Datum: 28.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratsstube
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift vom 07.11.2023
2 Beratung und Beschlussfassung über die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen von Leinach im Zuge der Staatsstraße 2310 einschließlich der Unterteilung der Ortsdurchfahrt nach Erschließungs- und Verknüpfungsbereich
3 Beratung und Beschlussfassung über die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen von Leinach im Zuge der Kreisstraße WÜ 32 einschließlich der Unterteilung der Ortsdurchfahrt nach Erschließungs- und Verknüpfungsbereich
4 Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2012 bis 2021 der Gemeinde Leinach
4.1 Bekanntgabe des Prüfungsberichtes
4.2 Beratung und Beschlussfassung über die Prüfungsfeststellungen
4.2.1 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 1 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.2 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 2 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.3 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 3 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.4 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 4 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.5 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 5 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.6 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 6 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.7 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 7 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.8 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 8 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.9 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 9 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.10 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 10 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.11 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 11 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.12 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 12 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.13 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 13 des Rechnungsprüfungsberichtes
4.2.14 Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 14 des Rechnungsprüfungsberichtes
5 Aktuelle Informationen und Anfragen der Gemeinderatsmitglieder

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1. Genehmigung der Niederschrift vom 07.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift vom 07.11.2023.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Beratung und Beschlussfassung über die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen von Leinach im Zuge der Staatsstraße 2310 einschließlich der Unterteilung der Ortsdurchfahrt nach Erschließungs- und Verknüpfungsbereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert, diese Angelegenheit beschäftigt die Gemeinde nun schon seit über 30 Jahren. Die gemeindlichen Bemühungen, die innerörtliche Freistrecke, also den Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt und die damit einhergehende Anbauverbotszone, konnten mit Hilfe des Landtagsabgeordneten Volkmar Halbleib zum Erfolg geführt werden. Im November 2023 hat das Staatliche Bauamt Würzburg mitgeteilt, nach Rücksprache mit der Regierung von Unterfranken wurden die Ortsdurchfahrtsgrenzen von Leinach im Zuge der Staatsstraße 2310 sowie der Kreisstraße WÜ 32 überprüft und soweit erforderlich, berichtigt und in einen Lageplan und in Detailpläne eingetragen. Zur Festsetzung dieser Ortsdurchfahrtsgrenzen durch die Regierung von Unterfranken benötigt das Staatliche Bauamt nun die vom Gemeinderat anerkannten Beschlussvorlagen in 3-facher Fertigung.
Sodann fasst der Gemeinderat laut Beschlussvorlage folgenden

Beschluss

Der Gemeinderat von Leinach erklärt sein Einverständnis mit der vorgesehenen und nachstehend beschriebenen Festsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen von Leinach im Zuge der Staatsstraße 2310.

  1. Gemäß Art. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) werden die Ortsdurchfahrtsgrenzen von Leinach im Zuge der Staatsstraße 2310 im

Abschnitt 260
bei Station 5,773        (= südliche Ausrundungsspitze der Anliegerstraße
„Elisabethenstraße“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 1278, Gemarkung Oberleinach)
und 
Abschnitt 280
bei Station 1,606        (= nördliche Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 2406/2,
Gemarkung Unterleinach)


neu festgesetzt.

  1. Es wird festgelegt, dass die Ortsdurchfahrt von Leinach im Zuge der Staatsstraße 2310 entsprechend den Ortsdurchfahrtsrichtlinien (MABl. Nr. 16/1976, S. 421) in nachstehenden Erschließungsbereich unterteilt wird:

Abschnitt
Station
OD-Bereich
Lagebeschreibung
260



280
5,773 *)



1,606 **)

Erschließungs- Bereich
*) = südliche Ausrundungsspitze der Anliegerstraße „Elisabethenstraße“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 1278, Gemarkung Oberleinach

