Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Stellungnahme von 5 künftigen Bauherren und Grundeigentümern mit nahezu identischem Inhalt aus dem Zeitraum vom 03. bis 06.01.2020: Die Forderung nach einer Erhöhung der Wandhöhe auf 6,50 m wurde bereits in der Erörterung zur Planbilligung diskutiert und aus städtebaulichen Gründen verworfen. Bereits gegenüber dem angrenzenden bestehenden Baugebiet „Haiden-Point III“ wurde eine maßvolle und gerade noch vertretbare Erhöhung der Wandhöhe von 5,30 m auf 5,90 m, die überwiegend den veränderten Klimaschutzbedingungen (Wärmeisolierung) geschuldet ist, festgesetzt. Entgegen der Empfehlung der Bauverwaltung und der Städteplanerin wird die zulässige Wandhöhe auf 6,30 Meter erhöht.
Stellungnahme der Familie eines bestehenden Hauseigentümers vom 03.11.2020: In der bisherigen Planung beträgt der Abstand der Baugrenze vom Hauptgebäude in Richtung Norden 7,62 m. Dieser wird maßvoll auf 9 m vergrößert. Da im Übrigen keine weitere Bebauung vorgesehen ist, ist das Baugrundstück im Norden und Nordosten zu verkleinern. Aufgrund der bestehenden Geländeverhältnisse und der Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße in Osten und Südosten sollen keine Zufahrten oder Stellplätze hergestellt werden; auch hierzu dient die Festsetzung als private Grünfläche
Stellungnahme eines Anliegers vom 04.11.2020: Obwohl die Anregungen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen, hat sich die Stadt Laufen mit deren Inhalt wie folgt auseinandergesetzt: Die festgesetzte Verkehrsfläche (6 m) im Baugebiet ist nicht breiter als die Lindenstraße (überwiegend 7,4 m). Bei beiden handelt es sich um die Gesamtbreite der Verkehrsfläche, die entsprechend ihrer Funktion ausgebaut bzw. gestaltet werden soll. Im Bereich der Lindenstraße ist ein Fußweg vorgesehen und in der geplanten Erschließungsstraße wird ein Mehrwegstreifen mit Baumpflanzungen vorgeschlagen. Ein deutlich schmälerer Querschnitt (wie beispielsweise bei einer Einbahnstraße) erschwert das Einbiegen in die Garagenzufahrten erheblich und wird daher nicht als sinnvoll angesehen. Bei sämtlichen Grundstücken sind Doppelgaragen und davor ein Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie vorgesehen, so dass davor ein Fahrzeug abgestellt werden kann. Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung wird im Bebauungsplan bereits hingewiesen. Die Art, Größe und Funktion des Regenwasserrückhaltebeckens wird bei der Detailplanung der Regenwasserentsorgung geplant. Die Errichtung und der Betrieb müssen aber in jedem Fall so erfolgen, dass keinerlei Gefahren davon ausgehen. Eine Änderung der Planung erfolgt daher nicht.
Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e. V. Ortsgruppe Laufen vom 19.10.2020: Die Stadt Laufen beabsichtigt, den Bauwerbern eine Informationsbroschüre zur Nachhaltigkeit und Gestaltung von Freiflächen zur Verfügung zu stellen. Damit soll eine gesteigerte Akzeptanz als bei Verboten erreicht werden. Die Anregungen zur Gestaltung der Grünflächen und des Straßenbegleitgrüns werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließung geprüft. Im Bebauungsplan wird auf eine entsprechende Festsetzung verzichtet. Die Anregung zu den sonstigen Maßnahmen zum Artenschutz werden zur Kenntnis genommen. Auf Grund fachspezieller Gesetzgebung wird auf entsprechende Festsetzungen verzichtet, insbesondere da auch keine Hinweise der unteren Naturschutzbehörde erfolgten. Das grundsätzliche politische Statement zur Anwendung des § 13 b BauGB wird ohne Änderung der Planung zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan erfüllt die gesetzlichen Vorgaben des § 13 b BauGB und kommt daher zur Anwendung. In diesem Zusammenhang darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Flächennutzungsplan im Geltungsbereich des gegenständlichen Bebauungsplans bereits ein allgemeines Wohngebiet darstellt.
