Datum: 04.05.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Salzachhalle Briouder Platz
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 22:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung
2 Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3 Erneuerung der Eisenbahnüberführung an der St 2103 - Übernahme eines Aufweitungsverlangens
4 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Haiden-Point III" - Abwägung der in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen; Auslegungsbeschluss
5 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss
6 Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 58 "Feuerwehr Leobendorf" - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
7 Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60 "Haiden-Point Nord" - Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss
8 Antrag der Fraktion ufb und ÖDP auf Aufnahme der gemeinsamen Planung der Ortsumfahrung B20 Laufen und des Bahnausbaus ABS 38 im Bereich Laufen als Kombinationsprojekt in den vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes
9 Antrag von StRM. Franz Eder (Fahrradreferent) - Ergebnisbericht Fahrradklimatests 2020
10 Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Laufen bzgl. § 9, Auslagenerstattung
11 Öffentliche Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen
12 Bekanntgaben
12.1 BKPV Prüfberichte 2002-2014
12.2 Zeitplan Sanierung / Neubau Grundschule Leobendorf
12.3 Meeting mit der Energieagentur Südbayern / Heizungsanlagen und Energieeffizienz-Netzwerk
12.4 Antrag der Fraktion B.90/Die Grünen Unterhaslacher Straße / Verkehrsberuhigter Bereich
12.5 Antrag von StRM. Dr. Klaus Hellenschmidt zur Entscheidung des Stadtrats über die Beseitigung des Zaunes an der Badestelle Abtsdorfer See
12.6 Kinderspielplätze - Diskussion in Facebook
12.7 Sozialbüro - Familiencafe
13 Anfragen
13.1 Platane am Salzachdamm - Anbringung einer Tafel

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1. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Die Tagesordnung zur Stadtratssitzung wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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2. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 2

Beschluss

Das Protokoll der letzten öffentlichen Sitzung wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3. Erneuerung der Eisenbahnüberführung an der St 2103 - Übernahme eines Aufweitungsverlangens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 20.04.2021 vorberatend 6
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 3

Beschluss

Die Stadt Laufen erklärt, bei einem Wechsel der Straßenbaulast für die Staatsstraße 2103 (Teisendorfer Straße) vom Freistaat Bayern hin zur Stadt Laufen das mit Schreiben des Staatlichen Bauamtes vom 27.01.2014, ergänzt durch Schreiben vom 06.11.2018, geäußerte Aufweitungsverlangen zurückzuziehen und kein eigenes Verlangen zu äußern. Dies ist dem Staatlichen Bauamt Traunstein, der Deutschen Bahn für die ABS 38 sowie der Südostbayernbahn mitzuteilen. Gleichzeitig beantragt die Stadt Laufen beim Staatlichen Bauamt Traunstein die Zurücknahme des von dort gestellten Aufweitungsverlangen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 4

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4. 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Haiden-Point III" - Abwägung der in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen; Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 20.04.2021 vorberatend 4
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 4

Beschluss

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Stellungnahme des „Isartalverein e. V.“ vom 03.12.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass weder Einwände noch Anregungen vorgebracht wurden.

Einwendung von Dr. Petya Toneva und Dr. Lars Reime vom 02.01.2020: Für die beiden genannten Grundstücke besteht kein zeitlich geregelter Bauzwang, insofern hat die Stadt Laufen, wie in vielen anderen Baugebieten auch, keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Bebauung. Allerdings wird von einer zeitnahen Nutzung der Grundstücksflächen für Wohnzwecke ausgegangen. Eine spätere Fortführung der schmalen Erschließungsstraße ist nicht vorgesehen, sie soll aber so ausgestaltet werden, dass sie von Rettungs- und Unterhaltungsfahrzeugen befahren werden kann. Auf den geplanten Einfahrtsradius auf Fl.-Nr. 638/9 kann verzichtet werden, so dass die Interessen des Eigentümers durch die Planung nicht verletzt werden; die Planung wird entsprechend geändert. Das Einbiegen und Ausfahren ist aufgrund der bestehenden Straßenführung auch ohne Inanspruchnahme der Fl.-Nr. 638/9 gefahrlos möglich.

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 19.12.2019 und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 20.12.2019, in denen keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben wurden, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 31.12.2019: Die Informationen werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass sich im Geltungsbereich Telekommunikationslinien der Telekom befinden und dass bei Planung und Bauausführung darauf zu achten ist, dass diese nicht verändert oder beschädigt werden. Ebenso ist der Hinweis auf das Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen aufzunehmen.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 04.12.2019 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 09.12.2019: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Änderung / Erweiterung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.

Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 11.12.2019: Der Hinweis auf die von der Straße ausgehenden Emmissionen werden zur Kenntnis genommen. Von einer Beeinträchtigung wird nicht ausgegangen.

Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 16.12.2019: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Löschwasserversorgung ist gesichert.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 20.12.2019: Die fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die angeführten Hinweise sind bereits weitgehend im Bebauungsplan enthalten. Einzelne Textpassagen werden noch aktualisiert und an die Textvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes angepasst.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 15.01.2020:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft, AB 321 Immissionsschutz und die untere Denkmalschutzbehörde keine Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:

Einwendungen: Im Zusammenhang mit den erfolgten Urteilen ist die Einwendung berechtigt und die Art der Nutzung wird entsprechend eingeschränkt. Das Baugebiet wird daher als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden. Aufgrund der im bestehenden Baugebiet vorhandenen Wohnbebauung und der im Änderungsbereich geplanten Wohnhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten ist nicht davon auszugehen, dass die nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen im Änderungsbereich erforderlich bzw. städtebaulich erwünscht sind und diese werden daher insgesamt keine bzw. eine nur sehr untergeordnete Rolle spielen. In Summe dient das Gebiet daher im Wesentlichen der Wohnnutzung und auf Nicht-Wohnnutzungen wird voraussichtlich so gut wie kein Anteil entfallen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.

Verfahren:
Die kleinräumige Erweiterung stellt eine Arrondierung des Siedlungskörpers bzw. einen sinnvollen Lückenschluss dar. Durch das zusätzliche Gebäude kann dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden. In der Begründung ist dies bereits dargelegt, kann aber noch weiter ergänzt werden.

Inhalt:
Im Änderungsplan steht bereits im Anschluss an die Hinweise, dass im Übrigen die Festsetzungen und Hinweise des bestehenden Planes gelten. Damit dies nicht übersehen wird, wird dies als Pkt. 3 der Festsetzungen aufgenommen.
Das Maß der baulichen Nutzung ist insofern als Festsetzung erforderlich, da bisher für den Erweiterungsbereich kein Maß festgesetzt war. Daher sollte dies zur Klarheit für den Änderungsbereich im Plan dargestellt sein.
Gemäß RASt 06 Pkt. 6.1.1.10 sind bei weniger als 70 KFZ/h und geringem Lkw-Verkehr und einem Abschnitt von weniger als 50 m Länge Zweirichtungsfahrbahnen mit einer Breite von 3,50 m zulässig. Der betroffene Straßenabschnitt weist eine Länge von nur 45 m auf und dient der Zufahrt zu einem einzigen Grundstück bzw. zum Spielplatz. Eine spätere Fortführung als Erschließungsstraße ist nicht vorgesehen. Die geplante Breite von 3,50 m wird daher im Sinne eines sparsamen Grundverbrauches und der Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung als ausreichend erachtet.

Redaktionell:
Die Rechtsgrundlage in der Präambel wird korrigiert (§13 b statt 13). Der bislang festgesetzte Spielplatz wird mit in den Geltungsbereich aufgenommen und dargestellt.

AB 322 Wasserrecht – Bodenschutz – Altlasten: Hinsichtlich Altlasten und altlastenverdächtige Flächen wird ein entsprechender Hinweis in den Plan aufgenommen, die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.

FB 33 Naturschutz: In Pkt. III.7.d der 1. Änderung des bestehenden Bebauungsplanes ist bereits eine Festsetzung hinsichtlich der Einfriedungen getroffen. Demnach sind Sockelmauern und Kantensteine bei Einfriedungen zum Wurzelschutz und wegen der Tierwanderung unzulässig. An der Ostseite werden 2 zusätzliche Bäume im Plan eingetragen.

Sonstiges:
Da die Verkehrsfläche und die öffentliche Grünfläche bereits neu vermessen sind, wurde der neue Grundstückszuschnitt in den Bebauungsplan aufgenommen.

Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. den oben bezeichneten Abwägungen und Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 17.02.2020 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und fasst hierzu den Auslegungsbeschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

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5. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 20.04.2021 vorberatend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 5

Beschluss

Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung in der Zeit vom 03.02. bis 04.03.2021 sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 12.02.2021, des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 15.02.2021, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 02.03.2021, der Stadtgemeinde Oberndorf vom 02.02.2021, der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg vom 27.01.2021, der Gemeinde Kirchanschöring vom 28.01.2021 und der Gemeinde Saaldorf-Surheim vom 04.02.2021, in denen keine Einwände oder Anregungen vorgebracht wurden, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 23.02.2021: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass mit der Behandlung der Stellungnahme vom 29.07.2020 Einverständnis besteht und keine Einwendungen oder weitere Anregungen erhoben werden. Die Ableitung des Schmutzwassers zum öffentlichen Kanal wird im Laufe der weiteren Planungen noch eingehend geprüft.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 18.02.2021 sowie des Regionalen Planungsverbandes vom 22.02.2021: Den Belangen von Natur und Landschaft sowie des Grund- und Hochwasserschutzes wurde in Abstimmung mit den Behörden Rechnung getragen. Die Stadt Laufen nimmt daher zur Kenntnis, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegensteht.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 12.03.2021:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass aus den Bereichen AB 321 Immissionsschutz, FB 33 Naturschutz, FB 41 Gesundheitswesen, FB 23 Straßenverkehrswesen und Z3 Kommunale Abfallwirtschaft keine Einwendungen, Anregungen oder sonstigen fachlichen Hinweise vorgebracht wurden.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen erhoben werden.

Verfahren:
Die Brandschutzdienststelle wurde im Bauleitplanverfahren beteiligt.

Inhalt:
Die beiden Sondergebiete liegen ca. 250 m voneinander entfernt und dazwischen befinden sich auch Waldflächen. Insofern wurde ein Zusammenschluss nicht in Betracht gezogen und ist daher auch kein Thema in der Begründung. Ferner ist hinsichtlich des Sportplatzes derzeit keinerlei weitere Entwicklung beabsichtigt. Die Ausweisung des Sondergebietes entspricht den Erfordernissen der Raumordnung und ist in der Begründung ausreichend dargelegt. Die Standortsuche erfolgte in enger Zusammenarbeit mit der Regierung von Oberbayern und dem Landratsamt. Die Schwierigkeiten bei der Standortsuche sind in der Begründung ausführlich dargelegt.
Hinsichtlich der Verkehrserschließung wird auf die erfolgte Abwägung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung verwiesen. Demnach ist die zufahrtsmäßige Anbindung des Sondergebietes an die Esinger Straße im Flächennutzungsplan im Zusammenhang mit den Grundstücksgrenzen bereits ersichtlich. Da im bestehenden Flächennutzungsplan nur überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen farblich dargestellt sind, ist eine farbige Darstellung auch hier nicht geboten. Da die Zufahrt wie aus der Flurkarte ersichtlich ausreichend breit dimensioniert ist und sich im Besitz der Stadt Laufen befindet, ist ein entsprechender Ausbau ohne zusätzlichen Grunderwerb möglich und somit rechtlich gesichert. Dies ist auch in der Begründung erläutert.
Ebenso wird hinsichtlich der Abwasserversorgung auf die bereits erfolgte Abwägung verwiesen. Demnach müssen auf Dauer angelegte Kleinkläranlagen einen vergleichbaren Gewässerschutz wie öffentliche Kläranlagen sicherstellen (vgl. „Abwasserbehandlung bei Einzelanwesen“, herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Umwelt, 2011, Seite 5). Aufgrund der technischen Weiterentwicklung von Abwasserbehandlungsverfahren sowie der vorgeschriebenen regelmäßigen Kontrolle, Wartung und Überprüfung ist eine Beeinträchtigung des wasserwirtschaftlichen Vorranggebietes nicht zu befürchten. Im Laufe der weiteren Planungsphase wird auch noch geprüft, ob ein Kanalanschlusses möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar zu realisieren ist. Dies ist in der Begründung ausgeführt.
Wie bereits im letzten Verfahrensschritt abgewogen, wird im Zusammenhang mit dem im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan keine Notwendigkeit gesehen, im Flächennutzungsplan auf Geländeveränderungen einzugehen. Ebenso besteht kein Erfordernis, im Flächennutzungsplan das Maß der baulichen Nutzung aufzunehmen. Aufgrund der bestehenden Sportanlagen ist bereits eine gewisse Vorbelastung des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes gegeben. Die maßvolle Flächenausdehnung des neuen Sondergebietes lässt keine wesentliche Beeinträchtigung erwarten.

AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.

Die Stadt Laufen beschließt daher die gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis nicht mehr geänderte 6. Änderung des Flächennutzungsplanes i. d. F. vom 08.09.2020 bestehend aus Plan mit Begründung und stellt die Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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6. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 58 "Feuerwehr Leobendorf" - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 20.04.2021 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 6

Beschluss

Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung in der Zeit vom 03.02. bis 04.03.2021 sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 12.02.2021, des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 15.02.2021, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 02.03.2021, der Stadtgemeinde Oberndorf vom 02.02.2021, der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg vom 27.01.2021, der Gemeinde Kirchanschöring vom 28.01.2021 und der Gemeinde Saaldorf-Surheim vom 04.02.2021, in denen keine Einwände oder Anregungen vorgebracht wurden, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme der Brandschutzdienststelle, Kreisbrandrat Josef Kaltner, vom 30.01.2021: Gemäß Prüfung durch den Bauhof ist die Löschwasserversorgung auch für das Feuerwehrgerätehaus gesichert. Bei der Gestaltung der Außenanlagen wird darauf geachtet, dass das Gebäude auch bei Starkregenereignissen nicht von herabströmenden Wassermassen gefährdet wird.

Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH vom 17.02.2021: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Errichtung der Trafostation kann erforderlichenfalls innerhalb der großzügig festgesetzten Baugrenzen erfolgen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 23.02.2021: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass mit der Behandlung der Stellungnahme vom 29.07.2020 Einverständnis besteht und keine Einwendungen oder weitere Anregungen erhoben werden. Eine Ableitung des Schmutzwassers zum öffentlichen Kanal ist aufgrund der großen Entfernung möglicherweise nicht realisierbar, wird aber dennoch in der weiteren Planungsphase nochmals geprüft. Die gegebenenfalls bereitzustellende Abwasserreinigungsanlage muss in jedem Fall dem Stand der Technik entsprechen und wird in Abstimmung auf den zu erwartenden Bedarf erstellt.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 18.02.2021 sowie des Regionalen Planungsverbandes vom 22.02.2021: Den Belangen von Natur und Landschaft sowie des Grund- und Hochwasserschutzes wurde in Abstimmung mit den Behörden Rechnung getragen. Die Stadt Laufen nimmt daher zur Kenntnis, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegensteht.

Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 12.03.2021:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass aus den Bereichen AB 321 Immissionsschutz, FB 41 Gesundheitswesen und FB 23 Straßenverkehrswesen keine Einwendungen, Anregungen oder sonstigen fachlichen Hinweise vorgebracht wurden.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwendungen erhoben werden.

Verfahren:
Die Brandschutzdienststelle wurde im Bauleitplanverfahren beteiligt.

Inhalt:
Die beiden Sondergebiete liegen ca. 250 m voneinander entfernt und dazwischen befinden sich auch Waldflächen. Insofern wurde ein Zusammenschluss nicht in Betracht gezogen und ist daher auch kein Thema in der Begründung.
Die bereits in der Begründung ausführlich dargelegte Standortsuche und die diesbezügliche Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern wird als ausreichend erachtet, so dass in der Begründung nicht auf die einzelnen nicht geeigneten Standorte eingegangen werden muss. Die Formulierung hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu einer GRZ von maximal 0,6 ist eindeutig und zweifelsfrei formuliert und in der Begründung noch näher erläutert. Es wird hier keinerlei Änderungsbedarf gesehen.
Die geltenden gesetzlichen Abstandsflächen sind in jedem Fall einzuhalten. Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Höhenlage sind aufgrund der großzügigen Baugrenzen und der zulässigen Wandhöhe hier nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Erschließungsstraße wird auf die in der frühzeitigen Beteiligung erfolgte Abwägung verwiesen. Die entsprechend der Grenzen in der Flurkarte mit einer Breite von 6,26 m bis 7,37 m festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche ist in jedem Fall ausreichend. Der Ausbau wird bedarfsgerecht, unter Berücksichtigung eines Begegnungsverkehrs, erfolgen. Aufgrund der unterschiedlichen Breite ist eine Bemaßung nicht sinnvoll und durch die bestehenden Grenzen zweifelsfrei festgesetzt.
Voraussichtlich wird die Abwasserentsorgung über eine Kleinkläranlage erfolgen. Wie in der Begründung dargelegt, wird aber im Laufe der weiteren Planungsphase noch geprüft, ob ein Kanalanschluss möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar zu realisieren ist. Beide Lösungen sind denkbar und die Entsorgung muss in jedem Fall dem Stand der Technik entsprechen. Die Erläuterungen in der Begründung hierzu werden als ausreichend erachtet. Darüberhinausgehende Kenntnisse liegen derzeit nicht vor.
Die Festsetzung eines ortsüblichen Satteldaches und Dachneigung erscheint als Gestaltungsvorgabe ausreichend. Im Sinne eines schlanken Bebauungsplanes sind weitere Vorgaben wie Dach- oder Fassadenmaterial entbehrlich, zumal davon auszugehen ist, dass von Seiten der Stadt Laufen als Bauherr Sorge getragen wird, dass sich die neuen Gebäude in die umgebende Landschaft harmonisch einfügen. Ferner ist zur Einbindung des Bauvorhabens eine entsprechende Bepflanzung vorgesehen.
Im Umweltbericht sind die erforderlichen Übungen und zu erwartenden Einsätze beschrieben und die zu erwartenden Auswirkungen dargelegt.

