§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Beschreibung des Vorhabens:
Beantragt wird die Erweiterung eines bestehenden Milchviehstalls.
Der Tierbestand soll von 100 auf 134 Kühe erweitert werden.
Geplant ist ein Außenklimastall mit Querlüftung, offene (Süd) bzw. zu öffnende Seitenwände mit Curtains bzw. Hubfenster und offenem First, Liegeboxen-Laufstall mit planbefestigten Laufgängen und Laufgängen mit Spaltenboden und Güllekanälen. Hierfür wird der bestehende Stall um zwei Gebäudeteile erweitert. Zudem soll ein Laufhof mit 210 m², planbefestigt mit Schieberentmistung errichtet werden.
Der bestehende Milchviehstall wird im Norden um eine Fläche von 40,25 m x 13,35 m und im Westen um eine Fläche von 15,50 m x 20,00 m erweitert. Der Laufhof (9,50 m x 27,80 m) wird an der Ostseite des Gebäudes errichtet.
Der westliche Anbau hat eine Fristhöhe von 7,90 m und Wandhöhen von 4,60 m bis 4,85 m. Beim nördlichen Anbau liegt die Firsthöhe von 6,50 m und eine Wandhöhe von 4,60 m.
Die beiden Anbauten werden mit eigenständigen Sheddachkonstruktionen mit einer Dachneigung von 20° und Lüftungsfirst abgedeckt.
Der Laufhof wird nicht überdacht.
Der Freiflächengestaltungsplan für das Bauvorhaben wird aktuell erstellt und wird sobald dieser fertig gestellt ist der Baubehörde nachgereicht.
An der Westseite der Erweiterung können die erforderlichen Abstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine Abstandsflächen- und Abstandsübernahmeerklärung des Nachbarn liegt vor.
Es werden folgende Anträge auf Ausnahme, Befreiung und Abweichung von den geltenden Bauvorschriften gestellt:
- Antrag auf beschränkte Baugenehmigung
Begründung:
Das Bauvorhaben ist aufgrund seiner Ausdehnung als Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO) einzustufen. Deshalb bedarf es nach Art. 62 BayBO der Prüfung des Standsicherheitsnachweises bzw. der Vorlage des Kriterienkataloges nach Anlage 2 der BauVorlV.
Da die ausführende Baufirma bzw. der Tragwerksplaner noch nicht feststehen, beantragen wir, dass die Baugenehmigung unter der Auflage erteilt wird, dass der später ausgefüllte Kriterienkatalog bei bekannt sein des Tragwerkplaners, spätestens mit der Baubeginnsanzeige vorgelegt werden kann.
- Antrag auf Abweichung von Art. 44a BayBO („PV-Pflicht“)
Begründung:
Wir beantragen nach Art. 63 BayBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Freising eine Abweichung vom Art. 44a BayBO – Solaranlagen.
Auf der Hofstelle ist bereits eine Photovoltaik-Anlage mit 30 kWp elektrischer Leistung installiert. Eine weitere Anlage mit 50 kWp elektrischer Leistung soll in nächster Zeit auf dem bestehenden Jungviehstall südlich des zu erweiternden Gebäudes errichtet werden.
Mit dieser Maßnahme wird der vorhandene Netzanschlusspunkt ausgeschöpft und lässt keine weitere Einspeisung von elektrischem Strom aus einer PV-Anlage mehr zu.
Es wäre möglich, um die Anforderungen des Art. 44a BayBO zu erfüllen die geplante Photovoltaik-Anlage auf den geplanten Gebäudeteilen zu errichten. Jedoch kann diese erst beim Bau der Erweiterung des Milchviehstalls installiert werden. Auf dem bestehenden Jungviehstall kann die Anlage nach Verfügbarkeit von Monteuren und der erforderlichen Komponenten unmittelbar errichtet werden.
Wir beantragen eine Abweichung vom Art. 44a BayBO – Solaranlagen, dass aus oben genannten Gründen keine PV-Anlage auf den Dächern der geplanten Erweiterungen des Milchviehstalls errichtet werden muss.
Die Statik der geplanten Gebäudeteile wird so ausgelegt und bemessen, dass in Zukunft, wenn dies wieder möglich wäre eine weitere PV-Anlage installiert werden kann.
- Antrag auf Abweichung von Art. 6 BayBO und der gemeindl. Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
Bestehender Milchviehstall – bestehender Jungviehstall
(Berechnung der erforderlichen Abstandsflächentiefe – siehe Lageplan 1TEK M1000)
Begründung: Wir beantragen nach Art. 63 BayBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Freising und der Gemeinde Langenbach eine Abweichung vom Art. 6 BayBO – Abstandsflächen bzw. vom §2 – Abstandsflächentiefe von der „Gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“.
