Datum: 16.01.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratsstube
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift vom 12.12.2023
2 Erläuterungen zur Notwendigkeit einer hydraulischen Überrechnung des gemeindlichen Kanalnetzes (Hierzu ist Herr Rapp vom Tiefbautechn. Büro Köhl Würzburg GmbH anwesend)
3 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 5, Gemarkung Oberleinach, Hofstraße 19
4 Beratung und Beschlussfassung über die Verrechnung von Feuerwehreinsätzen (Rechnungsprüfung Textziffer 7)
5 Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss überarbeiteter Defizitvereinbarungen mit den Kindergärten (Rechnungsprüfung Textziffer 8)
5.1 St. Elisabeth
5.2 Barbara Gram
6 Beratung und Beschlussfassung über die Anlage eines Boule-Platzes auf dem Grundstück Fl. Nr. 3711, Gemarkung Unterleinach, (Park St. Cyr) mit Mitteln aus dem Regionalbudget
7 Aktuelle Informationen und Anfragen der Gemeinderatsmitglieder

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1. Genehmigung der Niederschrift vom 12.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/53 - 1/2024. Sitzung des Gemeinderats 16.01.2024 ö 1

Sachverhalt

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift vom 12.12.2023.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Erläuterungen zur Notwendigkeit einer hydraulischen Überrechnung des gemeindlichen Kanalnetzes (Hierzu ist Herr Rapp vom Tiefbautechn. Büro Köhl Würzburg GmbH anwesend)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/53 - 1/2024. Sitzung des Gemeinderats 16.01.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Kanalbefahrung durch die Fa. Kanal-Türpe ist abgeschlossen und das Büro Köhl ist gerade dabei die Befahrung auszuwerten und die Schäden zu klassifizieren. Die vorgefundenen Schäden werden in folgende Zustandsklassen eingeordnet:

       Zustandsklasse 0: umgehender Handlungsbedarf
       Zustandsklasse 1: kurzfristiger Handlungsbedarf
       Zustandsklasse 2: mittelfristiger Handlungsbedarf
       Zustandsklasse 3: langfristiger Handlungsbedarf
       Zustandsklasse 4: geringfügige Schäden ohne unmittelbaren Handlungsbedarf

Insbesondere die Schäden der Zustandsklasse 0 fordern ein umgehendes Eingreifen, da hier Schmutzwasser in das Erdreich eindringt. Allerdings stellt sich immer die Frage, ob eine einfache Schadensreparatur zielführend ist. Es macht keinen Sinn an einem Kanal Reparaturen vorzunehmen, wenn er zu klein dimensioniert ist. Genauso wenig macht es Sinn bei parallel liegenden Kanälen beide zu sanieren, obwohl möglicherweise nur einer benötigt wird.

Dies ist beispielsweise in der Goldstraße der Fall: Hier liegen auf 280 m zwei parallele Mischwasserkanäle, die unterschiedliche Zustandsklassen haben. Beide Kanäle haben schadhafte Hausanschlüsse mit dringendem Handlungsbedarf. Ohne eine hydraulische Überrechnung würde man wahrscheinlich die Hausanschlüsse beider Kanäle sanieren. Mit Überrechnung könnte es sich ergeben, dass nur ein Kanal benötigt wird, insbesondere da ein paralleles System in der Brunnengasse existiert.

Genauso gut könnte man überlegen, ob man in diesem Bereich ein Trennsystem aufbaut. Nur reicht der DN 200 Kanal dann aus? Auch hierüber gibt nur eine hydraulische Berechnung Aufschluss.
Da eine Kanalsanierung sehr schnell ein Vielfaches der hydraulischen Berechnung kostet, ist es grundsätzlich sinnvoll das Kanalnetz erstmal hydraulisch zu berechnen, bevor in Sanierungen investiert wird. Dies wurde in der Vergangenheit bereits erkannt, weshalb der Gemeinderat bereits im Jahre 1995 ein hydraulisches Konzept für das Kanalnetz Leinach erarbeiten ließ. Dieses Konzept bildet bei Weitem nicht den aktuellen Bestand ab und ist in wichtigen Teilen noch immer nicht umgesetzt. Darüber hinaus galt damals noch eine andere Vorschrift, wie Kanäle auszubilden sind. Insofern schlägt das Büro Köhl vor nun eine erneute Berechnung des Kanalnetzes vorzunehmen.

