Datum: 07.12.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Salzachhalle Briouder Platz
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:30 Uhr bis 22:45 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Genehmigung der Tagesordnung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
1 |
Beschluss
Die Tagesordnung zur Stadtratssitzung wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
2 |
Beschluss
Das Protokoll der letzten öffentlichen Sitzung wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. Bericht FahrRad-Beratung (Frau Witzmann-Müller und Herr Pürmayr)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sondersitzung des Stadtrates
|
18.11.2021
|
nö
|
vorberatend
|
2 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Beschluss
Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Konsenspapier (Qualitätsplan) aus dem Projekt „Grenzüberschreitende Fahrradberatung Laufen – Oberndorf“ und stimmt der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen zu.
Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt
- die gemäß dem EFRE-Fördervertrag erforderliche Kooperationsvereinbarung auf eine fortdauernde Zusammenarbeit zu diesem Thema abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Grundstücksangelegenheiten - ehemalige Polizeidienststelle (Fl.Nr.: 332/3)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
|
16.11.2021
|
nö
|
vorberatend
|
4 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Beschluss 1
1. Bgm und Verwaltung wurden beauftragt bis zur Stadtratssitzung den genauen zeitlichen Ablauf des von der Immo Bayern angestrebten Verkaufs zu eruieren und dabei insbesondere die bevorstehenden Möglichkeiten im Rahmen des ISEK Verfahrens auszuloten.
Sofern dieser eruierte Zeitrahmen nicht kompatibel mit dem Zeitrahmen des ISEK Verfahrens ist, verzichtet die Stadt Laufen auf den Ankauf des Grundstücks Fl.Nr. 332/3 und des Gebäudes der ehemaligen Polizeidienststelle in der Tittmoninger Straße.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 12
Beschluss 2
Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt gegenüber der Immobilien Freistaat Bayern zum Zwecke des sozialen Wohnungsbaus
- die Erwerbsanfrage/Erwerbsinteressensbekundung für den Ankauf des Grundstücks
Fl.Nr.: 332/3 abzugeben,
- die Vertrags- und Verkaufsverhandlungen aufzunehmen und dabei insbesondere
- die Kostenübernahmeerklärung zur Beauftragung eines Gutachters durch die Immobilien
Freistaat Bayern zur Feststellung des Verkehrswerts zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6
zum Seitenanfang
5. Asylbewerberunterkunft Seethalerstraße
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
|
16.11.2021
|
nö
|
vorberatend
|
20 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Beschluss 1
1. Die Stadt Laufen fordert die Regierung von Oberbayern bei der Errichtung einer Asylbewerberunterkunft auf dem Grundstück Fl.Nr.: 528 auf, insbesondere folgendes zu berücksichtigen und in eine schriftliche Vereinbarung mit der Stadt Laufen münden zu lassen:
a. Der Nutzungszeitraum der Asylbewerberunterkunft sollte maximal 15 Jahre umfassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
Beschluss 2
b. Die Asylbewerberunterkunft sollte maximal 60 Personen umfassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
Beschluss 3
c. Die Belegung der Plätze sollte gut gemischt und möglichst jeweils zu gleichen Teilen aus Einzelpersonen, Familien, Frauen, Männern, Kindern und Jugendlichen bestehen. Auch die Vereinbarkeit verschiedener Religionen und Kulturen ist dabei zu beachten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Beschluss 4
d. Insbesondere zur sozialen Betreuung der Unterkunftsbewohner und Unterstützung verschiedenster behördlicher Aufgabenstellungen (z.B. Beantragung von finanziellen Hilfen) wird zentral in der Asylbewerberunterkunft staatliches Personal in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt; die Stadt Laufen geht davon aus, dass als ausreichender Umfang nicht nur das gesetzliche Mindestmaß erfüllt wird. Gleichzeitig ist der erhöhte Kinderbetreuungsaufwand (z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, Schule, etc.) durch zusätzliches Personal auszugleichen. Außerdem sollten räumliche Möglichkeiten für soziale Angebote (z.B. Deutschkurse, Asylsozialberatung, Alltagsbetreuung, Sprachkursangebote, schulische Unterstützungsarbeit, Begegnung, Veranstaltungen, etc.) in der Gemeinschaftsunterkunft bereitgestellt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Beschluss 5
e. Die Bauweise der Asylbewerberunterkunft sollte so ausgelegt sein, dass eine vernünftige Nachnutzungsmöglichkeit besteht; Basis für eine Planung sollte eine massive Bauweise mit einer Aufteilung der Wohnungen in einzelne Einheiten unterschiedlicher Größen mit eigenem Sanitärbereich und eigener Küche sein. Die Stadt Laufen signalisiert unter diesen Umständen hier bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Nachnutzungsinteresse im Sinne eines sozialverträglichen Wohnungsbaus.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 6
f. Die Wiese neben der ANL wird im Winter oft und gerne von Kindern zum Schlitten fahren genutzt. Es wäre wünschenswert, dass dieses Stück Wiese für die Freizeitgestaltung der Kinder im Winter erhalten bliebe.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 7
2. Die Stadt Laufen geht davon aus, dass die Beantwortung der vorstehenden Punkte durch die Regierung von Oberbayern nicht nur schriftlich, sondern auch im Rahmen einer öffentlichen Informationsveranstaltung erfolgt und gleichzeitig sowohl politische Vertreter als auch Bürgerinnen und Bürger bei dieser Veranstaltung Fragen stellen können.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. 1. Änderung der Ortsabrundungssatzung "Buchtweg" - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss
|
Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses
|
23.11.2021
|
nö
|
vorberatend
|
5 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Beschluss 1
Die im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen privaten Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Stellungnahme vom 13.10.2021, eingegangen am 14.10.2021 (vorab fristgerecht per E-Mail am 20.09.2021):
Flächenverdichtung – Nach Auffassung der Stadt Laufen wäre die Summe der überbaubaren Flächen auch ohne die Satzungsänderung möglich gewesen und wurde auch bereits umgesetzt. Die präzise Ausweisung der Flächensummen erfolgte auf Anregung des Landratsamtes BGL.
