Datum: 25.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:31 Uhr bis 21:33 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:34 Uhr bis 23:09 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
|
1 |
Einwohnerfragestunde
|
2 |
Bericht der Bürgermeisterin
|
3 |
Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) vom 04.02.2025
|
4 |
Bauleitplanung "Großer Anger West"
Vorstellung der Entwurfsplanung (Stand: 25.02.2025) durch das Planungsbüro
|
5 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
|
5.1 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der bayernets GmbH
Beratung und Beschlussfassung
|
5.2 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesbehörde
Beratung und Beschlussfassung
|
5.3 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes, Geschäftsstelle Erding - Freising
Beratung und Beschlussfassung
|
5.4 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG
Beratung und Beschlussfassung
|
5.5 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising
Beratung und Beschlussfassung
|
5.6 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München
Beratung und Beschlussfassung
|
5.7 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern
Beratung und Beschlussfassung
|
5.8 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 42, Naturschutzbehörde
Beratung und Beschlussfassung
|
5.9 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckbatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising, Gesundheitsamt
Beratung und Beschlussfassung
|
5.10 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der TenneT TSO GmbH
Beratung und Beschlussfassung
|
5.11 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG
Beratung und Beschlussfassung
|
5.12 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising - Wasserrecht
Beratung und Beschlussfassung
|
5.13 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme eines Forensen
Beratung und Beschlussfassung
|
5.14 |
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Beratung und Beschlussfassung
|
6 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB
|
6.1 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme der bayernets GmbH
Beratung und Beschlussfassung
|
6.2 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde
Beratung und Beschlussfassung
|
6.3 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahmen des Bayerischen Bauernverbandes, Geschäftsstelle Erding - Freising
Beratung und Beschlussfassung
|
6.4 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising
Beratung und Beschlussfassung
|
6.5 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding
Beratung und Beschlussfassung
|
6.6 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG
Beratung und Beschlussfassung
|
6.7 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München
Beratung und Beschlussfassung
|
6.8 |
Bebauungs- und Grünordnungplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern
Beratung und Beschlussfassung
|
6.9 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 41, Immissionsschutzbehörde
Beratung und Beschlussfassung
|
6.10 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 42, Naturschutzbehörde
Beratung und Beschlussfassung
|
6.11 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising, Gesundheitsamt
Beratung und Beschlussfassung
|
6.12 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme der TenneT TSO GmbH
Beratung und Beschlussfassung
|
6.13 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising - Wasserrecht
Beratung und Beschlussfassung
|
6.14 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme eines Bürgers
Beratung und Beschlussfassung
|
6.15 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme eines Forensen
Beratung und Beschlussfassung
|
6.16 |
Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Beratung und Beschlussfassung
|
7 |
Verschiedenes
|
zum Seitenanfang
1. Einwohnerfragestunde
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
informativ
|
1 |
Öffentlicher Sachverhalt
Es wurden keine Einwohnerfragen gestellt.
zum Seitenanfang
2. Bericht der Bürgermeisterin
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
informativ
|
2 |
Öffentlicher Sachverhalt
- Danke an alle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer
Ganz herzlicher Dank geht an alle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die engagierte und gewissenhafte Arbeit bei der Durchführung der Bundestagswahl 2025.
Die Einsatzbereitschaft und das Engagement haben maßgeblich dazu beigetragen, dass die Wahl reibungslos und ordnungsgemäß ablaufen konnte.
Für 2588 Wähler waren insgesamt 54 Wahlhelfer im Einsatz.
- Wahlergebnisse der Bundestagswahl am 23.02.2025:
Wahlbeteiligung: 87,2 %
- Die Sperrung des sog. Hasensteg dauert weiterhin an. Derzeit laufen Gespräche mit dem Forstamt über die weitere Vorgehensweise.
- Veranstaltungen
Datum
|
Uhrzeit
|
Veranstaltung
|
Ort
|
01.03.2025
|
14:00
|
Faschingsumzug Langenbach
|
|
03.03.2025
|
14:30
|
Seniorenfasching AK55Plus
|
Bürgersaal
|
03.03.2025
|
16:00
|
Faschingsstreiben FFW Ober- und Niederhummel
|
Niederhummel Floriansstüberl
|
03.03.2025
|
19:30
|
Maskierte Übung der FFW Ober- und Niederhummel
|
Niederhummel Floriansstüberl
|
04.03.2025
|
18:00
|
Kehraus
|
|
06.03.2025
|
|
Skiausflug des SC Oberhummel
|
|
06.03.2025
|
20:00
|
Jahreshauptversammlung Männerchor
|
Alter Wirt
|
08.03.2025
|
19:30
|
Mitgliederversammlung des Krieger- und Soldatenvereins Ober- Niederhummel und Gaden
|
Gasthaus Neumair
Oberhummel
|
14.03.2025
|
15:45
|
Lese Lotti Lesen & Basteln
|
Gemeindebücherei
|
15.03.2025
|
19:30
|
Jahreshauptversammlung der FFW Langenbach
|
Alter Wirt
|
16.03.2025
|
19:00
|
Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen SC Oberhummel
|
Gasthaus Neumair
Oberhummel
|
21.03.2025
|
16:00
|
Kindertheater Küken
|
Bürgersaal
|
21.03.2025
|
19:00
|
Mitgliederversammlung des SV Langenbach
|
Sportheim Langenbach
|
21.03.2025
|
19:30
|
Jahreshauptversammlung des Königlich Bayerischen Maibaumaufstellvereins Hummel
|
Gasthaus Neumair
Oberhummel
|
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3. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) vom 04.02.2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Öffentlicher Sachverhalt
Die Sitzungsniederschrift wurde den Gremiumsmitgliedern digital übermittelt.
Beschluss
Gegen die Sitzungsniederschrift (öffentlicher Teil) vom 04.02.2025 wurden keine Einwände vorgebracht. Sie wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4. Bauleitplanung "Großer Anger West"
Vorstellung der Entwurfsplanung (Stand: 25.02.2025) durch das Planungsbüro
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Öffentlicher Sachverhalt
Frau Linke vom Planungsbüro Linke + Kerling Stadtplaner und Landschaftsarchitekten stellt den aktuellen Planstand „Großer Anger West“ vor.
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5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Öffentlicher Sachverhalt
Nr.
|
Stellungnahmen im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB - Einwände und Hinweise, Bedenken und Anregungen von Fachstellen und Bürgern
|
Beschlussvorschläge
|
1.
|
KEINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN
|
1.1
|
Amt für ländliche Entwicklung
|
1.2
|
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
|
1.3
|
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
|
1.4
|
Bund Naturschutz in Bayern e. V
|
1.5
|
Freisinger Stadtwerke
|
1.6
|
IHK für München und Oberbayern
|
1.7
|
Landratsamt Freising - Abgrabung
|
1.8
|
Landratsamt Freising - Kreisbrandrat
|
1.9
|
Landratsamt Freising – Kreisarchäologie
|
1.10
|
Landratsamt Freising –Verkehr
|
1.11
|
Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz
|
1.12
|
Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt
|
1.13
|
Regierung von Oberbayern – Luftamt
|
1.14
|
Stadtwerke München GmbH
|
1.15
|
Verwaltungsgemeinschaft Oberding
|
1.16
|
Verwaltungsgemeinschaft Zolling, Gemeinde Zolling
|
1.17
|
Verwaltungsgemeinschaft Zolling, Gemeinde Haag an der Amper
|
2.
|
KEINE EINWÄNDE ODER HINWEISE
|
2.1
|
Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Gemeinden Langenpreising und Berglern, Schreiben vom 17.11.2023
|
2.1
|
Auch die Belange der Gemeinden Langenpreising und Berglern sind nicht von den Bauleitplanungen betroffen.
|
2.2
|
Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Markt Wartenberg, Schreiben vom 17.11.2023
|
2.2
|
Der Markt Wartenberg bedankt sich für die Beteiligung an den Bauleitplanungen. Belange des Marktes Wartenberg sind nicht betroffen.
|
2.3
|
Landratsamt Freising – Tiefbauamt, Schreiben vom 20.11.2023
|
2.3
|
Keine Äußerung
|
2.4
|
Stadt Moosburg, Schreiben vom 29.11.2023
|
2.4
|
Keine Äußerung
|
2.5
|
Landratsamt Freising – Abteilung Altlasten, Schreiben vom 05.12.2023
|
2.5
|
Die Umsetzung der Empfehlungen wird begrüßt.
|
2.6
|
Landratsamt Freising – Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 07.12.2023
(nur für Ebene Flächennutzungsplan)
|
2.6
|
Keine Äußerung
|
2.7
|
Flughafen München GmbH, Schreiben vom 11.12.2023
|
2.7
|
In vorbezeichnetem Bauleitplanverfahren wird seitens der FMG – als Trägerin öffentlicher Belange – i.R.d. Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zu den derzeit ausgelegten Planunterlagen Stellung genommen wie folgt: Das verfahrensgegenständliche Gebiet liegt sowohl außerhalb des Bauschutzbereichs des Flughafens München als auch außerhalb der Zonen der für den Flughafen München festgelegten Lärmschutzbereiche. Bedenken (insbesondere) hinsichtlich des Schutzes vor Fluglärm bestehen daher seitens der FMG nicht.
|
2.8
|
Gemeinde Eitting, Schreiben vom 11.12.2023
|
2.8
|
Keine Äußerung
|
2.9
|
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 11.12.2023
|
2.9
|
Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.
|
2.10
|
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 11.12.2023
|
2.10
|
Vielen Dank für die weitere Beteiligung am Bauleitplanungsverfahren. Unsere Stellungnahme vom 11.07.2022 gilt unverändert weiter.
Können Sie uns bereits Termine/Daten zum o. g. Vorhaben nennen?
Um unsere Termine und Systeme zu pflegen und eine Planung und Berechnung der Wirtschaftlichkeit für Ihr Neubaugebiet und folglich auch die richtige Produktauswahl für unsere Kunden sicherzustellen, bitten wir Sie beigefügte Anlage „Abfrage Eckdaten“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurückzusenden bzw. an den Vorhabenträger/Investor weiterzuleiten.
|
2.11
|
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 14.12.2023
(nur für Ebene Flächennutzungsplan)
|
2.11 a
|
Landwirtschaftliche Belange:
Die Sachverhalte, welche in unserem Schreiben vom 29.06.2022 und vom 01.09.2023 festgehalten wurden haben weiterhin Gültigkeit.
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Einwände.
|
2.11 b
|
Forstfachliche und waldrechtliche Belange:
Die Sachverhalte, welche in unserem Schreiben vom 29.06.2022 festgehalten wurden haben weiterhin Gültigkeit. Es bestehen aus forstfachlicher und waldrechtlicher Sicht weiterhin keine Einwände.
|
2.12
|
Landratsamt Freising – Bauleitplanung, Schreiben vom 15.12.2023
|
2.12
|
Keine Äußerung
|
2.13
|
Gemeinde Marzling, Schreiben vom 15.12.2023
|
2.13
|
Keine Äußerung
|
4.
|
BEDENKEN UND ANREGUNGEN VON TRÄGERN ÖFFENTLICHER BELANGE
Siehe TOP´s
|
zum Seitenanfang
5.1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der bayernets GmbH
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.1 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.2
|
bayernets GmbH, Schreiben vom 20.11.2023
|
3.2
|
Im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens sowie auf der externen Ausgleichsfläche (Fl. Nr. 689 TF (östlicher Teil) der Gemarkung Rudlfing) – wie in den von Ihnen übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt. Wir haben keine Einwände gegen das Verfahren, bitten jedoch um weitere Beteiligung am Verfahren, da im südlichen Teil der Fl.-Nr. 689 unsere Gastransportleitung FF01 DN700/PN67,5 mit Begleitkabeln verläuft. Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden.
|
Die Stellungnahme der bayernets GmbH vom 20.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
|
Beschluss
Die Stellungnahme der bayernets GmbH vom 20.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesbehörde
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.2 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.3
|
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 22.11.2023
|
3.3
|
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zu o.g. Bauleitplanungen zuletzt mit Schreiben vom 14.06.2022 eine Stellungnahme ab.
Ergebnis der letzten Stellungnahmen
Darin stellten wir fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, sofern die Hinweise zur Vermeidung bandartiger Siedlungsstrukturen beachtet werden. Diesbezüglich wurde eine deutlichere Ausgestaltung des südwestlichen Randbereichs empfohlen. Von Seiten des Städtebaus wurde mit Verweis auf die Sanierungsziele der Städtebauförderung ein Entfall der Ausnahmeregelung zur Ansiedelung eines Drogeriemarkts empfohlen.
Bewertung der aktuellen Planfassung
In der nun vorgelegten Fassung der Flächennutzungsplanänderung (Stand 31.10.2023) wird die Darstellung der Staulinien HQ100 und HQExtrem ergänzt. Zu-dem wird Lage und Umfang der gewerblichen Bauflächen, der Grünflächen sowie der Verkehrsflächen geringfügig angepasst. Die Grundzüge der Planung bleiben hiervon unberührt.
Die entsprechenden Anpassungen finden sich auch im parallel im Verfahren befindlichen Bebauungsplan (Stand 31.10.2023). Zudem werden nun Betriebe des Einzelhandels im Geltungsbereich ausgeschlossen. Am südwestlichen Rand des Plangebiets werden zusätzliche Baumpflanzungen vorgesehen.
Ergebnis
Den Bedenken und Hinweisen der vorangegangenen Stellungnahmen wurde im aktuellen Verfahrensschritt Rechnung getragen. Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung auch weiterhin grundsätzlich nicht entgegen.
|
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 22.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
|
Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 22.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes, Geschäftsstelle Erding - Freising
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.3 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.1
|
Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 20.11.2023
|
3.1a
|
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 27.06.2022 gilt weiterhin.
|
|
3.1b
|
Stellungnahme vom 27.06.2022
Wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die Landwirte dürfen durch das geplante Gewerbegebiet keine Beschränkungen erfahren.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden.
|
Beschluss des Gemeinderates Langenbach in der Sitzung vom 31.10.2023:
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 27.06.2022 wird zur Kenntnis genommen.
Folgender Textlicher Hinweis wird im Bebauungs- und Grünordnungsplan ergänzt:
„0.3.9 Landwirtschaftliche Nutzung
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Emissionen durch Staub, Lärm und Geruch) ist ortsüblich und insofern auch an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen.“
Die geplanten neuen Straßen im Gebiet weisen eine Gesamtbreite von 6,5 m auf und sind auch in den Kurven für LKW-Befahrung ausgelegt. Landwirtschaftliche Fahrzeuge können diese daher auch problemlos nutzen.
Die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen im Westen und Süden ist weiterhin gewährleistet. Durch den Ausbau des westlichen Anschlusses an die Staatsstraße ist diese für große Fahrzeuge mit weitem Wendekreis sogar einfacher zu befahren.
Weiterhin wird mit textlicher Festsetzung 0.1.9.2 eine Reglung getroffen, um ein unerwünschtes „Zustellen“ des Straßenraums mit wartenden bzw. parkenden Lastzügen zu vermeiden. Die Gewerbebetriebe müssen für die Anlieferung entsprechende Flächen und Einrichtungen (LKW-Stellplätze, Sanitär) für den ruhenden Verkehr auf den Gewerbeparzellen vorsehen.
|
3.1c
|
Durch diese Planungsmaßnahme werden der landwirtschaftlichen Nutzung schon wieder ca. 11 ha beste landwirtschaftliche Nutzfläche entzogen, nämlich ca. 9 ha durch das Gewerbegebiet und ca. 2 ha durch externe Ausgleichsflächen. Nach § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in unbedingt notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Planung des Gewerbegebietes auf der „Grünen Wiese“ stellt einen erheblichen Flächenverbrauch dar. Von sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden kann nicht gesprochen werden. Wir empfehlen auch, auf Wiedernutzbarmachen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zurückzugreifen. Zudem ist eine mehrstöckige Bebauung grundsätzlich eher zu begrüßen, um den Verbrauch von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen.
|
Die Anregung wird im Zuge der neu gefassten textlichen Festsetzung 0.1.3.1 aufgegriffen.
Die Gemeinde Langenbach würdigt die Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und den Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen. Gleichwohl hält sie an der bisherigen Planung fest. Hierbei stützt sie sich auf folgende Gesichtspunkte und planerische Leitmotive:
- Die Gewerbegebietsausweisung dient der Strukturerhaltung sowie der Sicherung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- der gezielten Anordnung des ggf. störenden Gewerbes und des Lieferverkehrs an den Ortsrand,
- der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- der - zuletzt durch Gewerbesteuerzuflüsse - einhergehenden wirtschaftlichen Sicherung der Gemeinde selbst,
- Alternativenprüfung und Auseinandersetzung mit den Potentialen der Innenentwicklung,
- den örtlichen und ortsnahen Gewerbebetrieben durch zur Verfügung Stellung bezahlbarer Gewerbegrundstücke zur Existenzgründung und -erhaltung
und entspricht somit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Zugleich wird dem Anbindegebot gemäß Punkt 3.3 des Landesentwicklungsprogramms LEP 2023 Rechnung getragen.
|
3.1d
|
Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4 m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
|
Der genannte Grenzabstand von 4 m zu landwirtschaftlichen Flächen ist bei sämtlichen geplanten Baumpflanzungen im Bebauungs- und Grünordnungsplan eingehalten.
|
3.1 e
|
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes werden Ausgleichsflächen ausgewiesen. Es ist zu begrüßen, dass der Ausgleich mittels Ökopunkten oder an Gewässern stattfindet und somit wertvolle landwirtschaftliche Flächen schont. Ausgleichsflächen sollten immer dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht (z.B. Unkrautsamenflug).
|
Die Hinweise zur Lage am Gewässer und zur Pflege werden zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Planstand Entwurf die externe Ausgleichsfläche auf eine Teilfläche der Fl.Nr. 689, Gemarkung Rudlfing, unmittelbar westlich angrenzend verlegt wird. Hier werden die ertragreichen Teilflächen der Fl.Nr. bewusst ausgespart und als landwirtschaftliche Nutzfläche erhalten.
