Datum: 09.04.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:33 Uhr bis 20:12 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:13 Uhr bis 22:06 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Einwohnerfragestunde
2 Bericht der Bürgermeisterin
3 Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) vom 19.03.2024
4 Antrag auf Baugenehmigung Hier: Erweiterung eines Milchviehstalls auf der Fl.Nr. 1051, Gemarkung Langenbach, Großenviecht 1+3 Beratung und Beschlussfassung
5 Regionalplanung Teilfortschreibung Vorrangflächen Windenergie Hier: Beteiligungsverfahren zum Vorabentwurf des Steuerungskonzepts Vorrangflächen für die Windenergienutzung in der Region München - Stellungnahme der Gemeinde Beratung und Beschlussfassung
6 Verschiedenes

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1. Einwohnerfragestunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5/2024. Sitzung des Gemeinderates 09.04.2024 ö informativ 1

Öffentlicher Sachverhalt

Es wurden keine Einwohnerfragen gestellt.

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2. Bericht der Bürgermeisterin

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5/2024. Sitzung des Gemeinderates 09.04.2024 ö informativ 2

Öffentlicher Sachverhalt

Baubeginn Kirchstraße und Umzug der Schulbushaltestelle Kirchstraße zur Isarstraße Höhe Hausnummer 10 in Oberhummel für die Kinder des freigestelleten Schülerverkehrs.


Die Kinder der Grundschule Langenbach steigen bei der Haltestelle Bergstraße in Oberhummel zu.

Am 13.04. findet der Kinderkleiderbasar in der Schulturnhalle statt.

Am 14.04. finder der Garagen und Straßenflohmarkt statt.

Am 20.04 und 21.04. finden die Moosburger Solartage statt.

Letzte Woche fand die Umstellung des EDV-Systems im Einwohnermeldeamt statt. Dank an alle Beteiligten für die gute Umsetzung!

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3. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) vom 19.03.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5/2024. Sitzung des Gemeinderates 09.04.2024 ö beschließend 3

Öffentlicher Sachverhalt

Die Sitzungsniederschrift wurde den Gremiumsmitgliedern digital übermittelt.

Beschluss

Gegen die Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) vom 09.04.2024 werden keine Einwände vorgebracht. Sie wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Baugenehmigung Hier: Erweiterung eines Milchviehstalls auf der Fl.Nr. 1051, Gemarkung Langenbach, Großenviecht 1+3 Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5/2024. Sitzung des Gemeinderates 09.04.2024 ö beschließend 4

Öffentlicher Sachverhalt

§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB


Beschreibung des Vorhabens:

Beantragt wird die Erweiterung eines bestehenden Milchviehstalls.
Der Tierbestand soll von 100 auf 134 Kühe erweitert werden.
Geplant ist ein Außenklimastall mit Querlüftung, offene (Süd) bzw. zu öffnende Seitenwände mit Curtains bzw. Hubfenster und offenem First, Liegeboxen-Laufstall mit planbefestigten Laufgängen und Laufgängen mit Spaltenboden und Güllekanälen. Hierfür wird der bestehende Stall um zwei Gebäudeteile erweitert. Zudem soll ein Laufhof mit 210 m², planbefestigt mit Schieberentmistung errichtet werden.

Der bestehende Milchviehstall wird im Norden um eine Fläche von 40,25 m x 13,35 m und im Westen um eine Fläche von 15,50 m x 20,00 m erweitert. Der Laufhof (9,50 m x 27,80 m) wird an der Ostseite des Gebäudes errichtet.

Der westliche Anbau hat eine Fristhöhe von 7,90 m und Wandhöhen von 4,60 m bis 4,85 m. Beim nördlichen Anbau liegt die Firsthöhe von 6,50 m und eine Wandhöhe von 4,60 m.

Die beiden Anbauten werden mit eigenständigen Sheddachkonstruktionen mit einer Dachneigung von 20° und Lüftungsfirst abgedeckt.
Der Laufhof wird nicht überdacht.

Der Freiflächengestaltungsplan für das Bauvorhaben wird aktuell erstellt und wird sobald dieser fertig gestellt ist der Baubehörde nachgereicht.