Nachverdichtung in Ortsrandlage – Durch das Baulandmobilisierungsgesetz 2021 wurde die Möglichkeit erneuert, neue Wohnbaugebiete im Außenbereich in Ortsrandlage zu schaffen. Hier wird jedoch nur eine bereits bebaubare Fläche mit einer größeren Bebauungsdichte ausgewiesen, ohne zusätzliche Flächen auf der „grünen Wiese“ in Anspruch zu nehmen.
Gleiches Recht für Alle / Baulicher Einklang / Erscheinungsbild der Siedlung – Die Ortsabrundungssatzung „Buchtweg“ ist in zwei unterschiedliche Satzungstypen aufgeteilt: Zum einen in den südlich gelegenen Einbeziehungsteil und in den nördlich gelegenen Festlegungsteil. Für diese beiden Teile gelten unterschiedliche Festsetzungen. So gilt die Beschränkung der Wohnhausgröße nur für den Einbeziehungsteil. Für beide Bereiche gilt allerdings, dass in einem nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren das Einfügegebot des § 34 BauGB erfüllt werden muss. Der grundgesetzliche Gleichheitsgrundsatz beinhaltet auch und vor allem, dass nur gleiche Sachverhalte gleichbehandelt werden dürfen. Dies wird hier beachtet.
Wertminderung / Reduzierung der Lebensqualität benachbarter Grundstücke – Gemäß der ursprünglichen Satzungsregelung war es möglich, ein Wohnhaus mit 140 m² zu errichten und zusätzlich nicht grundsätzlich limitierte Terrassenanlagen. Eine erhebliche Erhöhung sieht die Stadt Laufen hier nicht, vielmehr entspricht die Nachverdichtung grundsätzlich dem gesetzgeberischen Ziel, überbaute und bereits überbaubare Flächen nachzuverdichten.
„Mehrgenerationenhaus“ – Wie in vielen anderen vergleichbaren Fällen auch wird die Stadt Laufen Maßnahmen treffen, die eine 15-jährige Eigennutzung durch den Eigentümer und seine Familie sichern.
Verkehrssituation Seestraße / Rupertistraße – Durch die Vergrößerung der Grundfläche für Wohnhäuser ist kein wesentlich stärkerer Verkehr zu erwarten, insbesondere da weiterhin max. 2 Wohneinheiten je Gebäude zulässig bleiben.
Allgemein – Die Erhöhung auf 200 m² Grundfläche für das Wohnhaus (ohne Terrasse) wurde abgelehnt. Die Reduzierung auf 170 m² wurde durch die Stadt Laufen als Planungsziel vorgegeben.
Stellungnahme vom 26.08.2021, eingegangen am 20.09.2021:
Gleichheitsgrundsatz – Die Ortsabrundungssatzung „Buchtweg“ ist in zwei unterschiedliche Satzungstypen aufgeteilt: Zum einen in den südlich gelegenen Einbeziehungsteil und in den nördlich gelegenen Festlegungsteil. Für diese beiden Teile gelten unterschiedliche Festsetzungen. So gilt die Beschränkung der Wohnhausgröße nur für den Einbeziehungsteil. Für beide Bereiche gilt allerdings, dass in einem nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren das Einfügegebot des § 34 BauGB erfüllt werden muss. Der grundgesetzliche Gleichheitsgrundsatz beinhaltet auch und vor allem, dass nur gleiche Sachverhalte gleichbehandelt werden dürfen. Dies wird hier beachtet.
Erschließung – Die genannte Problematik liegt außerhalb des Regelungsbereiches der Stadt Laufen. Da das Grundstück verkehrsmäßig erschlossen ist, wäre hier wohl auch die Verlegung von Telekommunikationsleitungen möglich. Hierzu sind jedoch privatrechtliche Vereinbarungen / Dienstbarkeiten zu treffen.
Stellungnahme vom 29.08.2021, eingegangen am 30.08.2021:
Die Ortsabrundungssatzung „Buchtweg“ ist in zwei unterschiedliche Satzungstypen aufgeteilt: Zum einen in den südlich gelegenen Einbeziehungsteil und in den nördlich gelegenen Festlegungsteil. Für diese beiden Teile gelten unterschiedliche Festsetzungen. So gilt die Beschränkung der Wohnhausgröße nur für den Einbeziehungsteil. Für beide Bereiche gilt allerdings, dass in einem nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren das Einfügegebot des § 34 BauGB erfüllt werden muss. Es wird nicht gesehen, dass dadurch der Dorfcharakter zerstört wird. Der grundgesetzliche Gleichheitsgrundsatz beinhaltet auch und vor allem, dass nur gleiche Sachverhalte gleichbehandelt werden dürfen. Dies wird hier beachtet. Im Festlegungsteil befand sich bis vor wenigen Jahren noch der sog. „Schmidhammer-Wirt“, der für diesen Teil auch den Maßstab für ein mögliches Einfügen setzte. Seitdem wurde allerdings dieses Gebiet durch die 4 neuen Häuser massiv nachverdichtet. Gemäß der ursprünglichen Satzungsregelung war es außerdem möglich, ein Wohnhaus mit 140 m² zu errichten und zusätzlich nicht grundsätzlich limitierte Terrassenanlagen. Eine erhebliche Erhöhung sieht die Stadt Laufen hier nicht, vielmehr entspricht die Nachverdichtung grundsätzlich dem gesetzgeberischen Ziel, überbaute und bereits überbaubare Flächen nachzuverdichten. Die Entwässerung des Gebietes erfolgt durch die städtische Trennkanalisation. Durch die Vergrößerung der Grundfläche für Wohnhäuser ist kein wesentlich stärkerer Verkehr zu erwarten, insbesondere da weiterhin max. 2 Wohneinheiten je Gebäude zulässig bleiben.
