Datum: 04.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:33 Uhr bis 20:41 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:42 Uhr bis 21:50 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Einwohnerfragestunde
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2/2025. Sitzung des Gemeinderates
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04.02.2025
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ö
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informativ
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1 |
Öffentlicher Sachverhalt
Es wurden keine Einwohnerfragen gestellt.
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2. Bericht der Bürgermeisterin
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2/2025. Sitzung des Gemeinderates
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04.02.2025
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ö
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informativ
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2 |
Öffentlicher Sachverhalt
- Vom Landratsamt genehmigte Bauanträge:
Es liegen keine genehmigten Bauanträge vor.
- Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Gemeinde Langenbach für das Haushaltsjahr 2025 wurden durch das Landratsamt Freising – Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 14.01.2025 rechtsaufsichtlich gewürdigt und die genehmigungspflichtigen Teile auch genehmigt.
- Am 22.01.2025 fand der diesjährige Neujahrsempfang der Gemeinde Langenbach im Bürgersaal der Gemeinde Langenbach statt. In einem feierlichen Rahmen nahm 1.Bürgermeisterin Frau Susanne Hoyer zahlreiche Ehrungen vor.
- Veranstaltungen
Datum
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Uhrzeit
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Veranstaltung
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Ort
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08.02.2025
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20:00
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Faschingsball des VFL
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Bürgersaal
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08.02.2025
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Skiausflug des SC Oberhummel
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13.02.2025
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14:30
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Bingo des AK 55 plus
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Alter Wirt
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14.02.2025
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15:45
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Lese-Lotti Lesen & Basteln
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Gemeindebücherei
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15.02.2025
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Skiausflug des SV Langenbach
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14:30
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Kinderfasching
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Bürgersaal
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19:30
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Jugendfasching
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Bürgersaal
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16.02.2025
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14:30
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Kinderfasching
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Bürgersaal
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21.02.2025
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19:30
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Frauenfasching des KDFB Langenbach & Isarfrauen Gaden, Hummel
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Bürgersaal
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23.02.2025
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Bundestagswahl
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01.03.2025
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14:00
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Faschingsumzug
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3. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) vom 14.01.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2/2025. Sitzung des Gemeinderates
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04.02.2025
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ö
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beschließend
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3 |
Öffentlicher Sachverhalt
Die Sitzungsniederschrift wurde dem Gremium digital übermittelt.
Beschluss
Gegen die Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) vom 14.01.2025 werden keine Einwände vorgebracht. Sie wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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4. Antrag auf Baugenehmigung
Hier: Ausbau des best. DG in Wohnraum, Abriss Bestandsgaragen, Schließen der Fensteröffnung an der SW-Fassade, Einbau von Fenstern in der NW-Fassade, Errichten von 2 Dachgauben an der SO-Seite, Bereitstellen von 2 Stellplätzen als Carport oder offene Stellplätze auf der Flurnummer 1/20 der Gemarkung Langenbach, Lindenstraße 10
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2/2025. Sitzung des Gemeinderates
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04.02.2025
|
ö
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beschließend
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4 |
Öffentlicher Sachverhalt
§ 30 Abs. 1 BauGB
Beschreibung des Vorhabens:
Der Bauherr beabsichtigt den Einbau einer dritten Wohneinheit im Dachgeschoss des Bestandsgebäudes. Im Zuge des Ausbaus sollen zwei Dachgauben mit einer Breite von 2,00 m an der südöstlichen Dachseite errichtet werden.
Im Erdgeschoss und Obergeschoss werden die Fenster in der südwestlichen Fassade verschlossen. Es werden neue Fenster in die nordwestliche Fassade eingebaut.
Zudem plant der Bauherr die Errichtung eines Carports (13,81 m x 6,19 m) mit 5 PKW-Stellplätzen auf dem Grundstück. Dieses wird mit einem Pultdach (Dachneigung 3,5°) gedeckt. Die Firsthöhe liegt bei 2,90 m und die Traufhöhe beträgt 2,46 m.
Im Nordwesten des Grundstücks werden 2 Stellplätze angelegt.
Die Bestandsgaragen im Nordosten und Südwesten des Grundstücks werden abgerissen.