Im weiteren Verlauf werden von Herrn Rapp folgende Stichpunkte erläutert:

  • Eine hydraulische Überrechnung des Kanalnetzes dient zur Überprüfung hinsichtlich der Dimensionierung des verbauten Kanalnetzes
  • Der Kanalbestand von heute widerspricht den erstellten Plänen von damals
  • Die seinerzeitigen Planungen von Büro Röschert / Holm wurden nur teilweise oder gar nicht umgesetzt
  • Teilweise wurden andere Kanaldimensionierungen eingebaut als vorgesehen
  • Im Bereich der Hofstraße liegen z. B. zwei kleine Kanäle (DN 500 / DN 700) obwohl hier nur ein großer geplant war
  • Die vorhandenen Unterlagen sind nicht vollständig
  • Im Bereich der Zellinger Straße ist bekannt, dass die Dimensionierung zu klein ist
  • Eine hydraulische Berechnung für den gesamten Ort ist unterm Strich günstiger als die Berechnung verschiedener Ortsbereiche
  • Das Staatliche Bauamt Würzburg plant die Oberflächensanierung der Goldstraße / Wü32.
  • In der Goldstraße / Wü32 sind ab Hausnummer 51, Richtung Ortsmitte bis Hausnummer 24, zwei parallel verlegte Mischwasserhauptkanäle vorhanden. Bei der früheren Herstellung des neueren, größeren Mischwasserkanals wurden auf einer Länge von ca. 280 m, lediglich die nördlichen Anschlussleitungen vom alten kleineren Mischwasserkanal an den neuen Mischwasserkanal umgebunden. Die südlichen Anschlussleitungen verblieben am älteren kleineren Mischwasserkanal. Die dabei abgetrennten Anschlüsse der umgebundenen Anschlussleitungen am älteren Mischwasserkanal wurden dabei häufig nicht fachgerecht verschlossen und müssen jetzt verschlossen / saniert werden. Hier wird vorab die hydraulische Überrechnung notwendig, um ein sinnvolles Sanierungsverfahren erarbeiten zu können.
  • Grundsätzlich ist es angedacht, Sanierungsmaßnahmen im Inlinerverfahren durchzuführen. Man geht derzeit von einer Nutzungsdauer von mindestens 50 Jahren aus. Die Kosten sind zudem deutlich geringer.

Beschluss

Der Gemeinderat fasst den Beschluss, die hydraulische Berechnung des Kanalnetzes für den gesamten Ort durchführen zu lassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4

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3. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und Garage auf dem Grundstück Fl. Nr. 5, Gemarkung Oberleinach, Hofstraße 19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Planungsausschuss 2020/18 - 1/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses 11.01.2024 ö beratend 2
Gemeinderat 2020/53 - 1/2024. Sitzung des Gemeinderats 16.01.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und im Geltungsbereich der gemeindlichen Gestaltungssatzung.
Geplant ist der Bau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 4 Wohneinheiten und 7 Stellplätzen. Die auf dem Grundstück vorhandenen Garagen sollen erhalten bleiben. Zusätzlich entstehen Stellplätze im Hauptgebäude. Die erste Planung, welche dem Gemeinderat am 07.03.2023 vorgestellt wurde, entsprach in vielen Punkten nicht der Gestaltungssatzung, auch ausreichend Stellplätze für die Anzahl der Wohneinheiten waren nicht vorhanden. Das Bauvorhaben wurde daraufhin umfangreich überarbeitet und liegt nun erneut der Gemeindeverwaltung vor. 
Seitens der Gemeindeverwaltung wurden die Unterlagen zur Prüfung an das Sanierungsbüro Schlicht Lamprecht Kern Architekten gesendet.
Das Büro hat die Unterlagen gesichtet und kommt zu folgender Einschätzung bezgl. der städtebaulichen Einordnung:

Dachform 
Der kippende First ist aus städtebaulicher Sicht nicht zulässig. First- und Traufkanten werden als Orientierungspunkte im Raum wahrgenommen, weshalb ein kippender First direkt ins Auge fällt und somit Irritation und einen ungewollten Fokus hervorruft. Dies spricht gegen die Generalklausel der Gestaltungssatzung §1 „Bei allen baulichen Maßnahmen sind charakteristische Siedlungsstrukturen, Bauvolumen und Gestaltungsmerkmale grundsätzlich zu bewahren. Veränderungen müssen sich am Bestand orientieren und sich in das umgebende, bauliche Gefüge einordnen“. Ein kippender First würde einen Gestaltungsmangel darstellen und sich nicht einordnen.
Um den First waagerecht gestalten zu können, ergeben sich zwei Möglichkeiten, die vom Planungsbüro skizzenhaft dargestellt wurden (Anhang).
Variante A) Ein tieferliegender Traufpunkt im Westen, eine Dachneigung
Variante B) Gleiche Traufhöhen, Dachneigung kippt in der Süd-Westlichen Dachfläche.
Generell ist Variante B) zu bevorzugen, da hier First und Traufe waagerecht verlaufen

Fenster
-Die Fenster der West-Nordfassade sollten symmetrischer gegliedert werden, um das Fassadenbild ruhiger erscheinen zu lassen.
-Auf Doppelfenster sollte verzichtet werden

Tore
Tore sind mit senkrechten Stäben zu versehen. Zur Torart wird keine Auskunft gegeben – es wird auf die Festsetzungen der Gestaltungssatzung verwiesen. Schwingtore sind in diesem Bereich vorstellbar. Sektionaltore sind nicht zulässig.
Bezüglich der Dachform wurde bereits Kontakt mit dem Antragsteller aufgenommen und eine Umplanung zugesagt. Bei den verbleibenden Punkten für Fenster und Tore fragt der Antragsteller nach Befreiungen von den Festsetzungen in der Gestaltungssatzung.
Der Bau- und Planungsausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 11.01.2024 intensiv mit der vorgelegten Bauvoranfrage.
Das Grundstück hat eine Größe von 477 m². Mit den geplanten 4 Wohneinheiten und den 7 benötigten Stellplätzen wird die Bebauung auf dem Grundstück auf das maximal mögliche ausgereizt. Auch sind die Rangiermöglichkeiten im Hofbereich sehr beengt. Die benötigten Abstandsflächen müssen eingehalten werden. 
Bezüglich der Dachform folgt der Bau- und Planungsausschuss der Ansicht des Ortsplaners und lehnt einen kippenden First ab. Auch die aufgezeigten Alternativen (Variante A und B) fügen sich nicht in das vorhandene Ortsbild ein. Vielmehr passt an diese Stelle ein rechtwinkliges Gebäude. Dieses könnte auch mit versetzten Gebäudeteilen realisiert werden. 
Die weiter aufgeführten Punkte Fenster und Tore können erst nach Vorlage der endgültigen Planung entschieden werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat folgt dem Beschlussvorschlag und lehnt die Bauvoranfrage ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Beratung und Beschlussfassung über die Verrechnung von Feuerwehreinsätzen (Rechnungsprüfung Textziffer 7)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/53 - 1/2024. Sitzung des Gemeinderats 16.01.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung wurde bemängelt, dass die Einsätze der Feuerwehr Leinach grundsätzlich nicht an den Verursacher weiterverrechnet werden, obwohl dies in verschiedenen Einzelfällen möglich wäre.
Die Weitererrechnung setzt jedoch voraus, dass die Gemeinde Leinach eine Feuerwehrgebührensatzung erlässt. Hierzu ist es erforderlich die entsprechenden Gebührensätze zu kalkulieren und aktuell zu halten. Des Weiteren müssen für jedes Fahrzeug Strecken- und Ausrückekosten, für das Personal entsprechende Personalstundenkosten und für die Betriebsstoffe (z.B. Ölbindemittel) Verkaufspreise kalkuliert werden.
Diese Kosten müssen im eMS eingepflegt und bei jedem Einsatz herangezogen werden. Des Weiteren ist nach jedem Feuerwehreinsatz ein Bericht an die Gemeindeverwaltung erforderlich, aus dem der Sachverhalt und der Verursacher des Einsatzes ersichtlich ist sowie ein Hinweis auf eine Weiterverrechnung.
Auch wenn eine solche Vorgehensweise grundsätzlich richtig ist, stellt sich die Frage, ob der hierzu notwendige Aufwand in einem Verhältnis zum Nutzen steht. In der Regel können nur sehr wenige Einsätze zur Abrechnung gebracht werden, da häufig der Schädiger unbekannt ist (Ölspuren). Der Großteil der Einsätze entsteht im Zusammenhang von Pflichteinsätzen, bei denen die Rettung von Menschen oder Tieren im Vordergrund steht.

