Datum: 02.07.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratsstube
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag zur Erweiterung der Tagesordnung um den TOP 7 "Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung eines Trägers für die JaS-Stelle an der Grundschule Leinach"
2 Genehmigung der Niederschrift vom 04.06.2024
3 Gestaltung Außenanlage eines bestehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1432, Gemarkung Unterleinach, Schützenstraße 9
4 Neuerlass der Verordnung der Gemeinde Leinach über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung - HundeV)
5 Neuerlass der Verordnung der Gemeinde Leinach über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)
6 Feuerwehrangelegenheiten; Beratung und Beschlussfassung über den Verkauf der PA-Geräte (Pressluftatmer) und des Atemluftkompressors
7 Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung eines Trägers für die JaS-Stelle an der Grundschule Leinach
8 Aktuelle Informationen und Anfragen der Gemeinderatsmitglieder

zum Seitenanfang

1. Antrag zur Erweiterung der Tagesordnung um den TOP 7 "Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung eines Trägers für die JaS-Stelle an der Grundschule Leinach"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/60 - 08/2024. Sitzung des Gemeinderats 02.07.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert, aufgrund der Verhinderung von Gemeinderatsmitglied Martin Seelmann sollte TOP 5 (gemäß Einladung) „Feuerwehrangelegenheiten; Beratung und Beschlussfassung über den Verkauf der PA-Geräte (Pressluftatmer) und des Atemluftkompressors“ vertagt werden, da Herr Seelmann zu diesem TOP wichtige Beiträge liefern kann.
Stattdessen soll wegen Eilbedürftigkeit ein neuer Tagesordnungspunkt aufgenommen werden, und zwar „Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung eines Trägers für die JaS-Stelle an der Grundschule Leinach“.

Der Gemeinderat fasst folgenden

Beschluss

Der Erweiterung der Tagesordnung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Genehmigung der Niederschrift vom 04.06.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/60 - 08/2024. Sitzung des Gemeinderats 02.07.2024 ö 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift vom 04.06.2024.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Gestaltung Außenanlage eines bestehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1432, Gemarkung Unterleinach, Schützenstraße 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/60 - 08/2024. Sitzung des Gemeinderats 02.07.2024 ö beschließend 3
Bau- und Planungsausschuss 2020/23 - 06/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses 18.07.2024 ö beratend 3
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Vorsitzende berichtet, in der vergangenen Woche ging noch ein Bauantrag für die Schützenstraße 9 mit verschiedenen Befreiungen ein. Nachdem die Ladungsfrist für die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses bereits verstrichen war, konnte dieser Punkt nicht mehr auf die Tagesordnung für den Ausschuss aufgenommen werden. Alle Antragspunkte sind bereits realisiert und sollen nachträglich befreit werden.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterer Steig“. Das auf dem Grundstück bestehende Wohnhaus wurde im Jahr 2021 fertiggestellt. Danach wurde ein Landschaftsbauer beauftragt die Außenanlage zu gestalten, welches aufgrund der Hanglage eine Herausforderung war. 
Bei einer Baukontrolle durch das Landratsamt Würzburg wurden Abweichungen gegenüber dem Bebauungsplan festgestellt, weshalb die Bauherren die Außenanlage durch einen Vermesser haben aufnehmen lassen. 
Ein Architekt erstellte Planunterlagen für die Außenanlage, welche dem Landratsamt Würzburg vorgelegt wurden.
Folgende Abweichungen und Befreiungen werden beantragt:

Antrag auf Abweichung von Art. 36 BayBO Absturzsicherung auf Höhe des Pools:
Es handelt sich hier um einen Privatbau und nicht um ein öffentliches Gebäude, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass nur ortskundige Personen zu erwarten sind. Die Bauherren plädieren auf Eigenverantwortung für die Verkehrssicherheit der eigenen Familie und aller Besucher. Im Haushalt leben keine Kleinkinder. Die Bauherren haben sich aus diesem Grund für eine natürliche Hecke als Abgrenzung bzw. Absturzsicherung entschieden.
Es wird beantragt, dass dies abweichend von Art. 36 BayBO so ausgeführt werden kann (Hecke statt Absturzsicherung).

Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Überschreitung der GRZ II:

Der Bebauungsplan ist aus dem Jahr von 1976. In der (dafür heranzuziehenden) BauNVO von 1962 ist die GRZ II nicht geregelt. Mit der 3. Änderung von 1995 wurde die GRZ und GFZ festgesetzt, somit muss die BauNVO von 1990 berücksichtigt werden.

Die GRZ II ist mit 0,6 festgelegt. Ohne den Stützmauern liegt die GRZ II bei 0,60. Mit allen Stützmauern (83,65 m², N+O+S+W) liegt die GRZ II bei 0,68. Das Hanggrundstück wurde mit regionalen und nachhaltigen Muschelkalkquadern abgefangen. Alternativ hätte man auch L-Steine verwenden können um die GRZ II möglichst klein zu halten. In den Fugen der Quader setzt sich mit der Zeit Bewuchs an, sodass Teile der Muschelkalkquader auch als natürlicher Lebensraum für Flora und Fauna gesehen werden kann.

Es wird beantragt, dass die GRZ II geringfügig (um 0,08) überschritten werden darf. Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.

Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Stützmauern über 1,00 m an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1434/1 und 1434:

Laut Bebauungsplan sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Bei Stützmauern über 1,00 m entscheidet die Gemeinde über geländebedingte Ausnahmen. Entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbarn (beider Grundstücke) ist die Natursteinmauer an den Hochpunkten höher und an den Tiefpunkten niedriger als die laut B-Plan zulässigen 1,0 m. Das ergibt sich aus der Topographie des Grundstücks. Die mittlere Höhe der Stützmauer hat ca. die vorgegebene Höhe von etwa 1,00 m laut B-Plan. Lediglich im unteren steilen Abschnitt des Grundstücks wächst die Höhe der Stützmauer auf Grund der Geländesituation auf bis zu 2,12 m an. In diesem Bereich des Grundstücks ist laut Bebauungsplan eine Garage zulässig. Die Grenzwand der Garage wäre höher als die Stützmauer aus Naturstein.

Hiermit wird beantragt, dass die Stützmauer an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1434 und FI.-Nr. 1434/1 höher als 1,0 m sein darf (siehe Planzeichnung). Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.

Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Stützmauern über 1,00 m an der Grenze zur Remlinger Straße FI.-Nr. 391/1:

Laut Bebauungsplan sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Bei Stützmauern über 1,00 m entscheidet die Gemeinde über geländebedingte Ausnahmen. Entlang der Grundstücksgrenze zur Remlinger Straße wurde eine Natursteinmauer mit zwei Versätzen in der Horizontalen errichtet. Addiert man die ersten beiden (Teil-) Mauern, die in einem Abstand von 1,50 m stehen, beträgt die Höhe ca. 2,41 m. Addiert man die Höhe der drei versetzten   (Teil-) Mauern, ergibt sich eine Höhe von bis zu ca. 3,65 m (siehe Ansicht von Süden).

Die anfallenden Abstandsflächen fallen auf öffentlichen Grund. Die Abstandsflächen werden somit eingehalten. In diesem Bereich des Grundstücks ist lt. Bebauungsplan eine Garage zulässig. Die zulässige Garage hätte eine massivere Wirkung, als die zurückversetzte Natursteinwand, weil diese auf jeder Abtreppung bepflanzt ist. Die Natursteinwand bietet Lebensraum für Flora und Fauna und ist damit förderlich für die Biodiversität.

Hiermit wird beantragt, dass die Stützmauer an der Grenze zur Remlinger Straße über 1,00 m sein darf (siehe Planzeichnung). Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.