Da sich das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 „Langenbach Süd-West“ befindet und die Festsetzungen nicht eingehalten werden, werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen beantragt:
1. Fläche für Garagen
Festsetzung:
Die Flächen für Garagen, Doppelgaragen und Stellplätze sind festgelegt durch Planzeichen(Nr. 10)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Der Bebauungsplan sieht die Platzierung einer Garage an der südöstlichen Grundstücksseite vor. Sowohl das Carport, als auch die Stellplätze sollen an anderen Stellen auf dem Grundstück errichtet werden.
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
2. Dachgauben
Festsetzung:
Dachgauben sind unzulässig (Nr. 6)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Errichtung von zwei Dachgauben an der südöstlichen Dachseite
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
3. Dachneigung Garagen
Festsetzung:
Dachneigung: 3° (Nr. 3a)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Das Carport soll eine Dachneigung von 3,5 ° erhalten.
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
4. Wandhöhe Garagen
Festsetzung:
Wandhöhe maximal 2,50 m (Nr. 3a)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Das Carport soll eine Wandhöhe von bis zu 2,90 m erhalten.
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
5. Wandhöhe Hauptgebäude
Festsetzung:
Max. 6,50 m über Oberkante Erschließungsstraße (Nr. 11)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Die Wandhöhe ist im Bestand mit 7,84 m abweichend vom Bebauungsplan mit 6,50 m. Das Dach ist Bestand und wurde so erworben. Die Abstandsflächen sind allseitig eingehalten.
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
6. Dachneigung Hauptgebäude
Festsetzung:
Satteldach: Dachneigung 25 – 28° (Nr. 11)
Genaue Bezeichnung der Art der Befreiung:
Das bestehende Satteldach ist steiler als 28° (Dachneigung 32°)
Begründung:
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 2 „Langenbach Süd - West“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden nicht eingehalten.
Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann unter Beachtung des § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden.
Zu Befreiungen Nrn. 1 bis 4 und 6:
Aus Sicht der Verwaltung kann einer Befreiung von den genannten Festsetzungen zugestimmt werden. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Zudem liegen bereits Befreiungen hinsichtlich der Errichtung von Dachgauben und der Flächen für Garagen im Gebiet vor.
Zu Befreiung Nr. 5:
Die Befreiung soll dazu dienen, einen bestehenden Missstand, der durch die damalige (ca. 1969) Bauausführung hervorgerufen wurde, zu beheben. Die Wandhöhe im Bebauungsplangebiet stellt einen Grundzug der Planung dar. Hierdurch soll u.a. eine geordnete Höhenentwicklung gewährleistet werden. Eine – nachträgliche - Befreiung kommt daher nicht in Betracht. Zudem würde ein Bezugsfall für weitere Vorhaben entstehen. Für das o.g. Vorhaben ist diese Befreiung allerdings nicht relevant, da es sich bereits um Bestand handelt und die Wandhöhe durch die Maßnahme nicht verändert wird.
Erschließung gesichert: ja
Stellplatznachweis erbracht: ja
Nachbarunterschriften vollständig: nein
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Ausbau des best. DG in Wohnraum, Abriss Bestandsgaragen, Schließen der Fensteröffnung an der SW-Fassade, Einbau von Fenstern in der NW-Fassade, Errichten von 2 Dachgauben an der SO-Seite, Bereitstellen von 2 Stellplätzen als Carport oder offene Stellplätze auf der Flurnummer 1/20 der Gemarkung Langenbach, Lindenstraße 10 und den damit verbundenen Befreiungen mit Ausnahme der Befreiung von der max. zulässigen Wandhöhe für das Hauptgebäude wird erteilt.Die Verwaltung soll folgenden Hinweis in die Stellungnahme mit Aufnehmen:Das Landratsamt wird gebeten, zu prüfen, ob die Wohnung im Dachgeschoss nicht barrierefrei errichtet werden muss.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5. Antrag auf Vorbescheid
Hier: Errichtung eines Austragshauses auf der Flurnummer 1275/1 der Gemarkung Langenbach, Oftlfing 6
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2/2025. Sitzung des Gemeinderates
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04.02.2025
|
ö
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beschließend
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5 |
Öffentlicher Sachverhalt
Antrag auf Vorbescheid
§ 35 BauGB
Beschreibung des Vorhabens:
Beantragt wird die Errichtung eines Austragshauses auf der Flurnummer 1275/1 der Gemarkung Langenbach (Oftlfing 6).
