Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen.
Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bereich Landwirtschaft vom 12.03.2024, des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 13.03.2024, der Brandschutzdienststelle im BGL vom 14.03.2024, der Bayernwerk Netz GmbH vom 22.03.2024, der Energienetze Bayern vom 22.03.2024 und des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 28.03.2024, die keine Einwendungen erhoben haben oder sich nicht geäußert haben, werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 28.03.2024, sowie des regionalen Planungsverbands Südostoberbayern vom 03.04.2024: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass Erfordernisse der Raumordnung der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 05.04.2024:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass seitens des AB 321 Immissionsschutz offensichtlich weiterhin keine Belange des Immissionsschutzes betroffen sind und dass der FB 23 Straßenverkehrswesen und der AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz-Altlasten jeweils keine Einwände erheben.
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Grund der Aufhebung des Bebauungsplanes ist – wie im Übrigen der Begründung entnommen werden kann – der berechtigte Antrag der Regierung von Oberbayern namens des Eigentümers auf Aufhebung des Bebauungsplanes, da dieser inzwischen seine Bedeutung verloren hat. Ungeachtet der künftigen Bebauungsabsicht ist dem Eigentümer des Grundstücks überlassen, wie er seine künftigen Ziele erreicht.
Wenig hilfreich sind in diesem Fall fehlerhafte Angaben der für eine künftige Bebauung vorgesehene Grundstücksgröße für die Fl.-Nr. 528 (= 3.927 m²) oder Vermutungen („da es sich … wohl um eine Außenbereichsinsel im Innenbereich handelt.“). In Abstimmung mit dem Antragsteller wurde eine Änderung des Bebauungsplanes als nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erachtet.
Nach Angabe des Antragstellers können die Folgen der Aufhebung des Bebauungsplanes durch nachgeordnete Verfahren beherrscht werden.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht angezeigt. Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Da der Bebauungsplan weder geändert noch neu aufgestellt wird, läuft das Entwicklungsgebot hier ins Leere. Es ist üblich, dass im Flächennutzungsplan Flächen dargestellt sind, für die (noch) kein Bebauungsplan aufgestellt wurde. Ebenso entfalten Darstellungen des Flächennutzungsplanes beispielsweise im Innenbereich keine unmittelbare Wirkung.
FB 33 Naturschutz:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nachgeordnete Verfahren zur möglichen Bebauung des Grundstücks. Dem Eigentümer bzw. seinem Beauftragten werden die Hinweise zur Kenntnis gebracht, wirken sich jedoch nicht auf das laufende Aufhebungsverfahren aus.
Die Stadt Laufen beschließt gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 16 „ANL“ (SO) in der Fassung der Aufhebungssatzung vom 20.12.2023 mit Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung (Aufhebungsbeschluss).