es darf keine Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen stattfinden;
- Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist zu beachten;
- Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darf nicht stattfinden;
- Die Eigentumsgarantie darf nicht verletzt werden und die Bauleitplanung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Bestimmtheit genügen.
Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan nicht. Im Einzelnen:
2.2.1. Abwägunqsausfall
Hinsichtlich der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes "Großer Anger" liegt ein Abwägungsausfall vor. Die teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes greift in das bereits im Verfahren "Großer Anger" abgewogene Interessengefüge ein. Dies wird gegenwärtig nicht berücksichtigt. Insofern werden vor allem die Interessen der Eigentümer missachtet, deren Gewerbeflächen nunmehr als Verkehrsflächen festgesetzt werden sollen. Der Bebauungsplan ist insofern rechtswidrig.
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2.
Die kritisierte Planung steht auch im Einklang mit den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
Eine Änderung eines bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans führt nicht eo ipso zu einem Abwägungsfehler. Die Gemeinde hat dabei nicht verkannt, dass bisherige Gewerbeflächen in geringem Umfang nunmehr Verkehrsflächen werden. Dabei hat die Gemeinde die Eigentümerinteressen keineswegs ausgeblendet. Allerdings sind von den von dieser Änderung betroffenen Eigentümern Einwendungen gegen die Planänderung nicht erhoben worden.
Ein Abwägungsfehler liegt nicht in der Übernahme der ermittelten Staulinien HQ100 und HQextrem in die Planzeichnung als (bloßen) Hinweis. Ihnen kommt kein Festsetzungscharakter zu. Schon deswegen ist eine Überschreitung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit solchen Übernahmen und/oder Hinweisen irrelevant. Die Übernahme der betreffenden Staulinien ist im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge im Übrigen rechtlich geboten (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB), worauf auch das zuständige Wasserwirtschaftsamt zu Recht hingewiesen hat.
Allerdings hat eine Überprüfung der Staulinien für das Grundstück des Einwenders ergeben, dass die dort eingezeichnete „Nase“ falsch ist. Tatsächlich ist der Bereich bereits vor etlichen Jahren beim Bau der dortigen Gewerbehalle aufgeschüttet worden. Das Überschwemmungsgebiet dehnt sich deshalb nicht mehr so weit in den Nordwesten des Gewerbegebietes aus, wie das Wasserwirtschaftsamt München mit Schreiben vom 24.11.2023 mitgeteilt hat. Aus dem Bereich wird deswegen die berechnete Staulinie entfernt und stattdessen durch die sich tatsächlich einstellende faktische Staulinie ersetzt.
(siehe Integrales Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB).
Die zulässige Bebauung des Grundstücks des Einwenders ist damit zukünftig von den Staulinien, die im Übrigen als Hinweise in der Planzeichnung verbleiben, nicht mehr betroffen.
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5.2 c
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2.2.2 Unzulässige Hinweise zu Staulinien
Der Bebauungsplan enthält Hinweise zu den Staulinien H0100 und HQextrem. Diese Hinweise werden über den Bebauungsplan hinaus fortgeführt. Festsetzungen sowie Hinweise außerhalb des Geltungsbereiches sind jedoch nicht möglich. Hierzu bedarf es eines Änderungsverfahrens des vollständigen Bebauungsplangebietes.
Dabei heißt es in den Hinweisen durch Text unter Ziffer 16.21, die Staulinie sei "nachrichtlich übernommen aus Integrales Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzept für Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet H0100, Stand 12.10.2022, 18 Kookai GmbH". Ein identischer Verweis findet sich in Ziffer 16.22 für das Überschwemmungsgebiet HQextrem. Die Konzepte sind hingegen nicht in den Auslegungsunterlagen enthalten. Eine Stellungnahme dazu ist daher nicht möglich. Die Auslegungsunterlagen sind insofern unvollständig.
Zudem ist eine nachrichtliche Übernahme der Staulinien in den Bebauungsplan überhaupt nicht möglich. Nach § 9 Abs. 6a BauGB sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Abs. 1 WHG nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des§ 76 Abs. 3 WHG sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan nur vermerkt werden. Da bisher keine Hochwassergebiete festgesetzt und die Staulinien wohl einem Entwurf entnommen wurden, kann allenfalls ein Vermerk vorgenommen werden. Dies gilt jedoch auch nur für den Bereich des Plangebietes. Außerhalb davon sind Veränderungen nicht möglich.
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Die Staulinien H0100 und HQextrem werden korrigiert. Hierzu liegt auch eine Richtigstellung seitens des Wasserwirtschaftsamtes München mit Schreiben vom 24.11.2023 vor.
Die bisherige Darstellung der Staulinie wurde entfernt und stattdessen durch eine faktische Staulinie (siehe Vorgabe in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 24.11.2023) ersetzt.