**) = nördliche Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 2406/2,
Gemarkung Unterleinach

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Beratung und Beschlussfassung über die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen von Leinach im Zuge der Kreisstraße WÜ 32 einschließlich der Unterteilung der Ortsdurchfahrt nach Erschließungs- und Verknüpfungsbereich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert, diese Angelegenheit beschäftigt die Gemeinde nun schon seit über 30 Jahren. Die gemeindlichen Bemühungen, die innerörtliche Freistrecke, also den Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt und die damit einhergehende Anbauverbotszone, konnten mit Hilfe des Landtagsabgeordneten Volkmar Halbleib zum Erfolg geführt werden. Im November 2023 hat das Staatliche Bauamt Würzburg mitgeteilt, nach Rücksprache mit der Regierung von Unterfranken wurden die Ortsdurchfahrtsgrenzen von Leinach im Zuge der Staatsstraße 2310 sowie der Kreisstraße WÜ 32 überprüft und soweit erforderlich, berichtigt und in einen Lageplan und in Detailpläne eingetragen. Zur Festsetzung dieser Ortsdurchfahrtsgrenzen durch die Regierung von Unterfranken benötigt das Staatliche Bauamt nun die vom Gemeinderat anerkannten Beschlussvorlagen in 3-facher Fertigung.
Sodann fasst der Gemeinderat laut Beschlussvorlage folgenden

Beschluss

Der Gemeinderat von Leinach erklärt sein Einverständnis mit der vorgesehenen und nachstehend beschriebenen Festsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen von Leinach im Zuge der Kreisstraße WÜ 32.

  1. Gemäß Art. 4 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) werden die Ortsdurchfahrtsgrenzen von Leinach im Zuge der Kreisstraße WÜ 32 im

Abschnitt 100
bei Station 0,000        (= Einmündung in die Staatsstraße 2310) 
und
Abschnitt 100
bei Station 0,635        (= östliche Ausrundungsspitze der Anliegerstraße „Am Trieb“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 1225, Gemarkung Oberleinach)


neu festgesetzt.

  1. Es wird festgelegt, dass die Ortsdurchfahrt von Leinach im Zuge der Kreisstraße WÜ 32 entsprechend den Ortsdurchfahrtsrichtlinien (MABl. Nr. 16/1976, S. 421) in nachstehenden Erschließungsbereich unterteilt wird:


Abschnitt
Station
OD-Bereich
Lagebeschreibung
100



100
0,000 *)



0,635 **)

Erschließungs- Bereich
*) = Einmündung in die Staatsstraße 2310


**) = östliche Ausrundungsspitze der Anliegerstraße „Am Trieb“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 1225, Gemarkung Oberleinach

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2012 bis 2021 der Gemeinde Leinach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4
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4.1. Bekanntgabe des Prüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

In der Zeit vom Mai 2022 bis Mai 2023 wurde die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2012 bis 2021 von der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle Würzburg durchgeführt. Für die Prüfung wurden einschließlich der Berichtfertigung 38 Tage aufgewendet. Prüferin war Frau Schiffmaier. Es wurde eine Gebühr in Höhe von 18.050 € (38 Tage zu je 475 €) erhoben. 
Der Prüfungsbericht, der den Gemeinderatsmitgliedern vorab zugesendet worden ist, wird nun vom Vorsitzenden im vollen Wortlaut bekannt gegeben.
In dem Bericht sind 14 Erinnerungen und Anregungen (sogenannte Textziffern enthalten), über die vom Gemeinderat Beschluss gefasst werden muss.
Die Entlastung der Jahresrechnungen für die Jahre 2012 bis 2021 hat der Gemeinderat bereits bei der jeweiligen Behandlung der Jahresrechnungen erteilt.

