Datum: 15.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Ratsstube
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. |
Bezeichnung
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1 |
Genehmigung der Niederschrift vom 17.09.2024
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2 |
Bauleitplanung - 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Leinach
Vorstellung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung mit Präsentation des angepassten Entwurfs durch Herrn Ettwein vom Planungsbüro Klärle;
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
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3 |
Bauleitplanung - Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Solarpark Leinach"
Vorstellung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung mit Präsentation des angepassten Entwurfs durch Herrn Ettwein vom Planungsbüro Klärle;
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
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4 |
Sanierung und Umbau eines Einfamilienhauses und Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 266, Gemarkung Unterleinach, St.-Peter-Str. 10
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5 |
Sanierung denkmalgeschütztes Fachwerkhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 42/1, Gemarkung Oberleinach, Kirchgasse 6
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6 |
Bau einer freistehenden Pergola zur Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl. Nr. 815, Gemarkung Oberleinach, Am Mühlberg 38
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7 |
Errichtung einer Überdachung auf der vorhandenen Terrasse auf dem Grundstück Fl. Nr. 4540/18, Gemarkung Unterleinach, St.-Peter-Str. 59
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8 |
Neukalkulation der Trinkwasser-, Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Grundgebühren
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8.1 |
Beratung und Beschlussfassung über die Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes
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8.2 |
Beratung und Beschlussfassung über die 9. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 27.05.2002 i.d.F. vom 25.10.2021
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8.3 |
Beratung und Beschlussfassung über die 12. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 27.05.2002 i.d.F. vom 25.10.2021
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9 |
Beratung über die Anpassung der Friedhofsgebühren ab 01.01.2025
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10 |
Beratung und Beschlussfassung über die Weiterführung der Sanierungsbegleitung und -beratung für die Jahre 2025 bis 2027
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11 |
Festlegung der Preise beim Brenn- und Nutzholz
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12 |
Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag zur Erhöhung des Zuschusses für den Erwerb des Führerscheins der Klasse C für Feuerwehrdienstleistende
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13 |
Aktuelle Informationen und Anfragen der Gemeinderatsmitglieder
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1. Genehmigung der Niederschrift vom 17.09.2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
|
1 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat genehmigt die Sitzung vom 17.09.2024.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. Bauleitplanung - 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Leinach
Vorstellung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung mit Präsentation des angepassten Entwurfs durch Herrn Ettwein vom Planungsbüro Klärle;
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
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15.10.2024
|
ö
|
beratend
|
2 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat am 12.12.2023 die 13. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen. Ziel und Zweck der Änderung des Flächennutzungsplans ist das Gemeinschaftsprojekt „Solarpark“ mit den Nachbargemeinden Margetshöchheim und Hettstadt umzusetzen. Die Unterlagen wurden im Zeitraum vom 18.01.2024 – 22.02.2024 öffentlich ausgelegt und gleichzeitig die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Die vorliegenden Stellungnahmen müssen vom Gemeinderat behandelt und gewertet werden. Herr Ettwein vom Büro Klärle erläutert anhand seiner Präsentation (verfügbar im Ratsinformationssystem – RIS) die jeweiligen Stellungnahmen der einzelnen Träger öffentlicher Belange, welche in der Abwägungstabelle zusammengestellt wurden.
Aus dem Gemeinderat kam es zu Nachfragen hinsichtlich der
- Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde
Beteiligung der unteren Jagdbehörde
Beteiligung des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung (Brandschutz)
Problematik mit Wölfen und Schäfern bei Einzäunung der PV-Anlage
Eingetragenen Grunddienstbarkeiten
Herr Ettwein und der Geschäftsführer der enerlogo GmbH & Co. KG, Herr Pfänder, nahmen zu den jeweiligen Nachfragen aus dem Gremium entsprechend Stellung. Anhand der Präsentation wurden dem Gemeinderat auch die aktuellen Entwurfsplanungen vorgestellt. Hier wurden, sofern notwendig, die jeweiligen Stellungnahmen der einzelnen Träger öffentlicher Belange bereits eingearbeitet.
Beschluss
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander schließt sich der Gemeinderat dem in der beiliegenden Aufstellung dargestellten Abwägungsvorschlag der Verwaltung an. Die Flächennutzungsplanänderung wird entsprechend der Abwägung des Gemeinderats zu den eingegangenen Stellungnahmen ergänzt und angepasst.