Redaktionell:
Eine Ergänzung der Präambel wird als entbehrlich gesehen, da dann der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden ist. Da es sich hier um die Schaffung eines möglichst zeitnah umzusetzenden Feuerwehrstandort handelt, wird auf die Ergänzung verzichtet.

FB 33 Naturschutz:
Der Hinweis auf den erforderlichen Nachweis der Abbuchung aus dem Ökokonto wird zur Kenntnis genommen und beachtet.

AB 322 Wasserrecht-Bodenschutz:
Die Stellungnahme des WWA Traunstein wird beachtet. Ein Hinweis auf den Umgang mit Altlasten ist im Plan enthalten.

Z3 Kommunale Abfallwirtschaft:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Erschließungsstraße wird ausreichend breit ausgebaut, so dass eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen sicher gewährleistet ist. Der Vorplatz des Feuerwehrhauses wird eine entsprechende Wendemöglichkeit bieten.

Die Stadt Laufen beschließt daher den gemäß obenstehendem Abwägungsergebnis nicht mehr geänderten Bebauungsplan Nr. 58 „Feuerwehr Leobendorf“ i. d. F. vom 08.09.2020 mit Plan und Begründung gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Er tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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7. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60 "Haiden-Point Nord" - Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 20.04.2021 vorberatend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 7

Beschluss 1

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Stellungnahme von 5 künftigen Bauherren und Grundeigentümern mit nahezu identischem Inhalt aus dem Zeitraum vom 03. bis 06.01.2020: Die Forderung nach einer Erhöhung der Wandhöhe auf 6,50 m wurde bereits in der Erörterung zur Planbilligung diskutiert und aus städtebaulichen Gründen verworfen. Bereits gegenüber dem angrenzenden bestehenden Baugebiet „Haiden-Point III“ wurde eine maßvolle und gerade noch vertretbare Erhöhung der Wandhöhe von 5,30 m auf 5,90 m, die überwiegend den veränderten Klimaschutzbedingungen (Wärmeisolierung) geschuldet ist, festgesetzt. Um eine Anpassung an die benachbarten bestehenden Baugebiete zu gewährleisten und damit eine Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild sicher zu stellen, ist eine weitergehende Erhöhung nicht mehr vertretbar.

Stellungnahme der Familie eines bestehenden Hauseigentümers vom 03.11.2020: In der bisherigen Planung beträgt der Abstand der Baugrenze vom Hauptgebäude in Richtung Norden 7,62 m. Dieser wird maßvoll auf 9 m vergrößert. Da im Übrigen keine weitere Bebauung vorgesehen ist, ist das Baugrundstück im Norden und Nordosten zu verkleinern. Aufgrund der bestehenden Geländeverhältnisse und der Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße in Osten und Südosten sollen keine Zufahrten oder Stellplätze hergestellt werden; auch hierzu dient die Festsetzung als private Grünfläche

Stellungnahme eines Anliegers vom 04.11.2020: Obwohl die Anregungen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen, hat sich die Stadt Laufen mit deren Inhalt wie folgt auseinandergesetzt: Die festgesetzte Verkehrsfläche (6 m) im Baugebiet ist nicht breiter als die Lindenstraße (überwiegend 7,4 m). Bei beiden handelt es sich um die Gesamtbreite der Verkehrsfläche, die entsprechend ihrer Funktion ausgebaut bzw. gestaltet werden soll. Im Bereich der Lindenstraße ist ein Fußweg vorgesehen und in der geplanten Erschließungsstraße wird ein Mehrwegstreifen mit Baumpflanzungen vorgeschlagen. Ein deutlich schmälerer Querschnitt (wie beispielsweise bei einer Einbahnstraße) erschwert das Einbiegen in die Garagenzufahrten erheblich und wird daher nicht als sinnvoll angesehen. Bei sämtlichen Grundstücken sind Doppelgaragen und davor ein Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie vorgesehen, so dass davor ein Fahrzeug abgestellt werden kann. Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung wird im Bebauungsplan bereits hingewiesen. Die Art, Größe und Funktion des Regenwasserrückhaltebeckens wird bei der Detailplanung der Regenwasserentsorgung geplant. Die Errichtung und der Betrieb müssen aber in jedem Fall so erfolgen, dass keinerlei Gefahren davon ausgehen. Eine Änderung der Planung erfolgt daher nicht.

Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e. V. Ortsgruppe Laufen vom 19.10.2020: Die Stadt Laufen beabsichtigt, den Bauwerbern eine Informationsbroschüre zur Nachhaltigkeit und Gestaltung von Freiflächen zur Verfügung zu stellen. Damit soll eine gesteigerte Akzeptanz als bei Verboten erreicht werden. Die Anregungen zur Gestaltung der Grünflächen und des Straßenbegleitgrüns werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließung geprüft. Im Bebauungsplan wird auf eine entsprechende Festsetzung verzichtet. Die Anregung zu den sonstigen Maßnahmen zum Artenschutz werden zur Kenntnis genommen. Auf Grund fachspezieller Gesetzgebung wird auf entsprechende Festsetzungen verzichtet, insbesondere da auch keine Hinweise der unteren Naturschutzbehörde erfolgten. Das grundsätzliche politische Statement zur Anwendung des § 13 b BauGB wird ohne Änderung der Planung zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan erfüllt die gesetzlichen Vorgaben des § 13 b BauGB und kommt daher zur Anwendung. In diesem Zusammenhang darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Flächennutzungsplan im Geltungsbereich des gegenständlichen Bebauungsplans bereits ein allgemeines Wohngebiet darstellt.

Stellungnahme des anerkannten Naturschutzverbandes „Wildes Bayern e. V.“ vom 07.11.2020: Die Beschränkung auf 10.000 m² bezieht sich nicht auf das Planungsgebiet, sondern auf die zulässige Grundfläche. Diese liegt deutlich darunter (Nettobauland x GRZ, 10342 x 0,3 = 3.103 m²). Wie in der Begründung dargelegt, war die Fläche bisher als Wiese intensiv landwirtschaftlich genutzt. Es sind weder geschützte Landschaftsbestandteile noch Biotope oder sonstige artenschutzrechtlich relevante Strukturen vorhanden. Ebenso sind keinerlei Randstrukturen vorhanden. Es ist daher auch mit keiner erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu rechnen. Im Übrigen wird im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Es besteht daher auch kein Ausgleichsbedarf. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen, führt jedoch zu keiner Änderung der Planung.

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 04.11.2020 und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein Bereich Landwirtschaft vom 29.10.2020, die keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 20.10.2020: Die fachlichen Informationen nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis. Seit der Stellungnahme wurde durch die Regierung von Oberbayern der Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumfahrung der B 20 erlassen. Gemäß diesem erfolgt eine Abstufung der St 2103 zur Ortsstraße, die Straßenbaulast würde an die Stadt Laufen übergehen. Damit wäre eine Linksabbiegespur nach Ansicht der Stadt Laufen entbehrlich. Sollte dies jedoch nicht zustande kommen, könnte die Stadt Laufen in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt die Erforderlichkeit einer Linksabbiegespur erörtern und prüfen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 05.11.2020: Die Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die angeführten Hinweise sind bereits weitgehend im Bebauungsplan enthalten. Einzelne Textpassagen wurden aktualisiert und an die Textvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes angepasst.