Das Haus hat eine Länge von 10,49 m und eine Breite von 8,00 m. Geplant ist eine Bauweise in E + D. Die Wandhöhe soll 4,50 m betragen. Das symmetrische Satteldach ist mit einer Neigung von 25° geplant. Die Firsthöhe liegt bei 6,35 m.
Folgende Frage soll mit dem Vorbescheidsantrag geklärt werden:
Ist das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben ist dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen.
In diesem Bereich ist zwischen sogenannten privilegierten Vorhaben und sonstigen Vorhaben zu unterscheiden.
Im vorliegenden Fall ist die Frage der Privilegierung noch nicht abschließend geklärt, allerdings kann wohl davon ausgegangen werden, da eine Landwirtschaft betrieben wird.
Demnach wäre das Vorhaben zulässig, wenn es dem landwirtschaftlichen Betrieb dient, nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist (§35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Das Austragshaus dient dem Betrieb insofern, als dass die nachkommende Generation am Hof mitarbeiten und diesen übernehmen kann. Das geplante Vorhaben nimmt mit seiner Grundfläche von 83,92 m² auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Entgegenstehende öffentliche Belange sind nicht ersichtlich. Die ausreichende Erschließung ist hinsichtlich der Anbindung an das öffentliche Straßennetz und an die zentrale Wasserversorgung der Gemeinde Langenbach gegeben. Oftlfing ist allerdings nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, weshalb das Niederschlagswasser ortsnah versickert und das Schmutzwasser über Kleinkläranlagen beseitigt werden muss. Da dies allerdings in den umliegenden Grundstücken möglich ist und auch so umgesetzt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die ordnungsgemäße Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist.
Hinsichtlich der geplanten Art und des Maßes der baulichen Nutzung bestehen seitens der Verwaltung keine bedenken.
Sofern, wie vorab aufgeführt, die Privilegierung und die ordnungsgemäße Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers nachgewiesen werden können, ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung zulässig.
Ortsbild beeinträchtigt: nein
Erschließung gesichert: ja (soweit prüfbar)
Nachbarunterschriften vollständig: ja
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Austragshauses auf der Flurnummer 1275/1 der Gemarkung Langenbach, Oftlfing 6, vorbehaltlich des Nachweises der Privilegierung und der ordnungsgemäßen Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6. Landesplanung
Fortschreibung des Regionalplans München (RP 14)
26. Änderung mit Beteiligungsverfahren
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2/2025. Sitzung des Gemeinderates
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04.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Öffentlicher Sachverhalt
Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München hat in seiner Sit-
zung am 03. Dezember 2024 den Entwurf zur Änderung des Kapitels B IV 7 Energieer-
zeugung mit der Neufassung des Teilkapitels B IV 7.2 Windenergie im Regionalplan ge-
billigt sowie die Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regional-
plans München (RP 14) beschlossen.
Diese Fortschreibung dient der Anpassung des Regionalplans München an Festlegungen
des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der am 01. Juni 2023 in Kraft getretenen
Fassung. Sie beinhaltet die Änderung des Kapitels B IV 7 Energieerzeugung mit einer
Neugliederung und Anpassung der Begründung dieses Kapitels sowie insbesondere die
Neufassung des Teilkapitels B IV 7.2 Windenergie.
Die zugehörigen Verfahrensunterlagen sind ab dem 07. Januar 2025 in das Internet
eingestellt. Der Fortschreibungsentwurf für die 26. Änderung des Regionalplans Mün-
chen (RP 14) kann unter folgenden Links heruntergeladen werden:
- auf der Homepage des Regionalen Planungsverbands München:
https://www.region-muenchen.com/verfahren
- auf der Homepage der Regierung von Oberbayern:
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/raumordnung_landes_regionalplanung/regionalplanung/muenchen/index.html
bei „Laufende Fortschreibungen des Regionalplans München (14)“
Hier finden Sie insbesondere den Verordnungsentwurf mit den zugehörigen Entwürfen
der Festlegungen zu Kapitel B IV 7 Energieerzeugung mit Begründung und der Tektur-
karte Windenergie zu Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ sowie den Umweltbericht, je-
weils in der Fassung vom 21. November 2024.