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4.2. Beratung und Beschlussfassung über die Prüfungsfeststellungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Beanstandungen im Prüfungsbericht
Neben den Textziffern enthält der Prüfungsbericht auch Beanstandungen, zu deren eine Stellungnahme nicht erforderlich ist, wenn sie anerkannt und zukünftig beachtet werden.
Anschließend beantworten der Vorsitzende und der Gemeindekämmerer einzelne Anfragen aus dem Gremium zu folgenden Punkten des Prüfungsberichts:
-Ziffer 4.1 Kreditaufnahmen 
-Ziffer 4.2 Gewerbesteuereinnahmereste
-Ziffer 4.4.1. Erlöse für Grundstücksverkäufe im Baugebiet „An der Linde 2“
-Ziffer 4.4.1 Sonderrücklagen
-Ziffer 4.6.1.4 Wasserverluste
-Ziffer 8.1.8 EDV-Dienstleister in der Grundschule

Beschluss

Die Beanstandungen werden anerkannt und zukünftig beachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.1. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 1 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.1

Sachverhalt

TZ 1 Die Abrechnung der Grundgebühr erfolgt nicht satzungsgemäß
Neben der Verbrauchsgebühr erhebt die Gemeinde eine Grundgebühr, die sich nach dem Nenndurchfluss (Qn) bemisst (§ 9 a Abs. 2 BGSWAS vom 27.05.2002). Bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 2,5 m³/h beträgt sie netto 12,27 € pro Jahr, über 2,5 m³/h netto 36,81 € pro Jahr. Entgegen der Festsetzung in der Satzung wird die Grundgebühr Wasser bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss bis 2,5 m³/h mit netto 12,24 € pro Jahr abgerechnet.
Bis 31.12.2001 wurden 2 DM Grundgebühr pro Monat erhoben. Dieser Betrag wurde zum geltenden Wechselkurs von 1,95583 € umgerechnet. Die monatliche Grundgebühr würde somit 1,02258 € betragen. Dieser Betrag wird systembedingt auf 1,02 € gerundet, mit dem Ergebnis, dass sich eine jährliche Grundgebühr von 12,24 € ergibt.
Die jährliche Grundgebühr laut Satzung in Höhe von 12,27 € errechnete sich wie folgt:
24 DM : 1,95583 € = 12,27100 €, gerundet auf 12,27 €.
Somit handelt es sich bei Textziffer 1 lediglich um eine Rundungsdifferenz.
Aus der Mitte des Gemeinderates wird angemerkt, bei der nächsten Kalkulation sollten die Grundgebühren erhöht werden, da diese relativ niedrig sind.
Sodann fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung, aufgrund dieser Rundungsdifferenz die Satzung zu ändern, wird zugestimmt. Vorgeschlagen wird, eine monatliche Grundgebühr in der Höhe festzulegen, dass keine Rundungsdifferenz auftritt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.2. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 2 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.2

Sachverhalt

TZ 2 Die Konkretisierung des vom Kalenderjahr/Haushaltsjahr abweichenden Abrechnungsjahres in der Satzung ist erforderlich
Die Gebühreneinnahmen eines Jahres umfassen jeweils den Abrechnungszeitraum von November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres. In der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungsanlage wird das vom Kalenderjahr/Haushaltsjahr abweichende Abrechnungsjahr nicht definiert: 
§ 13 Abs. 1 lautet: Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Im Bereich Entwässerung wurde der Abrechnungszeitraum (vermutlich im Rahmen der Einführung der Niederschlagswassergebühr 2011) unter § 14 Abs. 1 (Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung) -mit der 8. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung vom 19.11.2010 aufgenommen:
Die Einleitung wird jährlich abgerechnet (Abrechnungszeitraum ist z. Zt. 1. November bis 31. Oktober). In der BGS-EWS vom 27.05.2002 lautete § 13 (Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung) Abs. 1 noch: Die Einleitung wird jährlich abgerechnet.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Satzung entsprechend anzupassen.
Der Gemeinderat fasst folgenden

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung, die Satzung entsprechend anzupassen, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.3. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 3 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.3