Entsprechend der Abstandsflächenberechnung der aktuell gültigen gemeindlichen Satzung vom 19.01.2021 würde der bestehende Milchviehstall eine Abstandsflächentiefe von 4,42 m (3.1 u. 3.2) und der Jungviehstall von mind. 3,00 m (5.) benötigen. Was zusammen einem Mindestabstand von 7,42 m entspricht. Die beiden Gebäude sind mit einem Abstand von 6,10 m an der engsten Stelle errichtet. Diesbezüglich überdecken sich die erforderlichen Abstandsflächen.
Da es sich bei beiden Gebäuden um landwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude handelt, welche bereits errichtet sind und an denen im betroffenen Bereich keine die Abstandsflächenberechnung betreffenden Veränderungen stattfinden, beantragen wir, dass die erforderlichen Abstände verkürzt werden dürfen und dass beide Gebäudeteile wie errichtet weiter bestehen bleiben dürfen.
Beide Stallgebäude verfügen über großzügige und ausreichende Belichtungs- und Belüftungsflächen, welche durch das jeweilige Nachbargebäude nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Aus diesen Gründen wird die Nutzung beider Gebäude durch die zu geringen Abstandsflächen nicht eingeschränkt.
Der nach Art. 28 BayBO erforderliche Abstand zwischen zwei Gebäuden von mind. 5,00 m ist eingehalten, so dass keine Brandwand als Gebäudeabschlusswand erforderlich ist.
- Antrag auf Abweichung von Art. 6 BayBO und der gemeindl. Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
Erweiterung Milchviehstall – bestehende Scheune
(Berechnung der erforderlichen Abstandsflächentiefe – siehe Lageplan 1TEK M1000)
Begründung: Wir beantragen nach Art. 63 BayBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Freising und der Gemeinde Langenbach eine Abweichung vom Art. 6 BayBO bzw. vom § 2 – Abstandsflächentiefe der „Gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“.
Entsprechend der Abstandsflächenberechnung der aktuell gültigen gemeindlichen Satzung vom 19.01.2024 würde die Erweiterung des Milchviehstalls eine Abstandsflächentiefe von mind. 3,00 m (4.1), 6,10 m (4.2) bzw. 3,60 m (4.3) und die bestehende Scheune von 6,29 m (7.1) bzw. 5,25 m (7.2) benötigen. Der Abstand zwischen beiden Gebäuden beträgt an der engsten Stelle 10,00 m. Wobei sich insbesondere im südlichen Bereich die erforderlichen Abstandsflächen überdecken werden. Weiter verläuft die Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden. Die erforderlichen Abstandsflächen können bis zur Grundstücksgrenze ebenfalls nicht eingehalten werden.
Da es sich bei beiden Gebäuden um landwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude handelt, welche über großzügige und ausreichende Belichtungs- und Belüftungsflächen verfügen und sich beide Grundstücke im Eigentum des Bauherrn befinden und beide Grundstücke mit Gebäuden bebaut sind, welche der landwirtschaftlichen Hofstelle des Bauherrn dienen, beantragen wir, dass die erforderlichen Abstände verkürzt werden dürfen und dass die Erweiterung des Milchviehstalles wie geplant errichtet werden kann. Die Nutzung der beiden landwirtschaftlichen Betriebsgebäude innerhalb und außerhalb der selbigen wird durch die geplante Bauweise mit den verkürzten Abstandsflächen nicht beeinträchtigt.
Die weiteren Abstandsflächen, die sich auf das Nachbargrundstück erstrecken werden durch den Nachbarn, welcher auch der Bauherr ist, übernommen.
Der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO erforderliche Abstand zwischen zwei Gebäuden von mind. 5,00 m ist eingehalten. Der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO erforderliche Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze wird eingehalten bzw. vom Nachbarn übernommen, so dass keine Brandwand als Gebäudeabschlusswand erforderlich ist.
- Stellplätze – Antrag auf Abweichung
Als Grundlage zur Ermittlung und Auslegung der für das Bauvorhaben erforderlichen KFZ-Stellplätze wurde die örtliche „Satzung der Gemeinde Langenbach über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) herangezogen.
Da sich kein vergleichbares Vorhaben in der Anlage zur Ermittlung des Stellplatzbedarfes findet, wurde dieser gemäß § 2 Abs. 3 anhand des tatsächlichen Bedarfs und der Beschäftigten ermittelt.
Infolgedessen beantragen wir nach Art. 63 BayBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Freising im Einvernehmen mit der Gemeinde Langenbach eine Abweichung von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langenbach.
Berechnung:
Landwirtschaftlicher Betrieb:
Der landwirtschaftliche Betrieb mit der Hofstelle auf der Flurnummer 1038 und 1051 Gemarkung Langenbach wird vom Betriebsleiter und Bauherrn, dessen Ehefrau, den Altenteilern, einem Mitarbeiter, einem Lehrling und oder einem Praktikanten bewirtschaftet. Durch die geplante Baumaßnahme erden keine zusätzlichen Arbeitsplätze geschaffen. Die Maßnahme dient grundsätzlich dem Wohl der gehaltenen Tiere durch mehr Bewegungsfläche, mehr Liege- und Fressplätzen und der Verbesserung der Arbeitswirtschaft und Arbeitseffizienz durch Unterstützung und hauptsächlichem Ersatz der gebrauchten Melktechnik durch zwei Automatische Melksysteme – AMS.