Stellungnahme des Kreisbrandrates Josef Kaltner als Brandschutzdienststelle vom 06.10.2020: Die fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung für die geplante Bebauung ist gesichert. Die eingeführte Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 26.11.2020:
- Siedlungsstruktur / demographischer Wandel: Unter Heranziehung der Auslegungshilfe „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ konnte erhoben werden, dass für das gemeinsame Mittelzentrum Laufen und Oberndorf – auch durch die räumliche Nähe zu Salzburg und die entsprechende Verkehrsanbindung durch ÖPNV u. a. durch Bahn- und Buslinien auf bayerischer und Salzburger Seite – ein gesteigerter Wohnbauflächenbedarf besteht. Die Bevölkerungsentwicklung in Laufen (31.12.2016: 7.109 EW, 31.12.2017: 7.169 EW, 31.12.2018: 7.192 EW, 31.12.2019: 7.316 EW, 30.06.2020: 7.344 EW) steht in deutlichem Widerspruch zum Demographie-Spiegel für Bayern des Bayerischen Landesamtes für Statistik vom Juli 2019 bis 2037, welcher ausgehend vom Startwert zum 31.12.2017: 7.169 EW keine Entwicklung vorsieht, sondern jeweils zum 31.12. der Jahre bis 2037 einen unveränderten Wert von 7.200 EW vorsieht. Dieser Wert wurde bereits im Dezember 2019 deutlich überschritten, eine weitere Steigerung ist absehbar, da für den Landkreis Berchtesgadener Land im Demographie-Spiegel für Bayern eine Bevölkerungszunahme für den Zeitraum 2017 bis 2037 um 2,5 bis 7,5 % prognostiziert ist. Die tatsächliche Steigerung in der Stadt Laufen beträgt ca. 3,3 %. Bei einer linearen Fortschreibung dieses Wertes für vergleichbare Zeiträume würde eine Bevölkerungszahl bis 31.12.2023 von 7.586, bis 30.06.2027 von 7.837 erreicht werden. Auch die im Flächennutzungsplan der Stadt Laufen in der aktuellen Fassung prognostizierte Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahr 2025 auf 7.284 EW wurde bereits zum 31.12.2019 überschritten. Die dabei vorgesehenen Wohngebiete im Osten und Süden des Stadtgebietes konnten bisher nur im Bereich des inzwischen rechtskräftigen Bebauungsplanes „Kletzlinger Weg“ in deutlich reduzierter Größe entwickelt werden, weitere Flächen werden auch mittelfristig nicht für die Stadt Laufen als Bauland zur Verfügung stehen, insbesondere da es sich um Flächen handelt, die einer aktiven landwirtschaftlichen Nutzung entnommen würden. Im Zuge der laufenden Bebauungsplanverfahren wurde die Bauwerberliste der Stadt Laufen aktualisiert und verifiziert, sodass aktuell ein gesicherter Bedarf für 130 Familien für Ein- und Zweifamilienhäuser besteht. Ergänzend führt die gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft „Selbsthilfe Salzachkreis e. G.“ eine Bewerberliste für Interessenten an Mietwohnungen. Dort werden für größere Wohnungen 180, für kleinere Wohnungen 130 Interessenten gelistet. Somit ergibt sich ein aktueller Bedarf an 440 Wohneinheiten, wobei diejenigen Wohnraumsuchenden, die sich nicht bei der Stadt oder der Selbsthilfe Salzachkreis listen ließen, noch nicht erfasst sind. Durch den Erwerb des ehemaligen Feuerwehrgrundstücks von der Stadt Laufen kann die Selbsthilfe Salzachkreis e. G. in den nächsten Jahren wohl Wohnraum für 50 bis 60 Bewerber schaffen – was nur geringfügig und kurzfristig für Erleichterung sorgen wird. Außerdem ist im Innenbereich für das Gebiet „Weißenhofer Anger“ zwischen den Baugebieten Pflegerbreiten und Sperlfeld durch ein Bauträgermodell unter Anwendung eines Modells der sozialgerechten Bodennutzung unter Beteiligung der Stadt Laufen die Schaffung von Miet- und Eigentumswohnraums in angemessen verdichteter Bauweise vorgesehen. Weiterer Wohnraum könnte auch auf dem Innenbereichsgrundstück im Bereich der Tittmoninger Straße auf einem ehemaligen Tankstellen- und Werkstattgrund geschaffen werden. Selbst bei Verwirklichung der genannten Vorhaben zur Wohnraumschaffung kann jedoch immer noch nicht die aktuell bestehende Nachfrage befriedigt werden, sodass sich die Stadt Laufen weiterhin auf der Suche nach Möglichkeiten zur Deckung des Bedarfes befindet. Dabei ist beabsichtigt, auch weiterhin alle drei Bereiche – Eigenheim als Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnungen und Mietwohnungen – bedarfsgerecht abzudecken. Im Zusammenspiel der bestehenden Nachfrage mit einer erfolgten Bevölkerungssteigerung, die bestehende Prognosen übersteigt, sieht die Stadt Laufen das Erfordernis, Wohnbauflächen sowohl im Rahmen der innerstädtischen Nachverdichtung als auch einer verträglichen Neuausweisung am Rand von Siedlungsbereichen zu schaffen.
- Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz: Eine Beteiligung der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde wurde durchgeführt.
- Lärmschutz: Eine Beteiligung der unteren Immissionsschutzbehörde wurde durchgeführt, wobei die Bahnlinie in einem Einschnitt verläuft, sodass auf Grund der Topographie von keiner relevanten Belastung auszugehen ist.

Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 02.11.2020: Die Informationen der Telekom werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich bestehender Leitungen und dem Merkblatt für Baumpflanzungen sind bereits Hinweise im Bebauungsplan enthalten.


Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 14.01.2020:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche FB 41 Gesundheitswesen, FB 23 Verkehrswesen, Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft und SO20 Klimaschutzmanagement und Verkehrsmanagement keine Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.

Untere Denkmalschutzbehörde: Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde beteiligt, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Das Einzeldenkmal Nußbaumweg 5 wird entsprechend gekennzeichnet.

AB 321 Immissionsschutz: Die Ausführungen hinsichtlich der Bahnlinie werden zur Kenntnis genommen. Das Baugebiet liegt mehr als 170 m von der Bahnlinie entfernt und ca. 10 m höher. Aufgrund der Topographie ist auch künftig von keiner relevanten Belastung auszugehen. Hinsichtlich des Steinmetzbetriebes ist ebenso mit keiner relevanten Lärmimmission zu rechnen. Die Begründung wird diesbezüglich ergänzt.

AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird beachtet.

FB 33 Naturschutz: Da die Gefahr von Vogelschlag bei großflächigen Verglasungen auch von deren Lage am Gebäude, der Reflexionswirkung oder Verschattungsmaßnahmen wie z.B. Außenlamellen usw. abhängig ist, ist die Erforderlichkeit einer Vogelschutzverglasung möglicherweise nicht immer zwingend gegeben. Die von der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagene Festsetzungen wird dennoch bei den textlichen Hinweisen aufgenommen.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Einwendungen: Der BayVGH (B. v. 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382) bezieht sich – ebenso wie das OVG Rheinland-Pfalz (U. v. 07.06.2018, Az. 1 C 11757/17) – bei der Frage, welche Nutzungen im Rahmen von § 13 b BauGB zugelassen werden können, lediglich auf die Gebietsfestsetzungen der §§ 2 - 11 BauNVO. Nicht thematisiert wurde, ob die Festsetzung einer Grünfläche die Anwendbarkeit des § 13 b BauGB beeinträchtigt. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm steht die Festsetzung einer Grünfläche der Anwendung des § 13 b BauGB aber nicht entgegen. Die Vorschrift erleichtert in engen Grenzen die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für bauliche Anlagen und die damit einhergehende Versiegelung. Die Begünstigung besteht insbesondere darin, dass die Vorgaben der Plan-UP-RL 2001/24/EG (Durchführung einer Umweltprüfung) nicht eingehalten werden müssen. Bei einer Grünfläche bedarf es einer Umweltprüfung von vorneherein nicht, da es sich hierbei um kein Projekt nach Anhang I und II der RL 85/337/EWG handelt, was für die Anwendung der RL 2001/24/EG gem. deren Art. 3 Abs. 2 notwendig wäre. Keiner der Belange, die Grund für die (berechtigter Weise) restriktive Auslegung der Norm durch die Gerichte sind, ist durch die Festsetzung einer Grünfläche berührt. Im Übrigen würde bei konsequenter Umsetzung der Ansicht des LRA die Festsetzung von Gartenbereichen, die ja regelmäßig auch als private Grünflächen festgesetzt werden, im Rahmen von § 13 b BauGB ausgeschlossen; im Sinne einer durchgrünten Siedlungsentwicklung wäre die vorgeschlagene Auslegung von § 13 b BauGB daher ebenfalls kontraproduktiv. Außerdem hatte der Eigentümer ausdrücklich gebeten, von einer Festsetzung als Wohnbauland abzusehen. Das Ignorieren dieses Ausdrucks des Grundrechts auf Eigentum mit einem damit zu erwartenden steuerrechtlichen Eingriff wird als unzulässiger Eingriff in die Rechte des Eigentümers betrachtet.

