Befristete temporäre Errichtung einer Containeranlage für eine Mittagsbetreuung und einen Werkraum der Grundschule Leinach bis 2027 auf dem Grundstück Fl. Nr. 727/2, Gemarkung Oberleinach, Franz-Josef-Strauß-Straße 13


Daten angezeigt aus Sitzung:  2020/43 - 05/2023. Sitzung des Gemeinderats, 25.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/43 - 05/2023. Sitzung des Gemeinderats 25.04.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Kirchberg“.
Geplant ist der Bau einer Containeranlage für die Mittagsbetreuung der Gemeinde Leinach, sowie ein Werkraum für die Grundschule. Die Anlage wird temporär errichtet werden und bis 2027 als Ausweichmöglichkeit dienen, bis ein Ersatzbau fertig gestellt ist. Die Nutzfläche beträgt 212 m².
Für das Bauvorhaben werden folgende Befreiungen/ Abweichungen benötigt:
Bauverbotszone/Baubeschränkungszone: Das Grundstück Fl. Nr. 727/2, Gemarkung Oberleinach liegt durch die Staatsstraße 2310 (Freistrecke) bedingt in einer Bauverbotszone und Baubeschränkungszone. Die Gemeinde ist seit längerem mit den Fachbehörden dabei, die Freistrecke und die damit verbundenen Verbote/ Beschränkungen aufheben zu lassen. Im Anschluss sollen die Festsetzungen auch aus dem Bebauungsplan genommen werden. 
Grünfläche privat: Der geplante Bau soll auf einem Grundstück erfolgen, welches mit „Grünfläche privat“ ausgewiesen ist im Bebauungsplan. Durch die temporäre Errichtung bis ins Jahr 2027 soll danach das Grundstück wieder in seinen Urzustand (Grünfläche) versetzt werden. Da der Eingriff in die Natur so gering wie möglich ausfallen sollte, wurde dieses Grundstück ausgewählt.
Einhaltung der Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020). 
Aufgrund der temporären befristeten Standzeit können die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden. Damit ist eine unbillige Härte gegeben. Die Vorgaben der DIN 4108/2 (Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden) werden eingehalten.
Abstandsflächenüberdeckung Art. 6 Abs. 3 BayBO
Die Abstandflächen der einzelnen Container überdecken sich im Bereich des geplanten Eingangsbereiches. Da der Erschließungsflur jedoch notwendig ist, um zum einen den 1. Rettungsweg gewährleisten zu können und zum anderen den Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen, wird eine Abweichung von der Überdeckung der Abstandsflächen innerhalb des Grundstücks beantragt.
Die oben aufgeführten Befreiungen/ Abweichungen müssen durch die Gemeinde und das Landratsamt Würzburg befreit werden.
Es wird seitens der Gemeindeverwaltung empfohlen dem Bauantrag zuzustimmen. 
Nach Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauantrag zu und erteilt die erforderlichen Befreiungen/Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bauverbotszone/Baubeschränkungszone, Grünfläche privat, Einhaltungen der Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG 2020) sowie der Abstandsflächenüberdeckung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.05.2023 12:12 Uhr