An der Westseite der Erweiterung können die erforderlichen Abstände auf dem Grundstück nicht eingehalten werden. Eine Abstandsflächen- und Abstandsübernahmeerklärung des Nachbarn liegt vor.

Es werden folgende Anträge auf Ausnahme, Befreiung und Abweichung von den geltenden Bauvorschriften gestellt:

  1. Antrag auf beschränkte Baugenehmigung

Begründung:
Das Bauvorhaben ist aufgrund seiner Ausdehnung als Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 BayBO) einzustufen. Deshalb bedarf es nach Art. 62 BayBO der Prüfung des Standsicherheitsnachweises bzw. der Vorlage des Kriterienkataloges nach Anlage 2 der BauVorlV.
Da die ausführende Baufirma bzw. der Tragwerksplaner noch nicht feststehen, beantragen wir, dass die Baugenehmigung unter der Auflage erteilt wird, dass der später ausgefüllte Kriterienkatalog bei bekannt sein des Tragwerkplaners, spätestens mit der Baubeginnsanzeige vorgelegt werden kann.

  1. Antrag auf Abweichung von Art. 44a BayBO („PV-Pflicht“)

Begründung:
Wir beantragen nach Art. 63 BayBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Freising eine Abweichung vom Art. 44a BayBO – Solaranlagen.
Auf der Hofstelle ist bereits eine Photovoltaik-Anlage mit 30 kWp elektrischer Leistung installiert. Eine weitere Anlage mit 50 kWp elektrischer Leistung soll in nächster Zeit auf dem bestehenden Jungviehstall südlich des zu erweiternden Gebäudes errichtet werden.
Mit dieser Maßnahme wird der vorhandene Netzanschlusspunkt ausgeschöpft und lässt keine weitere Einspeisung von elektrischem Strom aus einer PV-Anlage mehr zu.
Es wäre möglich, um die Anforderungen des Art. 44a BayBO zu erfüllen die geplante Photovoltaik-Anlage auf den geplanten Gebäudeteilen zu errichten. Jedoch kann diese erst beim Bau der Erweiterung des Milchviehstalls installiert werden. Auf dem bestehenden Jungviehstall kann die Anlage nach Verfügbarkeit von Monteuren und der erforderlichen Komponenten unmittelbar errichtet werden.
Wir beantragen eine Abweichung vom Art. 44a BayBO – Solaranlagen, dass aus oben genannten Gründen keine PV-Anlage auf den Dächern der geplanten Erweiterungen des Milchviehstalls errichtet werden muss.
Die Statik der geplanten Gebäudeteile wird so ausgelegt und bemessen, dass in Zukunft, wenn dies wieder möglich wäre eine weitere PV-Anlage installiert werden kann.

  1. Antrag auf Abweichung von Art. 6 BayBO und der gemeindl. Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
Bestehender Milchviehstall – bestehender Jungviehstall
(Berechnung der erforderlichen Abstandsflächentiefe – siehe Lageplan 1TEK M1000)
Begründung: Wir beantragen nach Art. 63 BayBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Freising und der Gemeinde Langenbach eine Abweichung vom Art. 6 BayBO – Abstandsflächen bzw. vom §2 – Abstandsflächentiefe von der „Gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“.
Entsprechend der Abstandsflächenberechnung der aktuell gültigen gemeindlichen Satzung vom 19.01.2021 würde der bestehende Milchviehstall eine Abstandsflächentiefe von 4,42 m (3.1 u. 3.2) und der Jungviehstall von mind. 3,00 m (5.) benötigen. Was zusammen einem Mindestabstand von 7,42 m entspricht. Die beiden Gebäude sind mit einem Abstand von 6,10 m an der engsten Stelle errichtet. Diesbezüglich überdecken sich die erforderlichen Abstandsflächen.
Da es sich bei beiden Gebäuden um landwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude handelt, welche bereits errichtet sind und an denen im betroffenen Bereich keine die Abstandsflächenberechnung betreffenden Veränderungen stattfinden, beantragen wir, dass die erforderlichen Abstände verkürzt werden dürfen und dass beide Gebäudeteile wie errichtet weiter bestehen bleiben dürfen.
Beide Stallgebäude verfügen über großzügige und ausreichende Belichtungs- und Belüftungsflächen, welche durch das jeweilige Nachbargebäude nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Aus diesen Gründen wird die Nutzung beider Gebäude durch die zu geringen Abstandsflächen nicht eingeschränkt.
Der nach Art. 28 BayBO erforderliche Abstand zwischen zwei Gebäuden von mind. 5,00 m ist eingehalten, so dass keine Brandwand als Gebäudeabschlusswand erforderlich ist.