Fachliche Informationen:
Verfahren:
Da derzeit nur eine Teilfläche des im Flächennutzungsplan dargestellten Allgemeinen Wohngebietes Gegenstand des Bebauungsplanes ist, wird eine Eingrünung des vorläufigen Ortsrandes im Norden als wichtiger angesehen als ein Straßenbegleitgrün im Süden. Insofern wird auf die Festsetzung eines Grünstreifens entlang der Lindenstraße größtenteils verzichtet und stattdessen im Norden eine Ortsrandeingrünung aus standortheimischen Gehölzen festgesetzt. Lediglich im Westen des Einmündungsbereiches der nach Norden in Richtung Rückhaltebecken verlaufenden neuen Erschließungsstraße wird eine private Grünfläche zur Gliederung des Baugebietes aufgenommen.

Da die Lindenstraße künftig Zubringer zur geplanten Ortsumfahrung sein wird, wird die öffentliche Verkehrsfläche entsprechend breiter festgesetzt, so dass die Errichtung eines Gehsteiges möglich ist. Ferner können punktuelle Fahrbahneinengungen zu einer Geschwindigkeitsreduktion und somit zur Verminderung von Immissionen beitragen.
Im Übrigen stehen ausreichend breite Vorgartenzonen entlang der Verkehrsflächen für eine Bepflanzung und Begrünung zur Verfügung. In Summe stellt der Bebauungsplan eine harmonische Fortsetzung des Bestandes dar. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist somit sichergestellt.
Das Planungsgebiet ist daher im Wesentlichen aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt. Die geringfügige Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplanes kann auf der Grundlage des § 13 b in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen einer Berichtigung angepasst werden. Die Begründung wird ergänzt.

Inhalt:
Die genannten Flurnummern sind bis auf die Baulücke Fl.-Nr. 655/4 alle bereits mit Wohnhäusern bebaut. Daher wird hier kein Planungserfordernis gesehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass hier bodenrechtliche Spannungen ausgelöst werden, die die städtebauliche Ordnung beeinträchtigen könnten.
In Anpassung an die südlich angrenzenden Bereiche wird das Baugebiet als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, um auch hier weitgehend die gleichen Nutzungen zu ermöglichen. Lediglich die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 genannten Anlagen sind unzulässig. Denkbar sind sowohl in Wohngebäuden zusätzlich untergebrachte nicht störende Handwerksbetriebe oder Gesundheitseinrichtungen. Insofern sollen auch beispielsweise neue Betriebsgründungen (Ich-AG) ermöglicht werden. Ferner ist auch aufgrund des östlich gelegenen Mischgebietes die Ausweisung eines reinen Wohngebietes hier städtebaulich nicht sinnvoll. Die Begründung ist zu ergänzen.
Für Parzelle 16 wird die Nutzungsschablone ergänzt und damit die Planung berichtigt.
Eine Wiederholung der Festsetzungen der Nutzungsschablone in den textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich. Diese Festsetzungen sind auch so eindeutig ablesbar.
Durch die geplante Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern soll einerseits eine bestmögliche Anpassung an den benachbarten Baubestand sichergestellt und andererseits im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden dennoch eine maßvolle Verdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend sind die Bauparzellen etwas kleiner bemessen als in den angrenzenden Gebieten und infolge der großzügig festgesetzten Baugrenzen ist eine flexible Bebauung möglich bzw. sind überall auch Doppelhäuser zulässig. Eine darüberhinausgehende Verdichtung ist am ländlich geprägten Ortsrand nicht erwünscht.
Im Zusammenhang mit den relativ kleinen Grundstücksflächen wird die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 beschränkt, da sonst auch die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nicht realisiert werden kann bzw. ein deutlich höherer Versiegelungsgrad zu erwarten wäre. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Eine Geländeanhebung im Baugebiet ist aufgrund technischer Vorgaben des Kanalbaus notwendig und spiegelt sich auch in den geplanten Höhen der öffentlichen Verkehrsfläche wider. Dementsprechend sind auch die Höhen der EG-Fußböden hierauf abgestimmt. Dies ist insbesondere auch bei Parzellen 4 und 5 gegeben, da hier das bestehende Gelände deutlich tiefer als die Lindenstraße liegt.
Da die Einfriedungen nur aus Holz, Maschendraht oder Metall zulässig sind, ist davon auszugehen, dass die Summenwirkung von erforderlichen Stützmauern und Einfriedungen zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes führen werden. In Summe liegt die zulässige Höhe mit 1,80 m jedenfalls noch deutlich unter den gemäß BayBO zulässigen 2 m. Da insbesondere im Nordöstlichen Teil des Baugebietes kaum Geländeauffüllungen erforderlich sind, sind hier auch kaum Stützmauern zum Außenbereich hin zu erwarten.
Der östlich von Parzelle 10 bestehende Nußbaumweg wird in den Geltungsbereich mitaufgenommen und als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt.
Die geplante Neubautrasse der B 20 wird mehr als 300 m westlich des Baugebietes verlaufen und ist durch dazwischenliegende Waldflächen gut abgeschirmt. Insofern ist eine relevante Beeinträchtigung durch Immissionen nicht zu erwarten. Allerdings ist in diesem Bereich eine Zu- und Abfahrt zur Ortsumgehungstrasse geplant, so dass die Lindenstraße künftig eine Zubringerfunktion übernehmen wird. Insofern wird sich das Verkehrsaufkommen auf der Lindenstraße erhöhen. Daher wird die öffentliche Verkehrsfläche hier entsprechend breiter festgesetzt, so dass ein Fußweg errichtet werden kann. Einzelne Fahrbahnverengungen sollen zur Geschwindigkeitsreduzierung beitragen. Die Begründung wird ergänzt.
Hinsichtlich der Bahnlinie wird auf die bereits erfolgten Abwägungen (AB 321 Immissionsschutz) verwiesen.

Redaktionell:
Das Datum des Aufstellungsbeschlusses wird in der Begründung bzw. im Plan ergänzt.

Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. den oben bezeichneten Abwägungen und Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 07.01.2021 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und fasst hierzu den Auslegungsbeschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 13

Beschluss 2

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Stellungnahme von 5 künftigen Bauherren und Grundeigentümern mit nahezu identischem Inhalt aus dem Zeitraum vom 03. bis 06.01.2020: Die Forderung nach einer Erhöhung der Wandhöhe auf 6,50 m wurde bereits in der Erörterung zur Planbilligung diskutiert und aus städtebaulichen Gründen verworfen. Bereits gegenüber dem angrenzenden bestehenden Baugebiet „Haiden-Point III“ wurde eine maßvolle und gerade noch vertretbare Erhöhung der Wandhöhe von 5,30 m auf 5,90 m, die überwiegend den veränderten Klimaschutzbedingungen (Wärmeisolierung) geschuldet ist, festgesetzt. Entgegen der Empfehlung der Bauverwaltung und der Städteplanerin wird die zulässige Wandhöhe auf 6,30 Meter erhöht.

Stellungnahme der Familie eines bestehenden Hauseigentümers vom 03.11.2020: In der bisherigen Planung beträgt der Abstand der Baugrenze vom Hauptgebäude in Richtung Norden 7,62 m. Dieser wird maßvoll auf 9 m vergrößert. Da im Übrigen keine weitere Bebauung vorgesehen ist, ist das Baugrundstück im Norden und Nordosten zu verkleinern. Aufgrund der bestehenden Geländeverhältnisse und der Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße in Osten und Südosten sollen keine Zufahrten oder Stellplätze hergestellt werden; auch hierzu dient die Festsetzung als private Grünfläche

Stellungnahme eines Anliegers vom 04.11.2020: Obwohl die Anregungen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen, hat sich die Stadt Laufen mit deren Inhalt wie folgt auseinandergesetzt: Die festgesetzte Verkehrsfläche (6 m) im Baugebiet ist nicht breiter als die Lindenstraße (überwiegend 7,4 m). Bei beiden handelt es sich um die Gesamtbreite der Verkehrsfläche, die entsprechend ihrer Funktion ausgebaut bzw. gestaltet werden soll. Im Bereich der Lindenstraße ist ein Fußweg vorgesehen und in der geplanten Erschließungsstraße wird ein Mehrwegstreifen mit Baumpflanzungen vorgeschlagen. Ein deutlich schmälerer Querschnitt (wie beispielsweise bei einer Einbahnstraße) erschwert das Einbiegen in die Garagenzufahrten erheblich und wird daher nicht als sinnvoll angesehen. Bei sämtlichen Grundstücken sind Doppelgaragen und davor ein Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie vorgesehen, so dass davor ein Fahrzeug abgestellt werden kann. Auf die Möglichkeit der Regenwassernutzung wird im Bebauungsplan bereits hingewiesen. Die Art, Größe und Funktion des Regenwasserrückhaltebeckens wird bei der Detailplanung der Regenwasserentsorgung geplant. Die Errichtung und der Betrieb müssen aber in jedem Fall so erfolgen, dass keinerlei Gefahren davon ausgehen. Eine Änderung der Planung erfolgt daher nicht.

Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e. V. Ortsgruppe Laufen vom 19.10.2020: Die Stadt Laufen beabsichtigt, den Bauwerbern eine Informationsbroschüre zur Nachhaltigkeit und Gestaltung von Freiflächen zur Verfügung zu stellen. Damit soll eine gesteigerte Akzeptanz als bei Verboten erreicht werden. Die Anregungen zur Gestaltung der Grünflächen und des Straßenbegleitgrüns werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Erschließung geprüft. Im Bebauungsplan wird auf eine entsprechende Festsetzung verzichtet. Die Anregung zu den sonstigen Maßnahmen zum Artenschutz werden zur Kenntnis genommen. Auf Grund fachspezieller Gesetzgebung wird auf entsprechende Festsetzungen verzichtet, insbesondere da auch keine Hinweise der unteren Naturschutzbehörde erfolgten. Das grundsätzliche politische Statement zur Anwendung des § 13 b BauGB wird ohne Änderung der Planung zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan erfüllt die gesetzlichen Vorgaben des § 13 b BauGB und kommt daher zur Anwendung. In diesem Zusammenhang darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Flächennutzungsplan im Geltungsbereich des gegenständlichen Bebauungsplans bereits ein allgemeines Wohngebiet darstellt.

Stellungnahme des anerkannten Naturschutzverbandes „Wildes Bayern e. V.“ vom 07.11.2020: Die Beschränkung auf 10.000 m² bezieht sich nicht auf das Planungsgebiet, sondern auf die zulässige Grundfläche. Diese liegt deutlich darunter (Nettobauland x GRZ, 10342 x 0,3 = 3.103 m²). Wie in der Begründung dargelegt, war die Fläche bisher als Wiese intensiv landwirtschaftlich genutzt. Es sind weder geschützte Landschaftsbestandteile noch Biotope oder sonstige artenschutzrechtlich relevante Strukturen vorhanden. Ebenso sind keinerlei Randstrukturen vorhanden. Es ist daher auch mit keiner erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu rechnen. Im Übrigen wird im beschleunigten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Eingriffe im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Es besteht daher auch kein Ausgleichsbedarf. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen, führt jedoch zu keiner Änderung der Planung.

Die im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:

Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 04.11.2020 und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein Bereich Landwirtschaft vom 29.10.2020, die keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.

Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 20.10.2020: Die fachlichen Informationen nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis. Seit der Stellungnahme wurde durch die Regierung von Oberbayern der Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumfahrung der B 20 erlassen. Gemäß diesem erfolgt eine Abstufung der St 2103 zur Ortsstraße, die Straßenbaulast würde an die Stadt Laufen übergehen. Damit wäre eine Linksabbiegespur nach Ansicht der Stadt Laufen entbehrlich. Sollte dies jedoch nicht zustande kommen, könnte die Stadt Laufen in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt die Erforderlichkeit einer Linksabbiegespur erörtern und prüfen.

Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 05.11.2020: Die Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die angeführten Hinweise sind bereits weitgehend im Bebauungsplan enthalten. Einzelne Textpassagen wurden aktualisiert und an die Textvorgaben des Wasserwirtschaftsamtes angepasst.

Stellungnahme des Kreisbrandrates Josef Kaltner als Brandschutzdienststelle vom 06.10.2020: Die fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung für die geplante Bebauung ist gesichert. Die eingeführte Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 26.11.2020:
- Siedlungsstruktur / demographischer Wandel: Unter Heranziehung der Auslegungshilfe „Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landesplanerischen Überprüfung“ konnte erhoben werden, dass für das gemeinsame Mittelzentrum Laufen und Oberndorf – auch durch die räumliche Nähe zu Salzburg und die entsprechende Verkehrsanbindung durch ÖPNV u. a. durch Bahn- und Buslinien auf bayerischer und Salzburger Seite – ein gesteigerter Wohnbauflächenbedarf besteht. Die Bevölkerungsentwicklung in Laufen (31.12.2016: 7.109 EW, 31.12.2017: 7.169 EW, 31.12.2018: 7.192 EW, 31.12.2019: 7.316 EW, 30.06.2020: 7.344 EW) steht in deutlichem Widerspruch zum Demographie-Spiegel für Bayern des Bayerischen Landesamtes für Statistik vom Juli 2019 bis 2037, welcher ausgehend vom Startwert zum 31.12.2017: 7.169 EW keine Entwicklung vorsieht, sondern jeweils zum 31.12. der Jahre bis 2037 einen unveränderten Wert von 7.200 EW vorsieht. Dieser Wert wurde bereits im Dezember 2019 deutlich überschritten, eine weitere Steigerung ist absehbar, da für den Landkreis Berchtesgadener Land im Demographie-Spiegel für Bayern eine Bevölkerungszunahme für den Zeitraum 2017 bis 2037 um 2,5 bis 7,5 % prognostiziert ist. Die tatsächliche Steigerung in der Stadt Laufen beträgt ca. 3,3 %. Bei einer linearen Fortschreibung dieses Wertes für vergleichbare Zeiträume würde eine Bevölkerungszahl bis 31.12.2023 von 7.586, bis 30.06.2027 von 7.837 erreicht werden. Auch die im Flächennutzungsplan der Stadt Laufen in der aktuellen Fassung prognostizierte Bevölkerungsentwicklung bis zum Jahr 2025 auf 7.284 EW wurde bereits zum 31.12.2019 überschritten. Die dabei vorgesehenen Wohngebiete im Osten und Süden des Stadtgebietes konnten bisher nur im Bereich des inzwischen rechtskräftigen Bebauungsplanes „Kletzlinger Weg“ in deutlich reduzierter Größe entwickelt werden, weitere Flächen werden auch mittelfristig nicht für die Stadt Laufen als Bauland zur Verfügung stehen, insbesondere da es sich um Flächen handelt, die einer aktiven landwirtschaftlichen Nutzung entnommen würden. Im Zuge der laufenden Bebauungsplanverfahren wurde die Bauwerberliste der Stadt Laufen aktualisiert und verifiziert, sodass aktuell ein gesicherter Bedarf für 130 Familien für Ein- und Zweifamilienhäuser besteht. Ergänzend führt die gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft „Selbsthilfe Salzachkreis e. G.“ eine Bewerberliste für Interessenten an Mietwohnungen. Dort werden für größere Wohnungen 180, für kleinere Wohnungen 130 Interessenten gelistet. Somit ergibt sich ein aktueller Bedarf an 440 Wohneinheiten, wobei diejenigen Wohnraumsuchenden, die sich nicht bei der Stadt oder der Selbsthilfe Salzachkreis listen ließen, noch nicht erfasst sind. Durch den Erwerb des ehemaligen Feuerwehrgrundstücks von der Stadt Laufen kann die Selbsthilfe Salzachkreis e. G. in den nächsten Jahren wohl Wohnraum für 50 bis 60 Bewerber schaffen – was nur geringfügig und kurzfristig für Erleichterung sorgen wird. Außerdem ist im Innenbereich für das Gebiet „Weißenhofer Anger“ zwischen den Baugebieten Pflegerbreiten und Sperlfeld durch ein Bauträgermodell unter Anwendung eines Modells der sozialgerechten Bodennutzung unter Beteiligung der Stadt Laufen die Schaffung von Miet- und Eigentumswohnraums in angemessen verdichteter Bauweise vorgesehen. Weiterer Wohnraum könnte auch auf dem Innenbereichsgrundstück im Bereich der Tittmoninger Straße auf einem ehemaligen Tankstellen- und Werkstattgrund geschaffen werden. Selbst bei Verwirklichung der genannten Vorhaben zur Wohnraumschaffung kann jedoch immer noch nicht die aktuell bestehende Nachfrage befriedigt werden, sodass sich die Stadt Laufen weiterhin auf der Suche nach Möglichkeiten zur Deckung des Bedarfes befindet. Dabei ist beabsichtigt, auch weiterhin alle drei Bereiche – Eigenheim als Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnungen und Mietwohnungen – bedarfsgerecht abzudecken. Im Zusammenspiel der bestehenden Nachfrage mit einer erfolgten Bevölkerungssteigerung, die bestehende Prognosen übersteigt, sieht die Stadt Laufen das Erfordernis, Wohnbauflächen sowohl im Rahmen der innerstädtischen Nachverdichtung als auch einer verträglichen Neuausweisung am Rand von Siedlungsbereichen zu schaffen.
- Natur und Landschaft einschließlich Artenschutz: Eine Beteiligung der unteren Bauaufsichts- und Naturschutzbehörde wurde durchgeführt.
- Lärmschutz: Eine Beteiligung der unteren Immissionsschutzbehörde wurde durchgeführt, wobei die Bahnlinie in einem Einschnitt verläuft, sodass auf Grund der Topographie von keiner relevanten Belastung auszugehen ist.