Diese Richtigstellung ist in der Planzeichnung des Bebauungs- und Grünordnungsplans zum Planstand 25.02.2025 umgesetzt.
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5.2 d
5.2 d
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2.2.3. Unzumutbare Verkehrssituation
Die Verkehrssituation ist bereits jetzt weit überlastet. Der im Gewerbegebiet bestehende Wendehammer reicht schon für die bestehende Verkehrsbelastung nicht aus. Die Planung im Bebauungsplan "Großer Anger West" wird diese Situation noch weiter verschärfen.
Die von Prof. Dr.-lng. Kurzak durchgeführte Verkehrsuntersuchung kann dabei nicht nachvollzogen werden. Unklar ist bereits, woher die prognostizierten Verkehrszahlen stammen. Im Ergebnis wird eine mittlere Verkehrsqualität C für die Zufahrt zum Gewerbegebiet prognostiziert. Dies bedeutet lange Wartezeiten.
Wir weisen darauf hin, dass im Bereich des Wendehammers die Begegnung von zwei LKW's bereits jetzt zu Schwierigkeiten führt. Diese Situationen werden sich durch die Neuausweisung von weiteren Gewerbeflächen ohne eigene Zu- und Abfahrt noch häufen.
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Die Verkehrssituation im fraglichen Bereich ist weder unzumutbar, noch ist eine Verkehrsüberlastung festzustellen. Die hierzu von Herrn Professor Dr.-Ing. Kurzak durchgeführte Verkehrsuntersuchung bringt insoweit eindeutige Ergebnisse. Inhaltliche Kritik dagegen bringt der Einwender nicht vor. Ungeachtet dessen hat die Gemeinde den Bereich nochmals überprüft, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Lage der Grundstücksausfahrten zum Wendehammer. Ein Änderungsbedarf hat sich dabei nicht ergeben.
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5.2 e
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2.2.4. Immissionsschutz
Die Vielzahl an notwendigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen zeigt, dass das Gebiet für eine Überplanung ungeeignet ist. Dies kann letztlich auch durch die zahlreichen Festsetzungen nicht kompensiert werden.
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Aus Sicht der Gemeinde zeichnet sich der Bebauungsplan nicht durch eine außergewöhnliche Vielzahl an immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen aus. Er gleicht vielmehr ähnlichen Planungen in ähnlichen Verhältnissen. Freilich musste der Bebauungsplan – was sich von selbst versteht – den immissionsschutzfachlichen Belangen Rechnung tragen. Das ist hier mit den kritisierten Festsetzungen geschehen.
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5.2 f
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2.2.5. Konfliktbewältigungsgebot
Die Planung verletzt zudem das Gebot der Konfliktbewältigung. Jeder Bauleitplan muss die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigen, indem er die betroffenen Belange zu einem gerechten Ausgleich bringt. Dies gilt sowohl für die bereits bestehenden als auch für die durch die Planung neu aufgeworfenen Konflikte. Dieses Gebot wird jedenfalls hinsichtlich der Verkehrssituation als auch hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Staulinien verletzt.
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Aus diesem Grund ist auch keine Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots zu erkennen. Auch dazu lässt sich der Einwender nicht näher ein. Konkrete bewältigungsbedürftige Konflikte benennt er jenseits der bereits erwähnten „Verkehrssituation“ und der aus seiner Sicht nicht nachvollziehbaren Staulinien nicht. Die Staulinien haben aber nichts mit dem Konfliktbewältigungsgebot zu tun. Die Verkehrssituation wirft ihrerseits in Wirklichkeit keine nicht zu bewältigenden Konflikte auf. Insofern geht die Kritik an dem Bebauungsplanentwurf an der Sache vorbei.
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5.2 g
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3. Zusammenfassung
Die Planung ist aufgrund zahlreicher Verstöße unzulässig. Eine zulässige Planung kann nicht gelingen.
Wir beantragen daher:
- Das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans "Großer Anger West" wird eingestellt.
2. Hilfsweise: Die Planung ist entsprechend unseren Hinweisen zu ändern.
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Der Einwendung kann daher nicht gefolgt werden. Die Bebauungsplanung wird nicht eingestellt.
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Beschluss
Die Stellungnahme des Forensen vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
1.
Entgegen der Auffassung des Einwenders verstößt die Bebauungsplanung nicht gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsgebot gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt nicht darin, dass der neu aufzustellende Bebauungsplan „Großer Anger West“ auch Flächen umfasst, die bereits mit dem Bebauungsplan „Großer Anger“ überplant sind. Maßgebend kommt es insoweit alleine auf die planerische Konzeption der Gemeinde an. Dass im Zuge der jetzt unternommenen Bebauungsplanung zugleich ein anderer Bebauungsplan in Teilbereichen geändert wird, hat mit der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nichts zu tun.
