20. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 09 "Haiden-Wiedmannsfelden"; Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen, Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 04.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 27.06.2023 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.07.2023 ö beschließend 6

Beschluss

Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist die Stellungnahme eines Nachbarn vom 08.09.2022 eingegangen. Diese wird wie folgt abgewogen:
Höhenbezugspunkte: Im Änderungsplan wurden für die Wohngebäude die Höhenfestsetzungen bezogen auf Normalnull festgesetzt. Für die Garagen und Nebenanlagen wurde darauf verzichtet. Dies entspricht der Einheitlichkeit im Baugebiet und auch der 17. Änderung des Bebauungsplanes, die für den Einwender durchgeführt wurde. Die genannte Schnurgerüstabnahme erfolgte im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens und nicht des Bauleitplanverfahrens.
Entwässerung: Auf Grund der Einwendung wurde der Antragsteller des gegenständlichen Verfahrens aufgefordert, die künftige Entwässerung sicherzustellen. Hierfür wurde der Stadt Laufen ein Entwässerungskonzept i. d. F. vom 30.12.2022 vorgelegt, auf Grund dessen die Oberflächenwasserproblematik im Zusammenhang mit der Niederschlagswasser-Freistellungsverordnung durch den späteren Bauherrn gelöst wird.
Verschattung der Süd- / West-Lage: Dieser Problematik und dem damit vorgebrachten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wird durch die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen, wie im Bebauungsplan festgesetzt, ausreichend Rechnung getragen.

Die im Zuge der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen der Brandschutzstelle BGL, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 06.08.2022, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, vom 09.08.2022 und der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 19.08.2022, die keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.

Die Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 04.08.2023 wird wie folgt abgewogen: Im Plan ist bereits ein Hinweis enthalten, dass der Bestand, Betrieb und Unterhalt von Stromleitungen nicht beeinträchtigt werden darf. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 12.08.2022: Ein entsprechender Hinweis hinsichtlich der Auffindung von Bodendenkmälern ist bereits in der Planung enthalten. Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 17.08.2022: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Diese sind größtenteils bereits in der Planung enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich. Von den Eigentümern der Baugrundstücke im Änderungsbereich wurde ein Entwässerungskonzept angefordert und vorgelegt. Dieses wird im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB dem WWA übermittelt (s. a. Nachbareinwendung).

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, SG 24.1, als höhere Landesplanungsbehörde vom 22.08.2022 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 06.09.2022: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der Planung Erfordernisse der Raumordnung nicht entgegenstehen. Die untere Immissionsschutzbehörde wurde am Verfahren beteiligt. Auf deren Grundlage wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und deren Ergebnisse in die Planung eingearbeitet.

Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 25.08.2022: Ein Hinweis auf das „Merkblatt Bäume, Leitungen und unterirdische Kanäle“ ist bereits in der Planung enthalten. Die weiteren Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 30.08.2022: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Es sind keine neuen Zufahrten vorgesehen. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 13.09.2022:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass sich der FB 23 Straßenverkehrswesen nicht geäußert hat.

AB 321 Immissionsschutz: Wie fachlich angeregt wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro ACCON erstellt. Diese wird unter dem Zeichen ACB-0323-226392/02 i. d. F. vom 23.03.2023 als Bestandteil des Bebauungsplanes übernommen. Die darin enthaltenen Textvorschläge für den Bebauungsplan wurden als Festsetzungen aufgenommen und in der Begründung erläutert.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen: 
Die Nutzungsschablone gilt, wie allgemein üblich, für den Teil des Baugebietes, auf den sie bezogen ist. Im vorliegenden Fall ist dies unzweifelhaft der Änderungsbereich. Anzuwenden ist die GRZ und GFZ dann auf die einzelnen Baugrundstücke.

Wie in der Begründung erläutert, werden im Sinne einer Nachverdichtung eine GRZ von 0,35 und eine GFZ von 0,50 als städtebaulich verträglich angesehen. Die festgesetzten Nutzungszahlen ermöglichen die geplante Bebauung und liegen nur geringfügig über den Festsetzungen der 19. Änderung auf Parzelle 31 (GRZ 0,32, GFZ 0,50).

Über eine weiter beabsichtigte Teilung ist derzeit nichts bekannt. Sollte es dennoch dazu kommen, ist § 19 Abs. 2 selbstverständlich einzuhalten („Durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen“).

Wie im Plan zu erkennen ist, soll die Teilung zwischen den beiden bestehenden Gebäuden Hausnr. 59 und 61 erfolgen. Insofern ist auch die Begründung stimmig.

Der Abstand zwischen den geplanten Garagen beträgt ca. 5,80m. Der Bebauungsplan sieht Baugrenzen und Grenzen für Garagen und Nebenanlagen vor, die Situierung der Garagen innerhalb dieser Grenzen obliegt dem Bauherrn.

Es wird davon ausgegangen, dass mit der Nr. 9 der letzte Satz der. Nr. 8 gemeint ist. Ausnahmen im Bebauungsplan sind im § 31 Abs. 1 BauGB geregelt. In diesem Fall ist eine Genehmigungsfreistellung nicht möglich. Im Übrigen wurde der Passus auf Grund der inzwischen erstellten schalltechnischen Untersuchung zwischenzeitlich angepasst.

Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass im Bereich der bereits bebauten und nun auf Grundlage von § 13 a BauGB geplanten Nachverdichtung naturschutzrechtliche Belange betroffen sind, dennoch wird im nächsten Verfahrensschritt die untere Naturschutzbehörde beteiligt.

Die Gemarkung „Heining“ wird in der Begründung ergänzt.


Die Stadt Laufen fasst gemäß der vorstehenden Abwägung den Beschluss, mit der geänderten Planung i. d. F. vom 17.05.2023 die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen – Auslegungsbeschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.08.2023 11:30 Uhr