Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangene Stellungnahme des Isartalvereines e. V. vom 05.10.2018, in der keine Anregungen oder Einwände vorgebracht wurden, nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis.
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Bereich Landwirtschaft, vom 05.11.2018, und der Energie Südbayern vom 25.10.2018, in denen keine Anregungen oder Einwände vorgebracht wurden, nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis.
Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 24.10.2018: Die bestehenden Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH werden beachtet. Im Zuge der späteren Baumaßnahme erfolgt eine Abstimmung der Leitungsverläufe.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 02.11.2018: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bereich liegt im wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet. Gegen das Vorhaben bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht jedoch keine Einwände. Die angeführten Hinweise sind Gegenstand im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes und werden dort entsprechend behandelt.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 30.10.2018: Die Planung wurde bereits in der Entwurfserstellung wasserwirtschaftlich und naturschutzrechtlich besprochen, die Ergebnisse wurden berücksichtigt bzw. fließen in die Planung soweit erforderlich noch ein. Im Übrigen nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis, dass der Bebauungsplan den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.
Stellungnahme des regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 05.11.2018: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Belange der Regionalplanung in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde berücksichtigt sind.
AB 321 Immissionsschutz: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass sich auf Grund der großen Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung keine grundlegenden Einwände oder Hinweise ergeben.
- FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
- Die Abgrenzung ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorhandenen Baubestand, der lediglich untergeordnet um einen Anbau erweitert wird, sowie den zugehörigen Stellplätzen. Aus städtebaulichen Gründen und im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden soll dieser Bereich möglichst eng gefasst werden. Dies wird in der Begründung unter Pkt A. 2. ergänzt.
- Die Zweckbestimmung des Sondergebietes soll auf „Vereinsheime sowie Einrichtungen und Anlagen, die den Vereinen dienen“, ausgeweitet werden. Die Festsetzung der konkret zulässigen Nutzungen erfolgt dann im Bebauungsplan. Eine Ausweisung als sonstiges Sondergebiet ist erforderlich, da sich das Gebiet von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet. Im Änderungsbereich sind ausschließlich Vereinsheime und Einrichtungen und Anlagen vorhanden, die den hier ansässigen örtlichen Vereinen dienen. Auch in den angrenzenden Bereichen ist keine Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung vorhanden, die eine Gebietsfestsetzung nach §§ 2 bis 10 BauNVO rechtfertigen würde. Eine Sicherung und maßvolle bedarfsorientierte Entwicklung des bestehenden Standortes für Vereinsheime und zugehörige Anlagen ist daher nur durch die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes möglich. Dies wird in der Begründung unter Pkt. A.3. ergänzt.
- AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 02.11.2018 wird beachtet.
- Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Fachbereiche 33 Naturschutz und 41 Gesundheitswesen keine Einwände bzw. Bedenken erheben.
Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 02.11.2018: Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen und der Vorhabenträger informiert. Das angegebene Merkblatt für Baumpflanzungen ist bereits in den Hinweisen enthalten.
Die Stadt Laufen billigt die gemäß dem oben angeführten Abwägungsergebnis geänderte Planung und fasst den Beschluss, mit der vorliegenden Planung i. d. F. vom 06.12.2018 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen (Auslegungsbeschluss).