Stellungnahme des anerkannten Naturschutzverbandes „Wildes Bayern e. V.“ vom 07.11.2020: Die Beschränkung auf 10.000 m² bezieht sich nicht auf das Planungsgebiet, sondern auf die zulässige Grundfläche. Diese liegt deutlich darunter (Nettobauland x GRZ, 10342 x 0,3 = 3.103 m²). Wie in der Begründung dargelegt, war die Fläche bisher als Wiese intensiv landwirtschaftlich genutzt. Es sind weder geschützte Landschaftsbestandteile noch Biotope oder sonstige artenschutzrechtlich relevante Strukturen vorhanden. Ebenso sind keinerlei Randstrukturen vorhanden. Es ist daher auch mit keiner erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu rechnen. Im Übrigen wird im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Es besteht daher auch kein Ausgleichsbedarf. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen, führt jedoch zu keiner Änderung der Planung.
Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 04.11.2020 und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein Bereich Landwirtschaft vom 29.10.2020, die keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 20.10.2020: Die fachlichen Informationen nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis. Seit der Stellungnahme wurde durch die Regierung von Oberbayern der Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumfahrung der B 20 erlassen. Gemäß diesem erfolgt eine Abstufung der St 2103 zur Ortsstraße, die Straßenbaulast würde an die Stadt Laufen übergehen. Damit wäre eine Linksabbiegespur nach Ansicht der Stadt Laufen entbehrlich. Sollte dies jedoch nicht zustande kommen, könnte die Stadt Laufen in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt die Erforderlichkeit einer Linksabbiegespur erörtern und prüfen.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 05.11.2020: Die Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die angeführten Hinweise sind bereits weitgehend im Bebauungsplan enthalten. Einzelne Textpassagen wurden aktualisiert und an die Textvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes angepasst.
Stellungnahme des Kreisbrandrates Josef Kaltner als Brandschutzdienststelle vom 06.10.2020: Die fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung für die geplante Bebauung ist gesichert. Die eingeführte Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 26.11.2020:
- Siedlungsstruktur / demographischer Wandel: Unter Heranziehung der Auslegungshilfe „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ konnte erhoben werden, dass für das gemeinsame Mittelzentrum Laufen und Oberndorf – auch durch die räumliche Nähe zu Salzburg und die entsprechende Verkehrsanbindung durch ÖPNV u. a. durch Bahn- und Buslinien auf bayerischer und Salzburger Seite – ein gesteigerter Wohnbauflächenbedarf besteht. Die Bevölkerungsentwicklung in Laufen (31.12.2016: 7.109 EW, 31.12.2017: 7.169 EW, 31.12.2018: 7.192 EW, 31.12.2019: 7.316 EW, 30.06.2020: 7.344 EW) steht in deutlichem Widerspruch zum Demographie-Spiegel für Bayern des Bayerischen Landesamtes für Statistik vom Juli 2019 bis 2037, welcher ausgehend vom Startwert zum 31.12.2017: 7.169 EW keine Entwicklung vorsieht, sondern jeweils zum 31.12. der Jahre bis 2037 einen unveränderten Wert von 7.200 EW vorsieht. Dieser Wert wurde bereits im Dezember 2019 deutlich überschritten, eine weitere Steigerung ist absehbar, da für den Landkreis Berchtesgadener Land im Demographie-Spiegel für Bayern eine Bevölkerungszunahme für den Zeitraum 2017 bis 2037 um 2,5 bis 7,5 % prognostiziert ist. Die tatsächliche Steigerung in der Stadt Laufen beträgt ca. 3,3 %. Bei einer linearen Fortschreibung dieses Wertes für vergleichbare Zeiträume würde eine Bevölkerungszahl bis 31.12.2023 von 7.586, bis 30.06.2027 von 7.837 erreicht werden. Auch die im Flächennutzungsplan der Stadt Laufen in der aktuellen Fassung prognostizierte Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahr 2025 auf 7.284 EW wurde bereits zum 31.12.2019 überschritten. Die dabei vorgesehenen Wohngebiete im Osten und Süden des Stadtgebietes konnten bisher nur im Bereich des inzwischen rechtskräftigen Bebauungsplanes „Kletzlinger Weg“ in deutlich reduzierter Größe entwickelt werden, weitere Flächen werden auch mittelfristig nicht für die Stadt Laufen als Bauland zur Verfügung stehen, insbesondere da es sich um Flächen handelt, die einer aktiven landwirtschaftlichen Nutzung entnommen würden. Im Zuge der laufenden Bebauungsplanverfahren wurde die Bauwerberliste der Stadt Laufen aktualisiert und verifiziert, sodass aktuell ein gesicherter Bedarf für 130 Familien für Ein- und Zweifamilienhäuser besteht. Ergänzend führt die gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft „Selbsthilfe Salzachkreis e. G.