Datum: 23.07.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratsstube
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:13 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift vom 02.07.2024
2 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Geräteschuppen und PV-Anlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 2820/8, Gemarkung Oberleinach, Fluusweg 14 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)
3 Gestaltung Außenanlage eines bestehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1432, Gemarkung Unterleinach, Schützenstraße 9
3.1 Antrag auf Abweichung von Art. 36 BayBO Absturzsicherung auf Höhe des Pools
3.2 Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Überschreitung der GRZ II
3.3 Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Stützmauern über 1,00 m an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1434/1 und 1434
3.4 Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Stützmauern über 1,00 m an der Grenze zur Remlinger Straße FI.-Nr. 391/1
3.5 Antrag auf Abweichung von § 23 Abs. 5 BauNVO, Stützmauern über 2,00 m an der Grenze zur Remlinger Straße FI.-Nr. 391/1
3.6 Antrag auf Abweichung von BayBO Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3, Abstandsflächenüberschreitung zu FI.-Nr. 1434/1
3.7 Antrag auf Abweichung von § 23 Abs. 5 BauNVO, Stützmauern über 2,00 m an der Grenze zu FI.-Nr. 1434/1
3.8 Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Stützmauern über 1,00 m an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1431/1
3.9 Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Überschreitung der Baufeldgrenzen
3.10 Antrag auf Abweichung vom Mindestabstand (3,0 m) von der Grundstücksgrenze für die Wärmepumpe des Schwimmbeckens
4 Teilabbruch eines Anwesens auf dem Grundstück Fl. Nr. 266, Gemarkung Unterleinach, Sankt-Peter-Straße 10
5 Bauleitplanung - Markt Zellingen, Sondergebiet Freizeitgelände; Wiederholung der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 3 BauGB
6 Bauleitplanung - Markt Zellingen, Ortsteil Retzbach, 23. Flächennutzungsplanänderung; Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
7 Bauleitplanung - Markt Zellingen, Ortsteil Retzbach, Bebauungsplan „Hoher Bühl“; Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
8 Waldbewirtschaftung 2025 - Beratung und Beschlussfassung über den Jahresbetriebsplan und der Jahresbetriebsnachweisung für den Gemeindewald Leinach
9 Beratung und Beschlussfassung über die Wiederaufforstung von verschiedenen Flächen aufgrund der Borkenkäferbekämpfung
10 Beratung und Beschlussfassung über die Anlage von Feuchtbiotopen zur Schaffung von Wasserrückhaltmöglichkeiten im Wald
11 Bestellung von Herrn Manfred Franz, 97274 Leinach, zum Waldhüter
12 Aktuelle Informationen und Anfragen der Gemeinderatsmitglieder

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift vom 02.07.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö 1

Sachverhalt

Der Gemeinderat genehmigt die Niederschrift vom 02.07.2024.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage, Geräteschuppen und PV-Anlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 2820/8, Gemarkung Oberleinach, Fluusweg 14 (Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Planungsausschuss 2020/23 - 06/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses 18.07.2024 ö beratend 2
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Linde 2“.
Eine Prüfung der Unterlagen ergab, dass keine Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes festgestellt wurden. 
Der Bauantrag wird daher im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt. 

Der Bau- und Planungsausschuss nimmt das Bauvorhaben zur Kenntnis.

Der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis.

zum Seitenanfang

3. Gestaltung Außenanlage eines bestehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1432, Gemarkung Unterleinach, Schützenstraße 9

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/60 - 08/2024. Sitzung des Gemeinderats 02.07.2024 ö beschließend 3
Bau- und Planungsausschuss 2020/23 - 06/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses 18.07.2024 ö beratend 3
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert, in der vergangenen Woche hat sich der Bau- und Planungsausschuss intensiv mit dem Projekt auseinandergesetzt. Es fand ein Ortstermin mit dem Architekten und der Bauherrin und anschließender Beratung statt.
Auf Anraten des Landratsamtes hat sich der Bau- und Planungsausschuss zu jeder einzelnen Befreiung eine Meinung gebildet, die hier nun vorgetragen und beschlossen werden soll.

Bauamtsleiter Patrick Kirchhheimer berichtet, das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Unterer Steig“. Das auf dem Grundstück bestehende Wohnhaus wurde im Jahr 2021 fertiggestellt. Danach wurde ein Landschaftsbauer beauftragt die Außenanlage zu gestalten, welches aufgrund der Hanglage eine Herausforderung war. 
Bei einer Baukontrolle durch das Landratsamt Würzburg wurden Abweichungen gegenüber dem Bebauungsplan festgestellt, weshalb die Bauherren die Außenanlage durch einen Vermesser haben aufnehmen lassen. 
Ein Architekt erstellte Planunterlagen für die Außenanlage, welche dem Landratsamt Würzburg vorgelegt wurden. 