Die externen Ausgleichsflächen werden von der Gemeinde Langenbach nun zur erneuten Auslegung in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) das Einverständnis vor. Der Großteil des Ausgleichsbedarfs wird nun innerhalb des Geltungsbereiches auf Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, als Extensiv-Grünland bzw. Feuchtwiesen in den bachnahen Flächen umgesetzt.
Der Ausgleichsbedarf wird nun intern großflächig als Extensiv-Grünland, hier im Übergang von Mähwiesen (G 212 bzw. G 214) im Nordteil hin zu Feuchtgrünland (G 221) in unmittelbarer Bachnähe im Südteil vorgesehen, siehe Planzeichen 13.7 und als textliche Festsetzung 0.2.4.4 aufgenommen.
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Beschluss
Beschluss des Gemeinderates Langenbach in der Sitzung vom 31.10.2023:
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 27.06.2022 wird zur Kenntnis genommen.
Folgender Textlicher Hinweis wird im Bebauungs- und Grünordnungsplan ergänzt:
„0.3.9 Landwirtschaftliche Nutzung
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Emissionen durch Staub, Lärm und Geruch) ist ortsüblich und insofern auch an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen.“
Die geplanten neuen Straßen im Gebiet weisen eine Gesamtbreite von 6,5 m auf und sind auch in den Kurven für LKW-Befahrung ausgelegt. Landwirtschaftliche Fahrzeuge können diese daher auch problemlos nutzen.
Die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen im Westen und Süden ist weiterhin gewährleistet. Durch den Ausbau des westlichen Anschlusses an die Staatsstraße ist diese für große Fahrzeuge mit weitem Wendekreis sogar einfacher zu befahren.
Weiterhin wird mit textlicher Festsetzung 0.1.9.2 eine Reglung getroffen, um ein unerwünschtes „Zustellen“ des Straßenraums mit wartenden bzw. parkenden Lastzügen zu vermeiden. Die Gewerbebetriebe müssen für die Anlieferung entsprechende Flächen und Einrichtungen (LKW-Stellplätze, Sanitär) für den ruhenden Verkehr auf den Gewerbeparzellen vorsehen.
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Die Anregung wird im Zuge der neu gefassten textlichen Festsetzung 0.1.3.1 aufgegriffen.
Die Gemeinde Langenbach würdigt die Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und den Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen. Gleichwohl hält sie an der bisherigen Planung fest. Hierbei stützt sie sich auf folgende Gesichtspunkte und planerische Leitmotive:
- Die Gewerbegebietsausweisung dient der Strukturerhaltung sowie der Sicherung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- der gezielten Anordnung des ggf. störenden Gewerbes und des Lieferverkehrs an den Ortsrand,
- der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- der - zuletzt durch Gewerbesteuerzuflüsse - einhergehenden wirtschaftlichen Sicherung der Gemeinde selbst,
- Alternativenprüfung und Auseinandersetzung mit den Potentialen der Innenentwicklung,
- den örtlichen und ortsnahen Gewerbebetrieben durch zur Verfügung Stellung bezahlbarer Gewerbegrundstücke zur Existenzgründung und -erhaltung
und entspricht somit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Zugleich wird dem Anbindegebot gemäß Punkt 3.3 des Landesentwicklungsprogramms LEP 2023 Rechnung getragen.
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Der genannte Grenzabstand von 4 m zu landwirtschaftlichen Flächen ist bei sämtlichen geplanten Baumpflanzungen im Bebauungs- und Grünordnungsplan eingehalten. Die Hinweise zur Lage am Gewässer und zur Pflege werden zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Planstand Entwurf die externe Ausgleichsfläche auf eine Teilfläche der Fl.Nr. 689, Gemarkung Rudlfing, unmittelbar westlich angrenzend verlegt wird. Hier werden die ertragreichen Teilflächen der Fl.Nr. bewusst ausgespart und als landwirtschaftliche Nutzfläche erhalten.
Die externen Ausgleichsflächen werden von der Gemeinde Langenbach nun zur erneuten Auslegung in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) das Einverständnis vor. Der Großteil des Ausgleichsbedarfs wird nun innerhalb des Geltungsbereiches auf Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, als Extensiv-Grünland bzw. Feuchtwiesen in den bachnahen Flächen umgesetzt.
Der Ausgleichsbedarf wird nun intern großflächig als Extensiv-Grünland, hier im Übergang von Mähwiesen (G 212 bzw. G 214) im Nordteil hin zu Feuchtgrünland (G 221) in unmittelbarer Bachnähe im Südteil vorgesehen, siehe Planzeichen 13.7 und als textliche Festsetzung 0.2.4.4 aufgenommen.
|
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.4 |
Öffentlicher Sachverhalt
4.1
|
Überlandwerk Erding GmbH, Schreiben vom 22.11.2023
|
4.1
|
Betreffend der Beschlussfassung Ihrer Sitzung des Gemeinderates vom 31.10.2023 nehmen wir zu Pkt. 4.6 a wie folgt Stellung:
Wie bereits in der Stellungnahme vom 27.6.2022 beschrieben, benötigten wir für die Trafostationen eine Fläche von 5,0 m x 4,0 m. Der von Ihnen neu geplante Trafostandort im 3,0 m breiten Grünstreifen, ist nicht ausreichend. Da das Gebäude eine Tiefe von 3,0 m hat, würden die Türen bei geöffnetem Zustand in den Straßenbereich ragen.
Falls der damals von uns vorgeschlagene Standort nicht realisierbar ist, bitten wir Sie einen anderen möglichen Standort mit uns abzustimmen.
|
Die Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH vom 22.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Es wird ein neuer Trafostandort im Südwesteck der Parzelle GEe 3 mit ausreichender Fläche vorgesehen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
|
Beschluss
Die Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH vom 22.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Es wird ein neuer Trafostandort im Südwesteck der Parzelle GEe 3 mit ausreichender Fläche vorgesehen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.5 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.7
|
Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 09.01.2024
|
3.7a
|
2.1 Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Freising, unter Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 21.06.2022 und der unter 2.2 ff genannten Punkte, keine Einwände.
2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
- keine -
2.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
Beim Staatlichen Bauamt Freising – Servicestelle München - bestehen für den Bereich der o. g. Bauleitplanung keine Ausbauabsichten.
|
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamt Freising vom 09.01.2024 wird zur Kenntnis genommen.
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3.7 b
|
2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Bauverbot
Die Belange des Staatlichen Bauamts wurden entsprechend der Stellungnahme vom 21.06.2022 beachtet und in der Bauleitplanung umgesetzt.
Anbindung
Die Einwände des Staatlichen Bauamts der Stellungnahme vom 21.06.2022 wurden im Bebauungs- und Grünordnungsplan des IB Linke + Kerling vom 31.10.2023 berücksichtigt. Die Gestaltung der Zufahrt in das Gewerbegebiet bei Abschnitt 380 Station 2,968 ist entsprechend der eingezeichneten Schleppkurven des aktuellen Planstands umsetzbar. Detaillierte Nachweise sind im Zuge der Erschließungsplanung zu erstellen.
Sichtflächen
Die Belange des Staatlichen Bauamts wurden entsprechend der Stellungnahme vom 21.06.2022 beachtet und in der Bauleitplanung umgesetzt.
2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Hinweise auf den Immissionsschutz wurden aus der Stellungnahme vom 21.06.2022 beachtet und in der Entwicklung der Bauleitplanung berücksichtigt.
|
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
|
Beschluss
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamt Freising vom 09.01.2024 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.6 |
Öffentlicher Sachverhalt
4.3
|
Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 24.11.2023
|
4.3
|
Überschwemmungsgebiet:
Der rot eingekreiste Bereich im bestehenden Gewerbegebiet (s. u. linker Screenshot) wurde bereits vor etlichen Jahren beim Bau der dortigen Gewerbehalle aufgeschüttet. Das Überschwemmungsgebiet kann sich deshalb nicht mehr so weit in den Nordwesten des Gewerbegebiets ausdehnen.
Mit E-Mail vom 24.08.2023 haben wir Ihnen diesen Sachverhalt bereits mitgeteilt (s. angefügte E-Mail). Wir bitten dringend darum, das Überschwemmungsgebiet entweder im Bereich von baulichen Veränderungen anzupassen oder es komplett neu überrechnen zu lassen. Wir empfehlen Ihnen letzteres, da sich aufgrund der Klimaveränderung die Starkregenereignisse häufen und sich diese Tatsache bereits in den KOSTRA-Daten 2020 (Niederschlagswasserdaten) widerspiegelt.
Wir raten Ihnen zu folgendem Vorgehen:
1.
Beauftragung einer neuen Überrechnung des Überschwemmungsgebietes des Langenbaches,
2.
Bis zur Vorlage der Berechnungsergebnisse sollte der vorliegende Bebauungsplan dahingehend geändert werden, dass im Bereich des rot eingekreisten Bereichs (s. linker Screenshot) die berechnete Staulinie entfernt wird und stattdessen durch eine faktische Staulinie (s. blaue Linie im rechten Screenshot) ersetzt wird.
|
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 24.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die bisherige Darstellung der beiden Staulinien HQ100 und HQextrem des Langenbachs wurde entfernt und stattdessen durch die Ergebnisse aus dem aktualisierten Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen.
|
Beschluss
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 24.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die bisherige Darstellung der beiden Staulinien HQ100 und HQextrem des Langenbachs wurde entfernt und stattdessen durch die Ergebnisse aus dem aktualisierten Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.7 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.6
|
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 18.12.2023
|
3.6
|
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Langenbach und nimmt die Ergebnisse der Gemeinderatssitzung vom 31. Oktober 2023 zur Kenntnis.
Der Bereich der Gewerbeflächen wurde im Süden reduziert auf 4,64 ha und im Zusammenhang mit der ermittelten Betroffenheiten im Bereich der HQextrem-Staulinie zurückgenommen; die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Drogeriemarkts wurde gestrichen.
Gegenüber dem darüber hinaus durch ein aktualisiertes Gutachten zum u.a. Schallschutz ergänzten Planentwurf bestehen von unserer Seite keine weiteren Anmerkungen, die über die Stellungnahme vom 7. Juli des vergangenen Jahres hinausgehen. Da diese – für uns nicht erklärlich – nicht Teil der in die Abwägung eingestellten Stellungnahmen mit Behandlung in der Gemeinderatssitzung vom 31.Oktober 2023 war, sei diese sicherheitshalber noch einmal vollständig zitiert:
„Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanverfahren der
Gemeinde Langenbach zur Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines konkretisierenden Bebauungsplans für ein 9,3 ha großes Plangebiet südlich der Staatsstraße St 2350 am südwestlichen Ortsrand des Hauptortes. Beabsichtigt ist die Darstellung einer neuen Gewerbefläche im Umfang von ca. 5,1 ha nach § 8 BauNVO (mit Ausgleichsflächen im Süden des Geltungsbereiches am Langenbach), zur betrieblichen Neuansiedlung eines Drogeriemarktes sowie Ansiedlung weiterer, regionaler, mittelständischer Gewerbebetriebe. Dafür wird eine Umwidmung der bisherigen Darstellung als Flächen für die Landwirtschaft notwendig.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern begrüßt die mit den o.g. Verfahren verfolgte Planung für weitere Gewerbeflächen im Gemeindegebiet Langenbach sowie die damit auch verbundene Zielsetzung, diese für die Ansiedlungs-/Erweiterungsabsichten ortsansässiger und regionaler Betriebe aus dem Mittelstand planerisch zu sichern.
Das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde ist äußerst positiv hervorzuheben.
Ein Angebot bedarfsgerecht, auch kleinflächig parzellierter Flächen, das den Bedürfnissen der Betriebe des Mittelstands entgegenkommt, wie in den südlichen Arealen, ist sehr zu unterstützen. Diesem Belang kommen auch die zusammenhängenden Baufelder entgegen, die Flexibilität bei der Parzellierung ermöglichen; dies ist positiv hervorzuheben.“
|
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Den versehentlich übersehenen Teil der Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB bitten wir zu entschuldigen.
Die Texte werden dementsprechend geprüft und die Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.1 auf Seite 8 entsprechend ergänzt.
|
Beschluss
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Den versehentlich übersehenen Teil der Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB bitten wir zu entschuldigen.
Die Texte werden dementsprechend geprüft und die Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.1 auf Seite 8 entsprechend ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 42, Naturschutzbehörde
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.8 |
Öffentlicher Sachverhalt
4.4
|
Landratsamt Freising – Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.11.2023
|
4.4 a
|
Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans und dem B-Plan Nr. 51 "Großer Anger West" besteht grundsätzlich Einverständnis. Die naturschutzfachlichen Einwände und Hinweise aus der ersten Beteiligung wurden weitgehend übernommen.
Die artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG wurden in ausreichendem Umfang geprüft. Artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen können bei Realisierung der Planung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
|
Die Stellungnahme des Landratsamt Freising – Naturschutzbehörde – vom 28.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
|
4.4 b
|
Folgende Hinweise sollten nochmals geprüft werden:
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung werden auf der öffentlichen Grünfläche sehr begrüßt. Da der Langenbach über weite Strecken sowie auch im Planungsgebiet eine ungünstige Gewässerstruktur aufweist, wären entsprechende Maßnahmen auch auf der externen Ausgleichsfläche fachlich sehr sinnvoll. Die Gemeinde könnte somit zur Zielerreichung des Gewässerentwicklungsplanes einen großen Beitrag leisten und maßgeblich dessen Umsetzung unterstützen. Meistens scheitert eine Umsetzung von Maßnahmen an der Flächenverfügbarkeit. Diese wäre hier so weit gegeben. In diesem Fall würde wir für die Umsetzung gewässerstruktureller Maßnahmen (z.B. Aufweitungen, Uferabflachungen) ein höherer Anerkennungsfaktor im Sinne des angewandten Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, 2003" von 2,0 (Regelfall: 1,0) als gerechtfertigt angesehen. Durch die Umsetzung könnte auch die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen weiter reduziert werden. Ein der Bauleitplanung nachgelagertes wasserrechtliches Verfahren wird sicherlich nötig sein. Der Bauleitplan müsste demnach einen entsprechenden Hinweis enthalten.
Sollte die Gemeinde eine Umsetzung des Gewässerentwicklungsplanes außerhalb der Bauleitplanung in Betracht ziehen, wird darauf hingewiesen, dass dafür grundsätzlich öffentliche Fördermittel beantragt werden können. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die für die Umsetzung von Maßnahmen erforderliche Fläche nicht bereits zu Ausgleichszwecken beansprucht wird.
|
Die Gemeinde Langenbach hat aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme (keine Flächenverfügbarkeit) bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 698, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten Auslegung den externen Ausgleich in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit E-Mail vom 12.06.2024 das Einverständnis zu diesem Vorgehen vor.
Nun werden Teilflächen der Fl.Nr. 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, zugeordnet. Der Großteil des Ausgleichsbedarfs wird nun innerhalb des Geltungsbereiches auf Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, als Extensiv-Grünland bzw. Feuchtwiesen in den bachnahen Flächen umgesetzt (siehe unten). Ein 5 m breiter Pufferstreifen wird ausgespart. Dieser beinhaltet teilweise auch das amtlich kartierte Biotop Nr. 7537-0255-001, das in der amtlichen Darstellung hier abweichend von der Realität über diesen Streifen hinaus dargestellt ist.
Die Gemeinde hat hierbei geprüft, inwieweit die seitens der UNB angesprochene Alternative für die Umsetzung gewässerstruktureller Maßnahmen (z.B. Aufweitungen, Uferabflachungen) umgesetzt werden kann. Der höhere Anerkennungsfaktor im Sinne des angewandten Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, 2003" von 2,0 (Regelfall: 1,0) könnte dann in Anspruch genommen werden.
Allerdings hat sich die Gemeinde Langenbach bewusst dafür entschieden, vorerst auf diese Möglichkeit zu verzichten, auch in Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Verfahren.
Der Ausgleichsbedarf wird nun intern großflächig als Extensiv-Grünland, hier im Übergang von Mähwiesen (G 212 bzw. G 214 im Nordteil hin zu Feuchtgrünland (G 221) in unmittelbarer Bachnähe im Südteil vorgesehen, siehe Planzeichen 13.7 und als textliche Festsetzung 0.2.4.4 aufgenommen.
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4.4 c
|
Bei Ansaaten auf den Ausgleichsflächen soll zur Erreichung des Entwicklungsziels Salbei Glatthaferwiese (G 214) der Kräuteranteil in der Saatgutmischung mindestens 50% betragen, da aufgrund des zu erwartenden starken Aufwuchses in den ersten Jahren während der Ausmagerung die Gräser im Vergleich zu den Wiesenkräutern deutlich konkurrenzstärker sind.
In der Phase der Ausmagerung kann eine 2-3 schürige Mahd erforderlich werden. Für Salbei-Glatthaferwiesen gemäß Ausgleichskonzept ist mit Ausnahme extrem magerer und trockener Standorte in den Isarauen (sog. Brennenstandorte, Deiche), die sich durch geringe Wüchsigkeit auszeichnen, dauerhaft zur Erhaltung der Artenvielfalt eine 2-schürige Mahd unter Berücksichtigung von Bracheanteilen erforderlich. Eine 2-schürige Mahd im Rahmen der Unterhaltungspflege wird auch für mäßig artenreiche seggen- und binsenreiche Feuchtwiesen (G 221) empfohlen.