“ eine Bewerberliste für Interessenten an Mietwohnungen. Dort werden für größere Wohnungen 180, für kleinere Wohnungen 130 Interessenten gelistet. Somit ergibt sich ein aktueller Bedarf an 440 Wohneinheiten, wobei diejenigen Wohnraumsuchenden, die sich nicht bei der Stadt oder der Selbsthilfe Salzachkreis listen ließen, noch nicht erfasst sind. Durch den Erwerb des ehemaligen Feuerwehrgrundstücks von der Stadt Laufen kann die Selbsthilfe Salzachkreis e. G. in den nächsten Jahren wohl Wohnraum für 50 bis 60 Bewerber schaffen – was nur geringfügig und kurzfristig für Erleichterung sorgen wird. Außerdem ist im Innenbereich für das Gebiet „Weißenhofer Anger“ zwischen den Baugebieten Pflegerbreiten und Sperlfeld durch ein Bauträgermodell unter Anwendung eines Modells der sozialgerechten Bodennutzung unter Beteiligung der Stadt Laufen die Schaffung von Miet- und Eigentumswohnraums in angemessen verdichteter Bauweise vorgesehen. Weiterer Wohnraum könnte auch auf dem Innenbereichsgrundstück im Bereich der Tittmoninger Straße auf einem ehemaligen Tankstellen- und Werkstattgrund geschaffen werden. Selbst bei Verwirklichung der genannten Vorhaben zur Wohnraumschaffung kann jedoch immer noch nicht die aktuell bestehende Nachfrage befriedigt werden, sodass sich die Stadt Laufen weiterhin auf der Suche nach Möglichkeiten zur Deckung des Bedarfes befindet. Dabei ist beabsichtigt, auch weiterhin alle drei Bereiche – Eigenheim als Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnungen und Mietwohnungen – bedarfsgerecht abzudecken. Im Zusammenspiel der bestehenden Nachfrage mit einer erfolgten Bevölkerungssteigerung, die bestehende Prognosen übersteigt, sieht die Stadt Laufen das Erfordernis, Wohnbauflächen sowohl im Rahmen der innerstädtischen Nachverdichtung als auch einer verträglichen Neuausweisung am Rand von Siedlungsbereichen zu schaffen.
- Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz: Eine Beteiligung der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde wurde durchgeführt.
- Lärmschutz: Eine Beteiligung der unteren Immissionsschutzbehörde wurde durchgeführt, wobei die Bahnlinie in einem Einschnitt verläuft, sodass auf Grund der Topographie von keiner relevanten Belastung auszugehen ist.
Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 02.11.2020: Die Informationen der Telekom werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich bestehender Leitungen und dem Merkblatt für Baumpflanzungen sind bereits Hinweise im Bebauungsplan enthalten.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 14.01.2020:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche FB 41 Gesundheitswesen, FB 23 Verkehrswesen, Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft und SO20 Klimaschutzmanagement und Verkehrsmanagement keine Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.
Untere Denkmalschutzbehörde: Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde beteiligt, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Das Einzeldenkmal Nußbaumweg 5 wird entsprechend gekennzeichnet.
AB 321 Immissionsschutz: Die Ausführungen hinsichtlich der Bahnlinie werden zur Kenntnis genommen. Das Baugebiet liegt mehr als 170 m von der Bahnlinie entfernt und ca. 10 m höher. Aufgrund der Topographie ist auch künftig von keiner relevanten Belastung auszugehen. Hinsichtlich des Steinmetzbetriebes ist ebenso mit keiner relevanten Lärmimmission zu rechnen. Die Begründung wird diesbezüglich ergänzt.
AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird beachtet.
FB 33 Naturschutz: Da die Gefahr von Vogelschlag bei großflächigen Verglasungen auch von deren Lage am Gebäude, der Reflexionswirkung oder Verschattungsmaßnahmen wie z.B. Außenlamellen usw. abhängig ist, ist die Erforderlichkeit einer Vogelschutzverglasung möglicherweise nicht immer zwingend gegeben. Die von der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagene Festsetzungen wird dennoch bei den textlichen Hinweisen aufgenommen.