Stellungnahme vom 01.09.2021, eingegangen am 03.09.2021:
Aufstellungsgründe – Es ist richtig, dass gegen die Aufstellung der ursprünglichen Satzung Normenkontrollklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) erhoben wurde. Diese Klage wurde abgewiesen, eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVG) nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung wurde Beschwerde beim BVG erhoben, diese wurde jedoch zurückgewiesen. Es ist daher keine neue Rechtslage eingetreten, vielmehr wurde offensichtlich eine fehlerhafte im privaten Umfeld kommuniziert.
Geltungsbereich - Die Ortsabrundungssatzung „Buchtweg“ ist in zwei unterschiedliche Satzungstypen aufgeteilt: Zum einen in den südlich gelegenen Einbeziehungsteil und in den nördlich gelegenen Festlegungsteil. Für diese beiden Teile gelten unterschiedliche Festsetzungen. So gilt die Beschränkung der Wohnhausgröße nur für den Einbeziehungsteil. Für beide Bereiche gilt allerdings, dass in einem nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren das Einfügegebot des § 34 BauGB erfüllt werden muss. Der grundgesetzliche Gleichheitsgrundsatz beinhaltet auch und vor allem, dass nur gleiche Sachverhalte gleichbehandelt werden dürfen. Dies wird hier beachtet.
Flächennutzungsplan – Der Flächennutzungsplan steht im Rathaus der Stadt Laufen zu jedermanns Einsicht bereit.
Lage / Nutzung – Das betreffende Grundstück Fl.-Nr. 137/1 der Gemarkung Leobendorf liegt im Bereich des Festlegungsteiles. Damit gelten die einschlägigen Festsetzungen in der Ortsabrundungssatzung für diesen Teil. Ein Bauvorhaben ist unter den Vorgaben des § 34 BauGB zulässig, ggf. besteht ein Baurecht.
Erschließung - Die genannte Problematik liegt außerhalb des Regelungsbereiches der Stadt Laufen. Da die Grundstücke verkehrsmäßig erschlossen sind, wäre hier wohl auch die Verlegung von Telekommunikationsleitungen möglich. Hierzu sind jedoch privatrechtliche Vereinbarungen / Dienstbarkeiten zu treffen.
Umweltschutz – Durch die Aufstellung der Ortsabrundungssatzung wurde durch die Stadt Laufen Baurecht auf der Grundlage des § 34 BauGB geschaffen. Bereits bei Aufstellung der Satzung waren die Flächen nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes.
Folgenabschätzung – Die genannten Bereiche wurden in den vergangenen Jahren massiv nachverdichtet. Dies erfolgte auf Grundlage der Sachverhalte gem. § 34 BauGB (Innenbereich), da hierfür ein Baurecht bestand.
Fazit – Die Ausführungen werden weitestgehend bestätigend zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme vom 06.09.2021, eingegangen am 08.09.2021:
Gleichheit im Rechtsstaat - Die Ortsabrundungssatzung „Buchtweg“ ist in zwei unterschiedliche Satzungstypen aufgeteilt: Zum einen in den südlich gelegenen Einbeziehungsteil und in den nördlich gelegenen Festlegungsteil. Für diese beiden Teile gelten unterschiedliche Festsetzungen. So gilt die Beschränkung der Wohnhausgröße nur für den Einbeziehungsteil. Für beide Bereiche gilt allerdings, dass in einem nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren das Einfügegebot des § 34 BauGB erfüllt werden muss. Der grundgesetzliche Gleichheitsgrundsatz beinhaltet auch und vor allem, dass nur gleiche Sachverhalte gleichbehandelt werden dürfen. Dies wird hier beachtet, indem die Änderung für den gesamten Einbeziehungsteil gilt.
Nicht maßvolle Verdichtung - Im Festlegungsteil befand sich bis vor wenigen Jahren noch der sog. „Schmidhammer-Wirt“, der für diesen Teil auch den Maßstab für ein mögliches Einfügen setzte. Seitdem wurde allerdings dieses Gebiet durch die 4 neuen Häuser massiv nachverdichtet. Gemäß der ursprünglichen Satzungsregelung war es außerdem möglich, ein Wohnhaus mit 140 m² zu errichten und zusätzlich nicht grundsätzlich limitierte Terrassenanlagen. Eine erhebliche Erhöhung sieht die Stadt Laufen hier nicht, vielmehr entspricht die Nachverdichtung grundsätzlich dem gesetzgeberischen Ziel, überbaute und bereits überbaubare Flächen nachzuverdichten. Zu den angegebenen Nebengebäuden und –anlagen zählen unter anderem auch Garagen und deren Zufahrten sowie Spielbereiche. Dies bedeutet, dass die festgesetzten 375 m² nicht ausschließlich, sondern nur unter anderem durch Gebäude bebaut werden dürfen.
Wertminderung / Reduzierung der Lebensqualität benachbarter Grundstücke – Gemäß der ursprünglichen Satzungsregelung war es möglich, ein Wohnhaus mit 140 m² zu errichten und zusätzlich nicht grundsätzlich limitierte Terrassenanlagen. Eine erhebliche Erhöhung sieht die Stadt Laufen hier nicht, vielmehr entspricht die Nachverdichtung grundsätzlich dem gesetzgeberischen Ziel, überbaute und bereits überbaubare Flächen nachzuverdichten.
Erheblich höhere Lärm-Emission droht – Die Errichtung des Gebäudes sowie der hierfür zu errichtenden Garagen bleibt dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Da sich jedoch die Anzahl der Wohneinheiten nicht geändert, entsteht derselbe Stellplatzschlüssel auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt Laufen.
„Mehrgenerationenhaus“ – Wie in vielen anderen vergleichbaren Fällen auch wird die Stadt Laufen Maßnahmen treffen, die eine 15-jährige Eigennutzung durch den Eigentümer und seine Familie sichern.