  1. Antrag auf Abweichung von Art. 6 BayBO und der gemeindl. Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
Erweiterung Milchviehstall – bestehende Scheune
(Berechnung der erforderlichen Abstandsflächentiefe – siehe Lageplan 1TEK M1000)
Begründung: Wir beantragen nach Art. 63 BayBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Freising und der Gemeinde Langenbach eine Abweichung vom Art. 6 BayBO bzw. vom § 2 – Abstandsflächentiefe der „Gemeindlichen Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe“.
Entsprechend der Abstandsflächenberechnung der aktuell gültigen gemeindlichen Satzung vom 19.01.2024 würde die Erweiterung des Milchviehstalls eine Abstandsflächentiefe von mind. 3,00 m (4.1), 6,10 m (4.2) bzw. 3,60 m (4.3) und die bestehende Scheune von 6,29 m (7.1) bzw. 5,25 m (7.2) benötigen. Der Abstand zwischen beiden Gebäuden beträgt an der engsten Stelle 10,00 m. Wobei sich insbesondere im südlichen Bereich die erforderlichen Abstandsflächen überdecken werden. Weiter verläuft die Grundstücksgrenze zwischen den beiden Gebäuden. Die erforderlichen Abstandsflächen können bis zur Grundstücksgrenze ebenfalls nicht eingehalten werden.
Da es sich bei beiden Gebäuden um landwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude handelt, welche über großzügige und ausreichende Belichtungs- und Belüftungsflächen verfügen und sich beide Grundstücke im Eigentum des Bauherrn befinden und beide Grundstücke mit Gebäuden bebaut sind, welche der landwirtschaftlichen Hofstelle des Bauherrn dienen, beantragen wir, dass die erforderlichen Abstände verkürzt werden dürfen und dass die Erweiterung des Milchviehstalles wie geplant errichtet werden kann. Die Nutzung der beiden landwirtschaftlichen Betriebsgebäude innerhalb und außerhalb der selbigen wird durch die geplante Bauweise mit den verkürzten Abstandsflächen nicht beeinträchtigt.
Die weiteren Abstandsflächen, die sich auf das Nachbargrundstück erstrecken werden durch den Nachbarn, welcher auch der Bauherr ist, übernommen.
Der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO erforderliche Abstand zwischen zwei Gebäuden von mind. 5,00 m ist eingehalten. Der nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO erforderliche Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze wird eingehalten bzw. vom Nachbarn übernommen, so dass keine Brandwand als Gebäudeabschlusswand erforderlich ist.

  1. Stellplätze – Antrag auf Abweichung

Als Grundlage zur Ermittlung und Auslegung der für das Bauvorhaben erforderlichen KFZ-Stellplätze wurde die örtliche „Satzung der Gemeinde Langenbach über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) herangezogen.
Da sich kein vergleichbares Vorhaben in der Anlage zur Ermittlung des Stellplatzbedarfes findet, wurde dieser gemäß § 2 Abs. 3 anhand des tatsächlichen Bedarfs und der Beschäftigten ermittelt.
Infolgedessen beantragen wir nach Art. 63 BayBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Freising im Einvernehmen mit der Gemeinde Langenbach eine Abweichung von der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langenbach.

