Datum: 09.07.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung
2 Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3 4. Änderung des Flächennutzungsplanes - - Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss
4 Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 "Vereinsheime Leobendorf" - Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
5 Neue Satzungen für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zum 01.01.2019
6 Öffentliche Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen
7 Bekanntgaben
7.1 FahrRad Besprechung
7.2 Antrag Bund Naturschutz auf Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern in der historischen Altstadt
7.3 Antrag Silke Spitzauer auf ordnungsgemäße Beschilderung sowie Errichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs im Weiherweg
7.4 Bauvoranfrage Mehrfamilienhaus Bahnhofstraße
7.5 Titelerneuerung Fairtrade-Town
7.6 Anfrage von StRM. Linner zur Baumaßnahme Emil-Paur-Straße, Gentnerstraße, Seethalerstraße
7.7 Antrag der Fraktion B.90/Die Grünen über einen Zwischenbericht bezüglich der Umsetzung der Grundsatzbeschlüsse zur Ökomodellregion
8 Anfragen
8.1 Neue Bänke am Marienplatz
8.2 Pavillon für den Stadtpark
8.3 JHV des Weltladens
8.4 Bahnausbau
8.5 Wasserpflanzen Abtsdorfer See

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1. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschließend 1

Beschluss

Die Tagesordnung zur Stadtratssitzung  wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschließend 2

Beschluss

Das Protokoll der letzten öffentlichen Sitzung wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3. 4. Änderung des Flächennutzungsplanes - - Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.06.2019 vorberatend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschließend 3

Beschluss

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 24.04.2019, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 10.04.2019, und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Forsten, vom 15.04.2019, in denen keine Einwände oder Anregungen vorgebracht wurden, werden zur Kenntnis genommen.

Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle Kreisbrandrat Josef Kaltner vom 29.03.2019 wird zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung ist nach Aussage des städtischen Wasserwerks sichergestellt.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 28.03.2019 sowie des Regionalen Planungsverbandes vom 01.04.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegensteht. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Wasserwirtschaft wurden durch die Beteiligung der genannten Behörden berücksichtigt, entsprechende Stellungnahmen wurden der Abwägung zugeführt.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 15.04.2019: Die Stadt Laufen nimmt den Verweis auf die Stellungnahme vom 02.11.2018 aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung zur Kenntnis. Diese wurde wie folgt abgewogen: „Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bereich liegt im wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet. Gegen das Vorhaben bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht jedoch keine Einwände. Die angeführten Hinweise sind Gegenstand im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes und werden dort entsprechend behandelt.“ Weitere Inhalte wurden nicht vorgebracht.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 12.04.2019:
Einwendung, FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Die Auswirkungen der Planung sind zwar grundsätzlich auch im Umweltbericht ausführlich dargelegt, dennoch wird die Begründung wie folgt ergänzt:
Vor dem Umweltbericht, der dadurch zu Buchstabe C) wird, wird folgender Buchstabe B) eingefügt:
„B) Wesentliche Auswirkungen der Planung
  1. Durch die vorliegende Änderung kann einerseits die bestehende Nutzung des Standortes für die örtlichen Vereine gesichert und andererseits eine untergeordnete bauliche Erweiterung für den Musikverein ermöglicht werden.
  2. Das Gebiet wird als Sondergebiet für Vereinsheime sowie Einrichtungen und Anlagen, die den Vereinen dienen festgesetzt. Angrenzend befindet sich der Sport- bzw. Fußballplatz. Eine gegenseitige Beeinträchtigung ist nicht zu befürchten.
  3. Im Nahbereich sind keine anderen Baugebiete vorhanden, die durch die festgesetzten Nutzungen gestört werden könnten.
  4. Durch die Sicherung des Fortbestandes und die Möglichkeit zur maßvollen Weiterentwicklung des Standortes im Hinblick auf Sport und Kultur wird die Möglichkeit zur Unterstützung und Förderung der örtlichen Vereine geschaffen. Insbesondere kann durch die Änderung ein dringend erforderlicher Anbau für die Musikkapelle und deren Übungsbetrieb ermöglicht werden.
  5. Die Erschließung des Änderungsbereiches erfolgt durch die bestehenden Anlagen, so dass eine wirtschaftliche Ausnutzung der vorhandenen Infrastruktur gegeben ist.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:
  • AB 321 Immissionsschutz: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass sich auf Grund der relativ großen Abstände zu den nächstgelegenen Wohnhäusern keine grundlegenden Einwände oder Hinweise ergeben. Die Stellungnahme zum Bebauungsplan „Vereinsheime Leobendorf“ wird in dem dortigen Verfahren behandelt.
  • AB 322 Wasserrecht: Die Abwasserbeseitigung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers ist gesichert. Die Begründung wurde in Pkt. A) 4. wie folgt ergänzt: „Das Niederschlagswasser wird nach Möglichkeit versickert.“
  • FB 33 Naturschutz, FB 41 Gesundheitswesen und FB 23 Straßenverkehrswesen: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht werden.
  • FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
  1. Die Bezeichnung als 4. Änderung wird als ausreichend betrachtet. Die Notwendigkeit einer näheren Gebietsbezeichnung sowie eines Übersichtsplanes wird nicht gesehen. Im Bedarfsfall wird die Anregung bei künftigen Änderungen aufgegriffen.
  2. Die Erforderlichkeit der Darstellung eines Sondergebietes ist bereits in der Begründung erläutert. Diese wird noch wie folgt redaktionell ergänzt:
    „Die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche kommt ebenso nicht in Betracht, da der Bereich an keine Siedlungsfläche angebunden ist. Die Ausweisung als sonstiges Sondergebiet ist somit unabdingbar, um die Bauleitplanung mit den raumordnerischen Erfordernissen der Siedlungsstruktur in Einklang zu bringen. Dies ist auch im Aktenvermerk der Regierung von Oberbayern vom 24.11.2016 entsprechend festgehalten.“
  3. Eine ausreichende Erschließung ist durch die vorhandenen Anlagen gegeben.

