Datum: 31.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:57 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Tagesordnung
2 Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
3 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Haiden-Point, 1. Erweiterung" - Billigung der geänderten Planung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
4 Neuerlass der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinhalteverordnung)“
5 Regionalwerk Chiemgau-Rupertiwinkel gKU - Neuerlass der Unternehmenssatzung
6 Öffentliche Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen
7 Bekanntgabe: Antrag ÖDP - Weiterführung der Thematik "Wohnen im ländlichen Raum" und Erweiterung der Stadtrat-Arbeitsgruppe zur Bürgerwerkstatt
8 Anfragen
8.1 Volksbegehren Radentscheid
8.2 Aktueller Stand Ortsumfahrung - Verhandlungsbeginn
8.3 Verkehrsbelastung Tittmoninger- / Freilassingerstraße - Ortsbesichtigung
8.4 Antrag ÖDP auf Beitritt zur Kommunalen Initiative "Lebenswerte Städte"

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1. Genehmigung der Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö beschließend 1

Beschluss

Die Tagesordnung zur Stadtratssitzung wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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2. Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö beschließend 2

Beschluss

Das geänderte Protokoll der letzten öffentlichen Sitzung wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 "Haiden-Point, 1. Erweiterung" - Billigung der geänderten Planung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 17.01.2023 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö beschließend 3

Beschluss

Die Stadt Laufen fasst den Billigungsbeschluss, mit der geänderten Entwurfsplanung i. d. F. vom 14.12.2022 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Neuerlass der „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinhalteverordnung)“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss Sitzung des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses 17.01.2023 vorberatend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö beschließend 4

Beschluss

Die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinhalteverordnung)“ wird wie aufgeführt neu erlassen.

STADT LAUFEN


Verordnung

über die Reinhaltung

und Reinigung der öffentlichen Straßen und die
Sicherung der Gehbahnen im Winter

(Reinhalteverordnung)


Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981(BayRS 91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) erlässt die STADT LAUFEN folgende

Verordnung:


Allgemeine Vorschriften


§ 1

Inhalt der Verordnung


Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Laufen.

§ 2

Begriffsbestimmungen


  1. Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

  1. Gehbahnen sind
  1. die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

  1. in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

  1. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).


Reinhaltung der öffentlichen Straßen


§ 3

Verbote


  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

  1. Insbesondere ist es verboten,
  1. auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen,
  2. öffentliche Straßen durch Tiere verunreinigen zu lassen,
  3. Abfälle jeglicher Art, insbesondere Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
  1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
  2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
  3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten,
  1. auf die öffentlichen Straßen zu urinieren.

  1. Das Abfallrecht bleibt unberührt.


Reinigung der öffentlichen Straßen


§ 4

Reinigungspflicht


  1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

  1. Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

  1. Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

  1. Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

  1. Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnrechtes nach § 1093 BGB.

§ 5

Reinigungsarbeiten


Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen.

Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere
  1. in der Reinigungsklasse I (Anlage 2) bei Bedarf, mindestens jedoch 1 mal pro Woche,
in der Reinigungsklasse II (Anlage 2) bei Bedarf, mindestens jedoch 1 mal pro Monat,
zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat (auch Hundekot) zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf dem Grünstreifen. Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
  1. bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind.
  2. von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst. Die Reinigungsfläche erstreckt sich hierbei auch auf die Straßenränder zwischen Straße und Bordstein. Ausgenommen davon sind die Straßenränder der Bundesstraße B 20, der Staatsstraße ST 2103 und der Kreisstraße BGL 3.
  3. insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§6) liegen.

§ 6

Reinigungsfläche


  1. Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,
und
  1. bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) der Fläche außerhalb der Fahrbahn (Gehweg),
  2. bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1,0 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn; ein von der Fahrbahn getrennter Park- oder Seitenstreifen ist Teil der Reinigungsfläche,
  3. bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von der Grundstücksgrenze aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

Gehbahnen von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen gehören mit Ausnahme der Gehwege nicht zur Reinigungsfläche.

  1. Bei einem Eckgrundstück gilt Abs. 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§ 7

Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger


  1. Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.

  1. Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 8

Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern


  1. Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

  1. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Stadt Laufen über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9

Sicherungspflicht


  1. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

  1. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3), auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführt sind.

§ 10

Sicherungsarbeiten


  1. Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif, oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

  1. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11

Sicherungsfläche


  1. Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

  1. § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.


Schlussbestimmungen


§ 12

Befreiung von abweichenden Regelungen


  1. Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Stadt Laufen, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

  1. Für Vorder- und Hinterleger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Stadt Laufen für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung.

  1. In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt Laufen auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt Laufen auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- oder Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten


Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
  2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
  3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§ 14

Inkrafttreten


  1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

  1. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Laufen über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 29.02.2000 (rechtskräftig 04.04.2000) mit den dazu ergangenen Änderungen außer Kraft.

Laufen, 31.01.2023

Stadt Laufen

(Siegel)

H. Feil
Erster Bürgermeister

---------------------------------------------------------

Anlagen
zur Reinhalteverordnung der Stadt Laufen:

Anlage 1

(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)

- Straßenreinigungsverzeichnis -

Straßen der Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehbahn i.S.d. § 2 Abs. 2 Buchstabe a und § 6 Abs. 1 Buchstabe a):

Alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Stadt Laufen in den Bereichen, in denen sie zumindest einseitig einen Gehweg als Bestandteil aufweisen.