„Im Übrigen“ – Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme vom 12.09.2021, eingegangen am 13.09.2021:
Der Einspruch wird zur Kenntnis genommen. Durch den Stadtratsbeschluss wird kein vorliegendes Urteil gekippt. Es ist richtig, dass gegen die Aufstellung der ursprünglichen Satzung Normenkontrollklage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) erhoben wurde. Diese Klage wurde abgewiesen, eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVG) nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung wurde Beschwerde beim BVG erhoben, diese wurde jedoch zurückgewiesen. Die Größe für Wohngebäude von 140 m² wurde durch die Stadt Laufen und nicht durch Gerichte bereits in der ursprünglichen Satzung festgesetzt. Gegenüber der ursprünglichen Satzung wird nur die Wohnhausgröße um 30 m² erhöht, die Terrassen und Nebengebäude, -anlagen und –flächen waren bisher nicht explizit festgesetzt. Dies kann man auch an den beiden bereits errichteten Wohnhäusern im Einbeziehungsteil erkennen. Daher ist aus Sicht der Stadt Laufen sehr wohl von einer noch maßvollen Nachverdichtung auszugehen. Vielmehr entspricht die Nachverdichtung grundsätzlich dem gesetzgeberischen Ziel, überbaute und bereits überbaubare Flächen nachzuverdichten.
Die im Zuge der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stadt Laufen nimmt die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 13.09.2021 sowie des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein – Bereich Landwirtschaft – vom 17.09.2021, in denen keine eigenen Einwendungen oder fachlichen Informationen vorgebracht wurden, zur Kenntnis.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 13.08.2021 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 16.08.2021: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der Änderung keine Erfordernisse der Raumordnung entgegenstehen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde wurde und wird auch im weiteren Verfahren beteiligt.
Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 23.08.2021: Die Hinweise auf den Einwirkungsbereich der Straßenemissionen wird zur Kenntnis genommen. Da dies bereits für die ursprüngliche Satzung gilt, sind keine Änderungen veranlasst. Vor allem da sich die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten nicht verändert, ist mit keinen durch die Änderung veranlassten wesentlichen Beeinflussungen des Verkehrs auf der St 2103 zu rechnen.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 15.09.2021:
Einwendungen: Zur Klarstellung wird die Formulierung redaktionell wie folgt angepasst: „Die Grundfläche der Hauptgebäude darf maximal 170 m² betragen; für Terrassen und vergleichbare Bauten darf diese um maximal 35 m², für Nebengebäude und –anlagen i. S. des § 19 Abs. 4 BauNVO um weitere 375 m² überschritten werden.“ Da es sich hierbei um eine redaktionelle Klarstellung und nicht um eine inhaltliche Änderung handelt, ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Mit dem Begriff der vergleichbaren Bauten soll erreicht werden, dass ähnliche bauliche Anlagen, die nicht durch den Begriff „Terrassen“ erfasst sind und deren Auftreten zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, analog zu bewerten sind. Eine Überschreitung der Höchstwerte der GR auf Grundlage der §§ 17, 19 BauNVO kann hier nicht erkannt werden. Hier wäre zur Verdeutlichung eine Darstellung der benutzten Berechnungen hilfreich gewesen; Im Übrigen weist die Stadt Laufen darauf hin, dass es sich mit Inkrafttreten des sog. Baulandmobilisierungsgesetzes im Sommer 2021 nicht mehr um absolute Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte handelt. Dennoch wird auch hier keine Überschreitung der Orientierungswerte gesehen.
Fachliche Empfehlungen und Informationen:
AB 321 Immissionsschutz: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass gegen die Änderung keine grundlegenden Einwände bestehen.
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen: Wie der Begründung entnommen werden kann entspricht es den Tatsachen, dass im Einbeziehungsteil der Satzung nur ein Grundstück unbebaut ist. Ungeachtet dieser Tatsache stellt die Stadt Laufen fest, dass auch die beiden restlichen Grundstücke ebenso angemessen nachverdichten könnten. Dies entspricht den grundsätzlichen Zielen sowohl der Stadt Laufen als auch dem Bundesgesetzgeber, bereits bebaute oder bebaubare Grundstücke im Innenbereich nachzuverdichten. Die Festsetzung der Nebenanlagen (zu denen auch die Verkehrsflächen gerechnet werden) war in dieser Größe anzusetzen, um auszuschließen, dass bereits bebaute Grundstücke sonst in eine baurechtswidrige Situation gedrängt werden.
Die Änderung wirkt sich nicht oder nur unwesentlich auf die Verkehrsdichte aus, da weiterhin nur max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zugelassen sind. Da die Satzung einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle unterzogen wurde und die Erschließung dort nicht beanstandet wurde, geht die Stadt Laufen davon aus, dass die verkehrsmäßige Erschließung weiterhin ausreichend ist.
Auf Grund des begrenzten Satzungsgebiets und der bestehenden Darstellung im Flächennutzungsplan wird auf eine weitere Planaufstellung verzichtet.
Der redaktionelle Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Planung wird redaktionell um eine aktuelle Plandarstellung ergänzt.
FB 33 Naturschutz: Die geplante Änderung der Ortsabrundungssatzung gilt nicht nur für ein Einzelgrundstück, sondern auch für die beiden östlich gelegenen Grundstücke und damit den gesamten Bereich der Einbeziehungssatzung. Da hierbei dieser Bereich in den Innenbereich gem. § 34 BauGB einbezogen wird, ist allerdings in jedem Fall ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, in welchem das Einfügen i. S. des § 34 BauGB beurteilt wird. Nicht zutreffend ist die Aussage, dass bereits durch das Hauptgebäude ein Großteil des Grundstücks versiegelt wird. Bei einer Grundstücksgröße von 916 m² (unbebautes Grundstück) und einer zulässigen Größe des Wohngebäudes von 170 m² liegt hier der Anteil bei etwa 19 %, was als durchaus angemessen erscheint. Die geäußerten Bedenken nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis.
