Antrag auf Abweichung vom Mindestabstand (3,0 m) von der Grundstücksgrenze für die Wärmepumpe des Schwimmbeckens
Daten angezeigt aus Sitzung:
2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats, 23.07.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Wärmepumpe für den Pool befindet sich näher als 3,00 m an der Grundstücksgrenze. Dies ist grundsätzlich nicht zulässig. Aktuell findet in der Politik jedoch eine Neubewertung der Sachlage statt, um die Energiewende nicht zu gefährden. Aus diesem Anlass entschärft das Rundschreiben StMB-24-4101-10-25-89 die Abstandsregelungen für Wärmepumpen.
Nachdem die Wärmepumpe ausschließlich den Pool beheizt, läuft diese nur tagsüber, damit der Strom aus der Photovoltaikanlage genutzt werden kann. Außerdem liegt diese Wärmepumpe weit außerhalb der Baugrenzen, sodass eine Lärmbelästigung am Nachbarhaus ausgeschlossen werden kann.
Es wird beantragt, dass die Wärmepumpe so errichtet werden darf, wie sie in der Planzeichnung dargestellt ist. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Belichtung und Belüftung. Die Abweichung ist unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Seitens des Bau- und Planungsausschusses wurde nach intensiver Diskussion mehrheitlich empfohlen den Punkten, welche vom Gemeinderat entschieden werden können, zuzustimmen.
Der Gemeinderat trifft hierzu folgende Feststellung: Zu diesem Punkt gibt es mittlerweile eindeutige Rechtsprechungen, welche Wärmepumpen an Grundstücksgrenzen zulassen. Die endgültige Entscheidung hierzu trifft das Landratsamt Würzburg.
Gemeinderatsmitglied Manfred Franz beantragt, das Landratsamt dahingehend zu informieren, dass entgegen den eingereichten Planunterlagen, auf dem Grundstück statt einer Garage ein Carport errichtet worden ist.
Datenstand vom 18.11.2024 09:20 Uhr