Stellungnahme der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 02.11.2020: Die Informationen der Telekom werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich bestehender Leitungen und dem Merkblatt für Baumpflanzungen sind bereits Hinweise im Bebauungsplan enthalten.


Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 14.01.2020:

Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche FB 41 Gesundheitswesen, FB 23 Verkehrswesen, Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft und SO20 Klimaschutzmanagement und Verkehrsmanagement keine Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.

Untere Denkmalschutzbehörde: Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde beteiligt, eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Das Einzeldenkmal Nußbaumweg 5 wird entsprechend gekennzeichnet.

AB 321 Immissionsschutz: Die Ausführungen hinsichtlich der Bahnlinie werden zur Kenntnis genommen. Das Baugebiet liegt mehr als 170 m von der Bahnlinie entfernt und ca. 10 m höher. Aufgrund der Topographie ist auch künftig von keiner relevanten Belastung auszugehen. Hinsichtlich des Steinmetzbetriebes ist ebenso mit keiner relevanten Lärmimmission zu rechnen. Die Begründung wird diesbezüglich ergänzt.

AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird beachtet.

FB 33 Naturschutz: Da die Gefahr von Vogelschlag bei großflächigen Verglasungen auch von deren Lage am Gebäude, der Reflexionswirkung oder Verschattungsmaßnahmen wie z.B. Außenlamellen usw. abhängig ist, ist die Erforderlichkeit einer Vogelschutzverglasung möglicherweise nicht immer zwingend gegeben. Die von der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlagene Festsetzungen wird dennoch bei den textlichen Hinweisen aufgenommen.

FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Einwendungen: Der BayVGH (B. v. 04.05.2018, Az. 15 NE 18.382) bezieht sich – ebenso wie das OVG Rheinland-Pfalz (U. v. 07.06.2018, Az. 1 C 11757/17) – bei der Frage, welche Nutzungen im Rahmen von § 13 b BauGB zugelassen werden können, lediglich auf die Gebietsfestsetzungen der §§ 2 - 11 BauNVO. Nicht thematisiert wurde, ob die Festsetzung einer Grünfläche die Anwendbarkeit des § 13 b BauGB beeinträchtigt. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm steht die Festsetzung einer Grünfläche der Anwendung des § 13 b BauGB aber nicht entgegen. Die Vorschrift erleichtert in engen Grenzen die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für bauliche Anlagen und die damit einhergehende Versiegelung. Die Begünstigung besteht insbesondere darin, dass die Vorgaben der Plan-UP-RL 2001/24/EG (Durchführung einer Umweltprüfung) nicht eingehalten werden müssen. Bei einer Grünfläche bedarf es einer Umweltprüfung von vorneherein nicht, da es sich hierbei um kein Projekt nach Anhang I und II der RL 85/337/EWG handelt, was für die Anwendung der RL 2001/24/EG gem. deren Art. 3 Abs. 2 notwendig wäre. Keiner der Belange, die Grund für die (berechtigter Weise) restriktive Auslegung der Norm durch die Gerichte sind, ist durch die Festsetzung einer Grünfläche berührt. Im Übrigen würde bei konsequenter Umsetzung der Ansicht des LRA die Festsetzung von Gartenbereichen, die ja regelmäßig auch als private Grünflächen festgesetzt werden, im Rahmen von § 13 b BauGB ausgeschlossen; im Sinne einer durchgrünten Siedlungsentwicklung wäre die vorgeschlagene Auslegung von § 13 b BauGB daher ebenfalls kontraproduktiv. Außerdem hatte der Eigentümer ausdrücklich gebeten, von einer Festsetzung als Wohnbauland abzusehen. Das Ignorieren dieses Ausdrucks des Grundrechts auf Eigentum mit einem damit zu erwartenden steuerrechtlichen Eingriff wird als unzulässiger Eingriff in die Rechte des Eigentümers betrachtet.

Fachliche Informationen:
Verfahren:
Da derzeit nur eine Teilfläche des im Flächennutzungsplan dargestellten Allgemeinen Wohngebietes Gegenstand des Bebauungsplanes ist, wird eine Eingrünung des vorläufigen Ortsrandes im Norden als wichtiger angesehen als ein Straßenbegleitgrün im Süden. Insofern wird auf die Festsetzung eines Grünstreifens entlang der Lindenstraße größtenteils verzichtet und stattdessen im Norden eine Ortsrandeingrünung aus standortheimischen Gehölzen festgesetzt. Lediglich im Westen des Einmündungsbereiches der nach Norden in Richtung Rückhaltebecken verlaufenden neuen Erschließungsstraße wird eine private Grünfläche zur Gliederung des Baugebietes aufgenommen.

Da die Lindenstraße künftig Zubringer zur geplanten Ortsumfahrung sein wird, wird die öffentliche Verkehrsfläche entsprechend breiter festgesetzt, so dass die Errichtung eines Gehsteiges möglich ist. Ferner können punktuelle Fahrbahneinengungen zu einer Geschwindigkeitsreduktion und somit zur Verminderung von Immissionen beitragen.
Im Übrigen stehen ausreichend breite Vorgartenzonen entlang der Verkehrsflächen für eine Bepflanzung und Begrünung zur Verfügung. In Summe stellt der Bebauungsplan eine harmonische Fortsetzung des Bestandes dar. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist somit sichergestellt.
Das Planungsgebiet ist daher im Wesentlichen aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelt. Die geringfügige Abweichung von der Darstellung des Flächennutzungsplanes kann auf der Grundlage des § 13 b in Verbindung mit § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Rahmen einer Berichtigung angepasst werden. Die Begründung wird ergänzt.