Der Bau- und Planungsausschuss führte eine Ortseinsicht am Anwesen der Antragsteller durch. Hierzu war auch der mit den Planunterlagen beauftragte Architekt Ralf Gärtner, Gärtner Architekten PartGmbB Höchberg anwesend um aufkommende Fragen beantworten zu können. Die Antragstellerin war ebenfalls anwesend.

Herr Kirchheimer stellt nun die unten aufgeführten Punkte, welche vom örtlichen Bebauungsplan abweichen und diesem nicht entsprechen, vor (GRZ, Stützmauerhöhe, Abstandflächen, Baugrenzen). Für die übrigen aufgeführten Punkte ist das Landratsamt Würzburg als Genehmigungsbehörde zuständig und muss eine Entscheidung treffen (Absturzsicherung, Stützmauerhöhe, Abstandsflächen Nachbargrundstücke, Wärmepumpe an Grundstücksgrenze).

Folgende Abweichungen und Befreiungen werden beantragt:

zum Seitenanfang

3.1. Antrag auf Abweichung von Art. 36 BayBO Absturzsicherung auf Höhe des Pools

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Es handelt sich hier um einen Privatbau und nicht um ein öffentliches Gebäude, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass nur ortskundige Personen zu erwarten sind. Die Bauherren plädieren auf Eigenverantwortung für die Verkehrssicherheit der eigenen Familie und aller Besucher. Im Haushalt leben keine Kleinkinder. Die Bauherren haben sich aus diesem Grund für eine natürliche Hecke als Abgrenzung bzw. Absturzsicherung entschieden.
Es wird beantragt, dass dies abweichend von Art. 36 BayBO so ausgeführt werden kann (Hecke statt Absturzsicherung).

Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung: Die Entscheidung über die Anbringung einer Absturzsicherung obliegt dem Landratsamt Würzburg.

zum Seitenanfang

3.2. Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Überschreitung der GRZ II

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Die GRZ II ist mit 0,6 festgelegt. Ohne den Stützmauern liegt die GRZ II bei 0,60. Mit allen Stützmauern (83,65 m², N+O+S+W) liegt die GRZ II bei 0,68. Das Hanggrundstück wurde mit regionalen und nachhaltigen Muschelkalkquadern abgefangen. Alternativ hätte man auch L-Steine verwenden können um die GRZ II möglichst klein zu halten. In den Fugen der Quader setzt sich mit der Zeit Bewuchs an, sodass Teile der Muschelkalkquader auch als natürlicher Lebensraum für Flora und Fauna gesehen werden kann.

Es wird beantragt, dass die GRZ II geringfügig (um 0,08) überschritten werden darf. Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.

Der Bebauungsplan ist aus dem Jahr von 1976. In der (dafür heranzuziehenden) BauNVO von 1962 ist die GRZ II nicht geregelt. Mit der 3. Änderung von 1995 wurde die GRZ und GFZ festgesetzt, somit muss die BauNVO von 1990 berücksichtigt werden.

Der Bau-und Planungsausschuss empfiehlt, dem Antrag auf Befreiung über die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ II) im Bereich der Stützmauern zuzustimmen.

Der Gemeinderat fasst folgenden

Beschluss

Dem Antrag auf Befreiung über die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ II) im Bereich der Stützmauern wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3.3. Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Stützmauern über 1,00 m an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1434/1 und 1434

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Laut Bebauungsplan sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Bei Stützmauern über 1,00 m entscheidet die Gemeinde über geländebedingte Ausnahmen. Entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbarn (beider Grundstücke) ist die Natursteinmauer an den Hochpunkten höher und an den Tiefpunkten niedriger als die laut B-Plan zulässigen 1,0 m. Das ergibt sich aus der Topographie des Grundstücks. Die mittlere Höhe der Stützmauer hat ca. die vorgegebene Höhe von etwa 1,00 m laut B-Plan. Lediglich im unteren steilen Abschnitt des Grundstücks wächst die Höhe der Stützmauer auf Grund der Geländesituation auf bis zu 2,12 m an. In diesem Bereich des Grundstücks ist laut Bebauungsplan eine Garage zulässig. Die Grenzwand der Garage wäre höher als die Stützmauer aus Naturstein.

Hiermit wird beantragt, dass die Stützmauer an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1434 und FI.-Nr. 1434/1 höher als 1,0 m sein darf (siehe Planzeichnung). Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.

Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung: Das Landratsamt Würzburg muss die betroffenen Grundstückseigentümer am Verfahren beteiligen und entscheiden, wie weit diese aufgrund der Stützmauererhöhung eingeschränkt werden.

zum Seitenanfang

3.4. Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Stützmauern über 1,00 m an der Grenze zur Remlinger Straße FI.-Nr. 391/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Laut Bebauungsplan sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Bei Stützmauern über 1,00 m entscheidet die Gemeinde über geländebedingte Ausnahmen. Entlang der Grundstücksgrenze zur Remlinger Straße wurde eine Natursteinmauer mit zwei Versätzen in der Horizontalen errichtet. Addiert man die ersten beiden (Teil-) Mauern, die in einem Abstand von 1,50 m stehen, beträgt die Höhe ca. 2,41 m. Addiert man die Höhe der drei versetzten (Teil-) Mauern, ergibt sich eine Höhe von bis zu ca. 3,65 m (siehe Ansicht von Süden).

Die anfallenden Abstandsflächen fallen auf öffentlichen Grund. Die Abstandsflächen werden somit eingehalten. In diesem Bereich des Grundstücks ist lt. Bebauungsplan eine Garage zulässig. Die zulässige Garage hätte eine massivere Wirkung, als die zurückversetzte Natursteinwand, weil diese auf jeder Abtreppung bepflanzt ist. Die Natursteinwand bietet Lebensraum für Flora und Fauna und ist damit förderlich für die Biodiversität.

Hiermit wird beantragt, dass die Stützmauer an der Grenze zur Remlinger Straße über 1,00 m sein darf (siehe Planzeichnung). Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt, aufgrund der Topographie des Geländes und unter Berücksichtigung der Nachbargrundstücke im weiteren Straßenverlauf der Befreiung zuzustimmen.

Der Gemeinderat fasst folgenden

Beschluss

Aufgrund der Topographie des Geländes und unter Berücksichtigung der Nachbargrundstücke im weiteren Straßenverlauf wird dieser Befreiung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

3.5. Antrag auf Abweichung von § 23 Abs. 5 BauNVO, Stützmauern über 2,00 m an der Grenze zur Remlinger Straße FI.-Nr. 391/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Laut § 23 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 7 S.3 BayBO sind Stützmauern außerhalb der Baugrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig. Entlang der Grundstücksgrenze zur Remlinger Straße wurde eine Natursteinmauer mit zwei Versätzen in der Horizontalen errichtet. Addiert man die ersten beiden (Teil-) Mauern, die in einem Abstand von 1,50 m stehen, beträgt die Höhe ca. 2,41 m. Addiert man die Höhe der drei versetzten (Teil-)Mauern, ergibt sich eine Höhe von bis zu ca. 3,65 m (siehe Ansicht von Süden).
In diesem Bereich des Grundstücks ist lt. Bebauungsplan eine Garage zulässig. Die zulässige Garage hätte eine massivere Wirkung, als die zurückversetzte Natursteinwand, weil diese auf jeder Abtreppung bepflanzt ist. Die Stützmauer ist hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen unproblematisch. Die Natursteinwand bietet Lebensraum für Flora und Fauna und ist damit förderlich für die Biodiversität.

Hiermit wird beantragt, dass die Stützmauer an der Grenze zur Remlinger Straße außerhalb der Baugrenzen mit einer Höhe von bis zu ca. 3,65 m errichtet werden darf (siehe Planzeichnung).

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt, der Abweichung zum Erstellen der Stützmauer an der Grenze zur Remlinger Straße außerhalb der Baugrenze zuzustimmen.

Der Gemeinderat fasst folgenden

Beschluss

Der Abweichung zum Erstellen der Stützmauer an der Grenze zur Remlinger Straße außerhalb der Baugrenze wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

3.6. Antrag auf Abweichung von BayBO Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3, Abstandsflächenüberschreitung zu FI.-Nr. 1434/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Die Stützmauer zum Grundstück FI.-Nr. 1434/1 ist in einem kleinen Teilbereich, auf Grund der Topographie des natürlichen Geländes, auf einer Breite von ca. 17 cm höher als 2,00 m. Somit wirft dieser Mauerbereich Abstandsflächen. Laut Bebauungsplan ist an dieser Stelle eine Garage zulässig. Für die zulässige Garage würden bei einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3,00 m keine Abstandsflächen berechnet werden. Die Wirkung der Garage wäre wesentlich massiver als die der abgetreppten Stützmauer.

Hiermit wird beantragt, dass die Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück fallen dürfen. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Belichtung und Belüftung. Die Abweichung ist unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Der Gemeinderat trifft hierzu folgende Feststellung: Die Entscheidung bezüglich der Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück obliegt dem Landratsamt Würzburg.

zum Seitenanfang

3.7. Antrag auf Abweichung von § 23 Abs. 5 BauNVO, Stützmauern über 2,00 m an der Grenze zu FI.-Nr. 1434/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.7

Sachverhalt

Laut § 23 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 7 S.3 BayBO sind Stützmauern außerhalb der Baugrenze bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig. Die Stützmauer zum Grundstück FI.-Nr. 1434/1 ist in einem kleinen Teilbereich, auf Grund der Topographie des natürlichen Geländes, auf einer Breite von ca. 17 cm höher als 2,00 m.