Die Stadt Laufen beschließt daher die gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis nur mehr redaktionell in der Begründung geänderte 4. Änderung des Flächennutzungsplanes i. d. F. vom 15.05.2019 bestehend aus Plan mit Begründung und stellt die Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 "Vereinsheime Leobendorf" - Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.06.2019 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschließend 4

Beschluss

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Forsten, vom 15.04.2019, in der keine Einwände oder Anregungen vorgebracht wurden, wird zur Kenntnis genommen.

Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 29.03.2019 wird zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung ist nach Aussage des städtischen Wasserwerks sichergestellt.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 28.03.2019 sowie des Regionalen Planungsverbandes vom 01.04.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegensteht. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Wasserwirtschaft wurden durch die Beteiligung der genannten Behörden berücksichtigt, entsprechende Stellungnahmen wurden der Abwägung zugeführt.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 15.04.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten des WWA Einverständnis mit der Aufnahme der Hinweise aus der frühzeitigen Stellungnahme besteht. Es wird folgender Hinweis in der Begründung unter Buchstabe A) Nr. 7. eingefügt: Das Niederschlagswasser wird nach Möglichkeit versickert.“ Die vorgebrachten Hinweise zur Prüfung einer Bescheidanpassung oder einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis werden derzeit eigenverantwortlich durchgeführt. Dabei wird auch bereits berücksichtigt, dass in einiger Entfernung östlich der neuen Sportanlagen Vorplanungen für die Errichtung eines neuen Feuerwehrhauses begonnen haben. Im jetzt gegenständlichen Plangebiet sind keine Wohn- oder Gewerbeflächen vorgesehen. Die Entwässerungsplanung wird unter Hinzuziehung von Fachbüros in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt erfolgen.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 12.04.2019:

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:
  • AB 321 Immissionsschutz: Es bestehen weiterhin keine grundlegenden Einwände. Da in der Eisstockhalle gelegentlich auch Veranstaltungen der ansässigen Vereine stattfinden, wird die zulässige Nutzung auf Eistock-/ Veranstaltungshalle ausgedehnt. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Veranstaltungen um einen Schibasar und Gebrauchtkleiderflohmarkt (1 – 2x jährlich) und Jubiläumsfeiern der Vereine (1x jährlich im Wechsel der Vereine). Im Umweltbericht wird dies unter Nr. 2.4. ergänzt.
  • AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme des WWA Traunstein wurde beachtet und die vorgebrachten Hinweise aufgenommen. Dies wurde auch vom WWA in der aktuellen Stellungnahme vom 15.04.2019 entsprechend gewürdigt und eine Aufnahme der Hinweise als Festsetzungen nicht gefordert. Es wird daher auch keine Notwendigkeit gesehen, diesbezüglich den Bebauungsplan zu ändern.
  • FB 33 Naturschutz, FB 41 Gesundheitswesen und FB 23 Straßenverkehrswesen: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht werden.
  • FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
    • Nutzungsart: Die Art der Veranstaltungen wird in der Begründung und im Umweltbericht erläutert (s. o. zum AB 321).
    • Festsetzung des sonstigen Sondergebietes: Da das Nutzungsspektrum keinem der in den §§ 2 bis 10 der BauNVO geregelten Gebietstypen entspricht, wird hier ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Vereinsheime und Einrichtungen und Anlagen, die den Vereinen dienen“, festgesetzt. Im Änderungsbereich sind ausschließlich Vereinsheime und Einrichtungen und Anlagen vorhanden, die den hier ansässigen örtlichen Vereinen dienen. Auch in den angrenzenden Bereichen ist keine Wohnnutzung oder gewerbliche Nutzung vorhanden, die eine Gebietsfestsetzung nach §§ 2 bis 10 BauNVO rechtfertigen würde. Die Ausweisung als Gemeinbedarfsfläche kommt ebenso nicht in Betracht, da der Bereich an keine Siedlungsfläche angebunden ist. Die Ausweisung als sonstiges Sondergebiet ist somit unabdingbar, um die Bauleitplanung mit den raumordnerischen Erfordernissen der Siedlungsstruktur in Einklang zu bringen. Dies ist auch im Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 24.11.2016 entsprechend gefordert. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
    • Erschließung: Im Bebauungsplan ist die bestehende öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Deren Breite ist ausreichend. Die bestehenden Stellplätze sind dargestellt. Der Stellplatznachweis ist regelmäßig Bestandteil des jeweiligen Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens. Die Abwasserentsorgung erfolgt entsprechend dem Stand der Technik über eine Kleinkläranlage unter Berücksichtigung bestehender Erlaubnisse. Nach Beurteilung durch Fachbüros wird ggf. eine erforderliche Erweiterung / Anpassung durchgeführt. Dies wird als ausreichend erachtet und ist auch im Umweltbericht unter Pkt. 2.2 Wasser ausführlich erläutert. Die Errichtung eines Kanales wird im Zuge einer Gesamtbetrachtung der künftigen Situation geprüft, ist allerdings derzeit nicht vorgesehen und auch wirtschaftlich nicht vertretbar.
    • Abstandsflächen: Aufgrund des ebenen, seit Jahren unveränderten Geländeniveaus erscheint der Bezug der Wandhöhe auf das natürliche Gelände als sinnvoll und völlig ausreichend. Da im Bebauungsplan die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO nicht angeordnet wird, findet dieser keine Anwendung und die Abstandsflächen sind damit durch die Baugrenzen abschließend geregelt. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung ist gegeben. Eine detaillierte Darstellung der andernfalls erforderlichen Abstandsflächen bzw. deren Unterschreitung ist daher nicht erforderlich.
    • Überschreitung der GR: Durch die getroffene Festsetzung wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 eine von § 19 Abs. 4 Satz 2 abweichende zulässige Überschreitung ermöglicht. Damit hat die 50 %- Regel keine Gültigkeit. Die zulässige Überschreitung bis 0,8 ist weitgehend aus dem bereits vorhandenen Bestand abgeleitet und resultiert größtenteils aus den bestehenden Zufahrten, Stellplätzen und Nebenanlagen, deren Fortbestand gesichert werden soll.