Antrag auf Abweichung von § 23 Abs. 5 BauNVO, Stützmauern über 2,00 m an der Grenze zur Remlinger Straße FI.-Nr. 391/1:

Laut §23 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 7 S.3 BauBO sind Stützmauern außerhalb der Baugrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig. Entlang der Grundstücksgrenze zur Remlinger Straße wurde eine Natursteinmauer mit zwei Versätzen in der Horizontalen errichtet. Addiert man die ersten beiden (Teil-) Mauern, die in einem Abstand von 1,50 m stehen, beträgt die Höhe ca. 2,41 m. Addiert man die Höhe der drei versetzten (Teil-) Mauern, ergibt sich eine Höhe von bis zu ca. 3,65 m (siehe Ansicht von Süden).
In diesem Bereich des Grundstücks ist lt. Bebauungsplan eine Garage zulässig. Die zulässige Garage hätte eine massivere Wirkung, als die zurückversetzte Natursteinwand, weil diese auf jeder Abtreppung bepflanzt ist. Die Stützmauer ist hinsichtlich der
erforderlichen Abstandsflächen unproblematisch. Die Natursteinwand bietet Lebensraum für Flora und Fauna und ist damit förderlich für die Biodiversität.

Hiermit wird beantragt, dass die Stützmauer an der Grenze zur Remlinger Straße außerhalb der Baugrenzen mit einer Höhe von bis zu ca. 3,65 m errichtet werden darf (siehe Planzeichnung).

Antrag auf Abweichung von BayBO Art. 6 Abs. 2 und Ab. 3, Abstandsflächenüberschreitung zu FI.-Nr. 1434/1:

Die Stützmauer zum Grundstück FI.-Nr. 1434/1 ist in einem kleinen Teilbereich, auf Grund der Topographie des natürlichen Geländes, auf einer Breite von ca. 17 cm höher als 2,00 m. Somit wirft dieser Mauerbereich Abstandsflächen. Laut Bebauungsplan ist an dieser Stelle eine Garage zulässig. Für die zulässige Garage würden bei einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3,00 m keine Abstandsflächen berechnet werden. Die Wirkung der Garage wäre wesentlich massiver als die der abgetreppten Stützmauer.

Hiermit wird beantragt, dass die Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück fallen dürfen. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Belichtung und Belüftung. Die Abweichung ist unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Antrag auf Abweichung von § 23 Abs. 5 BauNVO, Stützmauern über 2,00 m an der Grenze zu FI.-Nr. 1434/1:

Laut § 23 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 7 S.3 BauBO sind Stützmauern außerhalb der Baugrenze bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Die Stützmauer zum Grundstück FI.-Nr. 1434/1 ist in einem kleinen Teilbereich, auf Grund der Topographie des natürlichen Geländes, auf einer Breite von ca. 17 cm höher als 2,00 m.

Laut Bebauungsplan ist an dieser Stelle eine Garage zulässig. Für die Garage wäre eine mittlere Wandhöhe bis zu 3,00 m zulässig. Die Wirkung der Garage wäre wesentlich massiver als die der abgetreppten Stützmauer bzw. des o.g. Teilbereichs der Mauer, der über 2,00 m hoch ist.

Hiermit wird beantragt, dass an der Grundstücksgrenze zu FI.-Nr.1434/1 eine Stützmauer außerhalb der Baugrenzen errichtet werden darf, die teilweise über 2,00 m hoch ist.

Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Stützmauern über 1,00 m an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1431/1:

Laut Bebauungsplan sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Bei Stützmauern über 1,00 m entscheidet die Gemeinde über geländebedingte Ausnahmen. Entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1431/1 ist die Natursteinmauer an den Hochpunkten höher und an den Tiefpunkten niedriger als die laut B-Plan zulässigen 1,00 m. Das ergibt sich aus der Topographie des Grundstücks.

Die mittlere Höhe der Stützmauer hat ca. die vorgegebene Höhe von etwa 1,00 m laut B- Plan. Durch die Schichtung der Kalksteinblöcke ergeben sich Abweichungen von der zulässigen Maximalhöhe der Stützmauer von bis zu 0,54 m. Die Abweichungen entstehen vor allem durch das starke Gefälle des Geländes an dieser Stelle.
Hiermit wird beantragt, dass die Stützmauer an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1431/1 höher als 1,0 m sein darf (siehe Planzeichnung). Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.

Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Überschreitung der Baufeldgrenzen:

An der südlichen Seite des Wohnhauses wurde ein Schwimmbecken mit einem Abstand von min. 4,80 m außerhalb des Baufeldes errichtet. Das Becken hat eine Fläche von 32.18 m2
(Volumen unter 100 m³). Der Abstand zur Nachbargrundstückgrenze beträgt min. 4,56 m
und zur Remlinger Straße min. 3,99 m. Zwischen dem Becken und der Nachbargrenze wurden zwei Reihen von Bäumen gepflanzt, die als Sichtschutz dienen.

Hiermit wird beantragt, dass das Becken, wie zeichnerisch dargestellt, außerhalb der Baugrenzen errichtet werden darf. Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.

Antrag auf Abweichung vom Mindestabstand (3,0 m) von der Grundstücksgrenze für die Wärmepumpe des Schwimmbeckens:

Die Wärmepumpe für den Pool befindet sich näher als 3,00 m an der Grundstücksgrenze. Dies ist grundsätzlich nicht zulässig. Aktuell findet in der Politik jedoch eine Neubewertung der Sachlage statt, um die Energiewende nicht zu gefährden. Aus diesem Anlass entschärft das Rundschreiben StMB-24-4101-10-25-89 die Abstandsregelungen für Wärmepumpen.

Nachdem die Wärmepumpe ausschließlich den Pool beheizt, läuft diese nur tagsüber, damit der Strom aus der Photovoltaikanlage genutzt werden kann. Außerdem liegt diese Wärmepumpe weit außerhalb der Baugrenzen, sodass eine Lärmbelästigung am Nachbarhaus ausgeschlossen werden kann.

Es wird beantragt, dass die Wärmepumpe so errichtet werden darf, wie sie in der Planzeichnung dargestellt ist. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Belichtung und Belüftung. Die Abweichung ist unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Der Vorsitzende ergänzt, die Thematik ist sehr komplex und der Tagesordnungspunkt sollte zuerst im Bau- und Planungsausschuss behandelt werden. Seitens des Landratsamtes wurde gebeten, zu jedem Befreiungspunkt Stellung zu nehmen.

Sodann ist sich der Gemeinderat einig, diesen Bauantrag zuerst in der nächsten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses zu behandeln. Die Beschlussfassung hierzu erfolgt dann in der nächsten Gemeinderatssitzung am 23.07.2024.

zum Seitenanfang

4. Neuerlass der Verordnung der Gemeinde Leinach über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden (Hundeverordnung - HundeV)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/60 - 08/2024. Sitzung des Gemeinderats 02.07.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert, die gemeindliche Hundehaltungsverordnung vom 05.08.2004 tritt aufgrund ihrer auf 20 Jahre begrenzten Laufzeit in Kürze außer Kraft. Insofern muss zur Aufrechterhaltung ihrer Wirksamkeit eine neue Hundeverordnung verabschiedet werden. Der Entwurf einer neuen Verordnung wurde den Ratsmitgliedern mit den Sitzungsunterlagen zugestellt. Sie entspricht exakt der Mustervorlage des Bayerischen Gemeindetags. Änderungen oder Ergänzungen würden eine Abweichung von der Mustersatzung bedeuten, wodurch eine gewisse Rechtsunsicherheit entsteht.
Insofern ergeht der Beschlussvorschlag den vorgelegten Entwurf einer Hundeverordnung für die Dauer von 20 Jahren in Kraft zu setzen.

In der anschließenden Beratung hierzu im Gemeinderat werden folgende Punkte vorgetragen:

  • Es ist zu beobachten, dass große Hunde oft von Kindern ausgeführt werden. Um dies zu vermeiden, sollte hierzu eine entsprechende Regelung mit in die Verordnung aufgenommen werden.
Der Vorsitzende bekräftigt, dass nach Aussagen des Bayerischen Gemeindetages der Wortlaut der Musterverordnung eingehalten werden sollte, da ansonsten die Gefahr besteht, dass die Verordnung gerichtlich anfechtbar werden könnte.
  • Über andere Rechtsvorschriften, insbesondere dem LStVG, kann dies geregelt werden.