Laut Bebauungsplan ist an dieser Stelle eine Garage zulässig. Für die Garage wäre eine mittlere Wandhöhe bis zu 3,00 m zulässig. Die Wirkung der Garage wäre wesentlich massiver als die der abgetreppten Stützmauer bzw. des o.g. Teilbereichs der Mauer, der über 2,00 m hoch ist.

Hiermit wird beantragt, dass an der Grundstücksgrenze zu FI.-Nr.1434/1 eine Stützmauer außerhalb der Baugrenzen errichtet werden darf, die teilweise über 2,00 m hoch ist.

Der Gemeinderat trifft hierzu folgende Feststellung: Das Landratsamt Würzburg muss die betroffenen Grundstückseigentümer am Verfahren beteiligen und entscheiden, wie weit diese aufgrund der Stützmauererhöhung eingeschränkt werden.

zum Seitenanfang

3.8. Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Stützmauern über 1,00 m an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1431/1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.8

Sachverhalt

Laut Bebauungsplan sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. Bei Stützmauern über 1,00 m entscheidet die Gemeinde über geländebedingte Ausnahmen. Entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1431/1 ist die Natursteinmauer an den Hochpunkten höher und an den Tiefpunkten niedriger als die laut B-Plan zulässigen 1,00 m. Das ergibt sich aus der Topographie des Grundstücks.

Die mittlere Höhe der Stützmauer hat ca. die vorgegebene Höhe von etwa 1,00 m laut B- Plan. Durch die Schichtung der Kalksteinblöcke ergeben sich Abweichungen von der zulässigen Maximalhöhe der Stützmauer von bis zu 0,54 m. Die Abweichungen entstehen vor allem durch das starke Gefälle des Geländes an dieser Stelle.
Hiermit wird beantragt, dass die Stützmauer an der Grenze zum Nachbarn FI.-Nr. 1431/1 höher als 1,0 m sein darf (siehe Planzeichnung). Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.

Der Gemeinderat trifft folgende Feststellung: Das Landratsamt Würzburg muss die betroffenen Grundstückseigentümern am Verfahren beteiligen und entscheiden, wie weit diese aufgrund der Stützmauererhöhung eingeschränkt werden.

zum Seitenanfang

3.9. Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, Überschreitung der Baufeldgrenzen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.9

Sachverhalt

An der südlichen Seite des Wohnhauses wurde ein Schwimmbecken mit einem Abstand von min. 4,80 m außerhalb des Baufeldes errichtet. Das Becken hat eine Fläche von 32.18 m2
(Volumen unter 100 m³). Der Abstand zur Nachbargrundstückgrenze beträgt min. 4,56 m
und zur Remlinger Straße min. 3,99 m. Zwischen dem Becken und der Nachbargrenze wurden zwei Reihen von Bäumen gepflanzt, die als Sichtschutz dienen.

Hiermit wird beantragt, dass das Becken, wie zeichnerisch dargestellt, außerhalb der Baugrenzen errichtet werden darf. Durch die Befreiung von dieser Festsetzung werden die Grundzüge der städtebaulichen Planung nicht berührt.

Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt, der Überschreitung der Baufeldgrenzen für das Schwimmbecken zuzustimmen.

Der Gemeinderat fasst folgenden

Beschluss

Der Überschreitung der Baufeldgrenzen für das Schwimmbecken wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 5

zum Seitenanfang

3.10. Antrag auf Abweichung vom Mindestabstand (3,0 m) von der Grundstücksgrenze für die Wärmepumpe des Schwimmbeckens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 3.10

Sachverhalt

Die Wärmepumpe für den Pool befindet sich näher als 3,00 m an der Grundstücksgrenze. Dies ist grundsätzlich nicht zulässig. Aktuell findet in der Politik jedoch eine Neubewertung der Sachlage statt, um die Energiewende nicht zu gefährden. Aus diesem Anlass entschärft das Rundschreiben StMB-24-4101-10-25-89 die Abstandsregelungen für Wärmepumpen.

Nachdem die Wärmepumpe ausschließlich den Pool beheizt, läuft diese nur tagsüber, damit der Strom aus der Photovoltaikanlage genutzt werden kann. Außerdem liegt diese Wärmepumpe weit außerhalb der Baugrenzen, sodass eine Lärmbelästigung am Nachbarhaus ausgeschlossen werden kann.