Gemäß Art. 16 Absatz 1 BayLplG sind zu beteiligen:
die öffentlichen Stellen und in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen des Pri-
vatrechts, für die eine Beachtenspflicht begründet werden soll,
die in Art. 15 Abs. 3 genannten Behörden,
die nach Naturschutzrecht im Freistaat Bayern anerkannten Vereine, soweit sie in
ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind,
die betroffenen Wirtschafts- (mit Land- und Forstwirtschafts-) und Sozialverbände
und
die Öffentlichkeit.
Aus diesem Grund liegt der Entwurf der 26. Änderung des Regionalplans München –
zusätzlich zu der Veröffentlichung im Internet – in der Zeit vom 07. Januar 2025 bis zum
31. März 2025 während der für den Parteiverkehr festgelegten Zeiten zur Einsicht für
jedermann bei der Regierung von Oberbayern (höhere Landesplanungsbehörde, Zimmer
5418, Maximilianstraße 39, 80538 München) aus. Zudem erfolgt die Auslegung des Ent-
wurfes für mindestens einen Monat bei der Landeshauptstadt München sowie den Land-
ratsämtern der Region München. Die Landratsämter der Region und die Landeshaupt-
stadt München werden gebeten, die Unterlagen gemäß Art. 16 Abs. 3 BayLplG für min-
destens einen Monat öffentlich auszulegen und dies ortsüblich im jeweiligen Amtsblatt
anzukündigen. Die Unterlagen zur Auslegung werden gesondert zugesendet.
Die Bundesministerien werden gebeten dieses Anschreiben bei Bedarf an die Bundes-
oberbehörden, deren Belange relevant betroffen sein könnten, weiterzuleiten.
Bis zum Ende der Beteiligungsfrist am 31.03.2025 besteht Gelegenheit, sich schriftlich
oder elektronisch zu dem o. a. Fortschreibungsentwurf gegenüber dem Regionalen Pla-
nungsverband München, Geschäftsstelle, Arnulfstraße 60, 80335 München, E-Mail: rpv-
m@pv-muenchen.de zu äußern.
Rechtsansprüche werden gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 3 BayLplG durch die Beteiligung
nicht begründet. Öffentliche Stellen werden gem. Art. 16 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 BayLplG
i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 ROG gebeten, Aufschluss über diejenigen von ihnen be-
absichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren
zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können bzw.
weitere ihnen vorliegende Informationen mitzuteilen, die für die Ermittlung und Bewertung
des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. Bitte beziehen Sie Ihre Stellungnahme da-
bei ausschließlich auf die im Rahmen der vorliegenden Fortschreibung vorgenomme-
nen Änderungen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Landratsämter und die Landeshauptstadt München
sowohl in ihrer Funktion als kommunale Selbstverwaltungsbehörde, als auch in der als
untere staatliche Verwaltungsbehörde beteiligt werden.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht
auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 ROG). Einwendungen
der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls aus-
geschlossen.
Sollte bis zum angegebenen Termin keine Stellungnahme vorliegen, wird davon ausge-
gangen, dass ihren Wirkungskreis betreffende Belange nicht berührt sind oder Einver-
ständnis besteht.
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch den
Regionalen Planungsverband München sind auf dessen Internetseite unter
https://www.region-muenchen.com/datenschutzerklaerung zu finden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsver-
bands München (rpv-m@pv-muenchen.de) oder an den Regionsbeauftragten an der Re-
gierung von Oberbayern Herrn Bläser (regionalplanung.muenchen@reg-ob.bayern.de).
