11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06 "Leobendorf West" - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen, Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 23.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 09.07.2024 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 23.07.2024 ö beschließend 7

Beschluss

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB ist keine Stellungnahme eingegangen.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Stellungnahme der Brandschutzdienststelle für den abwehrenden Brandschutz vom 30.05.2024: 
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass Belange des abwehrenden Brandschutzes nicht betroffen sind und keine Stellungnahme abgegeben wird.

Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft vom 17.06.2024:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände erhoben werden. Weitere Informationen oder Empfehlungen wurden nicht vorgebracht.

Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 03.06.2024:
Es wird auf die Stellungnahme vom 26.03.2024 verwiesen. Diese wurde wie folgt abgewogen: „Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass gem. Planauskunft keine Hauptleitungen betroffen sind. Im Zuge des späteren Bauvorhabens ist der Eigentümer selbst bzw. sein Bauausführender für die Einholung der erforderlichen Spartenauskünfte verantwortlich.“ Weitere Informationen liegen nicht vor.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 03.06.2024 und des Regionalen Planungsverbands Südostoberbayern vom 04.06.2024:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der Planung keine Erfordernisse der Raumordnung entgegenstehen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 18.06.2024:
Es wird auf die Stellungnahme vom 17.04.2024 verwiesen. Diese wurde wie folgt abgewogen: „Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie finden sich inhaltlich bereits in den Hinweisen des Bebauungsplanes. Auf die vorgeschlagene Formulierung zur Niederschlagswasserbeseitigung wird verzichtet, da diese Änderung des Bebauungsplanes durch die kommende Inkraftsetzung einen Rechtsstand fixiert, für den klare und eindeutige Angaben als erforderlich angesehen werden.“ Weitere Informationen liegen nicht vor.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 28.06.2024:

Es wurden keine Einwendungen mehr erhoben.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:

AB 321 Immissionsschutz:
Es wird auf die Stellungnahme vom 26.03.2024 verwiesen. Diese wurde wie folgt abgewogen: „Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass Belange des Immissionsschutzes nach derzeitigem Kenntnisstand augenscheinlich nicht betroffen sind.“ Weitere Informationen liegen nicht vor.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:

Die Stellungnahme kann nicht nachvollzogen werden. § 2 der gegenständlichen Änderungssatzung setzt fest, dass die zeichnerischen Festsetzungen und Hinweise gem. der Plandarstellung neu getroffen werden. Dies betrifft unter anderem die dargestellte Baugrenze, die damit neu gefasst ist. Der Begriff „Im Übrigen definiert unzweifelhaft, dass alle nicht im Zuge der gegenständlichen Änderung geänderten (dies betrifft zeichnerische Festsetzungen und Hinweise ebenso wie textliche Festsetzungen und Hinweise) Teile weiterhin Gültigkeit besitzen. Der Hinweis auf § 1 der 10. Änderung ist falsch, da der Geltungsbereich der 10. Änderung ausschließlich die Nachverdichtung der Parzelle 21 umfasst. Es dürfte wohl eher die 9. Änderung gemeint sein. Durch diese Änderung werden sowohl Plan als auch Satzung in der Ursprungsfassung geändert und damit neu gefasst. Damit ist die Aufhebung der geänderten Inhalte grundsätzlich auf die Ursprungssatzung zu beziehen und die 9. Änderung insofern obsolet. Zur Klarstellung wird ein entsprechender Hinweis hierauf in die Begründung der gegenständlichen Änderung redaktionell aufgenommen. Außerdem wäre es sehr hilfreich, wenn solche klareren Aussagen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgelegt würden. Die erste Stellungnahme lautete nur: „Die Festsetzung unter § 3 Nr. 4 ist für die Anwendung sehr unpraktisch, …“.

Im Übrigen wird nochmals auf die folgende Abwägung der Stellungnahme vom 18.04.2024 verwiesen: „Entgegen der Stellungnahme des LRA empfindet die Stadt Laufen die konkret bezeichnete Streichung einzelner weniger Festsetzungen aus der bisher rechtskräftigen Fassung der Satzung einfacher zu handhaben, als eine komplexe Aufzählung aller rechtsverbindlichen Festsetzungen. Eine Änderung des Entwurfes erfolgt daher nicht.

AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz-Altlasten: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der Einwand aus der frühzeitigen Beteiligung über die grundsätzliche Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Versickerung ausgeräumt ist. Die Möglichkeit der alternativen Niederschlagswasserbeseitigung über den Regenwasserkanal wird im Punkt A) Nr. 8 der Begründung redaktionell ergänzt. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet und wurde sachgerecht abgewogen. 

Die Stadt Laufen beschließt die gem. obenstehendem Abwägungsergebnis nur mehr redaktionell geänderte Planung mit Begründung i. d. F. vom 09.07.2024 als Satzung. Die Änderung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.11.2024 08:50 Uhr