Es wird beantragt, dass die Wärmepumpe so errichtet werden darf, wie sie in der Planzeichnung dargestellt ist. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Belichtung und Belüftung. Die Abweichung ist unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Seitens des Bau- und Planungsausschusses wurde nach intensiver Diskussion mehrheitlich empfohlen den Punkten, welche vom Gemeinderat entschieden werden können, zuzustimmen.

Der Gemeinderat trifft hierzu folgende Feststellung: Zu diesem Punkt gibt es mittlerweile eindeutige Rechtsprechungen, welche Wärmepumpen an Grundstücksgrenzen zulassen. Die endgültige Entscheidung hierzu trifft das Landratsamt Würzburg. 

Gemeinderatsmitglied Manfred Franz beantragt, das Landratsamt dahingehend zu informieren, dass entgegen den eingereichten Planunterlagen, auf dem Grundstück statt einer Garage ein Carport errichtet worden ist.

zum Seitenanfang

4. Teilabbruch eines Anwesens auf dem Grundstück Fl. Nr. 266, Gemarkung Unterleinach, Sankt-Peter-Straße 10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Planungsausschuss 2020/23 - 06/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses 18.07.2024 ö beratend 4
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Altortbereich und im Sanierungsgebiet der Gemeinde Leinach.

Geplant sind die Sanierung eines bestehenden Einfamilienhauses und die Umnutzung einer bestehenden Garage, welches bereits in der Gemeinderatssitzung am 16.05.2023 behandelt vom Gemeinderat die Zustimmung erteilt wurde.
Das Gebäude muss hierfür umfangreich saniert werden, weshalb es zum Teil abgerissen werden muss und gemäß der Gestaltungssatzung wiederaufgebaut wird.

Es wird empfohlen die Anzeige der Beseitigung zur Kenntnis zu nehmen.

Der Bau- und Planungsausschuss nimmt die Abrissanzeige zur Kenntnis.

Der Gemeinderat nimmt die Abrissanzeige ebenfalls zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

5. Bauleitplanung - Markt Zellingen, Sondergebiet Freizeitgelände; Wiederholung der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4a Abs. 3 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Planungsausschuss 2020/23 - 06/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses 18.07.2024 ö beratend 5
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der von der Auktor Ingenieur GmbH, Berliner Platz 9, 97080 Würzburg, ausgearbeitete Entwurf des Bebauungsplans „Sondergebiet Freizeitgelände“ einschließlich der Begründung und Umweltbericht und deren Anlagen in der Fassung vom 16.11.2023, war Gegenstand der nochmaligen Beteiligungen, die gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 4 Abs. 2 BauGB die in der Zeit vom 19.02.2024 bis einschließlich 05.03.2024 stattfand.

Aufgrund eines Verfahrensfehlers ist die Wiederholung dieser nochmaligen Beteiligung erneut durchzuführen.
Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen in der Sitzung des
Marktgemeinderates am 11.06.2024 wurde der Entwurf des Bebauungsplans nochmals fortgeschrieben und in der Sitzung am 25.06.2024 durch den Marktgemeinderat gebilligt.

Folgende relevante Änderungen im Vergleich zum Entwurf vom 16.11.2023 haben sich ergeben:
  • Umwandlung der Darstellung der Gemeinbedarfsfläche von kultureller Nutzung in sportlicher Nutzung.
  • Zurücknahme der Baugrenze im Bereich der Sondergebietsfläche SO 3 Sportgelände auf den Gebäudebestand.
  • Das zwingende Verbot von Auffüllungen außerhalb der Baugrenzen.
  • Die Reduzierung der Baugrenzen im Bereich der geplanten Erweiterung des Campingplatzes.
  • Die Aufnahme eines Baufensters im Bereich der Sanitäreinrichtungen des bestehenden Campingplatzes.
  • Die Aufnahme einer zusätzlichen privaten Verkehrsverbindung im Bereich der Erweiterung des Campingplatzes.
  • Die Festsetzung von Baumbepflanzungen innerhalb der Erweiterung des Campingplatzes.
  • Die Ausdehnung der Baugrenzen im Bereich der Sondergebietsfläche SO 1 Schwimmbad im Bereich der Fahrradstellplätze.
  • Die Festsetzung von Sondergebietsflächen für die Errichtung von Elementen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien durch Photovoltaik im Bereich der Parkplatzflächen südwestlich des Schwimmbades als Überbauung der Parkstände.
  • Herausnahme der Kleingartenfläche im westlichen Teilbereich des Planungsgebietes.
  • Neuberechnung des Eingriffs in den Überschwemmungsbereich.
  • Überarbeitung der Retentionsraumausgleichsflächen und Neufestsetzung im Bebauungsplan.
  • Neuberechnung der Eingriffskompensation und Änderung der Ausgleichsflächen.