Die Festsetzung 0.2.4.4 sollte daher entsprechend angepasst werden.
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Die textliche Festsetzung 0.2.4.4 wird dementsprechend überarbeitet. Als Entwicklungsziel werden G 214 bzw. G 212 in den höheren Lagen und G 221 in den bachnahen Bereichen aufgenommen. Der Kräuteranteil in der Saatgutmischung wird auf mindestens 50 % festgelegt.
Begründung und Umweltbericht werden dementsprechend überarbeitet.
|
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamt Freising – Naturschutzbehörde – vom 28.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Langenbach hat aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme (keine Flächenverfügbarkeit) bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 698, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten Auslegung den externen Ausgleich in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit E-Mail vom 12.06.2024 das Einverständnis zu diesem Vorgehen vor.
Nun werden Teilflächen der Fl.Nr. 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, zugeordnet. Der Großteil des Ausgleichsbedarfs wird nun innerhalb des Geltungsbereichs auf Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, als Extensiv-Grünland bzw. Feuchtwiesen in den bachnahen Flächen umgesetzt (siehe unten). Ein 5 m breiter Pufferstreifen wird ausgespart. Dieser beinhaltet teilweise auch das amtlich kartierte Biotop Nr. 7537-0255-001, das in der amtlichen Darstellung hier abweichend von der Realität über diesen Streifen hinaus dargestellt ist.
Die Gemeinde hat hierbei geprüft, inwieweit die seitens der UNB angesprochene Alternative für die Umsetzung gewässerstruktureller Maßnahmen (z.B. Aufweitungen, Uferabflachungen) umgesetzt werden kann. Der höhere Anerkennungsfaktor im Sinne des angewandten Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, 2003" von 2,0 (Regelfall: 1,0) könnte dann in Anspruch genommen werden.
Allerdings hat sich die Gemeinde Langenbach bewusst dafür entschieden, vorerst auf diese Möglichkeit zu verzichten, auch in Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Verfahren.
Der Ausgleichsbedarf wird nun intern großflächig als Extensiv-Grünland, hier im Übergang von Mähwiesen (G 212 bzw. G 214 im Nordteil hin zu Feuchtgrünland (G 221) in unmittelbarer Bachnähe im Südteil vorgesehen, siehe Planzeichen 13.7 und textliche Festsetzung 0.2.4.4 aufgenommen.
Die textliche Festsetzung 0.2.4.4 wird dementsprechend überarbeitet. Als Entwicklungsziel werden G 214 bzw. G 212 in den höheren Lagen und G 221 in den bachnahen Bereichen aufgenommen. Der Kräuteranteil in der Saatgutmischung wird auf mindestens 50 % festgelegt.
Begründung und Umweltbericht werden dementsprechend überarbeitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckbatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising, Gesundheitsamt
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.9 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.4
|
Landratsamt Freising – Gesundheitsamt, Schreiben vom 29.11.2023
|
3.4
|
Da das Grundstück künftig höherwertiger genutzt wird als bisher geplant war, sind die Maßnahme- und Prüfwerte, besonders für Kinderspielplatz und Wohngebiet, der Wirkungspfad Boden – Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einzuhalten.
Sollte bei den Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass das Landratsamt Freising - Sachgebiet 41- unverzüglich verständigt wird.
IfSG §§ 37, 38, 41;
Alle Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Trinkwasserleitung anzuschließen.
|
Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising – Gesundheitsamt, Schreiben vom 29.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
|
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamt Freising – Gesundheitsamt, Schreiben– vom 29.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.10. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der TenneT TSO GmbH
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.10 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.5
|
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 15.12.2023
|
3.5
|
Mit unseren Schreiben oh-11506 vom 12.08.2021 und Schreiben oh-18336 vom 09.12.2022 haben wir bereits ausführlich bezüglich des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 51 "Großer Anger West" sowie der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach Stellung genommen.
Diese Schreiben und die darin genannten Auflagen und Hinweise sind nach wie vor gültig, zu beachten und einzuhalten.
Das von uns geforderte Gutachten bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte der elektrischen (5 kV/m) und magnetischen (100 μT) Feldstärken nach der 26. BImSchV wurde entsprechend erstellt und den Unterlagen zum Bebauungsplan beigefügt.
Die Lage unserer Leitungstrasse und die Leitungsbezeichnung samt Eigentümervermerk wurden entsprechend korrigiert.
In den Textlichen Hinweisen des Bebauungsplans wurden - wie von uns gefordert - entsprechende Vorgaben bezüglich Arbeiten im Bereich unserer Freileitung aufgenommen.
Wir entschuldigen uns noch für die in der Einleitung unserer Stellungnahme vom 12.08.2021 fehlerhaft genannte Bauleitplanung samt Gemeinde. Dies wurde von Ihnen richtig erkannt. Im Betreff dieser Stellungnahme wurde die korrekte Bauleitplanung und Gemeinde genannt.
Wir bedanken uns für die Beteiligung an diesem Verfahren.
|
Die Stellungnahme der TenneT TSO GmbH vom 15.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Es liegt ein sog. Kreuzungsheft vor – hier das Gutachten der Firma Sweco GmbH, Im Neyl 18, 59823 Arnsberg, bestehend aus Lageplan und Berechnungsnachweis, jeweils vom 12.02.2025.
|
Beschluss
Die Stellungnahme der TenneT TSO GmbH vom 15.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Es liegt ein sog. Kreuzungsheft vor – hier das Gutachten der Firma Sweco GmbH, Im Neyl 18, 59823 Arnsberg, bestehend aus Lageplan und Berechnungsnachweis, jeweils vom 12.02.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.11 |
Öffentlicher Sachverhalt
4.1
|
Überlandwerk Erding GmbH, Schreiben vom 22.11.2023
|
4.1
4.1
|
Betreffend der Beschlussfassung Ihrer Sitzung des Gemeinderates vom 31.10.2023 nehmen wir zu Pkt. 4.6 a wie folgt Stellung:
Wie bereits in der Stellungnahme vom 27.6.2022 beschrieben, benötigen wir für die Trafostationen eine Fläche von 5,0 m x 4,0 m. Der von Ihnen neu geplante Trafostandort im 3,0 m breiten Grünstreifen, ist nicht ausreichend. Da das Gebäude eine Tiefe von 3,0 m hat, würden die Türen bei geöffnetem Zustand in den Straßenbereich ragen.
Falls der damals von uns vorgeschlagene Standort nicht realisierbar ist, bitten wir Sie einen anderen möglichen Standort mit uns abzustimmen.
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Die Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH vom 22.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Es wird ein neuer Trafostandort im Südwesteck der Parzelle GEe 3 mit ausreichender Fläche vorgesehen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
|
Beschluss
Die Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH vom 22.11.2023 wurde bereits in TOP
5.4 beraten und beschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising - Wasserrecht
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.12 |
Öffentlicher Sachverhalt
4.2
|
Landratsamt Freising – Wasserrecht, Schreiben vom 23.11.2023
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4.2 a
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Der Arbeitsbereich Gewässerausbau/-benutzung teilt mit: In der Erläuterung wird unter anderem beschrieben, dass am Langenbach in mehreren Abschnitten das Ufer als zusätzlicher Retentionsraum aufgeweitet und bachbegleitende Flutrinnen geschaffen werden sollen. Die Gemeinde geht laut der Erläuterungen fälschlicherweise davon aus, dass diese Maßnahmen aufgrund der Aufnahme in den B-Plan ohne eine gesonderte wasserrechtliche Gestattung umgesetzt werden dürfen.
Vielmehr ist hierfür ein eigenständiges wasserrechtliches Gestattungsverfahren in Form eines Antrages auf einen Gewässerausbau durchzuführen. Darüber hinaus ist ein Antrag auf Niederschlagswasserbeseitigung notwendig.
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Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising – Wasserrecht – vom 23.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
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4.2 b
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Der Arbeitsbereich Hochwasserschutz teilt mit: Der Geltungsbereich der 28. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 51 „Großer Anger West“ (Fl.Nrn. 686, 685, 684, 683, 682/1, 651 Tfl. und 671 Tfl. Gde. Langenbach Gmk. Rudlfing und Fl.Nrn. 128/4 Tfl., 128/6 Tfl. und 128/8 Tfl. Gde. und Gmk. Langenbach) befindet sich weder in einem vorläufig gesicherten noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Allerdings liegt er entsprechend Nr. 4.3 der Begründung zum Flächennutzungsplan bzw. Nr. 4.2 der Begründung zum Bebauungsplan teilweise innerhalb des HQ100 des Langenbachs und zudem teilweise im Bereich des HQextrem des Langenbachs. Diese beiden Überschwemmungsbereiche wurden aus dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 12.10.2022, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen. Demnach liegt ein faktisches Überschwemmungsgebiet vor.
Insoweit gilt das Verbot zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG hier noch nicht.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Dies gilt insbesondere bei faktischen Überschwemmungsgebieten, da dort das Verbot zur Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht zum Tragen kommt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG kann nur bei überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit vom Erhaltungsgebot abgesehen werden, wobei in diesem Falle ein Ausgleich zu leisten wäre. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist das Erhaltungsgebot als Planungsleitsatz von der Gemeinde in die Abwägung nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 WHG in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge einzubeziehen. § 78 WHG findet wie oben ausgeführt keine unmittelbare Anwendung, insbesondere der materielle Gehalt von § 78 Abs. 2 WHG ist aber in die Abwägung einzustellen. Wäre die Ausweisung eines Baugebiets nach § 78 Abs. 2 WHG auch schon im festgesetzten Überschwemmungsgebiet zulässig, muss dies auch für das faktische Überschwemmungsgebiet gelten. Die Vorschrift lässt einen Eingriff nicht bereits dann zu, wenn bei einem Verzicht auf die Bebauung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine Schmälerung der Leistungsfähigkeit des natürlichen Rückhaltevermögens verhindert werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. V. 10.10.2016 – 1 NE 16.1765). Um den Eingriff in das faktische Überschwemmungsgebiet zu rechtfertigen, müssen Belange von höherem Gewicht dem Erhalt des Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Allen abwägungsrelevanten Belangen ist mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachzugehen und die so ermittelten Belange zutreffend zu gewichten (vgl. BayVGH, Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201). Bei der Abwägungsentscheidung sind die durch die Bauleitplanung berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollte dies in jedem Fall noch erfolgen. Enthält die Entscheidung einen in der Fehlerlehre anerkannten Abwägungsfehler, ist die Bauleitplanung rechtswidrig.
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Der Geltungsbereich reicht teilweise innerhalb des HQ100 des Langenbachs und zudem teilweise im Bereich des HQextrem des Langenbachs. Diese beiden Überschwemmungsbereiche wurden aus dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen. Bestehende und geplante Bauflächen (Umgriff der Baugrenze) liegen hierbei vollständig außerhalb dieser Überschwemmungs-bereiche. Nur private Grünflächen liegen kleinflächig am Südrand innerhalb der Staulinie des HQextrem des Langenbachs.
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4.2 c
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Daneben liegt der Geltungsbereich der 28. Änderung des FNP und des BPL Nr. 51 fast vollständig in einem wassersensiblen Bereich. Wassersensible Bereiche können ein erster Hinweis auf ein faktisches Überschwemmungsgebiet sein, eine hinreichend konkrete Aussage bzw. Abgrenzung eines faktischen Überschwemmungsgebiets ist hierdurch allein aber nicht ableitbar. Wir möchten vorsichtshalber aber auf folgendes hinweisen: Sollten der Gemeinde insbeson-dere durch fachliche Einwendungen Erkenntnisse zugehen, dass durch die Planung HQ100-relevante Rückhalteflächen betroffen sein könnten (z.B. Kenntnis über historisches Hochwasserereignis) so verlangt der BayVGH (Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201), dass die Gemeinde vor der Schlussabwägung und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchführen muss, um sicherzugehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen.
Dies wurde offenbar bereits vorgenommen mit dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach.
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Die Gemeinde Langenbach hat weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchgeführt und somit sichergestellt, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist.
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Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising – Wasserrecht – vom 23.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Der Geltungsbereich reicht teilweise innerhalb des HQ100 des Langenbachs und zudem teilweise im Bereich des HQextrem des Langenbachs. Diese beiden Überschwemmungsbereiche wurden aus dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen. Bestehende und geplante Bauflächen (Umgriff der Baugrenze) liegen hierbei vollständig außerhalb dieser Überschwemmungsbereiche. Nur private Grünflächen liegen kleinflächig am Südrand innerhalb der Staulinie des HQextrem des Langenbachs.
Die Gemeinde Langenbach hat weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchgeführt und somit sichergestellt, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Abwägung der Stellungnahme eines Forensen
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
5.13 |
Öffentlicher Sachverhalt
5.2
|
Forensen, Schreiben vom 18.12.2023
|
5.2 a
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Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft erheben wir gegen die Planungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Großer Anger West" im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB folgende Einwendungen:
1. Sachverhalt
Die Gemeinde Langenbach plant die Aufstellung des Bebauungsplanes "Großer Anger West". Hierdurch sollen im direkten Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet neue Gewerbeflächen erschlossen werden. Der Plan sieht eine Erschließung über das bereits bestehende Bebauungsplangebiet "Großer Anger" vor. Der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes "Großer Anger West" überlagert dabei Flächen des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Großer Anger". Im Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan durch das Deckblatt Nr. 28 geändert werden.
Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstückes FI.-Nr. 128/5 der Gemarkung Langenbach. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes "Großer Anger" und grenzt an Flächen, die bisher ebenfalls Teil des Bebauungsplanes "Großer Anger" waren, nunmehr aber durch den neuen Bebauungsplan umfasst werden sollen, an. Durch die neue Planung entsteht vor allem eine Verkehrsbelastung, die nicht tragbar ist.
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Die Stellungnahme des Forensen vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
|
5.2 b
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2. Rechtliche Würdigung
Bereits auf der Grundlage des gegenwärtigen Planungsstandes ist absehbar, dass die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes in rechtmäßiger Weise nicht möglich sein wird. So verstößt die Planung gegen das Erforderlichkeitsgebot (vgl. Textziff. 2.1.) und leidet unter zahlreichen Abwägungsfehlern (vgl. Textziff. 2.2.).
2.1. Keine städtebauliche Erforderlichkeit
Die Planung ist bereits unzulässig, da sie gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsgebot nach § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Der Plan zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Großer Anger West" umfasst auch Flächen, die bereits mit dem Bebauungsplan "Großer Anger" überplant sind. Dies betrifft die Erschließungsflächen im östlichen Bereich des Bebauungsplanes. Es werden hier Flächen überplant, die im Bebauungsplan "Großer Anger" als Gewerbegebiet festgesetzt sind. Dabei zerschneidet der vorliegende Planentwurf den Bebauungsplan "Großer Anger" in zwei Teile. Die Überplanung entspricht einer teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes ,.Großer Anger" und ersatzweisen Neuaufstellung. Gleichzeitig läuft derzeit ein Änderungsverfahren des Bebauungsplanes "Großer Anger" durch ein Deckblatt Nr. 1, das die im gegenständlichen Verfahren geplante Erschließung nicht berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes "Großer Anger" ist durch dieses Deckblatt möglich. Die Aufhebung und Neuaufstellung sind nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Vielmehr ist es irreführend, dass der Teilbereich in der Deckblattänderung ausgespart wird, um dann durch Neuaufstellung eines westlich angrenzenden Bebauungsplanes geändert zu werden.
Mit Blick auf das Erforderlichkeitsgebot aus § 1 Abs. 3 BauGB ist der gewählte Umgriff nicht möglich.
2.2. Fehlerhafte Abwägunq
Hinsichtlich des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB sind erhebliche Defizite festzustellen. Nach Maßgabe der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG 34, 301, 309 ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich ist es auch verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grundsätze für die planerische Bewertung des Abwägungsmaterials sowie die Entscheidung darüber, welche Belange vorgezogen bzw. zurückgestellt werden sollen, sind durch die Rechtsprechung und Rechtslehre vielfältig konkretisiert worden. Danach hat die kommunale Bauleitplanung im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:
• Es muss eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander stattfinden;
• Es darf keine Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen stattfinden;
• Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist zu beachten;
• Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darf nicht stattfinden;
• Die Eigentumsgarantie darf nicht verletzt werden und die Bauleitplanung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und
Bestimmtheit genügen.
Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan nicht. Im Einzelnen:
2.2.1. Abwägunqsausfall
Hinsichtlich der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes "Großer Anger" liegt ein Abwägungsausfall vor. Die teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes greift in das bereits im Verfahren "Großer Anger" abgewogene Interessengefüge ein. Dies wird gegenwärtig nicht berücksichtigt. Insofern werden vor allem die Interessen der Eigentümer missachtet, deren Gewerbeflächen nunmehr als Verkehrsflächen festgesetzt werden sollen. Der Bebauungsplan ist insofern rechtswidrig.
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1.
Entgegen der Auffassung des Einwenders verstößt die Bebauungsplanung nicht gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsgebot gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt nicht darin, dass der neu aufzustellende Bebauungsplan „Großer Anger West“ auch Flächen umfasst, die bereits mit dem Bebauungsplan „Großer Anger“ überplant sind. Maßgebend kommt es insoweit allein auf die planerische Konzeption der Gemeinde an. Dass im Zuge der jetzt unternommenen Bebauungsplanung zugleich ein anderer Bebauungsplan in Teilbereichen geändert wird, hat mit der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nichts zu tun.