Anmerkung der Verwaltung:
Im Bereich der Gemeinde Langenbach werden im Entwurf der Karte 2 Siedlung und Versorgung Tektur Windenergie mit Stand vom 21.11.2024 keine Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete Windenergie dargestellt.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt das Beteiligungsverfahrens zur 26. Änderung des Regional-
plans München (RP 14) zur Kenntnis. Es wird keine Stellungnahme abgegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7. Antrag des SC Oberhummel zur Sanierung der Zufahrt zum Sportgelände des SC Oberhummel e.V.
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2/2025. Sitzung des Gemeinderates
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04.02.2025
|
ö
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beschließend
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7 |
Öffentlicher Sachverhalt
Frau Sandra Jenuwein (1. Vorsitzende des SC Oberhummel) stellt mit Schreiben vom 15.01.2025 folgenden Zuschussantrag an die Gemeinde Langenbach:
Antrag zur Sanierung der Zufahrt zum Sportgelände des SC Oberhummel e.V.
Sehr geehrte Frau Hoyer,
hiermit beantragen wir die Sanierung der Zufahrt zum Sportgelände des SC Oberhummel e.V. und möchten Ihnen die wesentlichen Argumente für eine geteerte Zufahrt darlegen.
1. Problematik der Kieszufahrt:
Eine zukünftige Kiesfläche als Zufahrt ist durch ihre unklare Begrenzung und die damit verbundene Nutzung nicht nur unpraktisch, sondern führt auch zu einer raschen Entstehung von Schlaglöchern. Diese entstehen, da die Fahrzeuge in der Reget mittig über die Kiesfläche fahren um rechts und links davon zu Parken. Mittig der Kiesfläche werden also rasch Schlaglöcher entstehen. Die unvermeidlichen aufgrund der Schlaglöcher verursachen zusätzliche Schäden an den Seitenbereichen der Zufahrt. Mit der Konsequenz, dass in kürzester Zeit eine große Kiesfläche von Schlaglöchern entsteht. Die Erfahrung zeigt, dass die bestehende Kieszufahrt zwischen dem alten und neuen Sportheim sich in einem unhaltbaren Zustand befindet, der eine regelmäßige Instandhaltung erfordert obwohl diese bei weitem nicht so stark genutzt wird wie die Zufahrt von der Isarstraße zum alten Sportheim. Diese Instandhaltungsarbeiten, die alle zwei Wochen notwendig wären, können von den Bauhofmitarbeitern nicht geleistet werden, was sich bereits seit Jahren negativ auf die Zufahrt auswirkt.
2. Aushängeschild des Vereins:
Die Zufahrt zum Sportgelände stellt nicht nur einen funktionalen Zugang dar, sondern ist auch ein Aushängeschild des SC Oberhummel e.\/. und des gesamten Vereinsgeländes. Eine solide befestigte Zufahrt ist unerlässlich, um den positiven Eindruck des Vereins zu wahren.
3. Vergleichbarkeit mit anderen Sportvereinen:
Im Sinne der Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit mit dem benachbarten Sportverein SVL, der über eine geteerte Zufahrt bis zu seinem neuen Sportheim verfügt, ist es von großer Bedeutung, den Status quo der bestehenden Teerzufahrt zu erhalten und diese zu sanieren.
4. Winterdienst und Staubbelastung:
Die Kieszufahrt stellt zudem eine Herausforderung für den Winterdienst dar, da der Schnee nicht ordnungsgemäß beräumt werden kann. Dies führt zu unebenen Flächen und punktuellen Kiesanhäufungen nach der Schneeschmelze. Darüber hinaus verursacht die Kieszufahrt in trockenen Monaten (Mai bis September) eine erhebliche Staubbelastung, die sowohl für die Nutzer als auch für die Anwohner unangenehm ist.
5. Geringer Instandhaltungsaufwand bei geteerten Zufahrten:
Eine geteerte Zufahrt würde den Instandhaltungsaufwand für die Bauhofmitarbeiter erheblich minimieren. Die Zufahrt wird regelmäßig von schweren Fahrzeugen, wie beispielsweise der Müllabfuhr sowie in Vorbereitung auf unsere Veranstaltungen von Traktoren, Ladern, Kippern und LKWs, genutzt.
6. Zusicherung der Gemeinde:
Darüber hinaus wurde dem SC Oberhummel bereits bei der ersten Teilsanierung der
Kirchstraße durch die Gemeinde zugesichert, dass die Zufahrt (Teerstraße) saniert wird.