Gemeinderatsmitglied Manfred Franz beantragt, hier noch nähere Informationen vom Bayerischen Gemeindetag einzuholen.

Sodann fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss 1

Dieser Antrag wird mehrheitlich abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 13

Beschluss 2

Sodann stimmt der Gemeinderat mehrheitlich dem Erlass der vorliegenden Hundeverordnung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

5. Neuerlass der Verordnung der Gemeinde Leinach über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/60 - 08/2024. Sitzung des Gemeinderats 02.07.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Vorsitzende berichtet, die gemeindliche Straßenreinigungssatzung vom 05.08.2004 tritt aufgrund ihrer auf 20 Jahre begrenzten Laufzeit in Kürze außer Kraft. Insofern muss zur Aufrechterhaltung ihrer Wirksamkeit eine neue Straßenreinigungssatzung verabschiedet werden. Der Entwurf einer neuen Verordnung wurde den Ratsmitgliedern mit den Sitzungsunterlagen zugestellt. Sie entspricht exakt der Mustervorlage des Bayerischen Gemeindetages. Änderungen oder Ergänzungen würden eine Abweichung von der Mustersatzung bedeuten, wodurch eine gewisse Rechtsunsicherheit entsteht.
Insofern ergeht der Beschlussvorschlag, den vorgelegten Entwurf einer Straßenreinigungssatzung für die Dauer von 20 Jahren in Kraft zu setzen.

Der Geschäftsleiter informiert über eine Berichtigung des Textes vor den allgemeinen Vorschriften. Dieser Text enthält nun folgende Fassung: „Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 u. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Art. 13 a Abs. 1 des Gesetztes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371), erlässt die Gemeinde Leinach folgende Verordnung:“

Nach Beratung fasst der Gemeinderat folgenden 

Beschluss

Dem Neuerlass der Verordnung der Gemeinde Leinach über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Feuerwehrangelegenheiten; Beratung und Beschlussfassung über den Verkauf der PA-Geräte (Pressluftatmer) und des Atemluftkompressors

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/60 - 08/2024. Sitzung des Gemeinderats 02.07.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Vorsitzende trägt vor, nach dem Wohnungsbrand am 22.04.2024 (Am Mühlberg 48) erhöhte sich die Anzahl der ungeprüften Masken in der Atemschutzwerkstatt weiter, so dass die Fahrzeuge gerade noch mit einsatzbereiten PA-Geräten bestückt werden konnten. In der Atemschutzwerkstatt lagen schließlich 22 ungeprüfte Masken, die nur durch einen einzigen Feuerwehrdienstleistenden der Feuerwehr Oberleinach geprüft werden konnten. Warum dies nicht erfolgt war, entzieht sich unserer Kenntnis.
Zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft wurde deswegen entsprechend unseres Vertrages mit der Kreisfeuerwehr eine Überprüfung der Masken in Klingholz angefragt, was allerdings nicht nur teuer gewesen wäre, sondern auch von der Kreisfeuerwehr nicht angeraten wurde.
Stattdessen wurde uns angeboten, die bereits beschlossenen Pool-Geräte zu übergeben und den Beitritt zum Atemschutzpool des Landkreises vorzuziehen. Dieses Angebot wurde dankbar angenommen, da es keine weiteren Kosten verursacht und das Problem kurzfristig löst.
Die vorhandenen PA-Geräte können daher nun verkauft werden, ebenso der Atemluft-Kompressor, der momentan nur noch zum Offenhalten der Fahrzeugbremsen mit wertvoller Atemluft dient. Da dieser keine automatische Einschaltung besitzt und sich seitens der Feuerwehr niemand darum kümmert, wird der Kompressor mittlerweile vom Hausmeister regelmäßig eingeschaltet, damit die Fahrzeuge im Alarmfall ausfahren können. Anstelle des Atemluft-Kompressors müsste dann ein herkömmlicher Kompressor beschafft werden.
Da seitens der Feuerwehren bessere Kontakte zu den Nachbarwehren bestehen, wird vorgeschlagen, dass sich die Feuerwehren über die Verkaufsmöglichkeiten erkundigen. Der Markt Zell am Main hat beispielsweise seine PA-Geräte sehr schnell und teurer als erwartet verkauft. Die FFw Unterleinach hat sich bereit erklärt, in diesem Thema mit der FFw Zell am Main zu sprechen.
Der Verkauf des Kompressors könnte man über den damaligen Lieferanten, dem Atem-Regler-Service und selbstverständlich auch über andere Kanäle anfragen. Letztlich muss bei einem Verkauf dieser Kompressor auch fachgerecht abgebaut und verschickt werden, was ebenfalls für den Weg über den Lieferanten spricht. Da die FFw Oberleinach die Beschaffung organisiert hat, wäre es sinnvoll, dass sich die FFw Oberleinach um den Verkauf kümmert.