Die Bauleitplanung des Marktes Zellingen schränkt die Gemeinde Leinach nicht negativ ein, weshalb seitens der Gemeindeverwaltung empfohlen wird, der Bauleitplanung Bebauungsplan „Sondergebiet Freizeitgelände“ zuzustimmen.

Der Bau-und Planungsausschuss folgt der Empfehlung der Verwaltung.

Der Gemeinderat fasst folgenden

Beschluss

Der Bauleitplanung des Markes Zellingen hinsichtlich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Freizeitgelände“ wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Bauleitplanung - Markt Zellingen, Ortsteil Retzbach, 23. Flächennutzungsplanänderung; Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Planungsausschuss 2020/23 - 06/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses 18.07.2024 ö beratend 6
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Zellingen hat in seiner Sitzung am 25.06.2024 die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hoher Bühl" im Ortsteil Retzbach beschlossen und die vorliegenden Entwurfsplanungen in der Fassung vom 18.06.2024 gebilligt.

Ein bereits im Markt Zellingen ansässiger Gewerbetreibender möchte mit der Bauleitplanung die städtebauliche Grundlage für ortsnahe Erweiterungsflächen schaffen.
Der Geltungsbereich der 23. Flächennutzungsplanänderung umfasst die Flurnummern 7119 und 7120 der Gemarkung Retzbach. Die Gesamtfläche der Änderung beträgt ca. 15.611 m². 
Der Geltungsbereich grenzt östlich an ein bestehendes sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Landwirtschaftliche Maschinenhallen“. Südlich grenzen die Bundesstraße B27 und die Staatsstraße St2437 an. Westlich und nördlich liegen Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen an.

Der Geltungsbereich des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplans „Hoher Bühl“ umfasst zusätzliche Teilflächen der Flurnummer 7099, 7104, 7105, 7111, 7112 der Gemarkung Retzbach. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zusätzlich aufgenommenen Flächen dienen der verkehrlichen Anbindung des Projektareals und sind im rechtskräftigen Flächennutzungsplan bereits als Straßenverkehrsflächen dargestellt.

Die geplante 23. Flächennutzungsplanänderung des Marktes Zellingen, Ortsteil Retzbach, hat keine negativen Auswirkungen auf die Gemeinde Leinach, weshalb empfohlen wird, der Bauleitplanung zuzustimmen.

Der Bau-und Planungsausschuss folgt der Empfehlung der Verwaltung.

Der Gemeidnerat fasst folgenden

Beschluss

Der Bauleitplanung des Marktes Zellingen zur 23. Flächennutzungsplanänderung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Bauleitplanung - Markt Zellingen, Ortsteil Retzbach, Bebauungsplan „Hoher Bühl“; Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Planungsausschuss 2020/23 - 06/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses 18.07.2024 ö beratend 7
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 25.06.2024 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Hoher Bühl“ im Ortsteil Retzbach gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst. Der Vorentwurf zum Bebauungsplan mit Stand vom 18.06.2024 wurde in der gleichen Sitzung durch den Marktgemeinderat gebilligt.

Ziel des Markts Zellingen ist es in Zusammenarbeit mit einem Investor ein Industriegebiet (GI) auszuweisen. Der bereits im Markt Zellingen ansässige Gewerbetreibende möchte mit der Bauleitplanung die städtebauliche Grundlage für ortsnahe Erweiterungsflächen schaffen.

Die Gesamtfläche beträgt ca. 20.498 m². Der Geltungsbereich grenzt östlich an ein bestehendes sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Landwirtschaftliche Maschinenhallen“. Südlich grenzen überörtliche Verkehrsflächen und gewerbliche Bauflächen an. Westlich und nördlich liegen Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen an.

Zusätzlich werden auf dem externen Grundstück mit der Flurnummer 5290 der Gemarkung Retzbach Maßnahmen zum Schutz zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorgesehen.

Der Bebauungsplan „Hoher Bühl“ des Marktes Zellingen, Ortsteil Retzbach, entwickelt sich aus der 23. Flächennutzungsplanänderung und schränkt die Gemeinde Leinach nicht negativ ein. Es wird deshalb empfohlen der Bauleitplanung zuzustimmen.

Der Bau-und Planungsausschuss folgt der Empfehlung der Verwaltung.

Der Gemeinderat fasst folgenden

Beschluss

Dem Bebauungsplan „Hoher Bühl“ des Marktes Zellingen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Waldbewirtschaftung 2025 - Beratung und Beschlussfassung über den Jahresbetriebsplan und der Jahresbetriebsnachweisung für den Gemeindewald Leinach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert, von unserem Revierförster, Herrn Wolfgang Fricker, wurde der Jahresbetriebsplan und die Jahresbetriebsnachweisung für das Jahr 2025 vorgelegt. Diese Unterlage wurde mit den Sitzungsunterlagen verschickt.
Der Waldausschuss hat sich intensiv mit dieser Unterlage auseinandergesetzt. Der Waldausschuss empfiehlt, dem vorgelegten Jahresbetriebsplan und der Jahresbetriebsnachweisung für das Jahr 2025 zuzustimmen.