.
2
Die kritisierte Planung steht auch im Einklang mit den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
Eine Änderung eines bereits in Kraft getretenen Bebauungsplanes führt nicht eo ipso zu einem Abwägungsfehler. Die Gemeinde hat dabei nicht verkannt, dass bisherige Gewerbeflächen in geringem Umfang nunmehr Verkehrsflächen werden.
Dabei hat die Gemeinde die Eigentümerinteressen keineswegs ausgeblendet.
Allerdings sind von den von dieser Änderung betroffenen Eigentümern Einwendungen gegen die Planänderung nicht erhoben worden.
Im Bereich des Wendehammers im Osten werden die beiden „zu pflanzenden Großbäume“ ersatzlos gestrichen.
Die Mittelinsel wird als Multifunktionsfläche öffentlich, gemäß Planzeichen 6.3, ausgewiesen.
Ein Abwägungsfehler liegt nicht in der Übernahme der ermittelten Staulinien HQ100 und HQextrem in die Planzeichnung als (bloßen) Hinweis. Ihnen kommt kein Festsetzungscharakter zu. Schon deswegen ist eine Überschreitung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit solchen Übernahmen und/oder Hinweisen irrelevant. Die Übernahme der betreffenden Staulinien ist im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge im Übrigen rechtlich geboten (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB), worauf auch die zuständige Wasserrechtsbehörde zu Recht hingewiesen hat.
Allerdings hat eine Überprüfung der Staulinien für das Grundstück des Einwenders ergeben, dass die dort eingezeichnete „Nase“ falsch ist. Tatsächlich ist der Bereich bereits vor etlichen Jahren beim Bau der dortigen Gewerbehalle aufgeschüttet worden. Das Überschwemmungsgebiet dehnt sich deshalb nicht mehr so weit in den Nordwesten des Gewerbegebietes aus, wie das Wasserwirtschaftsamt München mit Schreiben vom 24.11.2023 mitgeteilt hat. Aus dem Bereich wird deswegen die berechnete Staulinie entfernt und stattdessen durch die sich tatsächlich einstellende faktische Staulinie ersetzt.
(siehe Integrales Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB).
Die zulässige Bebauung des Grundstücks des Einwenders ist damit zukünftig von den Staulinien, die im Übrigen als Hinweise in der Planzeichnung verbleiben, nicht mehr betroffen.
|
5.2 c
|
2.2.2 Unzulässige Hinweise zu Staulinien
Der Bebauungsplan enthält Hinweise zu den Staulinien HQ100 und HQextrem. Diese Hinweise werden über den Bebauungsplan hinaus fortgeführt. Festsetzungen sowie Hinweise außerhalb des Geltungsbereiches sind jedoch nicht möglich. Hierzu bedarf es eines Änderungsverfahrens des vollständigen Bebauungsplangebietes.
Dabei heißt es in den Hinweisen durch Text unter Ziffer 16.21, die Staulinie sei "nachrichtlich übernommen aus Integrales Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzept für Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 12.10.2022, 18 Kookai GmbH". Ein identischer Verweis findet sich in Ziffer 16.22 für das Überschwemmungsgebiet HQextrem. Die Konzepte sind hingegen nicht in den Auslegungsunterlagen enthalten. Eine Stellungnahme dazu ist daher nicht möglich. Die Auslegungsunterlagen sind insofern unvollständig.
Zudem ist eine nachrichtliche Übernahme der Staulinien in den Bebauungsplan überhaupt nicht möglich. Nach § 9 Abs. 6a BauGB sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Abs. 1 WHG nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des§ 76 Abs. 3 WHG sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan nur vermerkt werden. Da bisher keine Hochwassergebiete festgesetzt und die Staulinien wohl einem Entwurf entnommen wurden, kann allenfalls ein Vermerk vorgenommen werden. Dies gilt jedoch auch nur für den Bereich des Plangebietes. Außerhalb davon sind Veränderungen nicht möglich.
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Die Staulinien HQ100 und HQextrem werden korrigiert. Hierzu liegt auch eine Richtigstellung seitens des Wasserwirtschaftsamtes München mit Schreiben vom 24.11.2023 vor.
Die bisherige Darstellung der Staulinie wurde entfernt und stattdessen durch eine faktische Staulinie (siehe Vorgabe in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 24.11.2023) ersetzt.
Diese Richtigstellung ist in der Planzeichnung des Bebauungs- und Grünordnungsplans zum Planstand 25.02.2025 umgesetzt.
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5.2 d
5.2 d
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2.2.3. Unzumutbare Verkehrssituation
Die Verkehrssituation ist bereits jetzt weit überlastet. Der im Gewerbegebiet bestehende Wendehammer reicht schon für die bestehende Verkehrsbelastung nicht aus. Die Planung im Bebauungsplan "Großer Anger West" wird diese Situation noch weiter verschärfen.
Die von Prof. Dr.-lng. Kurzak durchgeführte Verkehrsuntersuchung kann dabei nicht nachvollzogen werden. Unklar ist bereits, woher die prognostizierten Verkehrszahlen stammen. Im Ergebnis wird eine mittlere Verkehrsqualität C für die Zufahrt zum Gewerbegebiet prognostiziert. Dies bedeutet lange Wartezeiten.
Wir weisen darauf hin, dass im Bereich des Wendehammers die Begegnung von zwei LKW's bereits jetzt zu Schwierigkeiten führt. Diese Situationen werden sich durch die Neuausweisung von weiteren Gewerbeflächen ohne eigene Zu- und Abfahrt noch häufen.
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Die Verkehrssituation im fraglichen Bereich ist weder unzumutbar, noch ist eine Verkehrsüberlastung festzustellen. Die hierzu von Herrn Professor Dr.-Ing. Kurzak durchgeführte Verkehrsuntersuchung bringt insoweit eindeutige Ergebnisse. Inhaltliche Kritik dagegen bringt der Einwender nicht vor. Ungeachtet dessen hat die Gemeinde den Bereich nochmals überprüft, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Lage der Grundstücksausfahrten zum Wendehammer. Ein Änderungsbedarf hat sich dabei nicht ergeben.
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5.2 e
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2.2.4. Immissionsschutz
Die Vielzahl an notwendigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen zeigt, dass das Gebiet für eine Überplanung ungeeignet ist. Dies kann letztlich auch durch die zahlreichen Festsetzungen nicht kompensiert werden.
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Aus Sicht der Gemeinde zeichnet sich der Bebauungsplan nicht durch eine außergewöhnliche Vielzahl an immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen aus. Er gleicht vielmehr ähnlichen Planungen in ähnlichen Verhältnissen. Freilich musste der Bebauungsplan – was sich von selbst versteht – den immissionsschutzfachlichen Belangen Rechnung tragen. Das ist hier mit den kritisierten Festsetzungen geschehen.
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5.2 f
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2.2.5. Konfliktbewältigungsgebot
Die Planung verletzt zudem das Gebot der Konfliktbewältigung. Jeder Bauleitplan muss die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigen, indem er die betroffenen Belange zu einem gerechten Ausgleich bringt. Dies gilt sowohl für die bereits bestehenden als auch für die durch die Planung neu aufgeworfenen Konflikte. Dieses Gebot wird jedenfalls hinsichtlich der Verkehrssituation als auch hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Staulinien verletzt.
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Aus diesem Grund ist auch keine Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots zu erkennen. Auch dazu lässt sich der Einwender nicht näher ein. Konkrete bewältigungsbedürftige Konflikte benennt er jenseits der bereits erwähnten „Verkehrssituation“ und der aus seiner Sicht nicht nachvollziehbaren Staulinien nicht. Die Staulinien haben aber nichts mit dem Konfliktbewältigungsgebot zu tun. Die Verkehrssituation wirft ihrerseits in Wirklichkeit keine nicht zu bewältigenden Konflikte auf. Insofern geht die Kritik an dem Bebauungsplanentwurf an der Sache vorbei.
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5.2 g
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3. Zusammenfassung
Die Planung ist aufgrund zahlreicher Verstöße unzulässig. Eine zulässige Planung kann nicht gelingen.
Wir beantragen daher:
1.
Das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans "Großer
Anger West" wird eingestellt.
2.
Hilfsweise: Die Planung ist entsprechend unseren Hinweisen zu ändern.
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Der Einwendung kann daher nicht gefolgt werden. Die Bebauungsplanung wird nicht eingestellt.
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Beschluss
Die Stellungnahme des Forensen vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
1.
Entgegen der Auffassung des Einwenders verstößt die Bebauungsplanung nicht gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsgebot gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt nicht darin, dass der neu aufzustellende Bebauungsplan „Großer Anger West“ auch Flächen umfasst, die bereits mit dem Bebauungsplan „Großer Anger“ überplant sind. Maßgebend kommt es insoweit allein auf die planerische Konzeption der Gemeinde an. Dass im Zuge der jetzt unternommenen Bebauungsplanung zugleich ein anderer Bebauungsplan in Teilbereichen geändert wird, hat mit der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nichts zu tun.
2.
Die kritisierte Planung steht auch im Einklang mit den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
Eine Änderung eines bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans führt nicht eo ipso zu einem Abwägungsfehler. Die Gemeinde hat dabei nicht verkannt, dass bisherige Gewerbeflächen in geringem Umfang nunmehr Verkehrsflächen werden. Dabei hat die Gemeinde die Eigentümerinteressen keineswegs ausgeblendet. Allerdings sind von den von dieser Änderung betroffenen Eigentümern Einwendungen gegen die Planänderung nicht erhoben worden.
Im Bereich des Wendehammers im Osten werden die beiden „zu pflanzenden Großbäume“ ersatzlos gestrichen. Die Mittelinsel wird als Multifunktionsfläche öffentlich, gemäß Planzeichen 6.3, ausgewiesen.
Ein Abwägungsfehler liegt nicht in der Übernahme der ermittelten Staulinien HQ100 und HQextrem in die Planzeichnung als (bloßen) Hinweis. Ihnen kommt kein Festsetzungscharakter zu. Schon deswegen ist eine Überschreitung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit solchen Übernahmen und/oder Hinweisen irrelevant. Die Übernahme der betreffenden Staulinien ist im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge im Übrigen rechtlich geboten (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB), worauf auch das zuständige Wasserwirtschaftsamt zu Recht hingewiesen hat.
Allerdings hat eine Überprüfung der Staulinien für das Grundstück des Einwenders ergeben, dass die dort eingezeichnete „Nase“ falsch ist. Tatsächlich ist der Bereich bereits vor etlichen Jahren beim Bau der dortigen Gewerbehalle aufgeschüttet worden. Das Überschwemmungsgebiet dehnt sich deshalb nicht mehr so weit in den Nordwesten des Gewerbegebietes aus, wie das Wasserwirtschaftsamt München mit Schreiben vom 24.11.2023 mitgeteilt hat. Aus dem Bereich wird deswegen die berechnete Staulinie entfernt und stattdessen durch die sich tatsächlich einstellende faktische Staulinie ersetzt.
(siehe Integrales Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB).
Die zulässige Bebauung des Grundstücks des Einwenders ist damit zukünftig von den Staulinien, die im Übrigen als Hinweise in der Planzeichnung verbleiben, nicht mehr betroffen.
Die Staulinien HQ100 und HQextrem werden korrigiert. Hierzu liegt auch eine Richtigstellung seitens des Wasserwirtschaftsamtes München mit Schreiben vom 24.11.2023 vor.
Die bisherige Darstellung der Staulinie wurde entfernt und stattdessen durch eine faktische Staulinie (siehe Vorgabe in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 24.11.2023) ersetzt.
Diese Richtigstellung ist in der Planzeichnung des Bebauungs- und Grünordnungsplans zum Planstand 25.02.2025 umgesetzt.
Die Verkehrssituation im fraglichen Bereich ist weder unzumutbar, noch ist eine Verkehrsüberlastung festzustellen. Die hierzu von Herrn Professor Dr.-Ing. Kurzak durchgeführte Verkehrsuntersuchung bringt insoweit eindeutige Ergebnisse. Inhaltliche Kritik dagegen bringt der Einwender nicht vor. Ungeachtet dessen hat die Gemeinde den Bereich nochmals überprüft, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Lage der Grundstücksausfahrten zum Wendehammer. Ein Änderungsbedarf hat sich dabei nicht ergeben.
Aus Sicht der Gemeinde zeichnet sich der Bebauungsplan nicht durch eine außergewöhnliche Vielzahl an immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen aus. Er gleicht vielmehr ähnlichen Planungen in ähnlichen Verhältnissen. Freilich musste der Bebauungsplan – was sich von selbst versteht – den immissionsschutzfachlichen Belangen Rechnung tragen. Das ist hier mit den kritisierten Festsetzungen geschehen.
Aus diesem Grund ist auch keine Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots zu erkennen. Auch dazu lässt sich der Einwender nicht näher ein. Konkrete bewältigungsbedürftige Konflikte benennt er jenseits der bereits erwähnten „Verkehrssituation“ und der aus seiner Sicht nicht nachvollziehbaren Staulinien nicht. Die Staulinien haben aber nichts mit dem Konfliktbewältigungsgebot zu tun. Die Verkehrssituation wirft ihrerseits in Wirklichkeit keine nicht zu bewältigenden Konflikte auf. Insofern geht die Kritik an dem Bebauungsplanentwurf an der Sache vorbei.
Der Einwendung kann daher nicht gefolgt werden. Die Bebauungsplanung wird nicht eingestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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5.14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach mit dem Deckblatt Nr. 28
Hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
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3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
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beschließend
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5.14 |
Öffentlicher Sachverhalt
Der Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans mittels Deckblatt Nr. 28 und die Begründung (beides Stand vom 25.02.2025) werden in der vorliegenden Form gebilligt.
Der Entwurf des Deckblatts Nr. 28 zum Flächennutzungsplan, die Begründung incl. Umweltbericht, weitere Umweltinformationen und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden zeitnah zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung können Stellungnahmen zum Entwurf des Flächennutzungsplanes abgegeben werden.
Stellungnahmen zum Entwurf des Deckblatts Nr. 28 zum Flächennutzungsplan können während der Auslegung abgegeben werden. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können nach § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden erneut gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beteiligt.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Deckblatts Nr. 28 zur Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung in der vorliegenden Form (jew. Stand: 25.02.2025). Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB durchzuführen. Es wird festgelegt, dass Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten Planungsinhalten abgegeben werden können.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Öffentlicher Sachverhalt
Nr.
|
Stellungnahmen im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB - Einwände und Hinweise, Bedenken und Anregungen von Fachstellen und Bürgern
|
Beschlussvorschläge
|
1.
|
KEINE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN
|
1.1
|
Amt für ländliche Entwicklung
|
1.2
|
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
|
1.3
|
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
|
1.4
|
Bund Naturschutz in Bayern e. V
|
1.5
|
Freisinger Stadtwerke
|
1.6
|
IHK für München und Oberbayern
|
1.7
|
Landratsamt Freising - Abgrabung
|
1.8
|
Landratsamt Freising - Kreisbrandrat
|
1.9
|
Landratsamt Freising – Kreisarchäologie
|
1.10
|
Landratsamt Freising –Verkehr
|
1.11
|
Regierung von Oberbayern – Brand- und Katastrophenschutz
|
1.12
|
Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt
|
1.13
|
Regierung von Oberbayern – Luftamt
|
1.14
|
Stadtwerke München GmbH
|
1.15
|
Verwaltungsgemeinschaft Oberding
|
1.16
|
Verwaltungsgemeinschaft Zolling, Gemeinde Zolling
|
1.17
|
Verwaltungsgemeinschaft Zolling, Gemeinde Haag an der Amper
|
2.
|
KEINE EINWÄNDE ODER HINWEISE
|
2.1
|
Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Gemeinden Langenpreising und Berglern, Schreiben vom 17.11.2023
|
2.1
|
Auch die Belange der Gemeinden Langenpreising und Berglern sind nicht von den Bauleitplanungen betroffen.
|
2.2
|
Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg, Markt Wartenberg, Schreiben vom 17.11.2023
|
2.2
|
Der Markt Wartenberg bedankt sich für die Beteiligung an den Bauleitplanungen. Belange des Marktes Wartenberg sind nicht betroffen.
|
2.3
|
Landratsamt Freising – Tiefbauamt, Schreiben vom 20.11.2023
|
2.3
|
Keine Äußerung
|
2.4
|
Stadt Moosburg, Schreiben vom 29.11.2023
|
2.4
|
Keine Äußerung
|
2.5
|
Landratsamt Freising – Abteilung Altlasten, Schreiben vom 05.12.2023
|
2.5
|
Die Umsetzung der Empfehlungen wird begrüßt.
|
2.6
|
Landratsamt Freising – Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 07.12.2023
(nur für Ebene Flächennutzungsplan)
|
2.6
|
Keine Äußerung
|
2.7
|
Flughafen München GmbH, Schreiben vom 11.12.2023
|
2.7
|
In vorbezeichnetem Bauleitplanverfahren wird seitens der FMG – als Trägerin öffentlicher Belange – i.R.d. Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zu den derzeit ausge-legten Planunterlagen Stellung genommen wie folgt: Das verfahrensgegenständliche Gebiet liegt sowohl außerhalb des Bauschutzbereichs des Flughafens München als auch außerhalb der Zonen der für den Flughafen München festgelegten Lärmschutzbereiche. Bedenken (insbesondere) hinsichtlich des Schutzes vor Fluglärm bestehen daher seitens der FMG nicht.
|
2.8
|
Gemeinde Eitting, Schreiben vom 11.12.2023
|
2.8
|
Keine Äußerung
|
2.9
|
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 11.12.2023
|
2.9
|
Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o.g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.
|
2.10
|
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 11.12.2023
|
2.10
|
Vielen Dank für die weitere Beteiligung am Bauleitplanungsverfahren. Unsere Stellungnahme vom 11.07.2022 gilt unverändert weiter.