2. Der Gemeinderat stimmt dem in der Sitzung am 15.10.2024 vorgestellten Entwurf der 13. Änderung des Flächennutzungsplans zu. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wird in Form einer einmonatigen Planauslage in der Gemeindeverwaltung Leinach sowie auf www.leinach.de mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gebeten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
(Gemeinderatsmitglieder Stefan Wettengel und Kurt Dietrich nehmen wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil.)
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3. Bauleitplanung - Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Solarpark Leinach"
Vorstellung der eingegangenen Stellungnahmen und Abwägung mit Präsentation des angepassten Entwurfs durch Herrn Ettwein vom Planungsbüro Klärle;
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beratend
|
3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat am 12.12.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Leinach“ beschlossen. Ziel und Zweck des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, welcher sich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist die Errichtung eines „Solarparks“ mit den Nachbargemeinden Margetshöchheim und Hettstadt.
Die Unterlagen wurden im Zeitraum vom 18.01.2024 – 22.02.2024 öffentlich ausgelegt und gleichzeitig die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die vorliegenden Stellungnahmen müssen vom Gemeinderat behandelt und gewertet werden.
Die in TOP 2 beschlossene Abwägungstabelle gilt für den Bebauungsplan gleichermaßen und muss durch den Gemeinderat beschlossen werden.
Beschluss
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander schließt sich der Gemeinderat dem in der beiliegenden Aufstellung dargestellten Abwägungsvorschlag der Verwaltung an. Der Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften werden entsprechend der Abwägung des Gemeinderats zu den eingegangenen Stellungnahmen ergänzt und angepasst.
2. Der Gemeinderat stimmt dem in der Sitzung am 15.10.2024 vorgestellten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Leinach“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den zugehörigen örtlichen Bauvorschriften zu. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB wird in Form einer einmonatigen Planauslage in der Gemeindeverwaltung Leinach sowie auf www.leinach.de mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden werden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB um die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gebeten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
(Gemeinderatsmitglieder Stefan Wettengel und Kurt Dietrich nehmen wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil.)
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4. Sanierung und Umbau eines Einfamilienhauses und Neubau einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 266, Gemarkung Unterleinach, St.-Peter-Str. 10
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Planungsausschuss
|
2020/24 - 07/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses
|
10.10.2024
|
ö
|
beratend
|
2 |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und im Geltungsbereich der gemeindlichen Gestaltungssatzung.
Die Eigentümer beabsichtigen das bestehende Wohnhaus mit angebauter Scheune zu sanieren sowie nördlich anschließend an das Wohnhaus eine Garage neu zu errichten.
Die Planunterlagen wurden zur Prüfung an das Sanierungsbüro Schlicht Lamprecht Kern Architekten weitergeleitet. Folgende Stellungnahme ist hierzu eingegangen:
„Das Gebäude soll wieder ein Satteldach erhalten. Vorgesehen ist eine Dachneigung von 50°. Zur Dacheindeckung liegen keine Angaben vor. Der Schnitt zeigt keinen Kniestock, in den Ansichten lässt sich allerdings ein Kniestock vermuten.
Die östliche Giebelfassade zeigt im Keller zwei liegende Fenster, im Erdgeschoss zwei quadratische Fenster und im Dach zwei stehende Fenstertüren ohne Absturzsicherung.
Die südliche Fassadenseite zeigt ebenfalls drei unterschiedliche Fensterformate (stehend, liegend, stehende Fenstertür). In wie fern die bestehende Treppe (jetziger Eingang) erhalten bleibt ist unklar, da sie zwar im Grundriss und in einigen Ansichten erkennbar ist, in der Südansicht allerdings nicht. Im Dach sind fünf Dachflächenfenster eingezeichnet.
Die Westansicht zeigt im Erdgeschoss eine liegende Fenstertür in Form eines Hebe-Schiebe-Elementes. Im Giebel sind zwei stehende Fenstertüren ohne Absturzsicherung erkennbar. Im Erdgeschoss wird über einen Balkon ein Freibereich geschaffen, da auf Grund der Topographie kein direkter Zugang zum Garten möglich ist. Der Balkon zeigt ein Geländer mit senkrechter Gliederung.