Beschluss

Der Gemeinderat fasst den Beschluss, keine Feuerwehreinsätze zu verrechnen und keine Feuerwehrgebührensatzung aufzustellen.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss überarbeiteter Defizitvereinbarungen mit den Kindergärten (Rechnungsprüfung Textziffer 8)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/53 - 1/2024. Sitzung des Gemeinderats 16.01.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung wurde bemängelt, dass die Kooperationsvereinbarungen mit den beiden Kindergärten rechtsaufsichtlich nicht genehmigt sind, obwohl sie als kreditähnliches Rechtsgeschäft einzustufen sind. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte sind nach Art. 72 GO einer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht zu unterziehen. Insofern sind diese beiden abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen schwebend unwirksam.
Eine rechtsaufsichtliche Genehmigung setzt voraus, dass das Risikominimierungsgebot nach Art. 61 Abs. 3 GO eingehalten wird. Zu dessen Einhaltung ist eine Begrenzung der Defizitübernahme durch die Gemeinde sowie ein Eigenanteil des Trägers am ungedeckten Betriebsaufwand festzusetzen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es keinen gesetzlich empfohlenen Anstellungsschlüssel mehr gibt und die Formulierung unter § 3 Ziffer 3 der Vereinbarung daher unzutreffend ist. Im Hinblick auf die Personalkosten sollte der mittlere Anstellungsschlüssel von 1:9,0 nochmals überdacht werden.
Seitens der Rechtsaufsicht wurde signalisiert, dass die Grenze für eine Defizitübernahme bei maximal 50.000 € gesehen wird, im Sinne des Risikominimierungsgebots sollte dieser Deckel aber niedriger liegen. Vom Bayerischen Gemeindetag wird vorgeschlagen den festzusetzenden Eigenanteil des Trägers am ungedeckten Betriebsaufwand auf 10 % festzusetzen. Auch dieser Wert würde von der Rechtsaufsicht noch toleriert werden. Als Formulierung für den § 3 Satz 3 wird vom Bayerischen Gemeindetag folgendes vorgeschlagen: „Grundlage der zusätzlichen Förderung ist eine pädagogische Leistung des Trägers, die zwischen dem empfohlenen Anstellungsschlüssel von 1:10 und dem Mindestanstellungsschlüssel von 1:11 zu liegen hat (§17 Abs1 AVBayKiBiG)“.
Da das Risiko eines Defizits im Wesentlichen von der Anzahl der Gruppen abhängt, ist es denkbar für beide Kindergärten unterschiedliche Werte der Defizitübernahme anzusetzen.
Nach Festlegung der angedachten Sätze durch den Gemeinderat müssen die Gremien der Träger ebenfalls den Änderungen zustimmen. Insofern kann es dann nochmals zu Änderungen kommen, die seitens des Gemeinderats dann erneut beschlossen werden müssen.

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5.1. St. Elisabeth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/53 - 1/2024. Sitzung des Gemeinderats 16.01.2024 ö beschließend 5.1

Sachverhalt

Siehe Tagesordnungspunkt 5

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Deckelhöhe auf 20.000 € festzulegen. Der Eigenanteil beträgt 10 %. Der Betreuungsschlüssel bleibt unberührt zwischen 1:9 und 1:11.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
(Gemeinderatsmitglieder Daniela Schäd-Kleinschnitz und Klaus Stockmann nehmen nicht teil.)

