6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 10.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 03.11.2020 vorberatend 8
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 10.11.2020 ö beschließend 14

Beschluss

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Naturschutzverbände eingegangene Stellungnahme wird wie folgt abgewogen:
Schreiben des Bund Naturschutz in Bayern e. V. Ortsgruppe Laufen vom 13.08.2020: Die Stadt Laufen nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis, sie wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens behandelt.

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:


Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 14.01.2020:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche FB 33 Naturschutz, AB 321 Immissionsschutz, FB 41 Gesundheitswesen, Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft und die untere Denkmalschutzbehörde keine Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.

AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:

Verfahren:
Im Titel von Plan und Begründung wird auch die Änderung des Landschaftsplanes ergänzt.

Inhalt:
In der Begründung ist bereits dargelegt, dass die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche im Zusammenhang mit dem Anbindegebot nicht möglich ist. Dennoch soll dies im Zusammenhang mit dem LEP unter einem eigenen Punkt (A.2.) nochmals deutlicher ausgeführt und ergänzt werden. Eine Einbeziehung des Sportplatzes und des Sondergebietes Vereinsheime ist nicht vorgesehen, da das Sondergebiet Vereinsheime bereits durch einen eigenen Bebauungsplan geregelt ist und hinsichtlich des Sportplatzes derzeit keine weitere Entwicklung beabsichtigt ist.
Die zufahrtsmäßige Anbindung des Sondergebietes an die Esinger Straße ist im Flächennutzungsplan im Zusammenhang mit den Grundstücksgrenzen bereits ersichtlich. Da im bestehenden Flächennutzungsplan nur überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen farblich dargestellt sind, ist eine farbige Darstellung auch hier nicht geboten. Da die Zufahrt, wie aus der Flurkarte ersichtlich, ausreichend breit dimensioniert ist und sich im Besitz der Stadt Laufen befindet, ist ein entsprechender Ausbau ohne zusätzlichen Grunderwerb möglich und somit rechtlich gesichert. Die Begründung wird diesbezüglich ergänzt.
Auf Dauer angelegte Kleinkläranlagen müssen einen vergleichbaren Gewässerschutz wie öffentliche Kläranlagen sicherstellen (vgl. „Abwasserbehandlung bei Einzelanwesen“, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Umwelt, 2011, Seite 5). Aufgrund der technischen Weiterentwicklung von Abwasserbehandlungsverfahren sowie der vorgeschriebenen regelmäßigen Kontrolle, Wartung und Überprüfung ist eine Beeinträchtigung des wasserwirtschaftlichen Vorranggebietes nicht zu befürchten. Im Laufe der weiteren Planungsphase wird auch noch geprüft, ob ein Kanalanschlusses möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar zu realisieren ist. Insofern wird die Begründung ergänzt. Die Belange des Einsatz- und Übungsbetriebes werden im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist in Pkt. A.1. bereits dargelegt.
Die Erforderlichkeit der nicht angebundenen Fläche ist im Zusammenhang mit Standortwahl bereits in der Begründung dargelegt und wird durch die bereits oben genannten Ausführungen weiter ergänzt.
Auf die Ziele der Raumordnung wird bereits im Umweltbericht eingegangen. Dennoch sollen diese auch noch in einem eigenen Punkt (A.2.) in der Begründung erläutert werden.
Da im Parallelverfahren ein Bebauungsplan aufgestellt wird, wird keine Notwendigkeit gesehen, im Flächennutzungsplan auf Geländeveränderungen einzugehen. Ebenso besteht kein Erfordernis im Flächennutzungsplan das Maß der baulichen Nutzung aufzunehmen. Aufgrund der bestehenden Sportanlagen ist bereits eine gewisse Vorbelastung des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes gegeben. Die maßvolle Flächenausdehnung des neuen Sondergebietes lässt keine wesentliche Beeinträchtigung erwarten. Dies ist im Umweltbericht bereits dargelegt (C. 2.6.)
Der Titel der Planung wird ergänzt (6. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes für den Bereich Feuerwehr Leobendorf).
Bei den Auswirkungen der Planung wird in der Begründung ergänzt, dass das Vorhaben möglichst zeitnah realisiert werden soll und die Finanzierung gesichert ist.


Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 14.08.2020 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 17.08.2020: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann. Insbesondere auf Grundlage des genannten Schreibens vom 18.04.2018 wurden intensive Vorabstimmungen mit den genannten Behörden durchgeführt.


Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 12.08.2020: Die Informationen der Telekom werden zur Kenntnis genommen, Änderungen sind nicht veranlasst.


Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 29.07.2020: Das Vorhaben ist gemäß der Stellungnahme der Regierung von Oberbayern mit den Zielen der Raumordnung und Regionalplanung in Einklang zu bringen. Das WWA sieht durch das Feuerwehrhaus keine erhebliche Verschlechterung für die Nutzungsmöglichkeit des Grundwasservorkommens zur Trinkwassergewinnung und daher keinen zwingenden Hinderungsgrund für die Planung. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.


Die Stellungnahmen des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 16.07.2020, der Bayernwerk Netz GmbH vom 15.07.2020 und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein Bereich Landwirtschaft vom 22.07.2020, sowie der Stadtgemeinde Oberndorf vom 14.07.2020, der Gemeinden Saaldorf-Surheim vom 16.07.2020, Kirchanschöring vom 07.08.2020 und St. Georgen bei Salzburg  vom 13.07.2020, die sich nicht geäußert, keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.

Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. den oben bezeichneten Abwägungen und Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 08.09.2020 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und fasst hierzu den Auslegungsbeschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2020 13:46 Uhr