AB 322 Wasserrecht – Bodenschutz – Altlasten: Durch die Änderung wird die Entwässerungssituation nur unwesentlich verändert. Das Satzungsgebiet ist im Kanaltrennsystem erschlossen. Die Hinweise zu möglichen Altlasten werden zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Laufen beschließt die 1. Änderung der Ortsabrundungssatzung in der gem. den oben genannten redaktionellen Änderungen in der Fassung vom 07.12.2021 als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 11
Beschluss 2
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur 1. Änderung der Ortsabrundungssatzung „Buchtweg“ förmlich einzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 60 "Haiden-Point Nord" - Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss
|
Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses
|
23.11.2021
|
nö
|
vorberatend
|
3 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Beschluss
Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die im Zuge der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 23.08.2021 und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein Bereich Landwirtschaft vom 02.08.2021, die keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Traunstein vom 10.08.2021: Die fachlichen Informationen nimmt die Stadt Laufen zur Kenntnis. Durch den Planfeststellungsbeschluss zur Ortsumfahrung der B 20 erfolgt eine Abstufung der St 2103 zur Ortsstraße, die Straßenbaulast würde an die Stadt Laufen übergehen. Damit wäre eine Linksabbiegespur nach Ansicht der Stadt Laufen entbehrlich. Sollte dies jedoch nicht zustande kommen, könnte die Stadt Laufen in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt die Erforderlichkeit einer Linksabbiegespur erörtern und prüfen.
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 06.08.2021: Die Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die angeführten Hinweise sind bereits weitgehend im Bebauungsplan enthalten
Stellungnahme des Kreisbrandrates Josef Kaltner als Brandschutzdienststelle vom 01.08.2021: Die fachlichen Informationen werden zur Kenntnis genommen. Die Löschwasserversorgung für die geplante Bebauung ist gesichert. Die eingeführte Richtlinie „Flächen für die Feuerwehr“ wird im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 20.08.2021 sowie des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 25.08.2021:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass der Bedarf für die Ausweisung der Bauparzellen plausibel dargelegt werden konnte und der Bebauungsplan den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 09.09.2021:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche FB 41 Gesundheitswesen, FB 23 Verkehrswesen und SO30 Klimaschutzmanagement keine Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.
AB 321 Immissionsschutz: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden im vorangegangenen Verfahrensschritt bereits abgewogen.
AB 322 Wasserrecht: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird beachtet.
FB 33 Naturschutz: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich des angesprochenen Spielplatzes wird auf den südlich gelegenen Spielplatz auf Fl.-Nr. 638/18 verwiesen. Dessen Erreichbarkeit soll allerdings wie bereits angesprochen verbessert werden. Zur Grünordnung sind ausreichende Festsetzungen getroffen. Die im Norden dargestellte Eingrünung am vorläufigen Ortsrand trägt zur Einbindung der Bauten in die umgebende Landschaft bei und wird im Hinblick auf eine spätere Erweiterung des Baugebietes als ausreichend erachtet.
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Einwendungen: Der im Flächennutzungsplan dargestellte Spielplatz liegt deutlich weiter nördlich außerhalb des Planungsgebietes, daher wurde dieser auch nicht berücksichtigt. Im Falle einer späteren Erweiterung des Planungsgebietes kann der Spielplatz gegebenenfalls in Abstimmung auf den Flächennutzungsplan vorgesehen werden.
Das Regenwasserrückhaltebecken ist im Flächennutzungsplan nicht dargestellt, weil zum Zeitpunkt der Erstellung die Notwendigkeit noch nicht bekannt war. Dieses liegt derzeit im als Allgemeines Wohngebiet dargestellten Bereich. Im beschleunigten Verfahren nach 13 b BauGB kann der Flächennutzungsplan bei Abweichung vom Entwicklungsgebot redaktionell angepasst werden (Baurecht in Bayern: Baumgartner, Jäde, Kommentar zu § 13 b BauGB).
Eine Beeinträchtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes ist durch den Bebauungsplan nicht gegeben. Der Bebauungsplan entspricht sehr wohl den städtebaulichen Ordnungsprinzipien des § 1 BauGB. Eine Auseinandersetzung mit den vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Grundzügen der Planung hat stattgefunden (vgl. Begründung A 5.) In der Begründung ist die Abweichung vom Flächennutzungsplan ausführlich erläutert. Dieses ist im vorliegenden Fall als erforderliche Nebenanlage bzw. Erschließungsanlage zu der künftigen Wohnnutzung anzusehen und daher zulässig (Baurecht in Bayern: Baumgartner, Jäde, Kommentar zu § 13b BauGB). Im Übrigen kann der Flächennutzungsplan im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB, wie bereits erläutert, redaktionell angepasst werden.
Es ist in keiner Weise erkennbar, warum der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument verloren haben könnte bzw. warum die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes beeinträchtigt sein könnte. Gemäß § 13 b bzw. 13a Abs. 2 Nr. 2 ist der Flächennutzungsplan bei einer Abweichung vom bestehenden Plan redaktionell anzupassen. Die betrifft auch die geplante Grünfläche.
Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes entspricht sehr wohl den Grundzügen des Flächennutzungsplanes und eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist durch die Planung sichergestellt. Die Abweichung ist planerisch sinnvoll und zulässig.
Die Einwendung wird daher zur Kenntnis genommen, führt jedoch nicht zu einer Änderung der Festsetzungen.
Fachliche Informationen:
Inhalt:
Die vorgesehene Geländeanhebung ist aufgrund technischer Auflagen des Kanalbaus erforderlich. Auf eine Anpassung der Höhenlage der geplanten Fußbodenoberkanten an die Höhe der Lindenstraße wurde geachtet. So liegen diese bei den Häusern 1 – 5 gemessen in Gebäudemitte durchwegs nur ca. 0,30 m über dem derzeitigen bzw. künftigen Straßenrand der Lindenstraße. Dies lässt ein harmonisches Orts- und Straßenbild erwarten. Nach Nordwesten sind die Fußbodenhöhen leicht abgestuft und am nördlichen Ortsrand soweit als möglich an das bestehende Gelände angepasst. Insofern wird auch hier ein harmonischer Ortsrand entstehen. Durch die mit 6,30 m festgesetzten Wandhöhen soll eine bessere Ausnutzung der Gebäude ermöglicht werden. Von Seiten der Verwaltung und der Planerin wurden 5,90 m als gerade noch vertretbar eingestuft. Der Stadtrat hat sich intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt und hat sich mehrheitlich für die Höhe von 6,30 m entschieden.