Können Sie uns bereits Termine/Daten zum o. g. Vorhaben nennen?
Um unsere Termine und Systeme zu pflegen und eine Planung und Berechnung der Wirtschaftlichkeit für Ihr Neubaugebiet und folglich auch die richtige Produktauswahl für unsere Kunden sicherzustellen, bitten wir Sie beigefügte Anlage „Abfrage Eckdaten“, auch wenn noch nicht alle Daten bekannt sind, baldmöglichst an uns zurück zu senden bzw. an den Vorhabenträger/Investor weiterzuleiten.
|
2.11
|
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 14.12.2023
(nur für Ebene Flächennutzungsplan)
|
2.11 a
|
Landwirtschaftliche Belange:
Die Sachverhalte, welche in unserem Schreiben vom 29.06.2022 und vom 1.09.2023 festgehalten wurden haben weiterhin Gültigkeit.
Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Einwände.
|
2.11 b
|
Forstfachliche und waldrechtliche Belange:
Die Sachverhalte, welche in unserem Schreiben vom 29.06.2022 festgehalten wurden haben weiterhin Gültigkeit. Es bestehen aus forstfachlicher und waldrechtlicher Sicht weiterhin keine Einwände.
|
2.12
|
Landratsamt Freising – Bauleitplanung, Schreiben vom 15.12.2023
|
2.12
|
Keine Äußerung
|
2.13
|
Gemeinde Marzling, Schreiben vom 15.12.2023
|
2.13
|
Keine Äußerung
|
4.
|
BEDENKEN UND ANREGUNGEN VON TRÄGERN ÖFFENTLICHER BELANGE
Siehe TOP´s
|
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6.1. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme der bayernets GmbH
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.1 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.2
|
bayernets GmbH, Schreiben vom 20.11.2023
|
3.2
|
Im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens sowie auf der externen Ausgleichsfläche (Fl. Nr. 689 TF (östlicher Teil) der Gemarkung Rudlfing) – wie in den von Ihnen übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier eben-falls nicht berührt. Wir haben keine Einwände gegen das Verfahren, bitten jedoch um weitere Beteiligung am Verfahren, da im südlichen Teil der Fl.-Nr. 689 unsere Gastransportleitung FF01 DN700/PN67,5 mit Begleitkabeln verläuft. Eine Beschädigung oder Gefährdung unserer Anlagen muss unbedingt ausgeschlossen werden.
|
Die Stellungnahme der bayernets GmbH vom 20.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
|
Beschluss
Die Stellungnahme der bayernets GmbH vom 20.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.2. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.2 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.3
|
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 22.11.2023
|
3.3
|
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zu o.g. Bauleitplanungen zuletzt mit Schreiben vom 14.06.2022 eine Stellungnahme ab.
Ergebnis der letzten Stellungnahmen
Darin stellten wir fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, sofern die Hinweise zur Vermeidung bandartiger Siedlungsstrukturen beachtet werden. Diesbezüglich wurde eine deutlichere Ausgestaltung des südwestlichen Randbereichs empfohlen. Von Seiten des Städtebaus wurde mit Verweis auf die Sanierungsziele der Städtebauförderung ein Entfall der Ausnahmeregelung zur Ansiedelung eines Drogeriemarkts empfohlen.
Bewertung der aktuellen Planfassung
In der nun vorgelegten Fassung der Flächennutzungsplanänderung (Stand 31.10.2023) wird die Darstellung der Staulinien HQ100 und HQExtrem ergänzt. Zu-dem wird Lage und Umfang der gewerblichen Bauflächen, der Grünflächen sowie der Verkehrsflächen geringfügig angepasst. Die Grundzüge der Planung bleiben hiervon unberührt.
Die entsprechenden Anpassungen finden sich auch im parallel im Verfahren befindlichen Bebauungsplan (Stand 31.10.2023). Zudem werden nun Betriebe des Einzelhandels im Geltungsbereich ausgeschlossen. Am südwestlichen Rand des Plangebiets werden zusätzliche Baumpflanzungen vorgesehen.
Ergebnis
Den Bedenken und Hinweisen der vorangegangenen Stellungnahmen wurde im aktuellen Verfahrensschritt Rechnung getragen. Die Planungen stehen den Erfordernissen der Raumordnung auch weiterhin grundsätzlich nicht entgegen.
|
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 22.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
|
Beschluss
Die Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 22.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.3. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahmen des Bayerischen Bauernverbandes, Geschäftsstelle Erding - Freising
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.3 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.1
|
Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 20.11.2023
|
3.1a
|
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 27.06.2022 gilt weiterhin.
|
|
3.1b
|
Stellungnahme vom 27.06.2022
Wir weisen darauf hin, dass bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen in der Umgebung, Lärm- Staub- und Geruchsemissionen entstehen. Während der Ernte und in Stoßzeiten muss teilweise auch an Sonn- und Feiertagen sowie in Ausnahmefällen auch in der Nacht gearbeitet werden. Die Landwirte dürfen durch das geplante Gewerbegebiet keine Beschränkungen erfahren.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden Flächen zu gewährleisten ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben eine Breite von bis zu 3,5 m und diese sollten problemlos die Straßen befahren können. Zudem dürfen die Verkehrswege nicht als zusätzliche Parkmöglichkeit gebraucht werden.
|
Beschluss des Gemeinderates Langenbach in der Sitzung vom 31.10.2023:
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 27.06.2022 wird zur Kenntnis genommen.
Folgender textlicher Hinweis wird im Bebauungs- und Grünordnungsplan ergänzt:
„0.3.9 Landwirtschaftliche Nutzung
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Emissionen durch Staub, Lärm und Geruch) ist ortsüblich und insofern auch an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen.“
Die geplanten neuen Straßen im Gebiet weisen eine Gesamtbreite von 6,5 m auf und sind auch in den Kurven für LKW-Befahrung ausgelegt. Landwirtschaftliche Fahrzeuge können diese daher auch problemlos nutzen.
Die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen im Westen und Süden ist weiterhin gewährleistet. Durch den Ausbau des westlichen Anschlusses an die Staatsstraße ist diese für große Fahrzeuge mit weitem Wendekreis sogar einfacher zu befahren.
Weiterhin wird mit textlicher Festsetzung 0.1.9.2 eine Reglung getroffen, um ein unerwünschtes „Zustellen“ des Straßenraums mit wartenden bzw. parkenden Lastzügen zu vermeiden. Die Gewerbebetriebe müssen für die Anlieferung entsprechende Flächen und Einrichtungen (LKW-Stellplätze, Sanitär) für den ruhenden Verkehr auf den Gewerbeparzellen vorsehen.
|
3.1c
|
Durch diese Planungsmaßnahme werden der landwirtschaftlichen Nutzung schon wieder ca. 11 ha beste landwirtschaftliche Nutzfläche entzogen, nämlich ca. 9 ha durch das Gewerbegebiet und ca. 2 ha durch externe Ausgleichsflächen. Nach § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in unbedingt notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Planung des Gewerbegebietes auf der „Grünen Wiese“ stellt einen erheblichen Flächenverbrauch dar. Von sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden kann nicht gesprochen werden. Wir empfehlen auch, auf Wiedernutzbarmachen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zurückzugreifen. Zudem ist eine mehrstöckige Bebauung grundsätzlich eher zu begrüßen, um den Verbrauch von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche nicht unnötig zu beschleunigen.
|
Die Anregung wird im Zuge der neu gefassten textlichen Festsetzung 0.1.3.1 aufgegriffen.
Die Gemeinde Langenbach würdigt die Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und dem Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen. Gleichwohl hält sie an der bisherigen Planung fest. Hierbei stützt sie sich auf folgende Gesichtspunkte und planerische Leitmotive:
- Die Gewerbegebietsausweisung dient der Strukturerhaltung sowie der Sicherung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- der gezielten Anordnung des ggf. störenden Gewerbes und des Lieferverkehrs an den Ortsrand,
- der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- der - zuletzt durch Gewerbesteuerzuflüsse - einhergehenden wirtschaftlichen Sicherung der Gemeinde selbst,
- Alternativenprüfung und Auseinandersetzung mit den Potentialen der Innenentwicklung,
- den örtlichen und ortsnahen Gewerbebetrieben durch zur Verfügung Stellung bezahlbarer Gewerbegrundstücke zur Existenzgründung und - erweiterung
und entspricht somit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Zugleich wird dem Anbindegebot gemäß Punkt 3.3 des Landesentwicklungsprogramms LEP 2023 Rechnung getragen.
|
3.1d
|
Eine Eingrünung ist grundsätzlich erstrebenswert. Es sollte aber bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4 m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
|
Der genannte Grenzabstand von 4 m zu landwirtschaftlichen Flächen ist bei sämtlichen geplanten Baumpflanzungen im Bebauungs- und Grünordnungsplan eingehalten.
|
3.1 e
|
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes werde Ausgleichsflächen ausgewiesen. Es ist zu begrüßen, dass der Ausgleich mittels Ökopunkte oder an Gewässern stattfindet und somit wertvolle landwirtschaftliche Flächen schont. Ausgleichsflächen sollten immer dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgeht (z.B. Unkrautsamenflug).
|
Die Hinweise zur Lage am Gewässer und zur Pflege werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Planstand Entwurf die externe Ausgleichsfläche auf eine Teilfläche der Fl.Nr. 689, Gemarkung Rudlfing, unmittelbar westlich angrenzend verlegt wird. Hier werden die ertragreichen Teilflächen der Fl.Nr. bewusst ausgespart und als landwirtschaftliche Nutzfläche erhalten.
|
Beschluss
Beschluss des Gemeinderates Langenbach in der Sitzung vom 31.10.2023:
Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 27.06.2022 wird zur Kenntnis genommen.
Folgender textlicher Hinweis in im Bebauungs- und Grünordnungsplan ergänzt:
„0.3.9 Landwirtschaftliche Nutzung
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen (Emissionen durch Staub, Lärm und Geruch) ist ortsüblich und insofern auch an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen.“
Die geplanten neuen Straßen im Gebiet weisen eine Gesamtbreite von 6,5 m auf und sind auch in den Kurven für LKW-Befahrung ausgelegt. Landwirtschaftliche Fahrzeuge können diese daher auch problemlos nutzen.
Die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen im Westen und Süden ist weiterhin gewährleistet. Durch den Ausbau des westlichen Anschlusses an die Staatsstraße ist diese für große Fahrzeuge mit weitem Wendekreis sogar einfacher zu befahren.
Weiterhin wird mit textlicher Festsetzung 0.1.9.2 eine Reglung getroffen, um ein unerwünschten „Zustellen“ des Straßenraums mit wartenden bzw. parkenden Lastzügen zu vermeiden. Die Gewerbebetriebe müssen für die Anlieferung entsprechende Flächen und Einrichtungen (LKW-Stellplätze, Sanitär) für den ruhenden Verkehr auf den Gewerbeparzellen vorsehen.
Die Anregung wird im Zuge der neu gefassten textlichen Festsetzung 0.1.3.1 aufgegriffen.
Die Gemeinde Langenbach würdigt die Belange des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und dem Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen. Gleichwohl hält sie an der bisherigen Planung fest. Hierbei stützt sie sich auf folgende Gesichtspunkte und planerische Leitmotive:
- Die Gewerbegebietsausweisung dient der Strukturerhaltung sowie der Sicherung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
- der gezielten Anordnung des ggf. störenden Gewerbes und des Lieferverkehrs an den Ortsrand,
- der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- der - zuletzt durch Gewerbesteuerzuflüsse - einhergehenden wirtschaftlichen Sicherung der Gemeinde selbst,
- Alternativenprüfung und Auseinandersetzung mit den Potentialen der Innenentwicklung,
- den örtlichen und ortsnahen Gewerbebetrieben durch zur Verfügung Stellung bezahlbarer Gewerbegrundstücke zur Existenzgründung
und entspricht somit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung. Zugleich wird dem Anbindegebot gemäß Punkt 3.3 des Landesentwicklungsprogramms LEP 2023 Rechnung getragen.
Der genannte Grenzabstand von 4 m zu landwirtschaftlichen Flächen ist bei sämtlichen geplanten Baumpflanzungen im Bebauungs- und Grünordnungsplan eingehalten.
Die Hinweise zur Lage am Gewässer und zur Pflege werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Planstand Entwurf die externe Ausgleichsfläche auf eine Teilfläche der Fl.Nr. 689, Gemarkung Rudlfing, unmittelbar westlich angrenzend verlegt wird. Hier werden die ertragreichen Teilflächen der Fl.Nr. bewusst ausgespart und als landwirtschaftliche Nutzfläche erhalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.4. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.4 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.7
|
Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 09.01.2024
|
3.7a
|
2.1 Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Freising bestehen, unter Berücksichtigung unserer Stellungnahme vom 21.06.2022 und der unter 2.2 ff genannten Punkte, keine Einwände.
2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
- keine -
2.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen,
die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes
Beim Staatlichen Bauamt Freising – Servicestelle München bestehen für den Bereich der o. g. Bauleitplanung keine Ausbauabsichten.
|
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamt Freising vom 09.01.2024 wird zur Kenntnis genommen.
|
3.7 b
|
2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Bauverbot
Die Belange des Staatlichen Bauamts wurden entsprechend der Stellungnahme vom 21.06.2022 beachtet und in der Bauleitplanung umgesetzt.
Anbindung
Die Einwände des Staatlichen Bauamts der Stellungnahme vom 21.06.2022 wurden im Bebauungs- und Grünordnungsplan des IB Linke + Kerling vom 31.10.2023 berücksichtigt. Die Gestaltung der Zufahrt in das Gewerbegebiet bei Abschnitt 380 Station 2,968 ist entsprechend der eingezeichneten Schleppkurven des aktuellen Planstands umsetzbar. Detaillierte Nachweise sind im Zuge der Erschließungsplanung zu erstellen.
Sichtflächen
Die Belange des Staatlichen Bauamts wurden entsprechend der Stellungnahme vom 21.06.2022 beachtet und in der Bauleitplanung umgesetzt.
2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Hinweise auf den Immissionsschutz wurden aus der Stellungnahme vom 21.06.2022 beachtet und in der Entwicklung der Bauleitplanung berücksichtigt.
|
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
|
Beschluss
Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamt Freising vom 09.01.2024 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.5. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.5 |
Öffentlicher Sachverhalt
4.5
|
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding, Schreiben vom 14.12.2023
(nur für Ebene Bebauungsplan)
|
4.5 a
|
Landwirtschaftliche Belange:
Wie in ihrer Begründung beschreiben sie, dass ein eingeschränktes Gewerbegebiet → Gewerbe- und Mischgebiet entstehen soll. Zudem wird aufgeführt, dass sich in der Gemarkung Rudlfing 8314 und in der Gemarkung Langenbach 8311 der gesamte Geltungsbereich auf ca. 9,27 ha beläuft.
Die Planung beinhaltet 4,43 ha Gewerbeflächen, 3,72 ha Grünfläche, 0,12 ha Wasserfläche und 1,0 ha Verkehrsfläche in der Gemarkung Rudelfing.
Der Überlagerungsbereich im Osten beläuft sich auf ca. 0,18 ha zusätzliche Ge-werbefläche in der Gemarkung Langenbach.
Der Geltungsbereich verteilt sich auf folgende Fl.Nrn. der Gemarkung Rudelfing:
Fl.Nr. 651 Tfl. mit 1,2289 ha – Flutbach
Fl.Nr. 671 Tfl. mit 3,9036 ha – B11 – Bundesstraße
Fl.Nr. 683 Tfl. mit 0,2467 ha – Straßfeld
Fl.Nr. 684 mit 0,1992 ha – Feldweg
Fl.Nr. 685 mit 8,1546 ha – Großer Anger
Fl.Nr. 686 mit 0,0828 ha – Großer Anger
Der Geltungsbereich in der Gemarkung Langenbach verteilt sich auf folgende
Fl.Nr. 128/4 Tfl. 0,2874 ha – Großer Anger 6
Fl.Nr. 128/6 Tfl. 0,4926 ha – Großer Anger
Fl.Nr. 128/8 Tfl. 1,1069 ha – Nähe Großer Anger
An der Südseite grenzt ein landw. Verkehrsweg direkt an die Fläche an und die Fl.Nr. 687 wird weiterhin landw. bewirtschaftet.
Auf der Westseite grenzt ein Entwässerungsgraben an und die Fl.Nr. 682 wird ebenso künftig weiterhin landw. bewirtschaftet.
In ca. 150m süd-westlich entfernt auf der gegenüberliegenden Seite der Bahnstrecke befindet sich ein aktiver landw. Betrieb.
Bodenwerte:
Lehmboden LIIIb3 34/34 Grünland
Lehmboden L2D 76/71 Ackerland
Lehmboden LIIIb2 46/46 Grünland
Lehmboden LIIb2 54/54 Grünland
|
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 14.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
|
4.5 b
|
Wir weißen darauf hin, dass durch die Umsetzung des Bauprojektes eine sehr große landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren geht. Vorhaben, welche den Strukturwandel beschleunigen, sollten möglichst unterlassen werden oder zumindest so konzipiert werden, dass kaum landwirtschaftliche Flächen betroffen sind.