Auf der Nordseite ist der neue Eingang geplant. Hier sind in der Fassade ein stehendes Fenster und ein liegendes Fenster erkennbar. Das Eingangselement mit Wandscheibe und Treppe springt vor und führt, da dieses Element ebenfalls überdacht werden soll, im übrigen Traufbereich zu einem Dachüberstand von 1,50 m. Zur St.-Peter-Straße ist dieser Versprung in der Fassade nicht sichtbar, da die Giebelfassade mit einer Mauerscheibe verlängert wird. Im Dach sind weitere fünf Dachflächenfenster vorgesehen.
An dieser Fassadenseite ist eine Garage mit Flachdach und Sektionaltor (Breite knapp 6, 0 m) vorgesehen.
Einordnung nach der Gestaltungssatzung
Das geplante Satteldach mit einer Dachneigung von 50° ist grundsätzlich zulässig. Es wird darauf verwiesen, dass als Dacheindeckung rote bis rotbraune Dachsteine (Ton- oder Betonziegel) zu verwenden sind. Unzulässig ist der geplante Dachüberstand. Dieser darf am Ortgang maximal 20 cm und an der Traufe max. 30 cm betragen.
Weiterhin unzulässig ist der Versprung in der Fassade, da Bauten nicht durch Vor- oder Rücksprünge zergliedert werden dürfen. Da auch diese Fassadenseite einsichtig ist, wird eine Befreiung, sowohl für den Fassadenvorsprung als auch für den Dachüberstand nicht empfohlen.
Dachflächenfenster sind erlaubt, sofern ihre Breite maximal 1, 0 m beträgt und sie in Anordnung, Größe und Format eine rhythmische Gliederung bilden.
Ebenso unzulässig sind sämtliche nicht stehende Wandöffnungen (Fenster, die breiter sind als hoch oder quadratisch). Nach der Gestaltungssatzung sind Fenster auf ein einheitliches, stehendes Format zu beschränken. Ab einer lichten Breite von 1, 0 m müssen Fenster als zu öffnende Flügel konstruktiv teilbar sein. Aufgesetzte oder aufgemalte Sprossen sind nicht erlaubt. Fenster und Türen sind vorzugsweise in heimischem Massivholz zu erstellen, aber auch profilierte Kunststoffrahmen sind bei Fenstern möglich. Die Farbe der Fenster muss naturbelassen, hell oder gebrochen weiß gehalten werden.
Balkone u. ä. sind dann zulässig, wenn sie von der Straßenseite her nicht einsehbar sind. Der geplante Balkon (im Grundriss nicht vorhanden) ist einsehbar, da an der Nordseite ein öffentlicher Weg entlangführt. Hier wäre eine Befreiung denkbar, wenn andernfalls kein direkter Freibereich für die Wohneinheit geschaffen werden kann und sich der Balkon im rückwärtigen Bereich befindet. Das Balkongeländer ist entweder mit senkrechten Holzlatten oder mit senkrechten, nicht glänzenden Stabstahl- oder Flachstahlgeländer zulässig.
Die Garage ist in dieser Form ebenfalls nicht erlaubnisfähig, da sowohl das geplante Flachdach (neue Flachdächer sind nicht erlaubt) als auch das breite Sektionaltor (Garagentore dürfen max. 2, 50 m breit und hoch sein, bei Mehrfachgaragen muss ein Zwischenpfeiler von mind. 30 cm vorhanden sein) nach Gestaltungssatzung unzulässig sind. Weiterhin sind holzverkleidete Sektionaltore lediglich in beengten Straßenverhältnissen erlaubt. Hier befindet sich die Garage jedoch im Grundstücksinneren, sodass ein Sektionaltor nicht erforderlich erscheint.
Insgesamt muss festgestellt werden, dass die Gestaltungssatzung im Zuge der Planung leider in beinahe keinem Punkt berücksichtigt wurde, was zu zahlreichen Unzulässigkeiten führt.“
Die Stellungnahme wurde mit den Antragstellern besprochen und die Planunterlagen zwischenzeitlich für die Gemeinderatssitzung angepasst. Die Planunterlagen entsprechen jetzt in vielen Punkten der Gestaltungssatzung.
