Antrag auf Abweichung von § 23 Abs. 5 BauNVO, Stützmauern über 2,00 m an der Grenze zu FI.-Nr. 1434/1


Daten angezeigt aus Sitzung:  2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats, 23.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.7

Sachverhalt

Laut § 23 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 7 S.3 BayBO sind Stützmauern außerhalb der Baugrenze bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Die Stützmauer zum Grundstück FI.-Nr. 1434/1 ist in einem kleinen Teilbereich, auf Grund der Topographie des natürlichen Geländes, auf einer Breite von ca. 17 cm höher als 2,00 m.

Laut Bebauungsplan ist an dieser Stelle eine Garage zulässig. Für die Garage wäre eine mittlere Wandhöhe bis zu 3,00 m zulässig. Die Wirkung der Garage wäre wesentlich massiver als die der abgetreppten Stützmauer bzw. des o.g. Teilbereichs der Mauer, der über 2,00 m hoch ist.

Hiermit wird beantragt, dass an der Grundstücksgrenze zu FI.-Nr.1434/1 eine Stützmauer außerhalb der Baugrenzen errichtet werden darf, die teilweise über 2,00 m hoch ist.

Der Gemeinderat trifft hierzu folgende Feststellung: Das Landratsamt Würzburg muss die betroffenen Grundstückseigentümer am Verfahren beteiligen und entscheiden, wie weit diese aufgrund der Stützmauererhöhung eingeschränkt werden.

Datenstand vom 18.11.2024 09:20 Uhr