Wie in unserer StN vom 29.06.2022 bereits beschrieben, liegen die Ackerzahl und Grünlandzahl der überplanten Fläche über den Durchschnittswerten der Acker - und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Freising (vgl. „Durchschnittswerte der Acker - und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV).
Um den Verlust dieser qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Fläche zu minimieren, wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und auf ertragsärmeren Standorten zu verteilen.
|
Der Sachverhalt der Umwandlung – hier ertragreicher – landwirtschaftlich genutzter Flächen wird in der Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.1 auf Seite 6 entsprechend ergänzt und besonders gewürdigt.
Der Hinweise wird nach Möglichkeit im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
|
4.5 c
|
Bestehende landwirtschaftliche Betriebe dürfen in der Ausübung und Entwicklung durch dieses Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen. Dieser Umstand und soweit Emissionen unvermeidbar sind, sind zu tolerieren, auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen. Auch zu tolerieren ist, falls die Wetterlage während der Erntezeit solche Arbeiten erzwingt, dass diese während der Nachtzeit vorgenommen werden müssen. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen.
|
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
|
4.5 d
|
Bei Grenzbepflanzungen, welche an landwirtschaftliche Flächen und Verkehrswegen angrenzen, wird empfohlen, ab einer Bewuchshöhe von 2 Metern Grenzabstände von mindestens 4 Metern zum Nachbargrundstück und landw. Verkehrs-wegen einzuhalten, um zukünftig Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Des Weiteren muss die Erreichbarkeit und Bearbeitbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen weiterhin gegeben werden, auch mit modernen Arbeitsmaschinen und -geräten.
Durch die vorliegende Planung darf die Bewirtschaftung der angrenzenden landw. Flächen nicht eingeschränkt werden. Falls dennoch landw. Flächen im Umgriff während der Bauphase genutzt werden, müssen die Schäden und Verluste gegenüber den betroffenen Landwirten ersetzt werden.
|
Der Hinweis wird in die Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.3 auf Seite 17 insofern aufgenommen, als dass die Grenzabstände zu den benachbarten Gehölzstrukturen ausreichend gewürdigt sind, insbesondere auf eine mögliche Verschattung und die Auswirkungen des Laubfalls. Im Geltungsbereich sind keine landwirtschaftlichen Nutzflächen festgesetzt, somit ist eine Behinderung der landwirtschaftlichen Geräte durch die Zaunlinie nicht zu erwarten.
|
4.5 e
|
Die Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche dürfen die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bezüglich der Bearbeitung beeinflussen.
Grundsätzlich sollten Ausgleichsflächen dort angelegt werden, wo bereits eine extensive landwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist, um den Verlust von wertvoller landwirtschaftlicher Nutzfläche zu reduzieren, hier der Acker auf der Flurnummer 687 der Gemarkung Rudlfing. Daher würden wir empfehlen, die Ausgleichsmaßnahmen auf geeigneteren Standorten durchzuführen.
|
Die Hinweise werden im Zuge der Herstellung der internen Ausgleichsfläche auf den bachnahen Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, beachtet.
Die Gemeinde Langenbach hat aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme (keine Flächenverfügbarkeit) bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 698, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten Auslegung den externen Ausgleich in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit E-Mail vom 12.06.2024 das Einverständnis zu diesem Vorgehen vor.
Nun werden die Fl.Nrn. 304 und 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 1707/4, 1707/8 und 1707/9, Gemarkung Mirskofen, Markt Essenbach, zugeordnet.
Das verbleibende Defizit wird dann im Geltungsbereich auf der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, möglichst in den bachnahen Flächen umgesetzt.
|
4.5 f
|
Forstfachliche und waldrechtliche Belange:
Wald im Sinne der Waldgesetze ist von den vorgelegten Planungen nicht betroffen. Aus waldrechtlicher und forstfachlicher Sicht bestehen insofern keine Einwände.
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Wird zur Kenntnis genommen.
|
Beschluss
Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg-Erding vom 14.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Der Sachverhalt der Umwandlung – hier ertragreicher – landwirtschaftlich genutzter Flächen wird in der Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.1 auf Seite 6 entsprechend ergänzt und besonders gewürdigt.
Der Hinweise wird nach Möglichkeit im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Der Hinweis wird in die Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.3 auf Seite 17 insofern aufgenommen, als dass die Grenzabstände zu den benachbarten Gehölzstrukturen sind ausreichend gewürdigt, insbesondere auf eine mögliche Verschattung und die Auswirkungen des Laubfalls. Im Geltungsbereich sind keine landwirtschaftlichen Nutzflächen festgesetzt, somit ist eine Behinderung der landwirtschaftlichen Geräte durch die Zaunlinie nicht zu erwarten.
Die Hinweise werden im Zuge der Herstellung der internen Ausgleichsfläche auf den bachnahen Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, beachtet.
Die Gemeinde Langenbach hat aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme (keine Flächenverfügbarkeit) bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 698, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten Auslegung den externen Ausgleich in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit E-Mail vom 12.06.2024 das Einverständnis zu diesem Vorgehen vor.
Nun werden die Fl.Nrn. 304 und 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 1707/4, 1707/8 und 1707/9, Gemarkung Mirskofen, Markt Essenbach, zugeordnet. Das verbleibende Defizit wird dann im Geltungsbereich auf der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudelfing, möglichst in den bachnahen Flächen umgesetzt.
Wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.6. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH & Co. KG
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.6 |
Öffentlicher Sachverhalt
4.1
|
Überlandwerk Erding GmbH, Schreiben vom 22.11.2023
|
4.1
4.1
|
Betreffend der Beschlussfassung Ihrer Sitzung des Gemeinderates vom 31.10.2023 nehmen wir zu Pkt. 4.6 a wie folgt Stellung:
Wie bereits in der Stellungnahme vom 27.6.2022 beschrieben, benötigten wir für die Trafostationen eine Fläche von 5,0 m x 4,0 m. Der von Ihnen neu geplante Trafostandort im 3,0 m breiten Grünstreifen, ist nicht ausreichend. Da das Gebäude eine Tiefe von 3,0 m hat, würden die Türen bei geöffnetem Zustand in den Straßenbereich ragen.
Falls der damals von uns vorgeschlagene Standort nicht realisierbar ist, bitten wir Sie einen anderen möglichen Standort mit uns abzustimmen.
|
Die Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH vom 22.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Es wird ein neuer Trafostandort im Südwesteck der Parzelle GEe 3 mit ausreichender Fläche vorgesehen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
|
Beschluss
Die Stellungnahme der Überlandwerk Erding GmbH vom 22.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Es wird ein neuer Trafostandort im Südwesteck der Parzelle GEe 3 mit ausreichender Fläche vorgesehen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.7. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.7 |
Öffentlicher Sachverhalt
4.3
|
Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 24.11.2023
|
4.3
|
Überschwemmungsgebiet:
Der rot eingekreiste Bereich im bestehenden Gewerbegebiet (s. u. linker Screenshot) wurde bereits vor etlichen Jahren beim Bau der dortigen Gewerbehalle aufgeschüttet. Das Überschwemmungsgebiet kann sich deshalb nicht mehr so weit in den Nordwesten des Gewerbegebiets ausdehnen.
Mit E-Mail vom 24.08.2023 haben wir Ihnen diesen Sachverhalt bereits mitgeteilt (s. angefügte E-Mail). Wir bitten dringend darum, das Überschwemmungsgebiet entweder im Bereich von baulichen Veränderungen anzupassen oder es komplett neu überrechnen zu lassen. Wir empfehlen Ihnen letzteres, da sich aufgrund der Klimaveränderung die Starkregenereignisse häufen und sich diese Tatsache bereits in den KOSTRA-Daten 2020 (Niederschlagswasserdaten) widerspiegelt.
Wir raten Ihnen zu folgendem Vorgehen:
1.
Beauftragung einer neuen Überrechnung des Überschwemmungsgebietes des Langenbaches,
2.
Bis zur Vorlage der Berechnungsergebnisse sollte der vorliegende Bebauungsplan dahingehend geändert werden, dass im Bereich des rot eingekreisten Bereichs (s. linker Screenshot) die berechnete Staulinie entfernt wird und stattdessen durch eine faktische Staulinie (s. blaue Linie im rechten Screenshot) ersetzt wird.
|
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 24.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die bisherige Darstellung der beiden Staulinien HQ100 und HQextrem des Langenbachs wurde entfernt und stattdessen durch die Ergebnisse aus dem aktualisierten Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen.
|
Beschluss
Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 24.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die bisherige Darstellung der beiden Staulinien HQ100 und HQextrem des Langenbachs wurde entfernt und stattdessen durch die Ergebnisse aus dem aktualisierten Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.8. Bebauungs- und Grünordnungplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.8 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.6
|
Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 18.12.2023
|
3.6
|
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Langenbach und nimmt die Ergebnisse der Gemeinderatssitzung vom 31. Oktober 2023 zur Kenntnis. Der Bereich der Gewerbeflächen wurde im Süden reduziert auf 4,64 ha und im Zusammenhang mit der ermittelten Betroffenheiten im Bereich der HQextrem-Staulinie zurückgenommen; die ausnahmsweise Zulässigkeit eines Drogeriemarkts wurde gestrichen.
Gegenüber dem darüber hinaus durch ein aktualisiertes Gutachten zum u.a. Schallschutz ergänzten Planentwurf bestehen von unserer Seite keine weiteren Anmerkungen, die über die Stellungnahme vom 7. Juli des vergangenen Jahres hinausgehen. Da diese – für uns nicht erklärlich – nicht Teil der in die Abwägung eingestellten Stellungnahmen mit Behandlung in der Gemeinderatssitzung vom 31.Oktober 2023 war, sei diese sicherheitshalber noch einmal vollständig zitiert:
„die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.a. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Langenbach zur Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellung eines konkretisierenden Bebauungsplans für ein 9,3 ha großes Plangebiet südlich der Staatsstraße St 2350 am südwestlichen Ortsrand des Hauptortes. Beabsichtigt ist die Darstellung einer neuen Gewerbefläche im Umfang von ca. 5,1 ha nach § 8 BauNVO (mit Ausgleichsflächen im Süden des Geltungsbereiches am Langenbach), zur betrieblichen Neuansiedlung eines Drogeriemarktes sowie Ansiedlung weiterer, regionaler, mittelständischer Gewerbebetriebe. Dafür wird eine Umwidmung der bisherigen Darstellung als Flächen für die Landwirtschaft notwendig.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern begrüßt die mit den o.g. Verfahren verfolgte Planung für weitere Gewerbeflächen im Gemeindegebiet Langenbach sowie die damit auch verbundene Zielsetzung, diese für die Ansiedlungs-/Erweiterungsabsichten ortsansässiger und regionaler Betriebe aus dem Mittelstand planerisch zu sichern. Das wirtschaftsfreundliche Vorgehen der Gemeinde ist äußerst positiv hervorzuheben.
Ein Angebot bedarfsgerecht, auch kleinflächig parzellierter Flächen, das den Bedürfnissen der Betriebe des Mittelstands entgegenkommt, wie in den südlichen Arealen, ist sehr zu unterstützen. Diesem Belang kommen auch die zusammenhängenden Baufelder entgegen, die Flexibilität bei der Parzellierung ermöglichen; dies ist positiv hervorzuheben.“
|
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Den versehentlich übersehenen Teil der Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB bitten wir zu entschuldigen.
Die Texte werden dementsprechend geprüft und die Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.1 auf Seite 8 entsprechend ergänzt.
|
Beschluss
Die Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Den versehentlich übersehenen Teil der Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB bitten wir zu entschuldigen.
Die Texte werden dementsprechend geprüft und die Begründung auf Bebauungsplan-Ebene in Kapitel 3.1 auf Seite 8 entsprechend ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.9. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 41, Immissionsschutzbehörde
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.9 |
Öffentlicher Sachverhalt
4.4
|
Landratsamt Freising – Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 07.12.2023
(nur für Ebene Bebauungsplan)
|
4.4
4.4
|
Im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes wurden die Flächenzuschnitte für die Teilflächen geändert. Hinsichtlich der Lärmkontingentierung wurden zusätzliche IO an der westlichen Bebauungsplangrenze „Großer Anger“ ergänzt.
Es soll ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Die vorgesehenen Emissionskontingente insbesondere auf den Flächen 2, 3, 4, und 5a zeigen, dass das Emissionsverhalten anzusiedelnder Gewerbebetriebe deutlich reduziert ist. In der Stellungnahme der UIB vom 28.06.2022 wurde darauf hingewiesen, dass der Gutachter zum eingeschränkten Gewerbegebiet eine Auflistung von möglichen Betrieben erstellt hat, die prinzipiell in dem eingeschränkten GE möglich sind.
Die Auflistung der Betriebe wurde in der Festsetzung Nr. 1 zwar im Vergleich zum vorherigen Entwurf ergänzt. Die Empfehlungen des Gutachters wurden aus fachlicher Sicht nicht in dem vom Gutachter empfohlenen Umfang umgesetzt. Dies ist die Entscheidung der Gemeinde im Rahmen der Abwägung.
Der Verkehrslärm wurde jetzt nach RLS 19 berechnet. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Festsetzungen zum Straßenverkehrslärm wurden im Entwurf übernommen.
|
Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising – Immissionsschutzbehörde – vom 07.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt eine Aktualisierung der schalltechnischen Untersuchung.
|
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising – Immissionsschutzbehörde – vom 07.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt eine Aktualisierung der Schalltechnischen Untersuchung zum 24.02.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.10. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising, SG 42, Naturschutzbehörde
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.10 |
Öffentlicher Sachverhalt
4.4
|
Landratsamt Freising – Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.11.2023
|
4.4 a
|
Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplans und dem B-Plan Nr. 51 "Großer Anger West" besteht grundsätzlich Einverständnis. Die naturschutzfachlichen Einwände und Hinweise aus der ersten Beteiligung wurden weitgehend übernommen. Die artenschutzrechtlichen Belange nach § 44 BNatSchG wurden in ausreichendem Umfang geprüft. Artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen können bei Realisierung der Planung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
|
Die Stellungnahme des Landratsamt Freising – Naturschutzbehörde – vom 28.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
|
4.4 b
|
Folgende Hinweise sollten nochmals geprüft werden:
Die Umsetzung von Maßnahmen zur Gewässerentwicklung werden auf der öffentlichen Grünfläche sehr begrüßt. Da der Langenbach über weite Strecken sowie auch im Planungsgebiet eine ungünstige Gewässerstruktur aufweist, wären entsprechende Maßnahmen auch auf der externen Ausgleichsfläche fachlich sehr sinnvoll. Die Gemeinde könnte somit zur Zielerreichung des Gewässerentwicklungsplanes einen großen Beitrag leisten und maßgeblich dessen Umsetzung unterstützen. Meistens scheitert eine Umsetzung von Maßnahmen an der Flächenverfügbarkeit. Diese wäre hier soweit gegeben. In diesem Fall würde wir für die Umsetzung gewässerstruktureller Maßnahmen (z.B. Aufweitungen, Uferabflachungen) ein höherer Anerkennungsfaktor im Sinne des angewandten Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, 2003" von 2,0 (Regelfall: 1,0) als gerechtfertigt angesehen. Durch die Umsetzung könnte auch die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen weiter reduziert werden. Ein der Bauleitplanung nachgelagertes wasserrechtliches Verfahren wird sicherlich nötig sein. Der Bauleitplan müsste demnach einen entsprechenden Hinweis enthalten.
Sollte die Gemeinde eine Umsetzung des Gewässerentwicklungsplanes außerhalb der Bauleitplanung in Betracht ziehen, wird darauf hingewiesen, dass dafür grundsätzlich öffentliche Fördermittel beantragt werden können. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die für die Umsetzung von Maßnahmen erforderliche Fläche nicht bereits zu Ausgleichszwecken beansprucht wird.
|
Die Gemeinde Langenbach hat aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 698, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten Auslegung den externen Ausgleich in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der unteren Naturschutzbehörde (uNB) mit e-mail vom 12.06.2024 das Einverständnis zu diesem Vorgehen vor.
Nun werden Teilflächen der Fl.Nr. 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, zugeordnet. Der Großteil des Ausgleichsbedarfs wird nun innerhalb des Geltungsbereiches auf Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, als Extensiv-Grünland bzw. Feuchtwiesen in den bachnahen Flächen umgesetzt (siehe unten). Ein 5 m breiter Pufferstreifen wird ausgespart. Dieser beinhaltet teilweise auch das amtlich kartierte Biotop Nr. 7537-0255-001, das in der amtlichen Darstellung hier abweichend von der Realität über diesen Streifen hinaus dargestellt ist.
Die Gemeinde hat hierbei geprüft, inwieweit die seitens der uNB angesprochene Alternative für die Umsetzung gewässerstruktureller Maßnahmen (z.B. Aufweitungen, Uferabflachungen) umgesetzt werden kann. Der höhere Anerkennungsfaktor im Sinne des angewandten Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, 2003" von 2,0 (Regelfall: 1,0) könnte dann in Anspruch genommen werden.
Allerdings hat sich die Gemeinde Langenbach bewusst dafür entschieden, vorerst auf diese Möglichkeit zu verzichten, auch in Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Verfahren.
Der Ausgleichsbedarf wird nun intern großflächig als Extensiv-Grünland, hier im Übergang von Mähwiesen (G 212 bzw. G 214 im Nordteil hin zu Feuchtgrünland (G 221) in unmittelbarer Bachnähe im Südteil vorgesehen, siehe Planzeichen 13.7 und textliche Festsetzung 0.2.4.4 aufgenommen.
|
4.4 c
|
Bei Ansaaten auf den Ausgleichsflächen soll zur Erreichung des Entwicklungsziels Salbei Glatthaferwiese (G 214) der Kräuteranteil in der Saatgutmischung mindestens 50% betragen, da aufgrund des zu erwartenden starken Aufwuchses in den ersten Jahren während der Ausmagerung die Gräser im Vergleich zu den Wiesenkräutern deutlich konkurrenzstärker sind.