Weiterhin empfiehlt der Waldausschuss eine sogenannte Zwischenrevision für den Jahresbetriebsplan durchzuführen und den ursprünglich ausgewiesenen Hiebsatz von 2.200 fm deutlich zu reduzieren. Dies muss beim AELF, Frau Julke, beantragt werden.

Nach Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Es erfolgt die Zustimmung zum Jahresbetriebsplan und der Jahresbetriebsnachweisung 2025 für den Gemeindewald Leinach. Darüber hinaus wird zur Reduzierung des Hiebsatzes eine Zwischenrevision beim AELF beantragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Beratung und Beschlussfassung über die Wiederaufforstung von verschiedenen Flächen aufgrund der Borkenkäferbekämpfung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Vorsitzende berichtet, wie dem Jahresbetriebsplan (Kulturpflege) zu entnehmen ist, sollen in verschiedenen Bereichen neue Bäume zur Wiederaufforstung gepflanzt werden. Dies ist aber nur von Erfolg gekrönt, wenn die Flächen eingezäunt werden und die Zäune regelmäßig kontrolliert werden. Dies dürfte aber nur unter Zuhilfenahme von Fremdleistung möglich sein. Dennoch empfiehlt der Waldausschuss die Wiederaufforstung.

Nach Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Der Wiederaufforstung von verschiedenen Flächen aufgrund der Borkenkäferbekämpfung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Beratung und Beschlussfassung über die Anlage von Feuchtbiotopen zur Schaffung von Wasserrückhaltmöglichkeiten im Wald

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Vorsitzende informiert, aufgrund des Klimawandels werden die Trockenperioden länger und die Starkregenereignisse immer heftiger. Umso wichtiger ist es, dass der Wald Feuchtigkeit speichern kann. Für die Schaffung von Wasserrückhaltemöglichkeiten im Wald wurde deshalb ein Förderprogramm mit 85% Zuschuss aufgelegt.

Sowohl der Förster als auch der Waldausschuss plädieren dafür, sowohl historische Wasserrückhaltungen zu reaktivieren wie auch neue Rückhaltemöglichkeiten zu schaffen. Die Gemeindeverwaltung soll beauftragt werden, diese Möglichkeiten im Herbst noch zu schaffen.
Hinweis: Aufgrund neuer Gegebenheiten im Bauamt kann dies vermutlich nicht realisiert werden, ggfs. erfolgt eine Festlegung durch den Förster.

Nach Beratung fasst der Gemeinderat folgenden

Beschluss

Der Anlage von Feuchtbiotopen zur Schaffung von Wasserrückhaltemöglichkeiten im Wald wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Bestellung von Herrn Manfred Franz, 97274 Leinach, zum Waldhüter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Vorsitzende trägt vor, in der letzten Waldausschusssitzung wurden die stark angestiegenen Aufwendungen im Gemeindewald thematisiert, die mit eigenem Personal nicht mehr zu stemmen sind. Gemeinderatsmitglied Manfred Franz hat sich daraufhin in der Waldausschusssitzung bereit erklärt hier ehrenamtlich zu unterstützen und z.B. die Bestände einschließlich Zäunungen zu kontrollieren, auf rechtzeitiges Ausmähen hinweisen, illegale Müllablagerungen melden, usw. Diese ehrenamtliche Arbeit würde den Bauhof entlasten und zu einer Qualitätsverbesserung im Wald beitragen.

Anschließend informiert der Vorsitzende über das Schreiben von Herrn Manfred Franz vom 27.06.2024.

In der anschließenden Beratung hierzu im Gemeinderat werden folgende Punkte vorgetragen:

  • Man sollte dieses Ehrenamt „Waldbeauftragter“ benennen, da es den sogenannten „Waldhüter“ nicht mehr gibt. 
  • Die Tätigkeit sollte sich nicht nur auf Waldflächen beschränken, sondern auch auf die Flächen in der Flur. Die Aufgabe sollte man detailliert festlegen. Die Meldungen sollten dann immer über das Rathaus erfolgen.

Der Vorsitzende zeigt nun einige Fotos, angefertigt von Gemeinderatsmitglied Manfred Franz, mit abgestorbenen Bäumen, Totholz usw.

Der Gemeinderat diskutiert noch folgende Punkte:

  • Schon seit längerem sind Bäume aufgrund von Trockenschäden zur Fällung ausgezeichnet worden; diese wurden jedoch noch nicht gefällt. Seitens der Forstwirtschaft kann dieses Holz nicht mehr verwendet werden.
Der Vorsitzende meint, man werde hierzu das Gespräch mit dem Forstamt suchen. 
  • Im Waldausschuss wurden unter anderem auch moniert, dass ein neuer Weg für den Holzabtransport geschaffen wurde, obwohl bereits in der Nähe ein entsprechender Weg vorhanden ist.
  • Dies müsse man mit dem Unternehmer klären.