Die Stadt Laufen beschließt daher den gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis nur mehr redaktionell in der Begründung geänderten Bebauungsplan Nr. 56 „Vereinsheime Leobendorf“ i. d. F. vom 15.05.2019 bestehend aus Plan mit Satzung und Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Neue Satzungen für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zum 01.01.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 04.06.2019 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschließend 5

Beschluss

Die Mitglieder des Stadtrates erlassen dazu folgende Satzungen neu:

 
Satzung
für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Laufen
 (Wasserabgabesatzung – WAS)
 
Vom 28.05.2019
 
 
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Laufen folgende Satzung:
  
§ 1
Öffentliche Einrichtung
 
(1) Die Stadt betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gebiet der Stadt Laufen einschließlich der Anwesen Seebichl und Haarmoos Nr. 2 auf dem Gemeindegebiet Saaldorf-Surheims.
 
(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Stadt.

(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung der Stadt gehören
- die Wasserzähler
- die im öffentlichen (Straßen-) Grund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.

  
§ 2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
 
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt.
 
(2) Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
 
(3) Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
 
 
§ 3
Begriffsbestimmungen
 
Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
 
Versor­gungs­lei­tungen
sind die Wasser­lei­tungen im Wasser­ver­sor­gungs­gebiet, von denen die Grund­stücks­an­schlüsse abzweigen.
Grund­stücks­an­schlüsse
(= Hausan­schlüsse)

Gemeinsame Grundstücksanschlüsse
(verzweigte Hausanschlüsse)
sind die Wasser­lei­tungen von der Abzweig­stelle der Versor­gungs­leitung bis zur Überga­be­stelle; sie beginnen mit der Anschluss­vor­richtung und enden mit der Haupt­ab­sperr­vor­richtung.

sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z.B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.
Anschluss­vor­richtung
ist die Vorrichtung zur Wasse­rent­nahme aus der Versor­gungs­leitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätz­licher Absper­r­ar­matur oder Abzweig mit Absper­r­ar­matur samt den dazuge­hö­rigen techni­schen Einrich­tungen.
Haupt­ab­sperr­vor­richtung
ist die erste Armatur auf dem Grund­stück, mit der die gesamte nachfol­gende Wasser­ver­brauchs­anlage einschließlich Wasser­zähler abgesperrt werden kann.
Überga­be­stelle
ist das Ende des Grund­stücks­an­schlusses hinter der Haupt­ab­sperr­vor­richtung im Grund­stück/Gebäude.
Durchflossenen Wasserzähler
sind Messgeräte zur Erfassung des durch­ge­flos­senen Wasser­vo­lumens. Absperr­ventile und etwa vorhandene Wasser­zäh­ler­bügel sind nicht Bestand­teile der Wasser­zähler.
Anlagen des Grund­stücks­ei­gen­tümers (= Verbrauchs­lei­tungen)
sind die Gesamtheit der Anlagen­teile in Grund­stücken oder in Gebäuden hinter der Überga­be­stelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.
 
 
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
 
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
 
(2) Das Anschluss-​ und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Stadt.
 
(3) Die Stadt kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder besondere Maßnahmen erfordern würden, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.
 
(4) Die Stadt kann ferner das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
 
 
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
 
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
 
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
 
 
§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
 
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
 
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
 
 
§ 7
Beschränkung der Benutzungspflicht
 
(1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.
 
(2) Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Abs. 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gewährleistet wird.
 
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
 
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
 
(5) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Stadt Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z.B. Spülkasten) erforderlich.
 
 
§ 8
Sondervereinbarungen
 
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
 
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
 
 
§ 9
Grundstücksanschluss
 
(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
 
(2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Stadt verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
 
(3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Stadt kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
 
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
 
 
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
 
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.
 
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtung sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
 
(3) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadt zu veranlassen.
 
 
§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage
des Grundstückseigentümers
 
(1) Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a)        eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b)        der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
c)        Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d)        im Fall des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Stadt aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.
 
(2) Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Stadt nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.
 
(3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-​, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
 
(4) Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Stadt oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateur-Verzeichnis der Stadt oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen.
 
(5) Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Stadt oder ihre Beauftragten.
 
(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
 
 
§ 12
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
 
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
 
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
 
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
 
 
§ 13
Abnehmerpflichten, Haftung
 
(1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten.  Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
 
(2) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Stadt mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
 
(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Stadt für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.
 
 
§ 14
Grundstücksbenutzung
 
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgungseinrichtung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
 
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
 
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
 
(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Stadt die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.
 