Berechnung:
Landwirtschaftlicher Betrieb:
Der landwirtschaftliche Betrieb mit der Hofstelle auf der Flurnummer 1038 und 1051 Gemarkung Langenbach wird vom Betriebsleiter und Bauherrn, dessen Ehefrau, den Altenteilern, einem Mitarbeiter, einem Lehrling und oder einem Praktikanten bewirtschaftet. Durch die geplante Baumaßnahme erden keine zusätzlichen Arbeitsplätze geschaffen. Die Maßnahme dient grundsätzlich dem Wohl der gehaltenen Tiere durch mehr Bewegungsfläche, mehr Liege- und Fressplätzen und der Verbesserung der Arbeitswirtschaft und Arbeitseffizienz durch Unterstützung und hauptsächlichem Ersatz der gebrauchten Melktechnik durch zwei Automatische Melksysteme – AMS.
Die erforderlichen Stellplätze für das Betriebsleiterehepaar und die Altenteiler sind durch vier bestehende Garagenstellplätze der auf der Hofstelle vorhandenen Wohnhäuser abgedeckt.
Für die zwei bis drei externen Mitarbeiter und für einen weiteren Besucher wie den Tierarzt oder einem Vertreter sind mindestens fünf weitere Stellplätze auf der Hofstelle vorhanden. Davon befinden sich drei Stellplätze in unmittelbarer Nähe zum geplanten Gebäude.
Die Stellplätze sind auf der Hofstelle mit den beiden Flurnummern 1038 und 1051 Gemarkung Langenbach vorhanden. Wobei es sich bei beiden Flurnummern im tatsächlichen Sinn nicht um getrennte Flurnummern, sondern um zwei Buchgrundstücke innerhalb eines Eigentums handelt.
Aus oben genannten Gründen halten wir die vorhandene Anzahl an neuen Stellplätzen für die geplante Erweiterungsmaßnahme und die gesamte Hofstelle für angemessen und ausreichend. Wir beantragen, dass aus diesen Gründen von den Vorgaben der Anlage zum Stellplatzbedarf abgewichen werden kann und die Vorgaben der Stellplatzsatzung der Gemeinde Langenbach trotzdem erfüllt sind.
Gemäß den Vorgaben des §2 Satz 2 sind entsprechend der ermittelten Anzahl an PKW-Stellplätzen auf der Hofstelle auch neun Stellplätze für Fahrräder vorhanden.
Die Entwässerung der Stellplätze welche nicht eingefasst sind, erfolgt gemäß §3 Satz 12 auf dem eigenen Grundstück in angrenzenden Versickerungsmulden mit belebter, mind. 20 cm mächtiger Oberbodenschicht. Es gelangt kein Niederschlagswasser von den Stellplätzen auf die öffentlichen Verkehrsflächen.
Gemäß §2 Satz 7 sind auch zwei Stellplätze für Lastkraftwagen auf der Hofstelle vorhanden. Der Stellplatz für das die Hofstelle jeden zweiten Tag anfahrende Milchauto befindet sich nördlich der bestehenden Nebenräume. Ein Stellplatz für Liefer-LKW befindet sich südlich der bestehenden Scheune II.


Rechtliche Würdigung:

Das Bauvorhaben ist dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen. Zweifel an einer Privilegierung (landw. Betrieb) bestehen nicht. Auch öffentliche Belange sind nicht beeinträchtig. Das Vorhaben ist somit zulässig.


Anträge auf Ausnahme, Befreiung und Abweichung von den geltenden Bauvorschriften:

Zu 1. (Antrag auf beschränkte Baugenehmigung) und 2. (Antrag auf Abweichung von Art. 44a BayBO („PV-Pflicht“)):

Die beantragten Abweichungen betreffen bauordnungsrechtliche Vorschriften, über die die Bauaufsichtsbehörde eigenständig entscheidet. Das Einvernehmen der Gemeinde ist nicht erforderlich.

Zu 3. Antrag auf Abweichung von Art. 6 BayBO und der gemeindl. Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe | bestehender Milchviehstall – bestehender Jungviehstall:

Beantragt wird eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften für vorhandene Bestandsgebäude. Die Abweichungen wurden bereits 2014 per Baugenehmigungsbescheid (Nr. 292-14) zugelassen. Eine erneute Genehmigung ist daher nicht erforderlich. Der pro forma Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die beantragte Abweichung steht allerdings nichts entgegen.

Zu 4. Antrag auf Abweichung von Art. 6 BayBO und der gemeindl. Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe | Erweiterung Milchviehstall – bestehende Scheune:

Das gemeindliche Einvernehmen kann aus Sicht der Verwaltung erteilt werden, da sich lediglich die Abstandsflächen landwirtschaftlich genutzter Gebäude überdecken. Wohngebäude sind nicht betroffen. Im Übrigen ist eine ausreichende Belichtung und Belüftung gegeben.