Die notwendigen Befreiungen/ Abweichungen wurden vom Architekten beantragt und lauten wie folgt:
Rücksprünge:
Die Außenwand soll an der NW Ecke um 1,45 m rückspringen um eine Erschließung des Dachgeschosses zu ermöglichen und den Eingangsbereich gleichzeitig überdachen. Der zulässige Dachüberstand von 0,30 m wird an dieser Stelle überschritten, sonst aber im restlichen Bereich des Hauses eingehalten.
Fenster/ Wandöffnungen:
Um das Geschoss auf der Süd- und auf der Westseite gut belichten zu können, werden die Fensterformate größer ausgeführt, als Sie nach der Gestaltungssatzung zulässig sind, diese sind aber von der Straße aus nicht einsehbar. Die Fensterbretter werden in Aluminium ausgeführt. Die verbliebenen Seiten entsprechen der Gestaltungssatzung vollständig.
Sonnenschutz:
An allen Fenstern sollen Rollos bzw. Raffstore (Hof- und Gartenseite) angebracht werden, die Kästen werden ohne Vorsprünge und Auskragungen im Wandausbau integriert.
Balkone/Terrassen:
An der Rückseite des Anwesens soll ein Balkon errichtet werden, dieser ist vom Straßenraum nicht einsehbar.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Planung zu und erteilt die notwendigen Befreiungen und Abweichungen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5. Sanierung denkmalgeschütztes Fachwerkhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 42/1, Gemarkung Oberleinach, Kirchgasse 6
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Planungsausschuss
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2020/24 - 07/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses
|
10.10.2024
|
ö
|
beratend
|
3 |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
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15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt
Das Anwesen liegt im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und im Geltungsbereich der gemeindlichen Gestaltungssatzung. Auf dem Grundstück befindet sich ein Denkmalgeschütztes Fachwerkhaus.
Beschrieben wird das Vorhaben vom Planungsbüro wie folgt:
Gegenstand der vorliegenden Planung ist die umfassende Sanierung / Modernisierung des gesamten Dachgeschosses. Das Wohngebäude welches bisher in Erd-, und Obergeschoss dem Wohnen diente, wird im gesamten Dachgeschoss zusätzlich der Wohnnutzung zugeführt. Der Spitzbodenbereich wird teilweise als Luftraum geöffnet oder als Abstellraum genutzt. Die Dacheindeckung wird zurückgebaut, die Holzkonstruktion ertüchtigt, gedämmt und neu eingedeckt.
Bisher gingen die beschriebenen Planunterlagen nicht bei der Gemeinde Leinach ein, lediglich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wurde beim Landratsamt Würzburg beantragt, weshalb der Punkt nur als Information behandelt werden kann.
Der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis.
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6. Bau einer freistehenden Pergola zur Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl. Nr. 815, Gemarkung Oberleinach, Am Mühlberg 38
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Planungsausschuss
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2020/24 - 07/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses
|
10.10.2024
|
ö
|
beratend
|
4 |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Leinach-Süd sowie im Bereich der Baugestaltungssatzung.
Geplant ist der Bau einer Terrassenüberdachung mit den Maßen 5,74 m Breite und 4,03 m Tiefe. Die Pergola soll aus Aluminium mit einem Flachdach und verstellbaren Lamellen errichtet werden. Die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken werden eingehalten.
Folgende Befreiungen/Abweichungen werden beantragt:
Dachneigung:
Die Terrassenüberdachung soll als Flachdach ausgebildet werden. Die Baugestaltungssatzung sieht für untergeordnete Bauten abweichende Dachneigung vor. Eine Pergola zählt zu diesen untergeordneten Bauten, weshalb ein Flachdach zulässig ist.
Dacheindeckung:
Die Dacheindeckung sollte vorranging mit Ziegeln erfolgen. Laut Baugestaltungssatzung sind aber auch andere Dacheindeckungen zulässig, wenn sie nicht reflektieren. Das Dach soll mit nicht reflektierenden Alulammelen belegt werden.
Seitens des Bau- und Planungsausschusses wird empfohlen dem Bau der Terrassenüberdachung zuzustimmen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Bau der Terrassenüberdachung zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
(Gemeinderatsmitglied Klaus Stockmann nimmt wegen persönlicher Beteiligung nicht an der Abstimmung teil.)