Diese Zusicherung wurde auch im Zusammenhang mit der Glasfaserverlegung gegeben. Beide durch die Gemeinde Beauftragten Firmen durften Ihre Baustelleneinrichtung auf dem Sportgelände lagern und nutzten während der Bauphase unsere Zufahrt intensiv. Leider wurde die Sanierung bis zum heutigen Tage nicht durchgeführt. Bilder zur Ansicht übersenden wir per E-Mail. Diese dienen zur Veranschaulichung der Situation und wurden nach dem Treffen mit dem Bauamt der Gemeinde Langenbach am 7.1.2025 aufgenommen. Aus den genannten Gründen bitten wir Sie und auch den Gemeinderat unserem Antrag auf Sanierung der Zufahrt zum Sportgelände des SC Oberhummel e.V. stattzugeben und die notwendigen Schritte zur Umsetzung einzuleiten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Zufahrt zum Sportgelände des SC Oberhummel und die angrenzenden Parkflächen sind in die Jahre gekommen. Aktuell besteht die asphaltiere Zufahrt aus einer dünnen, einlagigen Asphalttragschicht. Die Verwaltung hat sich die Situation vor Ort angesehen, um die Möglichkeiten einer Sanierung der Zufahrt zu prüfen und hat sich die Leistungen anbieten lassen. Dabei kommen folgende Varianten in Frage (Alle folgenden Preise sind Nettopreise)
1.Variante: Erneuerung der asphaltierten Zufahrt durch eine zweilagige asphaltierte Ausführung (Tragschicht 10cm und Deckschicht 4cm) Einzelkosten: 16.329,08 €
2.Variante: Ersatz der Asphaltierung durch eine wassergebundenen Wegedecke (Beispiel: Wirtschaftswege / Forstwegebau) Einzelkosten: 16.244,48 €
Für beide Varianten muss vorher die bestehenden Asphalttragschicht ausgebaut werden, der Untergrund auf Standfestigkeit geprüft und ggf. ausgetauscht und verstärkt werden, sowie ein Planum erstellt werden.
Kosten für diese Leistungen (19.416,62€):
- Baustelleneinrichtung 2.985,- €
- Ausbau Asphaltfläche 4.747,12 €
- Eventueller Bodenaustausch im Wegbereich 11.684,50 €
Es gibt noch eine dritte Variante: Erneuerung der asphaltierten Zufahrt durch eine zweilagige asphaltierte Ausführung (Tragschicht 10cm und Deckschicht 4cm) ohne dem Bodenaustausch, bei der nur das Planum erstellt wird. Einzelkosten: 16.329,08 €. Diese Variante ist zwar günstiger, jedoch nicht sinnvoll, da diese nicht nachhaltig ist und über kurz oder lang zu Setzungen und Ausbrüchen führen wird.
Zu Bedenken ist jedoch, dass die Varianten eins und zwei grundsätzlich teurer werden können, wenn der auszutauschende Boden eine höhere Belastungsstufe als die angebotene Klassifizierung Z0 aufweist. (Jeweils Mehrkosten)
- Z1.1 = 5.601,05 €
- Z1.2 = 9.038,74 €
- Z2 = 10.701,6 €
Gesamtkosten Variante 1 (Z0) = 42.537,83 € (Brutto)
Gesamtkosten Variante 2 (Z0) = 42.436,71 € (Brutto)
Gesamtkosten Variante 3 = 28.532,15 € (Brutto)
Optional zu beiden Varianten:
- Sanierung der angrenzenden Parkflächen mittels Einbaus einer Schottertragschicht
Kosten hierfür:
25.160,25 €
Auch diese Option kann bei einer Klassifizierung des Aushubs >Z0 teurer werden: (jeweils Mehrkosten)
- Z1.1 = 11.937,96 €
- Z1.2 = 19.164,95 €
- Z2 = 22.809,15 €
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die benötigten Mittel für die Sanierung der Zufahrt zum Gelände des SC Oberhummel zu ermitteln und bei der Planung für das Haushaltsjahr 2026 mitzuthematisieren und abzuwägen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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8. Carsharing-Projekt des StadtTeilAuto Freising e.V. im Gemeindegebiet Langenbach
Hier: Antrag des StadtTeilAuto Freising e.V. auf weitere Anschubfinanzierung für das Jahr 2025
sowie ggf. Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2/2025. Sitzung des Gemeinderates
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04.02.2025
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ö
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beschließend
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8 |
Öffentlicher Sachverhalt
Mit Schreiben vom 21.01.2025 stellt Andreas Fincke als Geschäftsführer des StadtTeilAuto e.V. für den Verein folgenden Antrag:
„Lieber Gemeinderat von Langenbach,
sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Hoyer,
am 6. Februar 2024 hat Stadtteilauto Freising e.V. gemäß dem Gemeinderatsbeschluss von Januar 2024 einen Opel Astra als CarSharing Fahrzeug am Bahnhof Langenbach zur Verfügung gestellt.
