Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Friedhofsgebührensatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2020/64 - 12/2024. Sitzung des Gemeinderats, 12.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/64 - 12/2024. Sitzung des Gemeinderats 12.11.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Friedhofsgebührensatzung (FGS)
der Gemeinde Leinach

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Leinach folgende Friedhofsgebührensatzung:


§ 1 - Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1)        Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2)        Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
       a)        Grabnutzungsgebühren (§ 4),
       b)        Benutzungsgebühren (§ 5),
       c)        sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 - Gebührenpflichtiger
(1)        Gebührenpflichtiger ist,
       a)        wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
       b)        wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
       c)        wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
       d)        wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2)        Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3)        Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 - Entstehen und Fälligkeit
(1)        Die Grabnutzungsgebühren (§ 4 dieser Satzung) entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
       a)        bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
       b)        bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
       c)        bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2)        Die Benutzungsgebühren (§ 5 dieser Satzung) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3)        Die sonstigen Gebühren (§ 6 dieser Satzung) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch die Gemeinde.
(4)        Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 - Grabnutzungsgebühren
(1)        Die Grabnutzungsgebühr beträgt für den Zeitraum von 20 Jahren für
       a)        eine Einzelgrabstätte
861,00 €
       b)        eine Familiengrabstätte
1.200,00 €
       c)        eine Urnenerdgrabstätte
676,00 €
       d)        eine Urnenerdgrabstätte des Naturfriedhofes (Friedwiese)
       e)        eine anonyme Urnenerdgrabstätte des Naturfriedhofes (Friedwiese)        
416,00
416,00 €

(2)        Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für weitere 5, 10, 15 bzw. 20 Jahre ist möglich; § 12 Abs. 3 der Friedhofssatzung gilt entsprechend. Hierfür wird die jeweilige Grabnutzungsgebühr des § 4 Abs. 1 dieser Satzung anteilmäßig, entsprechend der Verlängerungsdauer, festgesetzt. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c dieser Satzung.

§ 5 - Benutzungsgebühren
  1. Für die Benutzung des Leichenhauses inclusive Kühlzelle wird pro angefangenem Benutzungstag eine Gebühr von 41,00 € erhoben.
§ 6 - Sonstige Gebühren
(1)        Für jede Bestattung wird eine Verwaltungskostenpauschale von 22 € erhoben.
(2)        Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.
(3)        Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.
(4)        Für Ausnahmen und Einzelanordnungen wird eine Gebühr von 10,00 € bis 100,00 € erhoben.

§ 7 - Übergangsregelung
Für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabnutzungsrechte verbleibt es bis zum Ablauf der Nutzungszeit dieser Grabrechte bei den nach bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren.

 § 8 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 20.04.1983 i.d.F.v. 26.10.2018 außer Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der vorgelegten Friedhofsgebührensatzung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Silvia Schmitt hat den Sitzungssaal verlassen

Datenstand vom 13.12.2024 11:21 Uhr