Wie Eingangs schon angesprochen, soll dieser TOP vertagt werden, da Gemeinderatsmitglied Martin Seelmann verhindert ist und er wichtige Beiträge zu diesem TOP liefern kann.

zum Seitenanfang

7. Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung eines Trägers für die JaS-Stelle an der Grundschule Leinach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/60 - 08/2024. Sitzung des Gemeinderats 02.07.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert, am 17.06.2024 tagte der Jugendhilfeausschuss des Landratsamtes mit Beschlussfassung über unsere JaS-Stelle. Beinahe täglich wurde auf ein Ergebnis gewartet, leider traf dies bis heute nicht ein. Telefonisch konnte weder beim Jugendamt noch bei der Regierung jemand erreicht werden, auch auf E-Mails wurde zunächst nicht geantwortet. Am 27.06.2024, also nach der Ladung für diese Sitzung, antwortete Frau Müller vom Jugendamt aus ihrem Urlaub heraus, dass der Beschluss des Jugendhilfeausschusses positiv war, das Sitzungsprotokoll aber noch nicht verfasst sei und wir deshalb noch keine Nachricht erhalten hätten. Wir müssten jetzt nur noch einen Träger benennen, dann kann es losgehen.
Nachdem die JaS-Stelle zum Schuljahresbeginn besetzt werden soll, ist jetzt natürlich Eile geboten, da der Träger nach Beauftragung erst mit der Personalsuche beginnt. Insofern muss eine Trägerauswahl in dieser Sitzung erfolgen.

Ursprünglich als Träger angefragt waren:
  • Jugendhilfe Creglingen
  • Diakonie
  • Kolping
  • AWO.

Kolping hatte gleich zu Beginn abgesagt und die AWO wurde in Absprache mit der Schulleitung nicht mehr weiterverfolgt. Mit der Jugendhilfe Creglingen fand am 01.07.2024 ein Abstimmungsgespräch statt, mit der Diakonie am 02.07.2024.

Von den Kosten für 01.09.2024 bis 31.12.2024 liegt die
  • Jugendhilfe bei 5.955,07 €
  • Diakonie bei 7.367,63 €
  • (AWO bei 6.201,94 €).

Gemeinsam mit der Schulleitung wurde nun abgewogen, welcher der beiden Träger besser geeignet sei. Bei der durchaus schwierigen Auswahl fiel die Wahl auf die Jugendhilfe. Das Angebot der Jugendhilfe Creglingen ist auch günstiger als das Angebot der Diakonie.

Sodann fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Die Jugendhilfe wird als Träger für die JaS-Stelle an der Grundschule Leinach beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Aktuelle Informationen und Anfragen der Gemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/60 - 08/2024. Sitzung des Gemeinderats 02.07.2024 ö 8

Sachverhalt

  1. Der Vorsitzende berichtet von einem Waldbegang im Rahmen der Waldflurbereinigung. Am 16.07.2024 findet von 18 Uhr bis 21 Uhr ein Waldbegang mit den Waldbesitzern der Gemarkung Oberleinach statt. Treffpunkt ist am Sportheim der SpVgg.