Zu 5. Stellplätze – Antrag auf Abweichung:

Der landw. Betrieb verfügt nach Angabe im Bauantrag über neun PKW- und Fahrradstellplätze sowie zwei LKW-Stellplätze.
Da landwirtschaftliche Betriebe in der Anlage zur Stellplatzsatzung nicht erfasst sind, ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der gemeindlichen Stellplatzsatzung die benötigte Stellplatzanzahl nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln. Die Ausführungen im Bauantrag (2 Eigentümer, 2 Altenteiler, Hilfskräfte, Tierarzt, Milchauto und Liefer-LKW) sind aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar. Die angegebene Stellplatzanzahl erscheint für den Betrieb als ausreichend. Eine gesonderte Abweichung wäre nicht erforderlich, allerdings kann das gemeindliche Einvernehmen pro forma erteilt werden.


Erschließung gesichert:                                ja

Stellplatznachweis erbracht:                        ja

Nachbarunterschriften vollständig:                ja

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt dem Antrag auf Erweiterung eines Milchviehstalls auf Fl.Nr. 1051, Gmkg. Langenbach (Großenviecht 3) das gemeindliche Einvernehmen. Den beantragten Abweichungen von den Abstandsflächen und der Stellplatzsatzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Regionalplanung Teilfortschreibung Vorrangflächen Windenergie Hier: Beteiligungsverfahren zum Vorabentwurf des Steuerungskonzepts Vorrangflächen für die Windenergienutzung in der Region München - Stellungnahme der Gemeinde Beratung und Beschlussfassung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5/2024. Sitzung des Gemeinderates 09.04.2024 ö beschließend 5

Öffentlicher Sachverhalt

Angelehnt an die PRESSEMITTEILUNG des Regionalen Planungsverbandes vom 11. Januar 2024 sind nachfolgend alle wesentlichen Eckpunkte zu der Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie“ zusammengefasst:
 

20 Vorranggebiete Windenergie vorgesehen 
Anmerkung der Red.: Langenbach ist nicht dabei

Der Regionale Planungsverband München (RPV) beschloss am 11. Januar 2024 den Vorabentwurf für das Steuerungskonzept zur Windenergienutzung in der Region München. Nach einer Überarbeitung und aufgrund aktueller Informationen schlägt der RPV schlägt in diesem ersten Schritt 20 Vorranggebiete vor. Diese liegen über alle Landkreise verteilt und haben in Summe eine Fläche von knapp 12.408 ha, was 2,26% Prozent der Regionsfläche entspricht. Ziel ist es, ein ausgewogenes Gesamtkonzept für die Region zu erstellen. Mit dem Beschluss startet ein Vorabbeteiligungsverfahren mit den RPV-Mitgliedern und Trägern öffentlicher Belange zum Entwurf des Steuerungskonzepts Windenergie. Die Vorabbeteiligung dient dazu, den Entwurf des Steuerungskonzepts Windenergie weiter zu konkretisieren

RPV-Geschäftsführer Marc Wißmann und der Regionsbeauftragte der Regierung von Oberbayern Thomas Bläser stellten den Vorabentwurf für das Steuerungskonzept Windenergie auf der Sitzung vor. Hauptbestandteil waren zunächst 22 Vorranggebiete Windenergie in der Region München. Auswahl und Zuschnitt der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete erfolgen anhand verschiedener Abwägungskriterien, die öffentliche und private Belange berücksichtigen. Planungen und Wünsche der Verbandsmitglieder sind eingeflossen. 
„Wir wollen ein regional schlüssiges und ausgewogenes Gesamtkonzept zur Windenergie erarbeiten. Es ist geprägt von der Leitidee, Windenergieanlagen auf zusammenhängenden Flächen zu konzentrieren, die sich mit Landschaften abwechseln, die keine Infrastrukturen für Windenergie aufweisen. Mit Blick auf das Landschaftsbild, die vorhandene Siedlungsdichte und die unterschiedliche Verteilung von potenziellen Suchflächen in unserer Region ist das eine sehr große Herausforderung“, erklärt Wißmann. „Dennoch ist es uns mit unserem Vorschlag gelungen, Vorranggebiete zu definieren, die über alle Landkreise verteilt sind – allerdings mit sehr unterschiedlichen Flächenpotenzialen“, führt Wißmann weiter aus. 