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
 
 
§ 15
Art und Umfang der Versorgung
 
(1) Die Stadt stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.
 
(2) Die Stadt ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Die Stadt wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.
 
(3) Die Stadt stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange die Stadt durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Die Stadt kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Die Stadt darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt die Stadt Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.
 
(4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
 
(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Stadt nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
 
 
§ 16
Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung
für Feuerlöschzwecke
 
(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt zu treffen.
 
(2) Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
 
(3) Wenn es brennt oder, wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Stadt, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
 
(4) Bei Feuergefahr hat die Stadt das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
 
 
§ 17
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke,
Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen
 
(1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Stadt; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.
 
(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, stellt die Gemeinde auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr, zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benützung fest.
 
 
§ 18
Haftung bei Versorgungsstörungen
 
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle
 
1.        der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
 
2.        der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
 
3.        eines Vermögensschadens, es denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Stadt verursacht worden ist.
 
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
 
(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Stadt für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.
 
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Stadt ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
 
(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.
 
(5) Schäden sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
 
 
§ 19
Wasserzähler
 
(1) Der Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Stadt; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat die Stadt so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.
 
(2) Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Stadt kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
 
(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
 
(4) Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
 
 
§ 20
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
 
(1) Die Stadt kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
 
1.        das Grundstück unbebaut ist oder
 
2.        die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
 
3.        kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
 
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
 
 
§ 21
Nachprüfung der Wasserzähler
 
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
 
(2) Die Stadt braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.
 
 
§ 22
Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs
 
(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 
(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Stadt zu melden.
 
(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Stadt Befreiung nach § 6 zu beantragen.
 
 
§ 23
Einstellung der Wasserlieferung
 
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
 
1.        eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
 
2.        den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
 
3.        zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
 
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
 
(3) Die Stadt hat die Versorgung unverzüglich wiederaufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.
 
 
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
 
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
 
1.        den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
 
2.        eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-​, Auskunfts-​ oder Vorlagepflichten verletzt,
 
3.        entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Stadt mit den Installationsarbeiten beginnt,
 
4.        gegen die von der Stadt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.
 
 
§ 25
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
 
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
 
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
 
 
§ 26
Inkrafttreten
 
(1)        Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2019 in Kraft.
 
(2)        Gleichzeitig tritt die Wasserabgabesatzung vom 02.12.2014 außer Kraft.
 
 
Laufen, den 28.05.2019
Stadt Laufen
Hans Feil
Erster Bürgermeister



Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
der Stadt Laufen (BGS - WAS)
 vom 28.05.2019
 
 
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Laufen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (WAS):
 
 
§ 1 
Beitragserhebung
 
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Stadt Laufen einschließlich der Anwesen Seebichl und Haarmoos Nr. 2 auf dem Gemeindegebiet Saaldorf-Surheims einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Art. 9 KAG unterliegt. 
 
§ 2 
Beitragstatbestand
 
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht. Der Beitrag wird auch für Grundstücke erhoben, die an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder die auf Grund einer Sondervereinbarung nach § 8 WAS an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen werden. 
 
§ 3 
Entstehen der Beitragsschuld
 
(1)        Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Änderungsmaßnahme.
 
(2)        Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(3)        Wenn eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Änderungsmaßnahme.
 
 

§ 4 
Beitragsschuldner
 
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
    
§ 5 
Beitragsmaßstab
 
(1)        Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m² (bei unbebauten Grundstücken) begrenzt.
(2)        Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
 
(3)        Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1, Alternative 1.
 
(4)        Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine zusätzliche Beitragspflicht entsteht insbesondere
       im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
       im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung zu errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
       im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
 
(5)        Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.
  
 
§ 6 
Beitragssatz
 
(1)        Der Beitrag beträgt ohne Mehrwertsteuer
 
a)
pro m² Grundstücksfläche
2,05 €
b)
pro m² Geschossfläche
4,60 €.
 