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7. Errichtung einer Überdachung auf der vorhandenen Terrasse auf dem Grundstück Fl. Nr. 4540/18, Gemarkung Unterleinach, St.-Peter-Str. 59
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Planungsausschuss
|
2020/24 - 07/2024. Sitzung des Bau- und Planungsausschusses
|
10.10.2024
|
ö
|
beratend
|
5 |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „An der Fein“ sowie im Bereich der Baugestaltungssatzung.
Geplant ist der Bau einer Terrassenüberdachung mit den Maßen 5,11 m Breite und 4,11 m Tiefe. Das Dach soll als Pultdach mit 8° Dachneigung ausgebildet und mit Polycarbonatplatten eingedeckt werden.
Folgende Befreiung/Abweichungen werden beantragt:
Dachform/Dachneigung:
Die Terrassenüberdachung soll mit einem Pultdach und 8° Dachneigung errichtet werden. Der Bebauungsplan sieht als Dachform ein Walm- oder Satteldach mit min. 22° Dachneigung vor. Laut Baugestaltungssatzung sind auf Nebengebäuden abweichende Dachformen zulässig.
Dacheindeckung:
Die Terrassenüberdachung soll mit Polycarbonatplatten belegt werden. Laut Baugestaltungssatzung wäre diese Dacheindeckung zulässig, da diese Platten nicht reflektieren. Der Bebauungsplan sieht noch eine Ziegeleindeckung vor.
Der Bau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Bauvorhaben zuzustimmen und die notwendigen Befreiungen/ Abweichungen zu erteilen.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die notwendigen Befreiungen sowie Abweichungen und stimmt dem beantragten Bauvorhaben zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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8. Neukalkulation der Trinkwasser-, Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Grundgebühren
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
8 |
Sachverhalt
Bereits in der letzten Gemeinderatssitzung wurde durch die Kommunalberatung Schulte/Röder über die Neukalkulation der Trinkwasser-, Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Grundgebühren beraten. Durch die Verwaltung wurden die Satzungen nun angepasst bzw. eine entsprechende Änderungssatzung verfasst.
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8.1. Beratung und Beschlussfassung über die Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
8.1 |
Sachverhalt
Die Gemeinde Leinach erhebt gemäß Art. 8 KAG (Kommunalabgabengesetz) Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung. Die Gebührenbemessung ergibt sich auf Grundlage der vorgestellten Kalkulation. Kalkulation bedeutet hier eine Ergebnisberechnung aller ansatzfähigen Einnahmen und Ausgaben inklusive einer angemessenen Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals.
Über die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ist ein eigener Beschluss zu fassen, welcher auf Empfehlung der Dr. Schulte/Röder Kommunalberatung bei 2,25 % liegt. Diese Empfehlung wird durch „Die Gemeindekasse Bayern“ (Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen) gestützt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den kalkulatorischen Zinssatz auf 2,25 % festzusetzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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8.2. Beratung und Beschlussfassung über die 9. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 27.05.2002 i.d.F. vom 25.10.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
8.2 |
Sachverhalt
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Leinach folgende 9. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeinde Leinach vom 27.05.2002 i.d.F. vom 25.10.2021:
§ 1
§ 9 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Grundgebühr beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis 2,5 m³ 12,00 €/Jahr
über 2,5 m³ 36,00 €/Jahr.
§ 2
In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „2,29 € „durch die Angabe „3,62 €“ ersetzt.
§ 3
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.11.2024 in Kraft.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die 9. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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8.3. Beratung und Beschlussfassung über die 12. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 27.05.2002 i.d.F. vom 25.10.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
8.3 |
Sachverhalt
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Leinach folgende 12. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Leinach vom 27.05.2002 i.d.F. vom 25.10.2021:
§ 1
§ 9a Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
bis 2,5 m³/h 48,00 €/Jahr
über 2,5m³/h 96,00€/Jahr.
§ 2
In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „2,12 €“ durch die Angabe „1,29 €“ ersetzt.
§ 3
In § 10 a Abs. 7 wird die Angabe „0,27 €“ durch die Angabe „0,19 €“ ersetzt.