Die erforderlichen Stellplätze für das Betriebsleiterehepaar und die Altenteiler sind durch vier bestehende Garagenstellplätze der auf der Hofstelle vorhandenen Wohnhäuser abgedeckt.
Für die zwei bis drei externen Mitarbeiter und für einen weiteren Besucher wie den Tierarzt oder einem Vertreter sind mindestens fünf weitere Stellplätze auf der Hofstelle vorhanden. Davon befinden sich drei Stellplätze in unmittelbarer Nähe zum geplanten Gebäude.
Die Stellplätze sind auf der Hofstelle mit den beiden Flurnummern 1038 und 1051 Gemarkung Langenbach vorhanden. Wobei es sich bei beiden Flurnummern im tatsächlichen Sinn nicht um getrennte Flurnummern, sondern um zwei Buchgrundstücke innerhalb eines Eigentums handelt.
Aus oben genannten Gründen halten wir die vorhandene Anzahl an neuen Stellplätzen für die geplante Erweiterungsmaßnahme und die gesamte Hofstelle für angemessen und ausreichend. Wir beantragen, dass aus diesen Gründen von den Vorgaben der Anlage zum Stellplatzbedarf abgewichen werden kann und die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langenbach trotzdem erfüllt sind.
Gemäß den Vorgaben des §2 Satz 2 sind entsprechend der ermittelten Anzahl an PKW-Stellplätzen auf der Hofstelle auch neun Stellplätze für Fahrräder vorhanden.
Die Entwässerung der Stellplätze welche nicht eingefasst sind, erfolgt gemäß §3 Satz 12 auf dem eigenen Grundstück in angrenzenden Versickerungsmulden mit belebter, mind. 20 cm mächtiger Oberbodenschicht. Es gelangt kein Niederschlagswasser von den Stellplätzen auf die öffentlichen Verkehrsflächen.
Gemäß §2 Satz 7 sind auch zwei Stellplätze für Lastkraftwagen auf der Hofstelle vorhanden. Der Stellplatz für das die Hofstelle jeden zweiten Tag anfahrende Milchauto befindet sich nördlich der bestehenden Nebenräume. Ein Stellplatz für Liefer-LKW befindet sich südlich der bestehenden Scheune II.
Rechtliche Würdigung:
Das Bauvorhaben ist dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Zweifel an einer Privilegierung (landw. Betrieb) bestehen nicht. Auch öffentliche Belange sind nicht beeinträchtig. Das Vorhaben ist somit zulässig.
Anträge auf Ausnahme, Befreiung und Abweichung von den geltenden Bauvorschriften:
Zu 1. (Antrag auf beschränkte Baugenehmigung) und 2. (Antrag auf Abweichung von Art. 44a BayBO („PV-Pflicht“)):
Die beantragten Abweichungen betreffen bauordnungsrechtliche Vorschriften, über die die Bauaufsichtsbehörde eigenständig entscheidet. Das Einvernehmen der Gemeinde ist nicht erforderlich.
Zu 3. Antrag auf Abweichung von Art. 6 BayBO und der gemeindl. Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe | bestehender Milchviehstall – bestehender Jungviehstall:
Beantragt wird eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften für vorhandene Bestandsgebäude. Die Abweichungen wurden bereits 2014 per Baugenehmigungsbescheid (Nr. 292-14) zugelassen. Eine erneute Genehmigung ist daher nicht erforderlich. Der pro forma Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die beantragte Abweichung steht allerdings nichts entgegen.
Zu 4. Antrag auf Abweichung von Art. 6 BayBO und der gemeindl. Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe | Erweiterung Milchviehstall – bestehende Scheune:
Das gemeindliche Einvernehmen kann aus Sicht der Verwaltung erteilt werden, da sich lediglich die Abstandsflächen landwirtschaftlich genutzter Gebäude überdecken. Wohngebäude sind nicht betroffen. Im Übrigen ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung gegeben.
Zu 5. Stellplätze – Antrag auf Abweichung:
Der landw. Betrieb verfügt nach Angabe im Bauantrag über neun PKW- und Fahrradstellplätze sowie zwei LKW-Stellplätze.
Da landwirtschaftliche Betriebe in der Anlage zur Stellplatzsatzung nicht erfasst sind, ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung die benötigte Stellplatzanzahl nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln. Die Ausführungen im Bauantrag (2 Eigentümer, 2 Altenteiler, Hilfskräfte, Tierarzt, Milchauto und Liefer-LKW) sind aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar. Die angegebene Stellplatzanzahl erscheint für den Betrieb als ausreichend. Eine gesonderte Abweichung wäre nicht erforderlich, allerdings kann das gemeindliche Einvernehmen pro forma erteilt werden.
Erschließung gesichert: ja
Stellplatznachweis erbracht: ja
Nachbarunterschriften vollständig: ja