Räumliches Konzept 

Basis für den Vorabentwurf ist die Suchraumkulisse der Region München mit für Windenergie grundsätzlich geeigneten Flächen, die der RPV im September präsentierte. Diese Flächen sind ungleich über die Region verteilt: im Norden sind es viele kleine, mit teils großen Lücken, insbesondere bedingt durch Flughafen, militärische Belange und kleinteilige Siedlungsstrukturen; im Süden sind es überwiegend große Waldgebiete. Daher teilt der RPV die Flächen in einen nördlichen und einen südlichen Bereich. 
Im Süden werden Großstrukturen mit einem Abstand untereinander von mindestens 15 Kilometern ausgewiesen. Hier sind teilweise bereits Windenergieanlagen vorhanden. Von Westen nach Osten gibt es fünf große Ausweisungen mit insgesamt sechs Vorranggebieten: Denklinger Forst, Riederau (westlich vom Ammersee), Forstenrieder Park und Berg (bilden ein Cluster), Hofoldinger Forst und Ebersberger Forst. „Wichtig ist die Blickbeziehung aus dem Stadtgebiet München und den angrenzenden Gemeinden in die Alpen. Wir möchten auf diesen fünf großen Flächen nicht klotzen, sondern die Windenergienutzung für Mensch und Natur verträglich gestalten. Daher sind auch dort nicht die gesamten Potenziale ausgewiesen,“ betont Wißmann. „Im Norden gestaltet sich die Umsetzung kleinteiliger, da die Suchräume stark zersplittert sind. Dörfer und Weiler prägen den Raum, und es gibt keine großen Waldgebiete“, so Wißmann weiter. Die Kleinstrukturen im Norden werden zu Clustern mit Abständen untereinander von möglichst mindestens fünf Kilometern gebündelt, bestehende Windparks inklusive. Durch die Cluster entstehen 16 Vorranggebiete. 

Abwägungskriterien
 
Um Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergie zu definieren, berücksichtigt der RPV in einem Abwägungsprozess verschiedene Kriterien, wie etwa das Landschaftsbild, die Ästhetik und die Wohnsituation der Menschen. Ziel ist, das Landschaftsbild behutsam weiterzuentwickeln und eine Zersiedelung der Landschaft und Umzingelung der Dörfer durch Windenergieanlagen zu vermeiden. Daher gilt es, Windenergie auf ausgewählte Flächen zu konzentrieren, Abstände und größere Freiräume zu wahren und Blickbeziehungen auf die Alpen und die Landschaft zu beachten. Zudem fließen Aspekte der Energiegewinnung, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Schutz von Natur, Arten und Trinkwasser mit ein. Lokale Interessen, kommunale Planungen der Mitgliedskommunen und regionale Entwicklungsziele gehören ebenfalls dazu. 



Ablauf und Zeitplan 

Nach dem Beschluss des Vorabentwurfs zum Steuerungskonzept Windenergienutzung startet der RPV die informelle Vorabbeteiligung mit den RPV-Mitgliedern, den an die Region München angrenzenden Regionalen Planungsverbänden und wichtigen Trägern öffentlicher Belange im ersten Quartal 2024. Innerhalb von acht Wochen können diese dann zu den im Vorabentwurf aufgezeigten Vorschlägen Stellung nehmen. RPV-Geschäftsführer und Regionsbeauftragter werten die Rückläufe aus und erarbeiten einen neuen Entwurf. Mit dem Beschluss des Steuerungskonzepts, vorgesehen für das zweite Quartal 2024, beginnt das formale Beteiligungsverfahren mit bis zu zwei Anhörungen bis Ende 2025. Für Anfang 2026 hat der RPV den Beschluss zur Änderung des Regionalplans geplant; mit dessen verbindlicher Erklärung erreicht er sein erstes Teilflächenziel von mindestens 1,1 Prozent der Regionsfläche.
 