 
§ 7 
Fälligkeit
 
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
 
 
§ 7 a 
Beitragsablösung
 
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
 
  
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
 
(1)        Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
 
(2)        Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
 
(3)        Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 
Gebührenerhebung
 
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10). 
§ 9a 
Grundgebühr
 
(1)        Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
 
(2)        Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
                 (ohne Mehrwertsteuer)
bis
5 m³/h
 25,56 €/Jahr
bis
10 m³/h
 35,76 €/Jahr
bis
20 m³/h
 51,12 €/Jahr
bis
30 m³/h
102,24 €/Jahr.
 
 
§ 10 
Verbrauchsgebühr
 
(1)        Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt (ohne Mehrwertsteuer) 2,00 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
 
(2)        Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.
 
Er ist von der Stadt zu schätzen, wenn
 
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
 
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
 
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
 
(3)        Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Gebühr (ohne Mehrwertsteuer) 2,30 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
   
 
§ 11 
Entstehen der Gebührenschuld
 
(1)        Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
 
(2)        Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
 
 
§ 12 
Gebührenschuldner
 
(1)        Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
 
(2)        Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
 
(3)        Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(4)        Gebührenschuldner ist auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
 
 

§ 13 
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
 
(1)        Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
 
(2)        Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.
  
§ 14 
Mehrwertsteuer
 
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
  
 
§ 15 
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
 
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16
Übergangsregelung

Beitragstatbestände, die von den Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung der Stadt Laufen vom 05.01.1962, 24.06.1975, 01.07.1982, 20.10.1986, 01.04.1993, 27.11.1996 und Satzungen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Leobendorfer Gruppe vom 25.05.1963 und vom 30.11.1967 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach den genannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach der jeweils maßgeblichen Satzung ergibt, wird dieser nicht erhoben.

 
§ 17
Inkrafttreten
 
(1)        Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2019 in Kraft.
 
(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.12.2014 außer Kraft.
 
 
Laufen, den 28.05.2019
Stadt Laufen
Hans Feil
Erster Bürgermeister



Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Laufen
(Entwässerungssatzung – EWS)

vom 28.05.2019


Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Stadt Laufen folgende Satzung:


§ 1
Öffentliche Einrichtung


(1) Die Stadt betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das von dieser Einrichtung erschlossene Stadtgebiet einschließlich der Anwesen Seebichl 1 und Loh 1, 2 und 3 auf dem Gemeindegebiet Saaldorf-Surheims.

(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Stadt.
(3) Die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung und die durch die Satzung über die Fäkalschlammentsorgung geregelte Fäkalschlammentsorgung bilden zwei voneinander getrennte öffentliche Einrichtungen.
(4) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.


§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete


(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Abwasser
ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

  1. Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

  1. Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.

  1. Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

  1. Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.

  1. Sammelkläranlage
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

  1. Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle)
sind

  • bei Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Kontrollschachts.

  • bei Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Abwassersammelschachts.

  • bei Unterdruckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.

  1. Grundstücksentwässerungsanlagen
sind

  • bei Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, ohne den Kontrollschacht. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4).

  • bei Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, ohne den Abwassersammelschacht.

  • bei Unterdruckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, ohne den Hausanschlussschacht.

  1. Kontrollschacht
ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

  1. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.

  1. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.

  1. Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.

13.        Grundstückskläranlage

ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-) Behandlung gewerblicher oder industrieller Abwässer.

14.        Fachlich geeigneter Unternehmer

ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung, die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen, die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte, die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften und eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentationen).

§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht


(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder

  1. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4) Die Stadt kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.


§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang


(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.


§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang


(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 7
Sondervereinbarungen


(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.


§ 8
Grundstücksanschluss


 (1) Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Die Stadt kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 4 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.


§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage


(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen ist.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Stadt kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten die Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.

(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Stadt nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.

§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage


(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
  1. Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
  2. Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
  3. Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte und höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
  4. wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
  • Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
  • Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials der Erzeugnisse,
  • die Abwässer erzeugenden Betriebsvorgänge,
  • Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
  • die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne müssen den bei der Stadt aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Stadt kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.

(2) Die Stadt prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Stadt dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Stadt; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.


§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage


(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer der jeweiligen Maßnahme zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Stadt überprüft die Arbeiten. Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Stadt verlangen, dass der Grundstückseigentümer eine aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlage vor erstmaliger Inbetriebnahme durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen lässt sowie dass die Bestätigung der Stadt vorzulegen ist. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer auf Aufforderung durch die Stadt innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen zu lassen; die Beseitigung der Mängel ist der Stadt anzuzeigen.