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Einwendungen: Der BayVGH (B. v. 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382) bezieht sich – ebenso wie das OVG Rheinland-Pfalz (U. v. 07.06.2018, Az. 1 C 11757/17) – bei der Frage, welche Nutzungen im Rahmen von § 13 b BauGB zugelassen werden können, lediglich auf die Gebietsfestsetzungen der §§ 2 - 11 BauNVO. Nicht thematisiert wurde, ob die Festsetzung einer Grünfläche die Anwendbarkeit des § 13 b BauGB beeinträchtigt. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm steht die Festsetzung einer Grünfläche der Anwendung des § 13 b BauGB aber nicht entgegen. Die Vorschrift erleichtert in engen Grenzen die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für bauliche Anlagen und die damit einhergehende Versiegelung. Die Begünstigung besteht insbesondere darin, dass die Vorgaben der Plan-UP-RL 2001/24/EG (Durchführung einer Umweltprüfung) nicht eingehalten werden müssen. Bei einer Grünfläche bedarf es einer Umweltprüfung von vorneherein nicht, da es sich hierbei um kein Projekt nach Anhang I und II der RL 85/337/EWG handelt, was für die Anwendung der RL 2001/24/EG gem. deren Art. 3 Abs. 2 notwendig wäre. Keiner der Belange, die Grund für die (berechtigter Weise) restriktive Auslegung der Norm durch die Gerichte sind, ist durch die Festsetzung einer Grünfläche berührt. Im Übrigen würde bei konsequenter Umsetzung der Ansicht des LRA die Festsetzung von Gartenbereichen, die ja regelmäßig auch als private Grünflächen festgesetzt werden, im Rahmen von § 13 b BauGB ausgeschlossen; im Sinne einer durchgrünten Siedlungsentwicklung wäre die vorgeschlagene Auslegung von § 13 b BauGB daher ebenfalls kontraproduktiv. Außerdem hatte der Eigentümer ausdrücklich gebeten, von einer Festsetzung als Wohnbauland abzusehen. Das Ignorieren dieses Ausdrucks des Grundrechts auf Eigentum mit einem damit zu erwartenden steuerrechtlichen Eingriff wird als unzulässiger Eingriff in die Rechte des Eigentümers betrachtet.
Fachliche Informationen:
Verfahren:
Da derzeit nur eine Teilfläche des im Flächennutzungsplan dargestellten Allgemeinen Wohngebietes Gegenstand des Bebauungsplanes ist, wird eine Eingrünung des vorläufigen Ortsrandes im Norden als wichtiger angesehen als ein Straßenbegleitgrün im Süden. Insofern wird auf die Festsetzung eines Grünstreifens entlang der Lindenstraße größtenteils verzichtet und stattdessen im Norden eine Ortsrandeingrünung aus standortheimischen Gehölzen festgesetzt. Lediglich im Westen des Einmündungsbereiches der nach Norden in Richtung Rückhaltebecken verlaufenden neuen Erschließungsstraße wird eine private Grünfläche zur Gliederung des Baugebietes aufgenommen.
Da die Lindenstraße künftig Zubringer zur geplanten Ortsumfahrung sein wird, wird die öffentliche Verkehrsfläche entsprechend breiter festgesetzt, so dass die Errichtung eines Gehsteiges möglich ist. Ferner können punktuelle Fahrbahneinengungen zu einer Geschwindigkeitsreduktion und somit zur Verminderung von Immissionen beitragen.
Im Übrigen stehen ausreichend breite Vorgartenzonen entlang der Verkehrsflächen für eine Bepflanzung und Begrünung zur Verfügung. In Summe stellt der Bebauungsplan eine harmonische Fortsetzung des Bestandes dar. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist somit sichergestellt.
Das Planungsgebiet ist daher im Wesentlichen aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt. Die geringfügige Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplanes kann auf der Grundlage des § 13 b in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen einer Berichtigung angepasst werden. Die Begründung wird ergänzt.