Gesetzliche Regelung 

Bis spätestens Ende 2027 muss der RPV mindestens 1,1 Prozent seiner Regionsfläche als Windenergiegebiet gemäß Windenergiebedarfsflächengesetz (WindBG) festgelegt haben. Das sind knapp 61 Quadratkilometer. Bis spätestens Ende 2032 muss der Freistaat Bayern in Summe bayernweit 1,8 Prozent seiner Landesfläche ausweisen. Wie das auf die 18 bayerischen Planungsregionen verteilt wird, ist noch offen. Die Ausweisung regionaler Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergie regelt der Freistaat Bayern im Landesentwicklungsprogramm (LEP). Dessen Novellierung trat am 1. Juni 2023 in Kraft und bildet für den RPV die rechtliche Grundlage, den Regionalplan für Windenergie fortzuschreiben. 

Die Präsentation „Teilfortschreibung Steuerungskonzept Windenergie – Beschluss Vorabentwurf“ steht zum Download unter: 

https://www.region-muenchen.com/windenergie 
Zentrale Sitzungsunterlagen sind die Präsentation und die Karte A-1 Vorabentwurf Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete Windenergienutzung

Die auf der Website bereitgestellten umfangreichen Begründungs- und Abwägungsmaterialien beinhalten Daten, die zur Ermittlung der Suchräume und zur Abwägung herangezogen wurden. Eine Durchsicht dieser Daten kann die Erstellung einer Stellungnahme erleichtern, ist aber nicht zwingend erforderlich.

Ein Vorranggebiet auf Langenbacher Flur sucht man indes vergeblich.
Das Gemeindegebiet fällt gemäß den Kriterien für die Suchraumkulisse in die Kategorie Errichtung von Windenergieanlagen aus rechtlichen/ faktischen Gründen äußerst gering bzw. ausgeschlossen. Grund ist die Nähe zum Zivilen Verkehrsflughafen München und der sog. „Anlagenschutzbereich Windkraft“.

Hierzu die Erklärung der Deutschen Flugsicherung aus https://www.dfs.de/homepage/de/umwelt/windenergie/  :

Schutzbereiche um Drehfunkfeuer


UKW-Drehfunkfeuer (VOR) und Doppler-UKW-Drehfunkfeuer (DVOR) sind die Leuchttürme der Luft. Sie senden ununterbrochen ein drehendes Funksignal – daher der Begriff „Drehfunkfeuer“ – sowie ein Referenzsignal für den magnetischen Nordpol aus. Diese werden vom Flugzeug empfangen, ausgewertet und dienen dem Piloten zur Orientierung. 
Stehen Windenergieanlagen oder andere Bauwerke zu nah am Drehfunkfeuer, können diese das Signal der Navigationsanlage stören, indem sie es reflektieren. Diese Reflexion erreicht den Flugzeugempfänger zusätzlich zum Ursprungssignal und führt zu Winkelfehlern, also verfälschten Richtungsinformationen. 
Um solche Störungen zu vermeiden, sieht die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) die Festlegung von Schutzbereichen rund um diese Anlagen vor. Anlagenschutzbereiche sind keine generellen Bauverbotszonen. Sie sind aber im Genehmigungsverfahren relevant: In diesen Gebieten muss bei jedem Bauvorhaben gesondert geprüft werden, ob von dem Bauwerk eine mögliche Störung von Flugsicherungsanlagen ausgeht. 
Hinsichtlich der Größe dieser Anlagenschutzbereiche orientiert sich die DFS an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die wir gemeinsam mit der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) im Rahmen eines vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geförderten Forschungsprojekts erarbeitet haben. Auf Basis der Neubewertung hat die DFS die Schutzbereiche um insgesamt 40 bodengebundene Navigationsanlagen (DVOR) überprüft. Mit nur einer Ausnahme wurde der Radius von 15 Kilometer auf sieben Kilometer verkleinert – das ist weniger als ein Viertel der ursprünglichen Größe. Damit ist eine Fläche von mehr als 21.000 Quadratkilometern für den Ausbau der Windkraft freigeworden. 

Nicht so derzeit für große Teile der Region um den Flughafen München.

Beschluss

Das Gremium stimmt dem Steuerungskonzept Vorrangflächen für die Windenergie für die Gemeinde Langenbach vollumfänglich zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 5/2024. Sitzung des Gemeinderates 09.04.2024 ö informativ 6

Öffentlicher Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Verena Juranowitsch gibt den Termin für das Stadtradeln vom 16.06. bis 06.07.2024 bekannt.

Datenstand vom 10.07.2024 12:07 Uhr