Sachverhalt

TZ 3 Die Festsetzung der zu leistenden Vorauszahlungen hat satzungsgemäß zu erfolgen
Die Gebühreneinnahmen eines Jahres setzen sich aus drei Abschlagszahlungen (15.02./15.05./15.08.) und der Endabrechnung zusammen. Die Vorauszahlungen für den folgenden Abrechnungszeitraum errechnen sich nach § 13 Abs. 2 BGS-WAS aus einem Viertel der Jahresabrechnung des Vorjahres. Die stichprobenmäßige Prüfung ergab, dass die Vorauszahlungen nicht in dieser Höhe angefordert werden (z.B. Abrechnungsbescheide PK-Nr.0001 vom 15.11.2019 und 13.11.2020).
Grundsätzlich setzt das Abrechnungssystem die Abschläge entsprechend der hinterlegten Vorgaben fest (satzungsgemäß 75 % des Abrechnungszeitraumes aus dem Vorjahr). Mit Beginn des Wasserjahres 11/2018 bis 10/2019 wurde der Preis für Trinkwasser durch den Gemeinderat auf 1,73 je cbm erhöht (Vorher 1,37 €) (Kanal von 1,55 € auf 2,04 €). Nach Rücksprache mit der Fa. Komuna wurde aufgrund dieser deutlichen Erhöhung der Vorschlag unterbreitet, die Abschläge um 5 % auf 80 % zu erhöhen, um den Bürger bei der Jahresabrechnung zu entlasten. Eine Satzungsänderung erfolgte jedoch nicht.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Abschläge wieder auf 75 % zu setzen, um satzungskonform zu sein.
Sodann fasst der Gemeinderat den

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung, die Abschläge wieder auf 75 % zu setzen um satzungskonform zu sein, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.4. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 4 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.4

Sachverhalt

TZ 4 Liquiditätsplanung: unverzügliche Sollstellung
Eine wichtige Aufgabe der Gemeindekasse ist es für die Liquidität der Kasse zu sorgen (vgl. Schreml, Erl. 2 zu § 57 KommHV-K). Die Umsetzung der Bestimmungen der §§ 39 Abs. 3, 68 KommHV-K bilden die Grundlage:
Nach § 39 Abs. 3 KommHV-K sind Zahlungsanordnungen unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen. Die Ein- und Auszahlungen sind dann entsprechend zum Soll zu stellen (§ 68 Satz 1 KommHV-K). Nur durch die rechtzeitige Anordnung von Zahlungen kann die Kasse den rechtzeitigen und vollständigen Eingang von Forderungen überwachen (§ 25 KommHV-K) bzw. bei Auszahlungen (Forderungen eines Empfangsberechtigten) ggf. gegen eigene Forderungen aufrechnen (§ 53 Abs. 1 KommHV-K). (AO 1360/2022 Grundstücksverkauf 5.460 €, HHSt. 8800.3400, Zahlungseingang auf Giro SPK 27.04.2022, A 4/2022 Seite 15, Sollstellung 04.05.2022) Die vorgenannten Bestimmungen sind künftig zu beachten.
Seitens der Verwaltung werden die vorgenannten Bestimmungen in Zukunft eingehalten.
Der Gemeinderat fasst hierzu folgenden

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.5. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 5 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.5