Inhalt:
Die genannten Flurnummern sind bis auf die Baulücke Fl.-Nr. 655/4 alle bereits mit Wohnhäusern bebaut. Daher wird hier kein Planungserfordernis gesehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass hier bodenrechtliche Spannungen ausgelöst werden, die die städtebauliche Ordnung beeinträchtigen könnten.
In Anpassung an die südlich angrenzenden Bereiche wird das Baugebiet als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, um auch hier weitgehend die gleichen Nutzungen zu ermöglichen. Lediglich die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 genannten Anlagen sind unzulässig. Denkbar sind sowohl in Wohngebäuden zusätzlich untergebrachte nicht störende Handwerksbetriebe oder Gesundheitseinrichtungen. Insofern sollen auch beispielsweise neue Betriebsgründungen (Ich-AG) ermöglicht werden. Ferner ist auch aufgrund des östlich gelegenen Mischgebietes die Ausweisung eines reinen Wohngebietes hier städtebaulich nicht sinnvoll. Die Begründung ist zu ergänzen.
Für Parzelle 16 wird die Nutzungsschablone ergänzt und damit die Planung berichtigt.
Eine Wiederholung der Festsetzungen der Nutzungsschablone in den textlichen Festsetzungen ist nicht erforderlich. Diese Festsetzungen sind auch so eindeutig ablesbar.
Durch die geplante Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern soll einerseits eine bestmögliche Anpassung an den benachbarten Baubestand sichergestellt und andererseits im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden dennoch eine maßvolle Verdichtung ermöglicht werden. Dementsprechend sind die Bauparzellen etwas kleiner bemessen als in den angrenzenden Gebieten und infolge der großzügig festgesetzten Baugrenzen ist eine flexible Bebauung möglich bzw. sind überall auch Doppelhäuser zulässig. Eine darüberhinausgehende Verdichtung ist am ländlich geprägten Ortsrand nicht erwünscht.
Im Zusammenhang mit den relativ kleinen Grundstücksflächen wird die Anzahl der Wohneinheiten auf 2 beschränkt, da sonst auch die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nicht realisiert werden kann bzw. ein deutlich höherer Versiegelungsgrad zu erwarten wäre. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
Eine Geländeanhebung im Baugebiet ist aufgrund technischer Vorgaben des Kanalbaus notwendig und spiegelt sich auch in den geplanten Höhen der öffentlichen Verkehrsfläche wider. Dementsprechend sind auch die Höhen der EG-Fußböden hierauf abgestimmt. Dies ist insbesondere auch bei Parzellen 4 und 5 gegeben, da hier das bestehende Gelände deutlich tiefer als die Lindenstraße liegt.
Da die Einfriedungen nur aus Holz, Maschendraht oder Metall zulässig sind, ist davon auszugehen, dass die Summenwirkung von erforderlichen Stützmauern und Einfriedungen zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes führen werden. In Summe liegt die zulässige Höhe mit 1,80 m jedenfalls noch deutlich unter den gemäß BayBO zulässigen 2 m. Da insbesondere im Nordöstlichen Teil des Baugebietes kaum Geländeauffüllungen erforderlich sind, sind hier auch kaum Stützmauern zum Außenbereich hin zu erwarten.
Der östlich von Parzelle 10 bestehende Nußbaumweg wird in den Geltungsbereich mitaufgenommen und als öffentliche Verkehrsfläche dargestellt.
Die geplante Neubautrasse der B 20 wird mehr als 300 m westlich des Baugebietes verlaufen und ist durch dazwischenliegende Waldflächen gut abgeschirmt. Insofern ist eine relevante Beeinträchtigung durch Immissionen nicht zu erwarten. Allerdings ist in diesem Bereich eine Zu- und Abfahrt zur Ortsumgehungstrasse geplant, so dass die Lindenstraße künftig eine Zubringerfunktion übernehmen wird. Insofern wird sich das Verkehrsaufkommen auf der Lindenstraße erhöhen. Daher wird die öffentliche Verkehrsfläche hier entsprechend breiter festgesetzt, so dass ein Fußweg errichtet werden kann. Einzelne Fahrbahnverengungen sollen zur Geschwindigkeitsreduzierung beitragen. Die Begründung wird ergänzt.
Hinsichtlich der Bahnlinie wird auf die bereits erfolgten Abwägungen (AB 321 Immissionsschutz) verwiesen.

Redaktionell:
Das Datum des Aufstellungsbeschlusses wird in der Begründung bzw. im Plan ergänzt.

Die Stadt Laufen beschließt, mit der gem. den oben bezeichneten Abwägungen und Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 07.01.2021 die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen und fasst hierzu den Auslegungsbeschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 6

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8. Antrag der Fraktion ufb und ÖDP auf Aufnahme der gemeinsamen Planung der Ortsumfahrung B20 Laufen und des Bahnausbaus ABS 38 im Bereich Laufen als Kombinationsprojekt in den vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 13.04.2021 vorberatend 6
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 8

Beschluss

Die Stadt Laufen beantragt beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Invalidenstraße 44, 10115 Berlin, die Aufnahme der gemeinsamen Planung der Ortsumfahrung B20 Laufen und des Bahnausbaus ABS 38 im Bereich Laufen als Kombinationsprojekt in den vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeplanes.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 10

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9. Antrag von StRM. Franz Eder (Fahrradreferent) - Ergebnisbericht Fahrradklimatests 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 13.04.2021 vorberatend 8
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 9

Beschluss

Der Stadtrat nimmt von den Ausführungen des Bürgermeisters und der Stadtverwaltung zu den Themen „ADFC Fahrradklimatests 2020“ und „FahrRad-Beratungs-Projekt“ Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Laufen bzgl. § 9, Auslagenerstattung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 13.04.2021 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 10

Beschluss

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes beschließt der Stadtrat folgende

Satzung:

Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Laufen vom 03.12.2014 (ABl. Landkreis BGL Nr. 50 vom 09.12.2014), zul. geändert durch Satzung vom 30.01.2019 (ABl. Landkreis BGL Nr. 6 vom 05.02.2019), wird wie folgt geändert:

§ 1
Änderungen

§ 9 wird wie folgt gefasst:
㤠9
Erstattung von Auslagen

Kosten für hoheitliche Bestattungsleistungen, die von der Stadt Laufen verauslagt werden und die nicht über Gebühren geltend gemacht werden, sind der Stadt zu erstatten.“


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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11. Öffentliche Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 11

Beschluss

Aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 02.03.2021 werden folgende Beschlüsse bekanntgegeben.

NÖ 06 - Vergabe der Fenster – Sanierung Neubau Schule Leobendorf
Beschluss:
Die Fenster – Sanierung Neubau Schule Leobendorf werden an den wirtschaftlich günstigsten Bieter, die Firma PFT aus Freilassing zum Angebotspreis in Höhe von 57.119,41 € brutto vergeben.
Abstimmung: 7:2

NÖ 08 - Vergabe Malerarbeiten – Sanierung Neubau Schule Leobendorf
Beschluss:
Die Malerarbeiten – Sanierung Neubau Schule Leobendorf werden an den wirtschaftlich günstigsten Bieter, die Firma Dorfleitner aus Teisendorf zum Angebotspreis in Höhe von  42.780,62 € vergeben.
Abstimmung: 7:2

NÖ 09 - Vergabe Estricharbeiten – Sanierung Neubau Schule Leobendorf
Beschluss:
Die Estricharbeiten – Sanierung Neubau Schule Leobendorf werden an den wirtschaftlich günstigsten Bieter, die Firma TBT Transportbeton aus Traunstein zum Angebotspreis in Höhe von 35.762,14 € brutto vergeben.
Abstimmung: 9:0

NÖ 10 - Vergabe Fliesenarbeiten – Sanierung Neubau Schule Leobendorf
Beschluss:
Die Fliesenarbeiten – Sanierung Neubau Schule Leobendorf werden an den wirtschaftlich günstigsten Bieter, die Firma Fürst & Sohn aus Freilassing zum Angebotspreis in Höhe von 38.586,25 € brutto vergeben.
Abstimmung: 9:0

NÖ 11 - Vergabe Trockenbauarbeiten – Sanierung Neubau Schule Leobendorf
Beschluss:
Die Trockenbauarbeiten – Sanierung Neubau Schule Leobendorf werden an den wirtschaftlich günstigsten Bieter, die Firma Steinlehner aus Neuötting zum Angebotspreis in Höhe von  56.368,09 € brutto vergeben.
Abstimmung: 9:0

NÖ 12 - Vergabe Natursteinarbeiten – Sanierung Neubau Schule Leobendorf
Beschluss:
Die Natursteinarbeiten – Sanierung Neubau Schule Leobendorf werden an den einzigen Bieter, die Firma Weinmann aus Traunstein zum Angebotspreis in Höhe von 57.084,90 € brutto vergeben.
Abstimmung: 9:0

NÖ 13 - Vergabe Innentüren – Sanierung Neubau Schule Leobendorf
Beschluss:
Die Innentüren – Sanierung Neubau Schule Leobendorf werden an den wirtschaftlich günstigsten Bieter, die Firma Scharf aus Laufen zum Angebotspreis in Höhe von 61.200,51 € brutto vergeben.
Abstimmung: 8:1

NÖ 14 - Vergabe Sonnenschutz – Sanierung Neubau Schule Leobendorf
Beschluss:
Der Sonnenschutz – Sanierung Neubau Schule Leobendorf wird an den wirtschaftlich günstigsten Bieter, die Firma Kurtz aus Teisendorf zum Angebotspreis in Höhe von 25.301,78 €  brutto vergeben.
Abstimmung: 9:0





Selbstverständlich sind von der Veröffentlichung alle Daten, Fakten, Zahlen und Informationen, die im Zusammenhang mit Preisen, Grundstücken, Immobilien etc. stehen ausgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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12. Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 12

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12.1. BKPV Prüfberichte 2002-2014

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 12.1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12.2. Zeitplan Sanierung / Neubau Grundschule Leobendorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 12.2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12.3. Meeting mit der Energieagentur Südbayern / Heizungsanlagen und Energieeffizienz-Netzwerk

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 12.3

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12.4. Antrag der Fraktion B.90/Die Grünen Unterhaslacher Straße / Verkehrsberuhigter Bereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 12.4

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12.5. Antrag von StRM. Dr. Klaus Hellenschmidt zur Entscheidung des Stadtrats über die Beseitigung des Zaunes an der Badestelle Abtsdorfer See

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 12.5

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12.6. Kinderspielplätze - Diskussion in Facebook

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 12.6

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12.7. Sozialbüro - Familiencafe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 12.7

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 13

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13.1. Platane am Salzachdamm - Anbringung einer Tafel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 13.1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2021 12:35 Uhr