Abschließend schlägt der Vorsitzende vor, man sollte eine entsprechende Stellenbeschreibung für den „Waldbeauftragten“ erstellen. Und zwar in Zusammenarbeit mit dem Bewerber Manfred Franz. In der September-Sitzung kann dann eine entsprechende Bestellung erfolgen.

zum Seitenanfang

12. Aktuelle Informationen und Anfragen der Gemeinderatsmitglieder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2020/61 - 09/2024. Sitzung des Gemeinderats 23.07.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

  1. Der Vorsitzende trägt vor, das Landratsamt Würzburg hat die Gemeinde am 18.07.2024 darüber informiert, dass seit dem 15.07.2024 in Leinach eine Durchgangsunterkunft für Geflüchtete mit 10 Plätzen in der Raiffeisenstraße 15 besteht. Diese wurde am 18.07.2024 mit einer ukrainischen Mutter mit ihren beiden minderjährigen Töchtern belegt. Es ist bislang vorgesehen, diese Durchgangsunterkunft mit ukrainischen Geflüchteten zu belegen.

  2. Der Vorsitzende berichtet, von der ILE wurden über das ILE-Regionalbudget Wellenliegen beschafft. Jeder ILE-Gemeinde wurde eine Bank zugeteilt. Die Bank für die Gemeinde Leinach haben wir am Wasserspielplatz aufgestellt, wo sie sehr gut angenommen wird.

  3. Bezugnehmend auf die Anfrage aus der letzten Sitzung informiert der Vorsitzende, der von der Bayerischen Landesstiftung für die Renovierung der Peterskapelle gewährte Zuschuss ist noch nicht ausgezahlt. Nach Eintreffen der Zuwendung wird diese unmittelbar an die Gemeinde Leinach weitergeleitet. In diesem Zusammenhang gibt er ein Schreiben von Herrn Pfarrer Kneitz bekannt, dass es von vornherein unstrittig war, diesen Zuschuss an die Gemeinde weiterzuleiten. Dies ist auch in einer gemeinsamen schriftlichen Vereinbarung vom 20.09.2022 festgehalten. Allerdings ist der förmliche Bewilligungsbescheid noch nicht eingegangen.

  1. Der Vorsitzende informiert, vom Architekten Haas wurde ein erster Erweiterungsentwurf für die Grundschule zur Erweiterung der Mittagsbetreuung vorgelegt. Dieser wurde zur Klärung, ob der Raumbedarf der Grundschule und der Mittagsbetreuung ausreichend abgebildet ist, der Schulleitung und der Leiterin der Mittagsbetreuung vorgestellt. Mit diesem Entwurf soll gemeinsam mit dem Architekten ein Termin bei der Regierung von Unterfranken gemacht werden. In diesem Termin soll dann geklärt werden, inwieweit der Entwurf der Schulbauverordnung und den Bedürfnissen der Mittagsbetreuung entspricht, welche Fördermöglichkeiten bestehen, usw. Dies wird vermutlich noch zu mehreren Veränderungen der Planung führen. Insofern befinden wir uns noch in einem ganz frühen Entwurfsstadium.

Ein Termin bei der Regierung von Unterfranken wird uns jedoch erst gewährt, wenn zahlreiche Hausaufgaben erledigt wurden, z.B. pädagogisches Konzept von der Mittagsbetreuung, Detailpläne mit Flächenangaben, usw.

Erst wenn der Termin bei der Regierung von Unterfranken erfolgreich absolviert wurde, hat die Gemeinde einen ersten belastbaren Entwurf und wir wissen mit welchen Kosten wir rechnen müssen. 
Anschließend zeigt der Vorsitzende die vom Büro Haas erstellten Vorentwürfe für diese Maßnahme.

  1. Gemeinderatsmitglied Johanna Müller berichtet über einen zunehmenden Wildwuchs beim Parken. Es sollte überlegt werden, eventuell beschilderte Parkverbote zu realisieren.
Der Vorsitzende meint, dann müsste jedoch eine Verkehrsüberwachung geschaffen werden, eventuell mit dem neu gegründeten Zweckverband „Interkommunale Zusammenarbeit Main-Franken“ beim Landratsamt Würzburg. Diese Thematik könnte darüber hinaus auch im Bau- und Planungsausschuss beraten werden, an welchen Stellen man sinnvollerweise Halteverbotszonen einrichtet.

Datenstand vom 18.11.2024 09:20 Uhr