Es ist durchaus üblich, die Höhe des fertigen Erdgeschossfußbodens ebenso wie die Wandhöhe als maximale Höhe anzugeben. Jedem Bauherrn steht es frei, darunter zu bleiben. In der Mehrheit der Fälle wird zur Vermeidung von Gefahren durch eindringendes Wasser die zulässige Fußbodenhöhe jedoch ausgenutzt. Der Straßenausbau liegt als Konzeptstudie bereits vor und die künftigen Höhen sind im Bebauungsplan als Hinweis enthalten. Die Höhenlage der Gebäude ist auf die geplante Straße abgestimmt.
Entsprechend der Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde die Erschließung von Parzelle 10 mit in den Geltungsbereich aufgenommen. Der Nußbaumweg weist hier zwar nur eine Breite von ca. 3,75 bis 4 m auf, jedoch handelt es sich hier um nur einen bestehenden, sehr kurzen, geraden und damit gut übersichtlichen Straßenabschnitt, durch den bereits 6 Grundstücke erschlossen werden. Insofern wird sich das Verkehrsaufkommen durch ein einziges weiteres Grundstück nicht wesentlich erhöhen und es kann durch die Ausweisung des Baugrundstückes dem Ziel eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden nachgekommen werden. Gemäß RASt 06 sind schmale Zweirichtungsfahrbahnen in gering belasteten Erschließungsstraßen in der Regel zwischen 3,50 und 4,45 m breit. Bei weniger als 70 Kfz/h und geringem Lkw-Verkehr sollten diese eine Breite von 3,50 bzw. bei beengten Verhältnissen mindestens 3 m aufweisen. Hinzu kommen noch die seitlichen Sicherheitsräume von beidseitig 0,5 m bzw. bei eingeschränktem Bewegungsspielraum 0,25 m. Damit wären die Anforderungen zwar weitgehend erfüllt, allerdings sollte dieser schmale Abschnitt nur ca. 50 m lang sein (Bei einer Länge von ca. 100 m sollte der Abschnitt eine Breite von mind. 4,75 aufweisen). Im vorliegenden Fall ist der Straßenabschnitt zwar ca. 100 m lang, weist aber aufgrund der bestehenden Bebauung nur eine äußerst geringe Verkehrsbelastung, jedenfalls deutlich weniger als 70 KFZ/Stunde und sehr gute Übersichtlichkeit auf, so dass die Erschließung einer weiteren Parzelle durch die bestehende Verkehrserschließung gerade noch als vertretbar eingestuft wird.
Da die nördliche Parzellenreihe voraussichtlich nicht den endgültigen Siedlungsrand darstellt, sondern das Baugebiet gemäß Darstellung des Flächennutzungsplanes noch weiter nach Norden entwickelt werden kann, ist die Situierung der Garage ganz im Norden vertretbar. Damit ist auch davon auszugehen, dass das künftige Gebäude einen ausreichenden Abstand vom südlich benachbarten Baudenkmal einhalten wird. Von Seiten der unteren Denkmalschutzbehörde wurden jedenfalls keine Bedenken geäußert. Von einer Überplanung der Parzelle 10 sollte keinesfalls abgesehen werden, da andernfalls im Zusammenhang mit der westlich geplanten Bebauung und der östlich und südlich vorhandenen Bebauung eine Baulücke entstehen würde.
Unter Pkt. 6.3. Grünordnung ist die Festsetzung zur privaten Grünfläche – Garten begründet. Demnach soll diese als Garten zum bestehenden Haus Nr. 32 (Parz.16) gestaltet werden. Im Zusammenhang mit der deutlich höher gelegenen neuen Straße und deren Böschung soll dieser Bereich von Stellplätzen und Zufahrten freigehalten werden. Ferner kann durch die festgesetzte Grünfläche auch eine gewisse Gliederung des Baugebietes erreicht werden. Das bestehende Gebäude mit großzügiger Gartenfläche stellt einen harmonischen Übergang zum Außenbereich her und unterstreicht damit den ländlich geprägten Ortsrand. Insoweit wird diese Begründung als ausreichend angesehen. Der Flächennutzungsplan wird im Rahmen der Berichtigung angepasst.
Das Baudenkmal Nußbaumweg 5 weist selbst zwei Vollgeschosse auf. Insofern wird keine Notwendigkeit gesehen, auf den Parzellen 9 und 10 nur Kniestockhäuser zuzulassen.
Das Flurstück Nr. 655/4 stellt bereits derzeit eine Baulücke dar. Insofern entsteht aufgrund des Bebauungsplanes keine ungeordnete Entwicklung, vielmehr wird auf eine Einflussnahme verzichtet.
Im gesamten Baugebiet sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Insofern könnten bei entsprechender Nachfrage durchaus mehrere Doppelhäuser im Baugebiet entstehen und damit eine maßvolle Verdichtung stattfinden. Eine darüberhinausgehende Verdichtung ist hier am ländlich geprägten Ortsrand nicht erwünscht.
Die Lindenstraße weist im überwiegenden Teil gemäß vorliegender Planung eine Breite von 7,40 m auf. Es ist an der Nordseite die Errichtung eines Gehweges geplant. Durch die vorgeschlagenen punktuellen Fahrbahneinengungen im bebauten Gebiet könnte eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit und damit eine größere Verkehrssicherheit und geringere Emissionen erzielt werden. Bei der Ausbildung der Buchten wären selbstverständlich die Anforderungen von Rettungsdiensten etc. zu berücksichtigen. Im Übrigen weist die Lindenstraße im weiteren Verlauf nur eine Breite von ca. 5,40 bzw. 5,70 m auf. Insoweit ist Straße auch nur bedingt als geeigneter Zubringer zur geplanten Umgehungsstraße anzusehen, vielmehr wird eine Zufahrt zur Ortsumgehung ermöglicht.
