Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Stützmauern über 1,00 m an der Grenze zur Remlinger Straße FI.-Nr. 391/1
Daten angezeigt aus Sitzung:
2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats, 23.07.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Laut Bebauungsplan sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Bei Stützmauern über 1,00 m entscheidet die Gemeinde über geländebedingte Ausnahmen. Entlang der Grundstücksgrenze zur Remlinger Straße wurde eine Natursteinmauer mit zwei Versätzen in der Horizontalen errichtet. Addiert man die ersten beiden (Teil-) Mauern, die in einem Abstand von 1,50 m stehen, beträgt die Höhe ca. 2,41 m. Addiert man die Höhe der drei versetzten (Teil-) Mauern, ergibt sich eine Höhe von bis zu ca. 3,65 m (siehe Ansicht von Süden).
Die anfallenden Abstandsflächen fallen auf öffentlichen Grund. Die Abstandsflächen werden somit eingehalten. In diesem Bereich des Grundstücks ist lt. Bebauungsplan eine Garage zulässig. Die zulässige Garage hätte eine massivere Wirkung, als die zurückversetzte Natursteinwand, weil diese auf jeder Abtreppung bepflanzt ist. Die Natursteinwand bietet Lebensraum für Flora und Fauna und ist damit förderlich für die Biodiversität.
Hiermit wird beantragt, dass die Stützmauer an der Grenze zur Remlinger Straße über 1,00 m sein darf (siehe Planzeichnung). Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.
Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt, aufgrund der Topographie des Geländes und unter Berücksichtigung der Nachbargrundstücke im weiteren Straßenverlauf der Befreiung zuzustimmen.
Der Gemeinderat fasst folgenden
Beschluss
Aufgrund der Topographie des Geländes und unter Berücksichtigung der Nachbargrundstücke im weiteren Straßenverlauf wird dieser Befreiung zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2
Datenstand vom 18.11.2024 09:20 Uhr