In der Phase der Ausmagerung kann eine 2-3 schürige Mahd erforderlich werden. Für Salbei-Glatthaferwiesen gemäß Ausgleichskonzept ist mit Ausnahme extrem magerer und trockener Standorte in den Isarauen (sog. Brennenstandorte, Deiche), die sich durch geringe Wüchsigkeit auszeichnen, dauerhaft zur Erhaltung der Artenvielfalt eine 2-schürige Mahd unter Berücksichtigung von Bracheanteilen erforderlich. Eine 2-schürige Mahd im Rahmen der Unterhaltungspflege wird auch für mäßig artenreiche seggen- und binsenreiche Feuchtwiesen (G 221) empfohlen.
Die Festsetzung 0.2.4.4 sollte daher entsprechend angepasst werden.
|
Die textliche Festsetzung 0.2.4.4 wird dementsprechend überarbeitet. Als Entwicklungsziel werden G 214 bzw. G 212 in den höheren Lagen und G 221 in den bachnahen Bereichen aufgenommen.
Der Kräuteranteil in der Saatgutmischung wird auf mindestens 50 % festgelegt.
Begründung und Umweltbericht werden dementsprechend überarbeitet.
|
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamt Freising – Naturschutzbehörde – vom 28.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Langenbach hat aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme (keine Flächenverfügbarkeit) bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 698, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten Auslegung den externen Ausgleich in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit E-Mail vom 12.06.2024.
Nun werden Teilflächen der Fl.Nr. 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, zugeordnet. Der Großteil des Ausgleichsbedarfs wird nun innerhalb des Geltungsbereiches auf Teilflächen der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, als Extensiv-Grünland bzw. Feuchtwiesen in den bachnahen Flächen umgesetzt (siehe unten). Ein 5 m breiter Pufferstreifen wird ausgespart. Dieser beinhaltet teilweise auch das amtlich kartierte Biotop Nr. 7537-0255-001, das in der amtlichen Darstellung hier abweichend von der Realität über diesen Streifen hinaus dargestellt ist.
Die Gemeinde hat hierbei geprüft, inwieweit die seitens der UNB angesprochene Alternative für die Umsetzung gewässerstruktureller Maßnahmen (z.B. Aufweitungen, Uferabflachungen) umgesetzt werden kann. Der höhere Anerkennungsfaktor im Sinne des angewandten Leitfadens "Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft, 2003" von 2,0 (Regelfall: 1,0) könnte dann in Anspruch genommen werden.
Allerdings hat sich die Gemeinde Langenbach bewusst dafür entschieden, vorerst auf diese Möglichkeit zu verzichten, auch in Hinblick auf ein erforderliches wasserrechtliches Verfahren.
Der Ausgleichsbedarf wird nun intern großflächig als Extensiv-Grünland, hier im Übergang von Mähwiesen (G 212 bzw. G 214 im Nordteil hin zu Feuchtgrünland (G 221) in unmittelbarer Bachnähe im Südteil vorgesehen, siehe Planzeichen 13.7 und textliche Festsetzung 0.2.4.4 aufgenommen.
Die textliche Festsetzung 0.2.4.4 wird dementsprechend überarbeitet. Als Entwicklungsziel werden G 214 bzw. G 212 in den höheren Lagen und G 221 in den bachnahen Bereichen aufgenommen.
Der Kräuteranteil in der Saatgutmischung wird auf mindestens 50 % festgelegt.
Begründung und Umweltbericht werden dementsprechend überarbeitet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.11. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising, Gesundheitsamt
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.11 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.4
|
Landratsamt Freising – Gesundheitsamt, Schreiben vom 29.11.2023
|
3.4
|
Da das Grundstück künftig höherwertiger genutzt wird als bisher geplant war, sind die Maßnahme- und Prüfwerte, besonders für Kinderspielplatz und Wohngebiet, der Wirkungspfad Boden – Mensch des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) einzuhalten.
Sollte bei den Baumaßnahmen Bodenverunreinigungen oder Altlasten festgestellt werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass das Landratsamt Freising - Sachgebiet 41- unverzüglich verständigt wird.
IfSG §§ 37, 38, 41;
Alle Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz sowie an die öffentliche Trinkwasserleitung anzuschließen.
|
Die Stellungnahme des Landratsamt Freising – Gesundheitsamt, Schreiben vom 29.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
|
Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamt Freising – Gesundheitsamt, Schreiben– vom 29.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.12. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme der TenneT TSO GmbH
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.12 |
Öffentlicher Sachverhalt
3.5
|
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 15.12.2023
|
3.5
|
Mit unseren Schreiben oh-11506 vom 12.08.2021 und Schreiben oh-18336 vom 09.12.2022 haben wir bereits ausführlich bezüglich des Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West" sowie der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Langenbach Stellung genommen.
Diese Schreiben und die darin genannten Auflagen und Hinweise sind nach wie vor gültig, zu beachten und einzuhalten.
Das von uns geforderte Gutachten bezüglich der Einhaltung der Grenzwerte der elektrischen (5 kV/m) und magnetischen (100 μT) Feldstärken nach der 26. BImSchV wurde entsprechend erstellt und den Unterlagen zum Bebauungsplan beigefügt.
Die Lage unserer Leitungstrasse und die Leitungsbezeichnung samt Eigentümervermerk wurden entsprechend korrigiert.
In den Textlichen Hinweisen des Bebauungsplans wurde - wie von uns gefordert - entsprechende Vorgaben bezüglich Arbeiten im Bereich unserer Freileitung aufgenommen.
Wir entschuldigen uns noch für die in der Einleitung unserer Stellungnahme vom 12.08.2021 fehlerhaft genannte Bauleitplanung samt Gemeinde. Dies wurde von Ihnen richtig erkannt. Im Betreff dieser Stellungnahme wurde die korrekte Bauleitplanung und Gemeinde genannt.
Wir bedanken uns für die Beteiligung an diesem Verfahren.
|
Die Stellungnahme der TenneT TSO GmbH vom 15.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Es liegt ein sog. Kreuzungsheft vor – hier das Gutachten der Firma Sweco GmbH, Im Neyl 18, 59823 Arnsberg, bestehend aus Lageplan und Berechnungsnachweis, jeweils vom 12.02.2025.
|
Beschluss
Die Stellungnahme der TenneT TSO GmbH vom 15.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungsplanung und Bauausführung beachtet.
Es liegt ein sog. Kreuzungsheft vor – hier das Gutachten der Firma Sweco GmbH, Im Neyl 18, 59823 Arnsberg, bestehend aus Lageplan und Berechnungsnachweis, jeweils vom 12.02.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.13. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Freising - Wasserrecht
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.13 |
Öffentlicher Sachverhalt
4.2
|
Landratsamt Freising – Wasserrecht, Schreiben vom 23.11.2023
|
4.2 a
|
Der Arbeitsbereich Gewässerausbau/-benutzung teilt mit: In der Erläuterung wird unter anderem beschrieben, dass am Langenbach in mehreren Abschnitten das Ufer als zusätzlicher Retentionsraum aufgeweitet und bachbegleitende Flutrinnen geschaffen werden sollen. Die Gemeinde geht laut der Erläuterungen fälschlicherweise davon aus, dass diese Maßnahmen aufgrund der Aufnahme in den B-Plan ohne eine gesonderte wasserrechtliche Gestattung umgesetzt werden dürfen.
Vielmehr ist hierfür ein eigenständiges wasserrechtliches Gestattungsverfahren in Form eines Antrages auf einen Gewässerausbau durchzuführen. Darüber hinaus ist ein Antrag auf Niederschlagswasserbeseitigung notwendig.
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Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising – Wasserrecht – vom 23.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
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4.2 b
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Der Arbeitsbereich Hochwasserschutz teilt mit: Der Geltungsbereich der 28. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr. 51 „Großer Anger West“ (Fl.Nrn. 686, 685, 684, 683, 682/1, 651 Tfl. und 671 Tfl. Gde. Langenbach Gmk. Rudlfing und Fl.Nrn. 128/4 Tfl., 128/6 Tfl. und 128/8 Tfl. Gde. und Gmk. Langenbach) befindet sich weder in einem vorläufig gesicherten noch in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Allerdings liegt er entsprechend Nr. 4.3 der Begründung zum Flächennutzungsplan bzw. Nr. 4.2 der Begründung zum Bebauungsplan teilweise innerhalb des HQ100 des Langenbachs und zudem teilweise im Bereich des HQextrem des Langenbachs. Diese beiden Überschwemmungsbereiche wurden aus dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 12.10.2022, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen. Demnach liegt ein faktisches Überschwemmungsgebiet vor.
Insoweit gilt das Verbot zur Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG hier noch nicht.
Gemäß § 77 WHG Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Dies gilt insbesondere bei faktischen Überschwemmungsgebieten, da dort das Verbot zur Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht zum Tragen kommt. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG kann nur bei überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit vom Erhaltungsgebot abgesehen werden, wobei in diesem Falle ein Ausgleich zu leisten wäre. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ist das Erhaltungsgebot als Planungsleitsatz von der Gemeinde in die Abwägung nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 WHG in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge einzubeziehen. § 78 WHG findet wie oben ausgeführt keine unmittelbare Anwendung, insbesondere der materielle Gehalt von § 78 Abs. 2 WHG ist aber in die Abwägung einzustellen. Wäre die Ausweisung eines Baugebiets nach § 78 Abs. 2 WHG auch schon im festgesetzten Überschwemmungsgebiet zulässig, muss dies auch für das faktische Überschwemmungsgebiet gelten. Die Vorschrift lässt einen Eingriff nicht bereits dann zu, wenn bei einem Verzicht auf die Bebauung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine Schmälerung der Leistungsfähigkeit des natürlichen Rückhaltevermögens verhindert werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. V. 10.10.2016 – 1 NE 16.1765). Um den Eingriff in das faktische Überschwemmungsgebiet zu rechtfertigen, müssen Belange von höherem Gewicht dem Erhalt des Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Allen abwägungsrelevanten Belangen ist mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachzugehen und die so ermittelten Belange zutreffend zu gewichten (vgl. BayVGH, Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201).Bei der Abwägungsentscheidung sind die durch die Bauleitplanung berührten öffentlichen und privaten Belange gerecht gegen- und untereinander abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB).
Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollte dies in jedem Fall noch erfolgen. Enthält die Entscheidung einen in der Fehlerlehre anerkannten Abwägungsfehler, ist die Bauleitplanung rechtswidrig.
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Der Geltungsbereich reicht teilweise innerhalb des HQ100 des Langenbachs und zudem teilweise im Bereich des HQextrem des Langenbachs. Diese beiden Überschwemmungsbereiche wurden aus dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen. Bestehende und geplante Bauflächen (Umgriff der Baugrenze) liegen hierbei vollständig außerhalb dieser Überschwemmungsbereiche. Nur private Grünflächen liegen kleinflächig am Südrand innerhalb der Staulinie des HQextrem des Langenbachs.
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4.2 c
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Daneben liegt der Geltungsbereich der 28. Änderung des FNP und des BPL Nr. 51 fast vollständig in einem wassersensiblen Bereich. Wassersensible Bereiche können ein erster Hinweis auf ein faktisches Überschwemmungsgebiet sein, eine hinreichend konkrete Aussage bzw. Abgrenzung eines faktischen Überschwemmungsgebiets ist hierdurch allein aber nicht ableitbar. Wir möchten vorsichtshalber aber auf folgendes hinweisen: Sollten der Gemeinde insbesondere durch fachliche Einwendungen Erkenntnisse zugehen, dass durch die Planung HQ100-relevante Rückhalteflächen betroffen sein könnten (z.B. Kenntnis über historisches Hochwasserereignis) so verlangt der BayVGH (Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201), dass die Gemeinde vor der Schlussabwägung und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchführen muss, um sicherzugehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen.
Dies wurde offenbar bereits vorgenommen mit dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach.
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Die Gemeinde Langenbach hat weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchgeführt und somit sichergestellt, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist.
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Beschluss
Die Stellungnahme des Landratsamtes Freising – Wasserrecht – vom 23.11.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Der Geltungsbereich reicht teilweise innerhalb des HQ100 des Langenbachs und zudem teilweise im Bereich des HQextrem des Langenbachs. Diese beiden Überschwemmungsbereiche wurden aus dem Integralen Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB übernommen. Bestehende und geplante Bauflächen (Umgriff der Baugrenze) liegen hierbei vollständig außerhalb dieser Überschwemmungsbereiche. Nur private Grünflächen liegen kleinflächig am Südrand innerhalb der Staulinie des HQextrem des Langenbachs.
Die Gemeinde Langenbach hat weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchgeführt und somit sichergestellt, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.14. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme eines Bürgers
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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3/2025. Sitzung des Gemeinderates
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25.02.2025
|
ö
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beschließend
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6.14 |
Öffentlicher Sachverhalt
5.1
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Bürger, Schreiben vom 18.12.2023
(nur für Ebene Bebauungsplan)
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5.1
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Vorsorglicher-Formloser Widerspruch
gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 Großer Anger West 31.10.2023 Förmliche öffentliche Beteiligung.
Begründung wird nachgereicht.
Insbesondere: zwecks Ausgleichsflächen Gemarkung Rudlfing 689.
Kapelle, Bewirtschaftung Restbetriebsflächen (Zufahrt und Abfahrt).
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Die Stellungnahme des Bürgers vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Dem Einwand wird nachgekommen. Die externen Ausgleichsflächen werden von der Gemeinde Langenbach aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme (mangelnde Flächenverfügbarkeit) bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 689, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten Auslegung in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit E-Mail vom 12.06.2024 das Einverständnis zu diesem Vorgehen vor.
Nun werden die Fl.Nr. 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 1707/4, 1707/8 und 1707/9, Gemarkung Mirskofen, Markt Essenbach, den externen Ausgleichsflächen zugeordnet. Das verbleibende Defizit wird dann im Geltungsbereich auf der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, umgesetzt.
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Beschluss
Die Stellungnahme des Bürgers vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
Dem Einwand wird nachgekommen. Die externen Ausgleichsflächen werden von der Gemeinde Langenbach aufgrund eigentumsrechtlicher Probleme (mangelnde Flächenverfügbarkeit) bei der Zuordnung einer Teilfläche der Fl.Nr. 689, Gemarkung Rudlfing, südlich des Langenbachs gelegen, nun zur erneuten in den Landkreis Landshut verlagert. Hierzu liegt seitens der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) mit E-Mail vom 12.06.2024 das Einverständnis zu diesem Vorgehen vor.
Nun werden die Fl.Nrn. 304 und 314, Gemarkung und Gemeinde Ergoldsbach, sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 1707/4, 1707/8 und 1707/9, Gemarkung Mirskofen, Markt Essenbach, zugeordnet. Das verbleibende Defizit wird dann im Geltungsbereich auf der Fl.Nr. 685, Gemarkung Rudlfing, möglichst in den bachnahen Flächen umgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.15. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Abwägung der Stellungnahme eines Forensen
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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3/2025. Sitzung des Gemeinderates
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25.02.2025
|
ö
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beschließend
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6.15 |
Öffentlicher Sachverhalt
5.2
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Forensen, Schreiben vom 18.12.2023
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5.2 a
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Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft erheben wir gegen die Planungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Großer Anger West" im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB folgende
1. Sachverhalt
Die Gemeinde Langenbach plant die Aufstellung des Bebauungsplanes "Großer Anger West". Hierdurch sollen im direkten Anschluss an das bestehende Gewerbegebiet neue Gewerbeflächen erschlossen werden. Der Plan sieht eine Erschließung über das bereits bestehende Bebauungsplangebiet "Großer Anger" vor. Der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes "Großer Anger West" überlagert dabei Flächen des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Großer Anger". Im Parallelverfahren soll der Flächennutzungsplan durch das Deckblatt Nr. 28 geändert werden.
Unser Mandant ist Eigentümer des Grundstückes FI.-Nr. 128/5 der Gemarkung Langenbach. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplanes "Großer Anger" und grenzt an Flächen, die bisher ebenfalls Teil des Bebauungsplanes "Großer Anger" waren, nunmehr aber durch den neuen Bebauungsplan umfasst werden sollen, an. Durch die neue Planung entsteht vor allem eine Verkehrsbelastung, die nicht tragbar ist.
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Die Stellungnahme des Forensen vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
1.
Entgegen der Auffassung des Einwenders verstößt die Bebauungsplanung nicht gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsgebot gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt nicht darin, dass der neu aufzustellende Bebauungsplan „Großer Anger West“ auch Flächen umfasst, die bereits mit dem Bebauungsplan „Großer Anger“ überplant sind. Maßgebend kommt es insoweit alleine auf die planerische Konzeption der Gemeinde an. Dass im Zuge der jetzt unternommenen Bebauungsplanung zugleich ein anderer Bebauungsplan in Teilbereichen geändert wird, hat mit der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nichts zu tun.
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5.2 b
|
2. Rechtliche Würdigung
Bereits auf der Grundlage des gegenwärtigen Planungsstandes ist absehbar, dass die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes in rechtmäßiger Weise nicht möglich sein wird. So verstößt die Planung gegen das Erforderlichkeitsgebot (vgl. Textziff. 2.1.) und leidet unter zahlreichen Abwägungsfehlern (vgl. Textziff. 2.2.).