§ 4
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.11.2024 in Kraft.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der 12. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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9. Beratung über die Anpassung der Friedhofsgebühren ab 01.01.2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt
Beim Friedhof handelt es sich um eine kostenrechnende Einrichtung. Die Ausgaben sollen durch die Einnahmen gedeckt werden. Hierzu ist eine Gebührenkalkulation notwendig. Letztmalig wurden 2018 die Preise für den Friedhof angepasst, allerdings ohne Neukalkulation. In der Gemeinderatssitzung am 17.09.2024 wurde durch die Dr. Schulte | Röder Kommunalberatung die Kalkulation der Friedhofsgebühren vorgestellt. Hiernach würden sich diese wie folgt ändern:
Grabart
|
2018
|
2024
|
%
|
pro Jahr
|
Einzelgrab
|
750 €
|
861 €
|
+ 14,8
|
+ 5,55 €
|
Familiengrab
|
1.000 €
|
1.458 €
|
+ 45,8
|
+22,90 €
|
Urnengrab
|
500 €
|
676 €
|
+ 35,2
|
+8,80 €
|
Friedwiese
|
350 €
|
416 €
|
+ 18,9
|
+3,30 €
|
|
30 €
|
41 €
|
+ 36,7
|
-
|
Verwaltung
|
30 €
|
22 €
|
- 26,7
|
-
|
Insbesondere beim Familiengrab wäre eine deutliche Preissteigerung zu verzeichnen gewesen. Auf Wunsch des Gemeinderates sollte versucht werden durch Reduzierung der maximal verfügbaren Grabstellen je Grabart eine Reduzierung der Gebühren zu erzielen. Dies brachte folgendes Ergebnis:
Grabart
|
2018
|
2024
|
%
|
pro Jahr
|
Einzelgrab
|
750 €
|
719 €
|
-4,1
|
-1,55 €
|
Familiengrab
|
1.000 €
|
1.437 €
|
+43,7
|
+21,85 €
|
Urnengrab
|
500 €
|
789 €
|
+57,8
|
+14,45 €
|
|
350 €
|
446 €
|
+27,4
|
+4,80 €
|
Leichenhaus
|
30 €
|
41 €
|
+36,7
|
-
|
Verwaltung
|
30 €
|
22 €
|
-26,7
|
-
|
Der Vorsitzende erläutert, dass eine Änderung der Grabstellenanzahl gerade in der Grabart „Familiengrab“ nicht den erhofften Erfolg nach sich zieht und man deshalb auch die Grabstellenanzahl je Grabart unverändert lassen kann. Dem Gemeinderat muss bewusst sein, dass eine Beschlussfassung mit politischen bzw. den nicht kalkulierten Gebühren eine grundsätzlich ungültige und einklagbare Gebührensatzung zur Folge hätte.
Unabhängig davon gibt es unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der zu beschließenden Gebühren. Teilweise wird die Ansicht vertreten, die Gebühren um maximal 20 % zu erhöhen, teilweise wird die Ansicht vertreten, die Gebühren wie kalkuliert und somit satzungskonform zu beschließen, da die Gemeinde Leinach im Vergleich zu anderen Gemeinden sich ohnehin auf einem niedrigeren Gebührenniveau bewegt.
Nachdem man mit einer pauschalen Erhöhung um 20 % in der Grabart „Einzelgrab“ und „Friedwiese“ bereits über die kalkulierten Gebühren kommen würde, gab es durch den Vorsitzenden folgenden Abstimmungsvorschlag:
- Einzelgrab 860 €
Familiengrab 1.200 €
Urnengrab 600 €
Friedwiese 415 €
Leichenhaus 41 €
Verwaltung 22 €
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die neuen Friedhofsgebühren entsprechend des Abstimmungsvorschlages.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 7
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10. Beratung und Beschlussfassung über die Weiterführung der Sanierungsbegleitung und -beratung für die Jahre 2025 bis 2027
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt
Der Vertrag über die Sanierungsberatung läuft zum Ende des Jahres aus. Das Büro Schlicht-Lamprecht-Kern hat ein Angebot in Form eines Vertrages vorgelegt, für das vor Beauftragung noch ein Förderantrag bei der Städtebauförderung gestellt werden muss.