Sachverhalt

TZ 5 § 19 Abs. 1 der Dienstanweisung für das Finanzwesen wird nicht beachtet: „Die Tagesabschlüsse sind täglich vorzunehmen“.
Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 KommHV-K hat die Kasse an jedem Tag, an dem Zahlungen bewirkt worden sind, die sich auf den Kassenbestand auswirken, einen Tagesabschluss durchzuführen. § 72 Abs. 2 KommHV-K räumt Kassen mit geringem Zahlungsverkehr ein, wöchentlich nur einen Abschluss vorzunehmen. Dies ist durch Dienstanweisung zu regeln und dann entsprechend umzusetzen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch, wenn die Dienstanweisung als Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Wirkung nach außen hat, (siehe dazu auch BayVGH vom 21.10.1963, BayVBI 1964 S. 93) diese vorwiegend auf dem Gebiet des Kassen- und Buchungswesens zum ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte beiträgt (Art. 56 Abs. 2 GO).
Für die Gemeindebediensteten können Regelungen in einer Dienstanweisung unmittelbar sehr bedeutsam werden, wenn ein Verstoß gegen eine Dienstanweisung bei einem Disziplinarverfahren oder in einem Verfahren über einen Schadenersatzanspruch mit eine Rolle spielt (vgl. Schreml/Bauer/Westner, Kommunales Haushalts- und Wirtschaftsrecht in Bayern, Erl. 1 zu § 86 KommHV-K).
Aus der Mitte des Gemeinderates wird gebeten, bei zukünftigen Beschlussfassungen über Investition bzw. Baumaßnahmen soll in die Beschlussvorlage mit aufgenommen werden, ob diese Investition bzw. Baumaßnahme zu einer Überschreitung des Haushaltsansatzes führt.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Dienstanweisung entsprechend zu ändern.
Sodann fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung, die Dienstanweisung entsprechend zu ändern, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.6. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 6 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.6

Sachverhalt

TZ 6 In der Jahresrechnung 2022 wurde weiterhin ein Betrag von 627,19 € vorgetragen. Das Konto wurde nicht abgewickelt!
Bei dem Betrag handelte es sich um Zahlungen für private Wasser- und Kanalhausanschlüsse. Der Kasseneinnahmerest existierte bereits im Jahr 1999 und wurde bis zum 04.05.2023 vorgetragen. Hier wurde er abgewickelt und auf HH-Stelle 0300.1500 (sonstige Einnahmen) verbucht.
Sodann fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.7. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 7 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.7

Sachverhalt

TZ 7 Im Prüfungszeitraum wurden keine Einsätze abgerechnet
Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle vertritt die Ansicht, dass die Gemeinde die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten um Einnahmen zu schaffen, ausschöpfen sollte (vgl. Art. 61 und 62 GO). An die Verwaltung erfolgte bereits der Hinweis, dass über das Landratsamt, der Zugang zum „ELDIS“ Verfahren beantragt werden sollte. Hierüber kann die Gemeindeverwaltung direkt auf die Einsatzberichte der Feuerwehr zugreifen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Einsätze auch direkt über das Verfahren abzurechnen. Es sollte eine neue Satzung erstellt werden.
Der Vorsitzende meint, bei Verkehrsunfällen, wenn Flüssigkeiten auf die Straße austreten, wäre es durchaus sinnvoll diese Einsätze abzurechnen, zumal die Kosten von der Versicherung bezahlt werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die unter Ziffer 8.1.3 des Prüfungsberichtes genannte Satzung über die Inanspruchnahme der Feuerwehr in Leinach vom 24.11.1980 mit Erlass der neuen Feuerwehrsatzung im Jahre 2004 außer Kraft getreten ist. In § 15 der Feuerwehrsatzung aus dem Jahr 2004 ist geregelt, dass die Satzung über die Inanspruchnahme der Feuerwehr in Leinach (Feuerwehrsatzung) vom 24.11.1980 außer Kraft tritt. Somit müsste also eine neue Kostensatzung erlassen werden. Ein Entwurf könnte in einer der nächsten Sitzungen vorgelegt werden.
In der anschließenden Beratung hierzu im Gemeinderat werden folgenden Punkte vorgetragen:
  • Die Abrechnung von Feuerwehreinsätzen bringt viel Verwaltungsaufwand mit sich.
  • In der Regel springt die Versicherung ein, um die Kosten zu übernehmen.
  • Man solle es den Feuerwehrkommandanten überlassen, ob der Erlass einer solchen Satzung sinnvoll ist oder nicht. Die Kommandanten sollen entsprechende Vorschläge machen.
  • Eine Abrechnung von Feuerwehreinsätzen ist schwierig und es kommt mit Sicherheit zu Problemen.
  • Es ist auch zu bedenken, dass nicht alle Feuerwehrtätigkeiten verrechnet werden können, denn es gibt eine entsprechende Kostendeckelung.
  • Man sollte die Problematik in einer der nächsten Sitzungen behandeln.
  • Anhand von ein oder zwei vorgenommenen Einsätzen könnte man prüfen, welche Kosten verrechnet werden könnten. Das Ergebnis könnte man in einer der nächsten Sitzungen vorlegen.
  • In den Einsatzberichten ist genau aufgeführt, was verrechnet werden kann.