Ein direkter Zugang zum Spielplatz sollte bei den weiteren Planungen angestrebt werden.
Die Belange des Ortsbildes, der Denkmalpflege sowie des Verkehrs wurden sehr wohl berücksichtigt, thematisiert und abgewogen. Die Anforderungen der RASt 06 und der BayBO wurden ebenfalls beachtet.
Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Bei einer Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sind in der Regel ausreichend große Flächen zum Abstellen von Müllbehältern vorhanden. Im Zusammenhang mit den großzügigen Baugrenzen und den zulässigen Nebengebäuden bis 15 m² auch außerhalb der Baugrenzen sollte auch die Errichtung von Müllhäuschen durchaus möglich sein, wenngleich eine Aufbewahrung in der Garage flächensparender ist. Der mit einer Breite von 6 m festgesetzte und als Mischfläche vorgesehene Straßenraum ist für das Befahren mit Müllwagen ausreichend breit bemessen.
SO30 Verkehrsmanagement
Die Informationen und Empfehlungen werden zur Kenntnis genommen, beziehen sich jedoch nicht auf das gegenständliche Bebauungsplanverfahren, sondern auf den in der Vorplanung befindlichen Bahnausbau der ABS 38. Gegebenenfalls werden die Empfehlungen dort weiterverfolgt.
Die Stadt Laufen beschließt die gem. den oben bezeichneten Abwägungen und redaktionellen Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 10.11.2021 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4
zum Seitenanfang
8. 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Haiden-Point III" - Abwägung der in der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss
|
Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses
|
23.11.2021
|
nö
|
vorberatend
|
4 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Beschluss
Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die im Zuge der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen werden wie folgt abgewogen:
Die Stellungnahmen der Brandschutzdienststelle im Landkreis BGL vom 01.08.2021, des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein, Bereich Landwirtschaft, vom 02.08.2021, des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein vom 04.08.2021 und der Energienetze Bayern GmbH & Co. KG vom 23.08.201921nd, in denen keine Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben wurden, werden zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme der Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde vom 05.08.2021 und des Regionalen Planungsverbandes Südostoberbayern vom 09.08.2021: Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Änderung / Erweiterung auch weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht.
Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Traunstein vom 17.08.2021: Die Hinweise auf die eigene Planung der Ortsumfahrung der B 20 sowie auf die von der Straße ausgehenden Emmissionen werden zur Kenntnis genommen. Von einer Beeinträchtigung wird nicht ausgegangen. Durch die Erweiterung um eine Parzelle ist nicht davon auszugehen, dass sich eine spürbare Erhöhung des Abbiegeverkehrs auf der Teisendorfer Straße in Richtung Lindenstraße ergibt.
Stellungnahme des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 07.09.2021:
Die Stadt Laufen nimmt zur Kenntnis, dass die Bereiche FB 33 Naturschutz, AB 321 Immissionsschutz, AB 322 Wasserrecht – Bodenschutz – Altlasten und die untere Denkmalschutzbehörde keine eigenen bzw. weiterführenden Einwendungen, Bedenken oder Anregungen vorgebracht haben.
FB 31 Planen, Bauen, Wohnen:
Einwendungen:
Im Zusammenhang mit der inzwischen rechtskräftig gewordenen Novelle der BayBO kann Pkt. C) Nr. 3. zu den Abstandsflächen redaktionell ersatzlos gestrichen werden. In der Begründung ist auf das nun gültige Abstandsflächenrecht hinzuweisen, das nur für den gekennzeichneten Geltungsbereich der Änderung gilt.
Fachliche Informationen:
Inhalt:
a) Planungserfordernis und b) Zufahrt:
Städtebaulich trägt die Ergänzung des Baugebietes in diesem Bereich dazu bei, durch eine Begradigung des derzeitigen Siedlungsrandes einen weitgehend harmonischen, vorläufigen Abschluss herzustellen. Durch das zusätzliche Gebäude kann dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden. In der Begründung ist dies bereits ausführlich dargelegt. Die bereits im Eigentum der Stadt Laufen stehende Parzelle war ursprünglich Bestandteil einer weitergehenden Planung, die sich allerdings aktuell nicht realisieren lässt, da keine weiteren Grundstücksflächen zur Verfügung gestellt werden. Daher hat die Stadt Laufen beschlossen, dieses Grundstück in den bestehenden Bebauungsplan im Zuge dieser Änderung / Erweiterung aufzunehmen. Gleichzeitig kann dadurch der bestehende Spielplatz erweitert werden. Da eine künftige Erweiterung in östlicher Richtung, wie im Flächennutzungsplan bereits dargestellt, nicht ausgeschlossen wird, kann auch die Erschließung zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden. Bis dahin ist vorgesehen, die Zufahrt nur zur neuen Parzelle freizugeben und für weitergehenden Kfz-Verkehr im gesetzlich möglichen Rahmen zu beschränken, da ein allgemeiner Kfz-Verkehr zum Spielplatz ausgeschlossen werden soll. In der Begründung ist hinsichtlich des Erfordernisses der Planaufstellung zu ergänzen, dass die Planänderung auch einer Vergrößerung des Kinderspielplatzes und Verbreiterung der Erschließung dient.
Gemäß RASt 06 Pkt. 6.1.1.10 sind bei weniger als 70 KFZ/h und geringem Lkw-Verkehr und einem Abschnitt von weniger als 50 m Länge Zweirichtungsfahrbahnen mit einer Breite von 3,50 m zulässig. Der betroffene Straßenabschnitt weist eine Länge von nur 45 m auf und dient der Zufahrt zu einem einzigen Grundstück bzw. zum Spielplatz. Eine spätere Fortführung als Erschließungsstraße ist nicht vorgesehen. Die geplante Breite von 3,50 m wird daher im Sinne eines sparsamen Grundverbrauches und der Vermeidung unnötiger Flächenversiegelung weiterhin als ausreichend erachtet. Durch die anstatt bisher mit 2 m nun mit 3,5 m breite Verkehrsfläche wird somit die Zufahrtssituation für Einsatzfahrzeuge deutlich verbessert.
