Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag zur Änderung der Gestaltungssatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
2020/54 - 2/2024. Sitzung des Gemeinderats, 06.02.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit vorliegendem Schreiben beantragt der Antragsteller eine Änderung der gemeindlichen Gestaltungssatzung an mehreren Punkten. Er führt beispielsweise an, dass die Gestaltungssatzung zwar den Einbau von Holz- und Kunststofffenstern zulässt, aber nur den Einbau von Holzfenstern finanziell unterstützt. Nach Meinung des Antragsstellers wird hierdurch dem Altortbauherrn das Bauen hinsichtlich der Kosten erschwert, da Holzfenster selbst nach Abzug der Förderung noch immer teurer sind als Kunststofffenster. Aus diesem Grund müssten auch Kunststofffenster finanziell gefördert werden.
Hierzu führt der Vorsitzende aus: Die Gemeinde fördert bei Um- und Neubauten im Sanierungsgebiet den Einbau von Holzfenstern, da dies der klassischen fränkischen Altortbauweise entspricht. In dem Wissen, dass dies mit Mehrkosten verbunden ist, beteiligt sich die Gemeinde mit einem Zuschuss an den Mehrkosten. Kunststofffenster sind nicht verboten, es ist dem Bauherrn freigestellt diese einzubauen, allerdings ohne Förderung. Mit der Vorstellung des Antragsstellers, dass die Gemeinde jegliche bauliche Aktivität an Fenstern belohnen müsse, würde alle Lenkungswirkung verloren gehen und das Förderziel komplett verfehlt werden.
Gleiches gilt für die Ausführungen des Antragstellers zur Fensterfarbe. Im fränkischen Altort herrschen die aufgeführten Farben vor und es ist gerade Gegenstand der Gestaltungssatzung diese Farben zu fördern bzw. sogar zu fordern.
Insofern wäre der Antrag in diesen Punkten abzulehnen. Grundsätzlich stellt sich aber die Frage, ob man die vorliegende Gestaltungssatzung, die aus einer Urfassung und drei Änderungsfassungen besteht, zur Verbesserung der Lesbarkeit nicht in eine konsolidierte Lesefassung bringen sollte.
Inhaltlich sollte nichts geändert werden, da diese Satzung den „Fränkischen Baustil“ sehr gut beschreibt. Bei einer Auflockerung kann es passieren, dass eben gerade historische Bauwerke nicht mehr dem Ortsbild entsprechen. Man sollte bei einem 70er-Jahre Bau, auf den diese Vorgaben nicht zutreffen, besser eine Befreiung erteilen als die Gestaltungssatzung an sich aufzuweichen. Eine inhaltliche Überarbeitung müsste ohnehin durch das Büro Schlicht erfolgen und mit der Regierung abgestimmt werden. Eine konsolidierte Lesefassung lässt sich auch in der Verwaltung erstellen.
Beschluss
Der Gemeinderat fasst den Beschluss, den vorliegenden Antrag abzulehnen. Seitens der Verwaltung soll eine konsolidierte Lesefassung erstellt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.03.2024 12:10 Uhr