Sodann fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis. In einer der nächsten Sitzungen wird über die Abrechnungen von Feuerwehreinsätzen beraten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.8. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 8 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.8

Sachverhalt

TZ 8 Die abgeschlossenen Vereinbarungen zum Defizitausgleich wurden nicht zur Genehmigung vorgelegt
Die Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde hat unverzüglich zu erfolgen.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die beiden Vereinbarungen in Abstimmung mit den Trägern zu überarbeiten.
Der Gemeinderat fasst den 

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung, die beiden Vereinbarungen in Abstimmung mit den Trägern zu überarbeiten, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.9. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 9 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.9

Sachverhalt

TZ 9 Festlegung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes erfordert einen Beschluss des Gemeinderats
Ein entsprechender Beschluss wäre sinnvollerweise zu Beginn des neuen Kalkulationszeitraumes herbeizuführen. Da der für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen angewendete Zinssatz von maßgeblicher Bedeutung für die Gebührenbemessung ist, fällt die Festsetzung und ggf. die Änderung des Zinssatzes in die Zuständigkeit des Gemeinderates.
Mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurde die Kalkulation der Wasser- und Kanalgebühren an die Fa. Dr. Schulte Röder abgegeben. Bei jeder Beschlussfassung zum jeweiligen Kalkulationszeitraum und der damit verbundenen Gebührenfestsetzung wurde über den festzulegenden kalkulatorischen Zinssatz berichtet. Mit Beschlussfassung durch den Gemeinderat wurde in unseren Augen der gewünschte Beschluss zur Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes gefasst. Die Rechtsaufsicht vertritt die Ansicht, dass über die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ein eigener Gemeinderatsbeschluss gefasst werden muss.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, über den kalkulatorischen Zinssatz bei der nächsten Gebührenfestsetzung gesondert zu beschließen.
Der Gemeinderat fasst den

Beschluss

Dem Vorschlag der Verwaltung, über den kalkulatorischen Zinssatz bei der nächsten Gebührenfestsetzung gesondert zu beschließen, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.10. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 10 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.10

Sachverhalt

TZ 10 Unzulässige Bildung bzw. Übertragung von Haushaltseinnahmeresten
2012 wurde für Kredite ein Haushaltseinnahmerest in Höhe von 270.330 € (HHSt. 9121.3766) gebildet. 2013 wurde hieraus eine Einnahme in Höhe von 270.000 € bewirkt, die verbleibenden 330 € wurden bis zur Jahresrechnung 2022 nicht in Abgang gestellt. Im Rahmen der Jahresrechnung 2023 ist der Haushaltsrest aus dem Jahr 2012 bei HHSt. 9121.3766 in Abgang zu stellen.
Der Gemeinderat fasst folgenden

Beschluss

Vom Vorschlag der Verwaltung, die restlichen 330 € Haushaltseinnahmerest im Rahmen der Jahresrechnung 2023 in Abgang zu stellen, wird Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(ohne Gemeinderatsmitglied Michael Väth)

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4.2.11. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 11 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.11

Sachverhalt

TZ 11 Korrekte Verbuchung von Umschuldungskrediten und außerordentlichen Tilgungen
Die Allgemeinen Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan (AllgZVKommGrPl) wären zu beachten; hier insbesondere die Ziffer 3.4.
Sodann fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Der Vorschlag der Verwaltung, die Allgemeinen Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan zukünftig zu beachten, wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(ohne Gemeinderatsmitglied Manfred Franz)