Redaktionell:
Auf eine Aufnahme der jeweiligen Fassung der Rechtsnormen wird verzichtet, diese bestimmt sich durch den Zeitpunkt des Inkrafttretens nachvollziehbar von selbst.
AB 322 Wasserrecht – Bodenschutz – Altlasten: Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Traunstein wird beachtet.
Z 3 Kommunale Abfallwirtschaft
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Bei der vorgesehenen zusätzlichen Bebauung einer Einzelparzelle sind ausreichend große Flächen zum Abstellen von Müllbehältern vorhanden. Im Zusammenhang mit den großzügigen Baugrenzen und den zulässigen Nebengebäuden auch außerhalb der Baugrenzen sollte auch die Errichtung von Müllhäuschen durchaus möglich sein, wenngleich eine Aufbewahrung in der Garage flächensparender ist. Die Abholung der Müllgefäße erfolgt an der Eichenstraße an der bereits bestehenden Parzelle 11.
Die Stadt Laufen beschließt die gem. den oben bezeichneten Abwägungen und redaktionellen Änderungen geänderten Planung i. d. F. vom 16.11.2021 gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Sie tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. Vorstellung der Ergebnisse des 4. Moduls "Familienfreundliches Laufen" und Arbeitsbericht 2021 von Frau Katharina Hager
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
09.11.2021
|
nö
|
vorberatend
|
4 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Beschluss
- Der Stadtrat nimmt den Arbeitsbericht 2021 von Frau Hager positiv zur Kenntnis.
- Der Stadtrat stimmt dem Evaluationsbericht des Familienpolitischen Gesamtkonzepts der Stadt Laufen zu. Bürgermeister und Verwaltung werden mit der Umsetzung unter Einbindung des Stadtrats beauftragt. Spätestens in 5 Jahren ist mit dem Stadtrat über den Familienförderplan Bilanz zu ziehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. Förderung privater Denkmalpflege-Maßnahmen durch die Stadt Laufen - Änderung des Grundsatzbeschlusses vom 23.05.2006
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
|
16.11.2021
|
nö
|
vorberatend
|
6 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Beschluss
Die Stadt Laufen gewährt ab 01.01.2022 für private Baumaßnahmen zur Erhaltung von Kunst-, Geschichts- und Kulturdenkmälern bei einem vom Landratsamt Berchtesgadener Land oder dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege ermittelten denkmalpflegerischen Mehraufwand von bis zu 50.000,00 € einen Zuschuss in Höhe von 5 % davon. Bei einem diesen Betrag übersteigenden denkmalpflegerischen Mehraufwand erfolgt eine Einzelfallentscheidung durch den Haupt- und Finanzausschuss.
Der Stadtratsbeschluss vom 23.05.2006 hierzu wird insoweit aufgehoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. Festlegung des Umgriffs der vorbereitenden Untersuchungen im Rahmen des ISEK
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
|
16.11.2021
|
nö
|
vorberatend
|
5 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
11 |
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Laufen beschließt den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB für das aus dem vorliegenden Lageplan ersichtliche Gebiet zur Untersuchung der Sanierungsbedürftigkeit.
Der Lageplan zum Untersuchungsgebiet (Plankreis, Stand: November 2021, M 1:3.000) wird Bestandteil des Beschlusses.
Für den Bereich der Gesamtstadt beschließt der Stadtrat der Stadt Laufen die Erarbeitung eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK). Die Vorbereitenden Untersuchungen sind darin einzubinden.
Die Verwaltung wird beauftragt die notwendigen Verfahrensschritte zur Vorbereitung der förmlichen Festlegung durchzuführen.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 141 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
12. Ganztagesbetreuung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
|
16.11.2021
|
nö
|
vorberatend
|
19 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Beschluss
Die Stadt Laufen als Sachaufwandsträger der Ruperti Grund- und Mittelschule stimmt der Einrichtung einer Offenen Ganztagesbetreuung gemäß dem Antrag der Schule vom 04.10.2021 grundsätzlich zu.
Bürgermeister und Verwaltung werden beauftragt, dem Stadtrat Grundlagen zur Entscheidung über die Möglichkeiten der Erfüllung in eigener Verantwortung bzw. durch die Vergabe an einen Drittanbieter vorzulegen. Der bereits seit vielen Jahren mit 3 Gruppen bestehende Hortbetrieb im Haus für Kinder ist dabei zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
13. Ausstattung der Schulen mit Multimedia-Whiteboards
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt- und Finanzausschuss
|
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
|
16.11.2021
|
nö
|
vorberatend
|
10 |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
13 |
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt die Beschaffung von insgesamt 18 Multimedia-Tafeln für die Grundschule Leobendorf und die Ruperti Grund- und Mittelschule Laufen mit einem Auftragsvolumen von voraussichtlich 135.000,- €. Hierfür wird die Verwaltung mit einer beschränkten Ausschreibung zur Anbieterfindung beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
14. Öffentliche Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
beschließend
|
14 |
Beschluss
Nachstehend aufgeführte Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden und bei denen die Gründe der Geheimhaltung weggefallen sind, werden hiermit gemäß Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) bekannt gegeben:
Selbstverständlich sind von der Veröffentlichung alle Daten, Fakten, Zahlen und Informationen, die im Zusammenhang mit Preisen, Grundstücken, Immobilien etc. stehen ausgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
15. Bekanntgaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
informativ
|
15 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
16. Anfragen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
informativ
|
16 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
16.1. Blackout - Wie ist die Stadt Laufen vorbereitet?
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
informativ
|
16.1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
16.2. Visualisierung ABS38 - Streckenabschnitt Laufen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
informativ
|
16.2 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
17. Weihnachtsansprache des Bürgermeisters
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat
|
Sitzung des Stadtrates
|
07.12.2021
|
ö
|
informativ
|
17 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 08.02.2022 11:49 Uhr