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5.2. Barbara Gram

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/53 - 1/2024. Sitzung des Gemeinderats 16.01.2024 ö beschließend 5.2

Sachverhalt

Siehe Tagesordnungspunkt 5

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Deckelhöhe auf 20.000 € festzulegen. Der Eigenanteil beträgt 10 %. Der Betreuungsschlüssel bleibt unberührt zwischen 1:9 und 1:11

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Beratung und Beschlussfassung über die Anlage eines Boule-Platzes auf dem Grundstück Fl. Nr. 3711, Gemarkung Unterleinach, (Park St. Cyr) mit Mitteln aus dem Regionalbudget

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/53 - 1/2024. Sitzung des Gemeinderats 16.01.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Im Rahmen der Gestaltung der Retentionsfläche kam beim Partnerschaftskomitee die Idee auf, außer den bereits vorhandenen Ruhebänken und den beiden noch geplanten Sitzgarnituren einen professionellen Boule-Platz einzurichten. Der Boule-Platz hätte eine Größe von 14 m x 5 m und würde als wassergebundene Schicht (analog zu den Gehwegen) mit einer Holzbalkeneinfassung aufgebaut werden. Eine Überflutung des Boule-Platzes bei Starkregenereignissen ist aufgrund seiner Bauweise unkritisch.

Aufgrund dieser Widerstandsfähigkeit gegen Hochwasser und der Tatsache, dass dieser Bereich unserer französischen Partnergemeinde gewidmet ist, würde sich ein solcher Boule-Platz tatsächlich anbieten. Erstellt werden könnte dieser Boule-Platz durch die Fa. Straub noch vor Einsaat der Fläche im Frühjahr. Die Kosten belaufen sich auf ca. 9.000 € brutto, wobei das Partnerschaftskomitee dieses Projekt bei der ILE im Rahmen des Regionalbudgets einreichen würde.

Der Antrag liegt bereits ausgearbeitet vor und muss bis zum 31.01.24 bei der ILE eingereicht werden. Eine Umsetzung käme natürlich nur dann in Frage, wenn das Projekt tatsächlich gefördert werden würde. Der Förderbetrag wären 80 % der Netto-Kosten also ca. 6.000 €, der Eigenanteil wäre dementsprechend bei 3.000 €. 

Beschluss

Der Gemeinderat fasst den Beschluss, den Boule-Platz unter der Voraussetzung eines positiven Förderbescheides zu bauen. Ohne Förderung soll nicht gebaut werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

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7. Aktuelle Informationen und Anfragen der Gemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/53 - 1/2024. Sitzung des Gemeinderats 16.01.2024 ö 7

Sachverhalt

  1. Fabian Schmitt wurde am 13.01.2024 erneut als 2. Kommandant der FFW OL gewählt.

  1. Kinderfasching am 10.02.24 von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr in der Leinachtalhalle. Bis auf Daniela Schäd-Kleinschnitz, Kurt Dietrich und Silvia Schmitt sind alle Gemeinderatsmitglieder anwesend.

  1. Altweiberfasching am 08.02.2024
Am 08.02.24 erwarten die Hexen den Gemeinderat ab 18.00 Uhr in der alten Schule auf einen Schoppen und eine Knabberei. Zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr wird der Gemeinderat von den Hexen abgeholt und es geht zur Faschingspredigt an die Weeth. Anschließend ausgelassenes Beisammensein in Mahlers Scheune.

  1. Auf Nachfrage von Silvia Schmitt bzgl. herabfallender Ziegel am Anwesen Goldstraße 2 erläutert der Bürgermeister die Problematik mit dem Architekturbüro Schlicht-Lamprecht-Kern und zeigt dem Gremium den laufenden Mail-Verkehr.
Es kommen keine Rückmeldungen oder Reaktionen durch das Büro.  Nachdem hier Gefahr in Verzug besteht, sollten mögliche juristische Schritte geprüft werden, ggfls. durch Frist und Nachfristsetzung bereits vergebene Aufträge gekündigt werden.

Datenstand vom 19.03.2024 13:34 Uhr