Inhalt:
Die genannten Flurnummern sind bis auf die Baulücke Fl.-Nr. 655/4 alle bereits mit Wohnhäusern bebaut. Daher wird hier kein Planungserfordernis gesehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass hier bodenrechtliche Spannungen ausgelöst werden, die die städtebauliche Ordnung beeinträchtigen könnten.
In Anpassung an die südlich angrenzenden Bereiche wird das Baugebiet als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, um auch hier weitgehend die gleichen Nutzungen zu ermöglichen. Lediglich die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 genannten Anlagen sind unzulässig. Denkbar sind sowohl in Wohngebäuden zusätzlich untergebrachte nicht störende Handwerksbetriebe oder Gesundheitseinrichtungen. Insofern sollen auch beispielsweise neue Betriebsgründungen (Ich-AG) ermöglicht werden. Ferner ist auch aufgrund des östlich gelegenen Mischgebietes die Ausweisung eines reinen Wohngebietes hier städtebaulich nicht sinnvoll. Die Begründung ist zu ergänzen.
Für Parzelle 16 wird die Nutzungsschablone ergänzt und damit die Planung berichtigt.
Eine Wiederholung der Festsetzungen der Nutzungsschablone in den textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich. Diese Festsetzungen sind auch so eindeutig ablesbar.
Durch die geplante Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern soll einerseits eine bestmögliche Anpassung an den benachbarten Baubestand sichergestellt und andererseits im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden dennoch eine maßvolle Verdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend sind die Bauparzellen etwas kleiner bemessen als in den angrenzenden Gebieten und infolge der großzügig festgesetzten Baugrenzen ist eine flexible Bebauung möglich bzw. sind überall auch Doppelhäuser zulässig. Eine darüberhinausgehende Verdichtung ist am ländlich geprägten Ortsrand nicht erwünscht.
Im Zusammenhang mit den relativ kleinen Grundstücksflächen wird die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 beschränkt, da sonst auch die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nicht realisiert werden kann bzw. ein deutlich höherer Versiegelungsgrad zu erwarten wäre. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Eine Geländeanhebung im Baugebiet ist aufgrund technischer Vorgaben des Kanalbaus notwendig und spiegelt sich auch in den geplanten Höhen der öffentlichen Verkehrsfläche wider. Dementsprechend sind auch die Höhen der EG-Fußböden hierauf abgestimmt. Dies ist insbesondere auch bei Parzellen 4 und 5 gegeben, da hier das bestehende Gelände deutlich tiefer als die Lindenstraße liegt.
Da die Einfriedungen nur aus Holz, Maschendraht oder Metall zulässig sind, ist davon auszugehen, dass die Summenwirkung von erforderlichen Stützmauern und Einfriedungen zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes führen werden. In Summe liegt die zulässige Höhe mit 1,80 m jedenfalls noch deutlich unter den gemäß BayBO zulässigen 2 m. Da insbesondere im Nordöstlichen Teil des Baugebietes kaum Geländeauffüllungen erforderlich sind, sind hier auch kaum Stützmauern zum Außenbereich hin zu erwarten.
Der östlich von Parzelle 10 bestehende Nußbaumweg wird in den Geltungsbereich mitaufgenommen und als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt.
Die geplante Neubautrasse der B 20 wird mehr als 300 m westlich des Baugebietes verlaufen und ist durch dazwischenliegende Waldflächen gut abgeschirmt. Insofern ist eine relevante Beeinträchtigung durch Immissionen nicht zu erwarten. Allerdings ist in diesem Bereich eine Zu- und Abfahrt zur Ortsumgehungstrasse geplant, so dass die Lindenstraße künftig eine Zubringerfunktion übernehmen wird. Insofern wird sich das Verkehrsaufkommen auf der Lindenstraße erhöhen. Daher wird die öffentliche Verkehrsfläche hier entsprechend breiter festgesetzt, so dass ein Fußweg errichtet werden kann. Einzelne Fahrbahnverengungen sollen zur Geschwindigkeitsreduzierung beitragen. Die Begründung wird ergänzt.
Hinsichtlich der Bahnlinie wird auf die bereits erfolgten Abwägungen (AB 321 Immissionsschutz) verwiesen.
Redaktionell:
Das Datum des Aufstellungsbeschlusses wird in der Begründung bzw. im Plan ergänzt.
Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. den oben bezeichneten Abwägungen und Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 07.01.2021 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und fasst hierzu den Auslegungsbeschluss.