(3) Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(4) Die Stadt kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen wird. Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage einer Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 abhängig gemacht werden.

(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Stadt befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(6) Liegt im Fall von § 9 Abs. 2 Satz 1 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranalgen vor, ersetzt diese die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 2 Satz 1.

§ 12
Überwachung


(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.

(2) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt anzuzeigen. Für die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Abwasserbehandlungsanlage gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.

(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Stadt vorgelegt werden.

(4) Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist die Stadt befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Stadt nicht selbst unterhält. Die Stadt kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Stadt aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Stadt neu zu laufen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.


§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück


Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Grundstückskläranlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.


§ 14
Einleiten in die Kanäle


(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Stadt.


§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen


(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
  • die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
  • die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
  • den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
  • die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
  • sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken können.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

  1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe, wie Benzin oder Öl,

  1. infektiöse Stoffe, Medikamente,

  1. radioaktive Stoffe,

  1. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,

  1. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,

  1. Grund- und Quellwasser,

  1. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

  1. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,

  1. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,

  1. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
  • unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,
  • Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat,
  • Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.

  1. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
  • von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
  • das wärmer als +35 °C ist,
  • das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
  • das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
  • das als Kühlwasser benutzt worden ist.

  1. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,

  1. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Stadt in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(5) Die Stadt kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Die Stadt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Stadt eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Stadt über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Stadt sofort anzuzeigen.


§ 16
Abscheider


Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Stadt kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.


§ 17
Untersuchung des Abwassers


(1) Die Stadt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Stadt vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.


§ 18
Haftung


(1) Die Stadt haftet unbeschadet des Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.


§ 19
Grundstücksbenutzung


(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.


§ 20
Betretungsrecht


(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.


§ 21
Ordnungswidrigkeiten


(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,

  1. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

  1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,

  1. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Stadt die Leitungen verdeckt,

  1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,

  1. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,

  1. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Stadt nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.

 (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.


§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel


(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.


§ 23
Inkrafttreten; Übergangsregelung


(1) Diese Satzung tritt rückwirken am 01.01.2019 in Kraft.

(2) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG.

(3) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Laufen vom 02.12.2014 außer Kraft.

Laufen, den 28.05.2019
Stadt Laufen
Hans Feil
Erster Bürgermeister






 Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt Laufen (BGS - EWS)

 vom 28.05.2019
 
 
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Laufen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (EWS):
 
 

§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung für das von dieser Einrichtung erschlossene Stadtgebiet einschließlich der Anwesen Seebichl 1 und Loh Nr. 1, 2 und 3 auf dem Gemeindegebiet Saaldorf-Surheims einen Beitrag.
 
 
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.        für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2.        sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
 
 
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
 
(1)        Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Änderungen.

Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern sich im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, insbesondere, wenn eine Veränderung der Fläche der Bebauung oder der baurechtlich gesicherten Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat.

 
(2)        Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
 
 
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 

 
§ 5
Beitragsmaßstab
 
(1)        Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 4-​fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt.
 
(2)        Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
 
(3)        Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
 
(4)        Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine zusätzliche Beitragspflicht entsteht insbesondere
       im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
       im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
       im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
 
(5)        Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 
§ 6
Beitragssatz
(1)        Der Beitrag beträgt
a)
pro m² Grund­stücks­fläche
         1,00 €
b)
pro m² Geschoss­fläche
         8,60 €.
 
(2)        Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
 
 
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
 
 
§ 8
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
  
 
§ 9
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
 
(1)        Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
 
(2)        Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
 
(3)        Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
 
 
 
§ 10
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.
 
  
§ 11
Einleitungsgebühr
 
(1)        Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt  
       pro Kubikmeter Abwasser:

  • Bei Einleitung von Schmutz- u. Niederschlagswasser                3,55 €
  • Bei Einleitung von ausschließlich Schmutzwasser                        3,16 €

Sofern neben Schmutzwasser der Einrichtung auch Niederschlagswasser nur über einen Überlauf der auf dem Grundstück vorhandenen Einrichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers zugeführt wird, wird die Gebühr in Höhe von 3,36 € pro Kubikmeter Abwasser erhoben.
 