  1. Der Vorsitzende bringt vor, am 31.07.2024 findet von 19 Uhr bis 21 Uhr die ILE-Abschlussveranstaltung in der Margarethenhalle in Margetshöchheim statt. Alle Gemeinderatsmitglieder sind recht herzlich eingeladen.

  1. Der Vorsitzende nimmt Bezug auf den vorliegenden Sicherheitsbericht 2023 der PI Würzburg-Land, welcher mit den Sitzungsunterlagen verschickt worden ist. Für Leinach bestehen keine Auffälligkeiten.

  1. Der Vorsitzende trägt vor, aufgrund einer Tariferhöhung bei der APG steigt der Zuschuss zum Seniorenabo von 5,45 € pro Monat auf 5,78 €. Bei derzeit 6 Abonnenten verursacht dies Mehrkosten i. H. v. 1,98 € pro Monat.

  1. Der Vorsitzende informiert, aufgrund zu geringer Teilnahme kann die Ferienbetreuung in den Sommerferien erneut nicht stattfinden. Es liegen nur 3 Anmeldungen für die erste Ferienwoche und 4 Anmeldungen für die zweite Ferienwoche vor.

Aus der Mitte des Gemeinderates wird dazu angemerkt, sicherlich hat zu dieser Entwicklung auch das in den Ferien stattfindende Hüttendorf beigetragen.

Der Vorsitzende fügt hinzu, das Hüttendorf wird von den Pfadfindern durchgeführt und befindet sich teilweise auf gemeindlichem Grund. Es ist sichergestellt, dass die Nägel und die Holzabfälle wieder beseitigt werden.

  1. Gemeinderatsmitglied Manfred Franz nimmt Bezug auf einen Presseartikel aus der Main Post vom 20.06.2024 woraus zu entnehmen war, dass die Sanierung von Dach, Turm und Glockenstuhl der Peterskapelle durch die Bayerische Landesstiftung mit 6.400 € gefördert wird. Diese Förderung erhielt der Grundstückseigentümer, die Katholische Kirchenstiftung Communio Sanctorum. Da die Gemeinde alle Kosten hierfür getragen hat, wird angefragt, ob die Katholische Kirchenstiftung auf die Gemeinde diesbezüglich zugekommen ist.

Der Vorsitzende verneint dies. Es wird jedoch festgestellt, das der Gemeinderat wünscht, dass der Bürgermeister auf den Pfarrer deswegen zugeht, insbesondere nachdem die Angelegenheit in der Presse veröffentlicht worden ist.

  1. Gemeinderatsmitglied Gotthard Väth berichtet, ein Wochenendgrundstück in der Lage Himmelreich wurde komplett eingeebnet und die Geländeform wurde verändert. Darüber hinaus wurden alle Bäume gerodet. Ist dies der Gemeinde bekannt?

Der Vorsitzende antwortet, dies sei nicht bekannt. Wir werden diesbezüglich die Untere Naturschutzbehörde einschalten.

  1. Gemeinderatsmitglied Klaus Künzig berichtet, in Norwegen dürfen in Wochenendgebieten keine neuen Wochenendhäuser mehr errichtet werden. Vielleicht wäre dies auch für uns ein Anknüpfungspunkt.

Bauamtsleiter Patrick Kirchheimer entgegnet, die Umsetzung hierzu ist in Deutschland schwierig, da dies einer Entwertung der vorhandenen Grundstücke gleicht.

  1. Gemeinderatsmitglied Silvia Schmitt fragt an, ob sich bezüglich der Ferienbetreuung schon Eltern bei der Gemeinde gemeldet haben und Gründe vorgetragen haben, warum die Ferienbetreuung nicht angenommen wird.

Der Vorsitzende sagt, lediglich über Frau Smoll wurde bekannt, dass die Kosten für die Ferienbetreuung zu hoch wären für die abgegebene Leistung. Das Preis-Leistungs-Verhältnis passt nicht. Allerdings gibt es keine Beschwerden darüber.

Datenstand vom 24.07.2024 11:15 Uhr