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4.2.12. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 12 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.12

Sachverhalt

TZ 12 Bruttoprinzip wird nicht beachtet
Im kommunalen Haushaltsrecht gilt grundsätzlich das Bruttoprinzip. Die Einnahmen und Ausgaben sind, soweit die KommHV-Kameralistik nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen (§ 7 Abs. 2 KommHV-K) und im Sachbuch entsprechend zu buchen.
Bruttoprinzip:
Teilweise werden Einnahmen (z.B. Verkauf Fahrzeuge z.B. WÜ-8557 HHSt. 6300.9350 zu 700 €, Erstattungen von Versicherungen, z.B. HHJ 2019 bei HHSt. 2110.9350 zu 2.377,62 € LW Schaden Grundschule) als Ausgabenabsetzungen gebucht, Schadenfälle (Erstattungen der Versicherung für Schadenfälle: Erstattung der Versicherung auf HHSt. 2110.345X, falls Leistung für Vermögensschäden, ansonsten 2210.168X, falls die Erstattung durch die Versicherung den VwHH betrifft) werden vom Fahrzeugunterhalt Gr. 55 abgesetzt.
Sodann fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Vom Vorschlag der Verwaltung, das Bruttoprinzip in Zukunft zu beachten, wird Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.13. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 13 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.13

Sachverhalt

TZ 13 Die Ausgabe einer Debitkarte und die Regelung der Nutzung wäre in die Dienstanweisung aufzunehmen
Für das Girokonto der Bücherei sind neben Frau A. Nürnberger, Herrn R. Reichert, Frau P. Kleinschnitz, Herrn M. Kurz und Frau E. Köster auch Frau C. Rothenhöfer verfügungsberechtigt.
Zahlstelle Bücherei (UA 3520)
Die öffentliche Bücherei wird als Zahlstelle der Gemeinde Leinach geführt. Es wird eine Barkasse und ein Girokonto (IBAN DE55 7905 0000 0170 1014 55) auf den Namen der Gemeinde mit dem Zusatz „Bücherei“ geführt. Für das Konto wurde auf den Namen von Frau Elke Köster eine Sparkassen-Card ausgegeben (Kundenstatus der Sparkasse Mainfranken vom 11.08.2022). Es konnte nicht geklärt werden, ob hierfür eine PIN ausgegeben wurde.
Seitens der Verwaltung wurde die Karte eingezogen und es werden zukünftig keine Debitkarten mehr ausgegeben. Notwendige Zahlungen werden über die Gemeindekasse abgewickelt. Aus diesem Grund ist eine Regelung in der Dienstanweisung nicht erforderlich.
Der Gemeinderat fasst folgenden

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2.14. Beratung und Beschlussfassung zu Textziffer 14 des Rechnungsprüfungsberichtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 4.2.14

Sachverhalt

TZ 14 Korrekte Benennung der Verfügungsberechtigten der Zahlstelle
Auch diesbezüglich muss eine Regelung in der Dienstanweisung zur „Zahlstelle Bücherei“ getroffen werden. In der Fassung vom 01.04.2017 wird in § 3 Frau Christina Hörner als „Zahlstellenverantwortliche“ genannt.
Nachdem die Debitkarte (ausgestellt auf Frau Köster) eingezogen und vernichtet wurde ist die TZ 14 hinfällig. Die Dienstanweisung wird hinsichtlich Namensführung und der Zahlstellenverantwortlichen entsprechend angepasst.
Der Gemeinderat fasst hierzu folgenden

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Aktuelle Informationen und Anfragen der Gemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/51 - 13/2023. Sitzung des Gemeinderats 28.11.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Dritter Bürgermeister Erhard Franz informiert über die Inbetriebnahme der Weihnachtspyramide am kommenden Freitag, den 01.12.2023, um 18 Uhr am Lamm-Eck. Hierzu sind die Gemeinderatsmitglieder herzlich eingeladen.

Datenstand vom 20.03.2024 11:17 Uhr