2.1. Keine städtebauliche Erforderlichkeit
Die Planung ist bereits unzulässig, da sie gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsgebot nach§ 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Der Plan zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Großer Anger West" umfasst auch Flächen, die bereits mit dem Bebauungsplan "Großer Anger" überplant sind. Dies betrifft die Erschließungsflächen im östlichen Bereich des Bebauungsplanes. Es werden hier Flächen überplant, die im Bebauungsplan "Großer Anger" als Gewerbegebiet festgesetzt sind. Dabei zerschneidet der vorliegende Planentwurf den Bebauungsplan "Großer Anger" in zwei Teile. Die Überplanung entspricht einer teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes "Großer Anger" und ersatzweisen Neuaufstellung. Gleichzeitig läuft derzeit ein Änderungsverfahren des Bebauungsplanes "Großer Anger" durch ein Deckblatt Nr. 1, das die im gegenständlichen Verfahren geplante Erschließung nicht berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes "Großer Anger" ist durch dieses Deckblatt möglich. Die Aufhebung und Neuaufstellung sind nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Vielmehr ist es irreführend, das der Teilbereich in der Deckblattänderung ausgespart wird, um dann durch Neuaufstellung eines westlich angrenzenden Bebauungsplanes geändert zu werden.
Mit Blick auf das Erforderlichkeitsgebot aus § 1 Abs. 3 BauGB ist der gewählte Umgriff nicht möglich.
2.2. Fehlerhafte Abwägunq
Hinsichtlich des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB sind erhebliche Defizite festzustellen. Nach Maßgabe der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwG 34, 301, 309 ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich ist es auch verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grundsätze für die planerische Bewertung des Abwägungsmaterials sowie die Entscheidung darüber, welche Belange vorgezogen bzw. zurückgestellt werden sollen, sind durch die Rechtsprechung und Rechtslehre vielfältig konkretisiert worden. Danach hat die kommunale Bauleitplanung im Wesentlichen folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Es muss eine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander stattfinden;
- Es darf keine Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen stattfinden;
- Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist zu beachten;
- Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darf nicht stattfinden;
- Die Eigentumsgarantie darf nicht verletzt werden und die Bauleitplanung muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Bestimmtheit genügen.
Diesen Anforderungen genügt der Bebauungsplan nicht. Im Einzelnen:
2.2.1. Abwägunqsausfall
Hinsichtlich der teilweisen Aufhebung des Bebauungsplanes "Großer Anger" liegt ein Abwägungsausfall vor. Die teilweise Aufhebung des Bebauungsplanes greift in das bereits im Verfahren "Großer Anger" abgewogene Interessengefüge ein. Dies wird gegenwärtig nicht berücksichtigt. Insofern werden vor allem die Interessen der Eigentümer missachtet, deren Gewerbeflächen nunmehr als Verkehrsflächen festgesetzt werden sollen. Der Bebauungsplan ist insofern rechtswidrig.
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2.
Die kritisierte Planung steht auch im Einklang mit den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
Eine Änderung eines bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans führt nicht eo ipso zu einem Abwägungsfehler. Die Gemeinde hat dabei nicht verkannt, dass bisherige Gewerbeflächen in geringem Umfang nunmehr Verkehrsflächen werden. Dabei hat die Gemeinde die Eigentümerinteressen keineswegs ausgeblendet. Allerdings sind von den von dieser Änderung betroffenen Eigentümern Einwendungen gegen die Planänderung nicht erhoben worden.
Ein Abwägungsfehler liegt nicht in der Übernahme der ermittelten Staulinien HQ100 und HQextrem in die Planzeichnung als (bloßen) Hinweis. Ihnen kommt kein Festsetzungscharakter zu. Schon deswegen ist eine Überschreitung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit solchen Übernahmen und/oder Hinweisen irrelevant. Die Übernahme der betreffenden Staulinien ist im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge im Übrigen rechtlich geboten (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB), worauf auch das zuständige Wasserwirtschaftsamt zu Recht hingewiesen hat.
Allerdings hat eine Überprüfung der Staulinien für das Grundstück des Einwenders ergeben, dass die dort eingezeichnete „Nase“ falsch ist. Tatsächlich ist der Bereich bereits vor etlichen Jahren beim Bau der dortigen Gewerbehalle aufgeschüttet worden. Das Überschwemmungsgebiet dehnt sich deshalb nicht mehr so weit in den Nordwesten des Gewerbegebietes aus, wie das Wasserwirtschaftsamt München mit Schreiben vom 24.11.2023 mitgeteilt hat. Aus dem Bereich wird deswegen die berechnete Staulinie entfernt und stattdessen durch die sich tatsächlich einstellende faktische Staulinie ersetzt.
(siehe Integrales Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB).
Die zulässige Bebauung des Grundstücks des Einwenders ist damit zukünftig von den Staulinien, die im Übrigen als Hinweise in der Planzeichnung verbleiben, nicht mehr betroffen.
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5.2 c
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2.2.2 Unzulässige Hinweise zu Staulinien
Der Bebauungsplan enthält Hinweise zu den Staulinien H0100 und HQextrem. Diese Hinweise werden über den Bebauungsplan hinaus fortgeführt. Festsetzungen sowie Hinweise außerhalb des Geltungsbereiches sind jedoch nicht möglich. Hierzu bedarf es eines Änderungsverfahrens des vollständigen Bebauungsplangebietes.
Dabei heißt es in den Hinweisen durch Text unter Ziffer 16.21, die Staulinie sei "nachrichtlich übernommen aus Integrales Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzept für Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet H0100, Stand 12.10.2022, 18 Kookai GmbH". Ein identischer Verweis findet sich in Ziffer 16.22 für das Überschwemmungsgebiet HQextrem. Die Konzepte sind hingegen nicht in den Auslegungsunterlagen enthalten. Eine Stellungnahme dazu ist daher nicht möglich. Die Auslegungsunterlagen sind insofern unvollständig.
Zudem ist eine nachrichtliche Übernahme der Staulinien in den Bebauungsplan überhaupt nicht möglich. Nach § 9 Abs. 6a BauGB sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Abs. 1 WHG nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des§ 76 Abs. 3 WHG sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 WHG bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan nur vermerkt werden. Da bisher keine Hochwassergebiete festgesetzt und die Staulinien wohl einem Entwurf entnommen wurden, kann allenfalls ein Vermerk vorgenommen werden. Dies gilt jedoch auch nur für den Bereich des Plangebietes. Außerhalb davon sind Veränderungen nicht möglich.
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Die Staulinien H0100 und HQextrem werden korrigiert. Hierzu liegt auch eine Richtigstellung seitens des Wasserwirtschaftsamtes München mit Schreiben vom 24.11.2023 vor.
Die bisherige Darstellung der Staulinie wurde entfernt und stattdessen durch eine faktische Staulinie (siehe Vorgabe in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 24.11.2023) ersetzt.
Diese Richtigstellung ist in der Planzeichnung des Bebauungs- und Grünordnungsplans zum Planstand 25.02.2025 umgesetzt.
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5.2 d
5.2 d
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2.2.3. Unzumutbare Verkehrssituation
Die Verkehrssituation ist bereits jetzt weit überlastet. Der im Gewerbegebiet bestehende Wendehammer reicht schon für die bestehende Verkehrsbelastung nicht aus. Die Planung im Bebauungsplan "Großer Anger West" wird diese Situation noch weiter verschärfen.
Die von Prof. Dr.-lng. Kurzak durchgeführte Verkehrsuntersuchung kann dabei nicht nachvollzogen werden. Unklar ist bereits, woher die prognostizierten Verkehrszahlen stammen. Im Ergebnis wird eine mittlere Verkehrsqualität C für die Zufahrt zum Gewerbegebiet prognostiziert. Dies bedeutet lange Wartezeiten.
Wir weisen darauf hin, dass im Bereich des Wendehammers die Begegnung von zwei LKW's bereits jetzt zu Schwierigkeiten führt. Diese Situationen werden sich durch die Neuausweisung von weiteren Gewerbeflächen ohne eigene Zu- und Abfahrt noch häufen.
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Die Verkehrssituation im fraglichen Bereich ist weder unzumutbar, noch ist eine Verkehrsüberlastung festzustellen. Die hierzu von Herrn Professor Dr.-Ing. Kurzak durchgeführte Verkehrsuntersuchung bringt insoweit eindeutige Ergebnisse. Inhaltliche Kritik dagegen bringt der Einwender nicht vor. Ungeachtet dessen hat die Gemeinde den Bereich nochmals überprüft, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Lage der Grundstücksausfahrten zum Wendehammer. Ein Änderungsbedarf hat sich dabei nicht ergeben.
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5.2 e
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2.2.4. Immissionsschutz
Die Vielzahl an notwendigen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen zeigt, dass das Gebiet für eine Überplanung ungeeignet ist. Dies kann letztlich auch durch die zahlreichen Festsetzungen nicht kompensiert werden.
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Aus Sicht der Gemeinde zeichnet sich der Bebauungsplan nicht durch eine außergewöhnliche Vielzahl an immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen aus. Er gleicht vielmehr ähnlichen Planungen in ähnlichen Verhältnissen. Freilich musste der Bebauungsplan – was sich von selbst versteht – den immissionsschutzfachlichen Belangen Rechnung tragen. Das ist hier mit den kritisierten Festsetzungen geschehen.
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5.2 f
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2.2.5. Konfliktbewältigungsgebot
Die Planung verletzt zudem das Gebot der Konfliktbewältigung. Jeder Bauleitplan muss die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigen, indem er die betroffenen Belange zu einem gerechten Ausgleich bringt. Dies gilt sowohl für die bereits bestehenden als auch für die durch die Planung neu aufgeworfenen Konflikte. Dieses Gebot wird jedenfalls hinsichtlich der Verkehrssituation als auch hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Staulinien verletzt.
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Aus diesem Grund ist auch keine Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots zu erkennen. Auch dazu lässt sich der Einwender nicht näher ein. Konkrete bewältigungsbedürftige Konflikte benennt er jenseits der bereits erwähnten „Verkehrssituation“ und der aus seiner Sicht nicht nachvollziehbaren Staulinien nicht. Die Staulinien haben aber nichts mit dem Konfliktbewältigungsgebot zu tun. Die Verkehrssituation wirft ihrerseits in Wirklichkeit keine nicht zu bewältigenden Konflikte auf. Insofern geht die Kritik an dem Bebauungsplanentwurf an der Sache vorbei.
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5.2 g
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3. Zusammenfassung
Die Planung ist aufgrund zahlreicher Verstöße unzulässig. Eine zulässige Planung kann nicht gelingen.
Wir beantragen daher:
- Das Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans "Großer Anger West" wird eingestellt.
2. Hilfsweise: Die Planung ist entsprechend unseren Hinweisen zu ändern.
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Der Einwendung kann daher nicht gefolgt werden. Die Bebauungsplanung wird nicht eingestellt.
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Beschluss
Die Stellungnahme des Forensen vom 18.12.2023 wird zur Kenntnis genommen.
1.
Entgegen der Auffassung des Einwenders verstößt die Bebauungsplanung nicht gegen das städtebauliche Erforderlichkeitsgebot gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Verstoß gegen dieses Gebot liegt nicht darin, dass der neu aufzustellende Bebauungsplan „Großer Anger West“ auch Flächen umfasst, die bereits mit dem Bebauungsplan „Großer Anger“ überplant sind. Maßgebend kommt es insoweit alleine auf die planerische Konzeption der Gemeinde an. Dass im Zuge der jetzt unternommenen Bebauungsplanung zugleich ein anderer Bebauungsplan in Teilbereichen geändert wird, hat mit der Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nichts zu tun.
2.
Die kritisierte Planung steht auch im Einklang mit den Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
Eine Änderung eines bereits in Kraft getretenen Bebauungsplans führt nicht eo ipso zu einem Abwägungsfehler. Die Gemeinde hat dabei nicht verkannt, dass bisherige Gewerbeflächen in geringem Umfang nunmehr Verkehrsflächen werden. Dabei hat die Gemeinde die Eigentümerinteressen keineswegs ausgeblendet. Allerdings sind von den von dieser Änderung betroffenen Eigentümern Einwendungen gegen die Planänderung nicht erhoben worden.
Im Bereich des Wendehammers im Osten werden die beiden „zu pflanzenden Großbäume“ ersatzlos gestrichen. Die Mittelinsel wird als Multifunktionsfläche öffentlich, gemäß Planzeichen 6.3, ausgewiesen.
Ein Abwägungsfehler liegt nicht in der Übernahme der ermittelten Staulinien HQ100 und HQ extrem in die Planzeichnung als (bloßen) Hinweis. Ihnen kommt kein Festsetzungscharakter zu. Schon deswegen ist eine Überschreitung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans mit solchen Übernahmen und/oder Hinweisen irrelevant. Die Übernahme der betreffenden Staulinien ist im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge im Übrigen rechtlich geboten (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB), worauf auch das zuständige Wasserwirtschaftsamt zu Recht hingewiesen hat.
Allerdings hat eine Überprüfung der Staulinien für das Grundstück des Einwenders ergeben, dass die dort eingezeichnete „Nase“ falsch ist. Tatsächlich ist der Bereich bereits vor etlichen Jahren beim Bau der dortigen Gewerbehalle aufgeschüttet worden. Das Überschwemmungsgebiet dehnt sich deshalb nicht mehr so weit in den Nordwesten des Gewerbegebietes aus, wie das Wasserwirtschaftsamt München mit Schreiben vom 24.11.2023 mitgeteilt hat. Aus dem Bereich wird deswegen die berechnete Staulinie entfernt und stattdessen durch die sich tatsächlich einstellende faktische Staulinie ersetzt.
(siehe Integrales Hochwasserschutz und Rückhaltekonzept für den Langenbach, Gemeinde Langenbach, Entwurf, Lageplan Überschwemmungsgebiet HQ100, Stand 25.11.2024, Ingenieurbüro Kokai GmbH, Holzhofring 14, 82362 Weilheim i. OB).
Die zulässige Bebauung des Grundstücks des Einwenders ist damit zukünftig von den Staulinien, die im Übrigen als Hinweise in der Planzeichnung verbleiben, nicht mehr betroffen.
Die Staulinien H0100 und HQextrem werden korrigiert. Hierzu liegt auch eine Richtigstellung seitens des Wasserwirtschaftsamtes München mit Schreiben vom 24.11.2023 vor.
Die bisherige Darstellung der Staulinie wurde entfernt und stattdessen durch eine faktische Staulinie (siehe Vorgabe in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes München vom 24.11.2023) ersetzt.
Diese Richtigstellung ist in der Planzeichnung des Bebauungs- und Grünordnungsplans zum Planstand 25.02.2025 umgesetzt.
Die Verkehrssituation im fraglichen Bereich ist weder unzumutbar, noch ist eine Verkehrsüberlastung festzustellen. Die hierzu von Herrn Professor Dr.-Ing. Kurzak durchgeführte Verkehrsuntersuchung bringt insoweit eindeutige Ergebnisse. Inhaltliche Kritik dagegen bringt der Einwender nicht vor. Ungeachtet dessen hat die Gemeinde den Bereich nochmals überprüft, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Lage der Grundstücksausfahrten zum Wendehammer. Ein Änderungsbedarf hat sich dabei nicht ergeben.
Aus Sicht der Gemeinde zeichnet sich der Bebauungsplan nicht durch eine außergewöhnliche Vielzahl an immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen aus. Er gleicht vielmehr ähnlichen Planungen in ähnlichen Verhältnissen. Freilich musste der Bebauungsplan – was sich von selbst versteht – den immissionsschutzfachlichen Belangen Rechnung tragen. Das ist hier mit den kritisierten Festsetzungen geschehen.
Aus diesem Grund ist auch keine Verletzung des Konfliktbewältigungsgebots zu erkennen. Auch dazu lässt sich der Einwender nicht näher ein. Konkrete bewältigungsbedürftige Konflikte benennt er jenseits der bereits erwähnten „Verkehrssituation“ und der aus seiner Sicht nicht nachvollziehbaren Staulinien nicht. Die Staulinien haben aber nichts mit dem Konfliktbewältigungsgebot zu tun. Die Verkehrssituation wirft ihrerseits in Wirklichkeit keine nicht zu bewältigenden Konflikte auf. Insofern geht die Kritik an dem Bebauungsplanentwurf an der Sache vorbei.
Der Einwendung kann daher nicht gefolgt werden. Die Bebauungsplanung wird nicht eingestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.16. Bebauungs- und Grünordnungsplan Nr. 51 "Großer Anger West"
Hier: Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Beratung und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.16 |
Öffentlicher Sachverhalt
Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 51 „Großer Anger West“ und die Begründung (beides Stand vom 25.02.2025) werden in der vorliegenden Form gebilligt.
Der Entwurf zum Bebauungsplan, die Begründung, die umweltbezogenen Informationen und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden zeitnah im Rathaus zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung können Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans abgegeben werden.
Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden erneut gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beteiligt.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 51 „Großer Anger West“ und die Begründung in der vorliegenden Form (jew. Stand: 25.02.2025). Die Verwaltung wird beauftragt, die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB durchzuführen.
Es wird festgelegt, dass Stellungnahmen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten Planungsinhalten abgegeben werden können.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7. Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
3/2025. Sitzung des Gemeinderates
|
25.02.2025
|
ö
|
informativ
|
7 |
Öffentlicher Sachverhalt
Keine Beratungspunkte
Datenstand vom 25.03.2025 15:01 Uhr