Wir alle waren bei der Einweihung des Standortes guter Dinge, dass die Langenbacher Bürger das Fahrzeug annehmen und rege nutzen würden.
Im Gemeinderat hat Andreas Fincke, der Geschäftsführer von StadtTeilAuto deutlich gemacht, dass der Standort bei einer Auslastung von weniger als 10.000 bis 12.000 km nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
Die Gemeinde hat sich im vergangenen Jahr entschieden für 3.000 Euro Anschubfinanzierung zu leisten, damit eine Etablierung von Carsharing in Langenbach möglich wird. Damit hat die Gemeinde einen Beitrag geleistet zum Klimaschutz und zur modernen Mobilität.
Jetzt, gut 10 Monate später, stellt sich heraus, dass der Astra lediglich 4.000 km gefahren wurde, es wurden also nicht einmal die Fixkosten erwirtschaftet.
Der Standort ist daher stark defizitär, obwohl der Verein gemeinsam mit Verena Juranowitsch kräftig die Werbetrommel gerührt haben (unter anderem 2 Berichte im Langenbacher Kurier, 2 Angebote zu Treffen im Alten Wirt, etliche Social Media Aktivitäten).
Bislang sieht es nicht so aus, als ob sich die Nutzung steigern würde.
Da der Vorstand von StadtTeilAuto Freising seinen Mitgliedern gegenüber verpflichtet ist, die Finanzen stabil zu halten, stellen wir folgenden Beschlussantrag:
Die Gemeinde Langenbach erklärt sich bereit, ein weiteres Jahr die Anschubfinanzierung für das Jahr 2025 von 3000 Euro netto zu leisten.
Sollte das Geld nicht aufgebracht werden können, ergibt sich in der Konsequenz, dass der Bedarf an CarSharing in Langenbach nicht im vermuteten Ausmaß vorhanden ist und der Standort wird aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten aufgelöst.
Gerne bieten wir auch weiterhin die Unterstützung in der Etablierung von Carsharing und möchten uns für das bisherige Engagement vor allem von Bürgermeisterin Susanne Hoyer sowie Verena Juranowitsch ganz herzlich bedanken.
Mit besten Grüßen
Für den Vorstand
Andreas Fincke (Geschäftsführer StadtTeilAuto Freising e.V.)“
Beschluss 1
Die Gemeinde Langenbach unterstützt die StadtTeilAuto Freising e.V. mit einer weiteren Anschubfinanzierung von 3000 € (netto).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 15
Beschluss 2
Die Gemeinde Langenbach bleibt weiterhin Mitglied im StadtTeilAuto Freising e.V.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 11
zum Seitenanfang
9. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2/2025. Sitzung des Gemeinderates
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04.02.2025
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ö
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informativ
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9 |
Öffentlicher Sachverhalt
Gremiumsmitglied Eva Bucksch informiert, dass entlang der Eichlbrunnstraße die Schneepfosten herausgerissen und zerstört wurden.
Gremiumsmitglied Verena Juranowitsch informiert, dass die Geschwindigkeitsmessanlage in der Dorfstraße blinkt und keine Geschwindigkeit mehr angezeigt wird.
Datenstand vom 25.03.2025 15:08 Uhr