(2)        Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
 
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 18 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen Wassermenge angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
 
(3)        Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³ pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
 
(4)        Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a)        Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b)        das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c)        das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
 
(5)        Im Fall des Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.07.  mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
  
 
§ 12
Gebührenzuschläge
 
Für Abwässer, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird ein Zuschlag von 50 % des Kubikmeterpreises erhoben. Übersteigen diese Kosten die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 100 %, so beträgt der Zuschlag 100 % des Kubikmeterpreises.
 
 
 
§ 13
Entstehen der Gebührenschuld
 
Die Einleitungsgebührenschuld entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
 
 
§ 14
Gebührenschuldner
 
(1)        Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
 
(2)        Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
 
(3)        Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(4)        Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
 
 
 
§ 15
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
 
(1)        Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
 
(2)        Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, und 15. August jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
 
 

§ 16
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
 
  
§ 17
Inkrafttreten
 
(1)        Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2019 in Kraft.
 
(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.12.2014 außer Kraft.
 
 
Laufen, den 28.05.2019
Stadt Laufen
Hans Feil
Erster Bürgermeister

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Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Öffentliche Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö beschließend 6

Beschluss

Aus der Sitzung des Stadtrats vom 07.05.2019 wird der Tagesordnungspunkt „Beschaffung neuer Stadtbus“ öffentlich bekanntgegeben:

Für die Stadtbuslinie wird im Haushaltsjahr 2020 ein neuer Stadtbus beschafft, ein 9-Sitzer-Bus ohne Rollstuhlrampe mit über 6m Länge. Der jetzige Bus wird verkauft.

Die Verwaltung wird beauftragt unter Inanspruchnahme der staatl. Förderung Angebote vorzulegen, damit der Bus möglichst schnell in 2020 beschafft werden kann und keine Fördergelder zurückgezahlt werden müssen.

Die Verwaltung wird beauftragt, Werbepartner für den Stadtbus zu suchen.

Von weiteren im Sachverhal t dargestellten Einsparungsmöglichkeiten bzw. der Möglichkeiten die Einnahmen zu steigern wird abgesehen.


Aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 14.05.2019 wird der Tagesordnungspunkt „Beschaffung einer mobilen Beleuchtungs- und Notstromanlage für den Katastrophenschutz“ bekanntgegeben:

Verwaltung und Kommandant beschließen nach Sichtung und Prüfung der Angebote für den Katastrophenschutz die Beschaffung einer mobilen 60 kVA Beleuchtungs- und Notstromanlage von der Fa. ELMAG Entwicklungs- und Handels GmbH zum angegebenen Brutto-Angebotspreis in Höhe von 65.715,37 €.


Selbstverständlich sind von der Veröffentlichung alle Daten, Fakten, Zahlen und Informationen, die im Zusammenhang mit Preisen, Grundstücken, Immobilien etc. stehen ausgenommen.

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Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 7

Beschluss

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Dafür: 0, Dagegen: 0

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7.1. FahrRad Besprechung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 7.1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7.2. Antrag Bund Naturschutz auf Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern in der historischen Altstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 7.2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7.3. Antrag Silke Spitzauer auf ordnungsgemäße Beschilderung sowie Errichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs im Weiherweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 7.3

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7.4. Bauvoranfrage Mehrfamilienhaus Bahnhofstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 7.4

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7.5. Titelerneuerung Fairtrade-Town

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 7.5

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7.6. Anfrage von StRM. Linner zur Baumaßnahme Emil-Paur-Straße, Gentnerstraße, Seethalerstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 7.6

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7.7. Antrag der Fraktion B.90/Die Grünen über einen Zwischenbericht bezüglich der Umsetzung der Grundsatzbeschlüsse zur Ökomodellregion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 7.7

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 8

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8.1. Neue Bänke am Marienplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 8.1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8.2. Pavillon für den Stadtpark

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 8.2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8.3. JHV des Weltladens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 8.3

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8.4. Bahnausbau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 8.4

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8.5. Wasserpflanzen Abtsdorfer See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 09.07.2019 ö informativ 8.5

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.10.2019 11:26 Uhr