2.
Die kritisierte Planung steht auch im Einklang mit den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
Eine Änderung eines bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans führt nicht eo ipso zu einem Abwägungsfehler. Die Gemeinde hat dabei nicht verkannt, dass bisherige Gewerbeflächen in geringem Umfang nunmehr Verkehrsflächen werden. Dabei hat die Gemeinde die Eigentümerinteressen keineswegs ausgeblendet. Allerdings sind von den von dieser Änderung betroffenen Eigentümern Einwendungen gegen die Planänderung nicht erhoben worden.
Im Bereich des Wendehammers im Osten werden die beiden „zu pflanzenden Großbäume“ ersatzlos gestrichen. Die Mittelinsel wird als Multifunktionsfläche öffentlich, gemäß Planzeichen 6.3, ausgewiesen.
Ein Abwägungsfehler liegt nicht in der Übernahme der ermittelten Staulinien HQ100 und HQ extrem in die Planzeichnung als (bloßen) Hinweis. Ihnen kommt kein Festsetzungscharakter zu. Schon deswegen ist eine Überschreitung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit solchen Übernahmen und/oder Hinweisen irrelevant. Die Übernahme der betreffenden Staulinien ist im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge im Übrigen rechtlich geboten (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB), worauf auch das zuständige Wasserwirtschaftsamt zu Recht hingewiesen hat.
Allerdings hat eine Überprüfung der Staulinien für das Grundstück des Einwenders ergeben, dass die dort eingezeichnete „Nase“ falsch ist. Tatsächlich ist der Bereich bereits vor etlichen Jahren beim Bau der dortigen Gewerbehalle aufgeschüttet worden. Das Überschwemmungsgebiet dehnt sich deshalb nicht mehr so weit in den Nordwesten des Gewerbegebietes aus, wie das Wasserwirtschaftsamt München mit Schreiben vom 24.11.2023 mitgeteilt hat. Aus dem Bereich wird deswegen die berechnete Staulinie entfernt und stattdessen durch die sich tatsächlich einstellende faktische Staulinie ersetzt.
(siehe Integrales Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB).
Die zulässige Bebauung des Grundstücks des Einwenders ist damit zukünftig von den Staulinien, die im Übrigen als Hinweise in der Planzeichnung verbleiben, nicht mehr betroffen.
Die Staulinien H0100 und HQextrem werden korrigiert. Hierzu liegt auch eine Richtigstellung seitens des Wasserwirtschaftsamtes München mit Schreiben vom 24.11.2023 vor.
Die bisherige Darstellung der Staulinie wurde entfernt und stattdessen durch eine faktische Staulinie (siehe Vorgabe in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 24.11.2023) ersetzt.
Diese Richtigstellung ist in der Planzeichnung des Bebauungs- und Grünordnungsplans zum Planstand 25.02.2025 umgesetzt.
Die Verkehrssituation im fraglichen Bereich ist weder unzumutbar, noch ist eine Verkehrsüberlastung festzustellen. Die hierzu von Herrn Professor Dr.-Ing. Kurzak durchgeführte Verkehrsuntersuchung bringt insoweit eindeutige Ergebnisse. Inhaltliche Kritik dagegen bringt der Einwender nicht vor. Ungeachtet dessen hat die Gemeinde den Bereich nochmals überprüft, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Lage der Grundstücksausfahrten zum Wendehammer. Ein Änderungsbedarf hat sich dabei nicht ergeben.
Aus Sicht der Gemeinde zeichnet sich der Bebauungsplan nicht durch eine außergewöhnliche Vielzahl an immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen aus. Er gleicht vielmehr ähnlichen Planungen in ähnlichen Verhältnissen. Freilich musste der Bebauungsplan – was sich von selbst versteht – den immissionsschutzfachlichen Belangen Rechnung tragen. Das ist hier mit den kritisierten Festsetzungen geschehen.
Aus diesem Grund ist auch keine Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots zu erkennen. Auch dazu lässt sich der Einwender nicht näher ein. Konkrete bewältigungsbedürftige Konflikte benennt er jenseits der bereits erwähnten „Verkehrssituation“ und der aus seiner Sicht nicht nachvollziehbaren Staulinien nicht. Die Staulinien haben aber nichts mit dem Konfliktbewältigungsgebot zu tun. Die Verkehrssituation wirft ihrerseits in Wirklichkeit keine nicht zu bewältigenden Konflikte auf. Insofern geht die Kritik an dem Bebauungsplanentwurf an der Sache vorbei.
Der Einwendung kann daher nicht gefolgt werden. Die Bebauungsplanung wird nicht eingestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.03.2025 15:01 Uhr