Straßen der Gruppe B
(Reinigungsfläche: Randstreifen der Gehbahnen i.S.d. § 2 Abs. 2 Buchstabe b und § 6 Abs. 1 Buchstabe b):

Alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Stadt Laufen in den Bereichen, in denen sie keinen Gehweg aufweisen und die Gehbahn insgesamt eine Breite von mehr als 3,0 m hat.

Straßen der Gruppe C
(Reinigungsfläche bis zur Gehbahnmitte i.S.d. § 6 Abs. 1 Buchst. b Nr. 3):

Alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Stadt Laufen in den Bereichen, in denen sie keinen Gehweg aufweisen und die Gehbahnbreite insgesamt 3,0 m nicht übersteigt

---------------------------------------------------------

Anlage 2

(zu § 5 Satz 2 Buchst. a)

- Reinigungshäufigkeit -

Straßen der Reinigungsklasse I

(Reinigungshäufigkeit: Bei Bedarf, mindestens jedoch 1 mal wöchentlich):


Alle in Anlage 1 aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb des förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes "Altstadt" von Laufen
(Almsche Gasse, Am Stadtpark, Daubengasse, Färbergaßl, Frauenwinkel, Gordian-Guckh-Straße, Kirchberg, Landratsstraße, Lebzeltergaßl, Marienplatz, Mühlengaßl, Rathausplatz, Rottmayrplatz, Rottmayrstraße, Rupertusplatz, Schiffmeistergasse, Schloßplatz, Schloßstraße, Spannbruckerplatz, Stadtberg, von-Brandl-Straße - Teilbereich zw. Rathausplatz und Einmündung Gordian-Guckh-Straße, Wagnergasse, Wallygaßl).

Straßen der Reinigungsklasse II

(Reinigungshäufigkeit: Bei Bedarf, mindestens jedoch 1 mal monatlich):


Alle in Anlage 1 aufgeführten öffentlichen Straßen außerhalb des förmlich festgesetzten 
Sanierungsgebietes "Altstadt" von Laufen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Regionalwerk Chiemgau-Rupertiwinkel gKU - Neuerlass der Unternehmenssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 10.01.2023 vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö beschließend 5

Beschluss

  1. Der Entwurf für die Unternehmenssatzung mit Stand vom 07.12.2022 (siehe Anlage) wird beschlossen. Die Anlage wird Bestandteil dieses Beschlusses. 

  1. Beträge, die bisher als Stammeinlage bzw. als Bareinlage auf die Kapitalrücklage geleistet wurden, werden als Einzahlungen auf die Stammeinlage angerechnet.

  1. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Unternehmenssatzung zu unterzeichnen sowie alle zweckdienlichen und erforderlichen Maßnahmen und Erklärungen abzugeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Öffentliche Bekanntgabe von in nichtöffentlichen Sitzungen gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö beschließend 6

Beschluss

Aus der Stadtratssitzung vom 08.11.2022 werden folgende Beschlüsse veröffentlicht:

TOP 2.N. „Vergabe Erdarbeiten – Neubau Feuerwehrhaus Leobendorf“

Beschluss: Die Erdarbeiten – Neubau Feuerwehrhaus Leobendorf werden an den wirtschaftlich günstigsten Bieter laut Vergabevorschlag an die Firma Kraller, Kirchanschöring vergeben, vorbehaltlich der Zustimmung der Regierung von Oberbayern zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn.

TOP 3.N. „Nachträgliche Genehmigung Neuabschluss Stromlieferung für das Jahr 2023 mit der Watzmann Natur Energie“

Beschluss: Der Stromliefervertrag für das Jahr 2023 wird an die Watzmann Natur Energie GmbH, Rathausplatz 1, 83471 Schönau a. Königssee vergeben. Die Zustimmung des Stadtrates erfolgt aus gegebenem Anlass nachträglich, da aufgrund der täglich schwankenden Energiepreise keine vorherige Angebotseinholung bzw. Preisfixierung möglich war. 


Selbstverständlich sind von der Veröffentlichung alle Daten, Fakten, Zahlen und Informationen, die im Zusammenhang mit Preisen, Grundstücken, Immobilien etc. stehen ausgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Bekanntgabe: Antrag ÖDP - Weiterführung der Thematik "Wohnen im ländlichen Raum" und Erweiterung der Stadtrat-Arbeitsgruppe zur Bürgerwerkstatt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö informativ 7

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö informativ 8

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8.1. Volksbegehren Radentscheid

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö informativ 8.1

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8.2. Aktueller Stand Ortsumfahrung - Verhandlungsbeginn

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö informativ 8.2

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8.3. Verkehrsbelastung Tittmoninger- / Freilassingerstraße - Ortsbesichtigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö beschließend 8.3

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8.4. Antrag ÖDP auf Beitritt zur Kommunalen Initiative "Lebenswerte Städte"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 31.01.2023 ö informativ 8.4

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.03.2023 12:25 Uhr