Der Vertragsentwurf liegt allen Gemeinderatsmitgliedern vor. Es müsste nun ein Beschluss zur weiteren Beauftragung gefasst werden.
Teile des Gemeinderates sind mit dem aktuellen Büro sehr unzufrieden, es sollte über einen Wechsel des Büros nachgedacht werden.
Vorab konnte der Vorsitzende schon die Büros anderer Kommunen ausfindig machen:
Büro Schlicht: Margetshöchheim, Rimpar
Büro Holl-Wieden: Hettstadt
Büro Schirmer: Zell a. Main
Büro Haines-Leger: Thüngersheim
Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass andere Büros derzeit keine Kapazitäten für neue Kunden frei haben, zudem kann man die Qualität anderer Büros nur schwer beurteilen.
Beschluss
Der Gemeinderat fasst den Beschluss, dass die Verwaltung Vergleichsangebote anderer Büros einholen bzw. anfordern soll.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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11. Festlegung der Preise beim Brenn- und Nutzholz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
11 |
Sachverhalt
Anfang Oktober fand eine Besprechung mit dem Revierförster statt. Hier wurde u. a. über die Entwicklung der Brennholzpreise gesprochen. Der Revierförster vertritt die Ansicht, dass die Preise für 2024/2025 wie im Vorjahr beschlossen beibehalten werden können. Unabhängig davon bleibt noch abzuwarten, welche Holzmengen dieses Jahr überhaupt eingeschlagen werden.
- Buchen- /Eichenscheitholz 105 € je Ster
Polterholz (Stämme) 70 € je fm
Rückegassen (gesetzt) 18 € je Ster
Windbruch (Stammholz) 28 € je Ster
Beschluss
Der Gemeinderat fast den Beschluss, die Preise für Brennholz beizubehalten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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12. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag zur Erhöhung des Zuschusses für den Erwerb des Führerscheins der Klasse C für Feuerwehrdienstleistende
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Sachverhalt
Der Gemeindeverwaltung liegt ein schriftlicher Antrag auf Erhöhung des Zuschusses für den Erwerb des Führerscheins der Klasse C zum Führen eines Feuerwehrfahrzeuges vor. Diese sind vom Gemeinderat grundsätzlich zu behandeln.
Derzeit liegt der gemeindliche Zuschuss, welcher vom Gemeinderat beschlossen wurde, bei 1.500 €. Die Kosten belaufen sich auf rund 3.000 €.
Anfragen innerhalb der ILE ergaben, dass grundsätzlich der komplette Führerschein bezahlt wird, wobei dies wiederum an bestimmte Auflagen geknüpft ist. Hier geht es u. a. um den gewöhnlichen Aufenthalt und ggfls. die Arbeitsstelle. Zudem sollte eine Mitgliedschaft bei der aktiven Wehr von mehr als fünf Jahren Voraussetzung sein, ggfls. sollen die charakterlichen Eigenschaften des Antragsstellers geprüft werden. Die charakterlichen Eigenschaften überprüft der Kommandant; dies sollte bei uns ähnlich gehandhabt werden.
Folgende Punkte wurden im Gremium vorgetragen:
- Der Gemeinderat muss sich gut überlegen die Zuschüsse zu erhöhen; Vereinbarungen, die mit dem Antragssteller getroffen werden, sind vor Gericht nicht durchzusetzen
- Derartige Anträge müssen über die Kommandanten eingereicht und im Rahmen der Haushaltsberatung beschlossen werden
Der Bedarf an geeigneten Fahrzeugführern muss grundsätzlich durch die Kommandanten festgelegt werden
Im Nachgang zur Diskussion bittet der Vorsitzende über den Antrag abzustimmen.
Beschluss
Der Antrag auf Erhöhung des Zuschusses wird einstimmig abgelehnt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 15
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13. Aktuelle Informationen und Anfragen der Gemeinderatsmitglieder
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat
|
2020/63 - 11/2024. Sitzung des Gemeinderats
|
15.10.2024
|
ö
|
|
13 |
Sachverhalt
- Der Vorsitzende berichtet über erhebliche Kostenmehrung bei der Generalsanierung der Verbandsschule Margetshöchheim. Bei der Schulverbandssitzung am 18.09.24 wurden die sich andeutenden Mehrkosten bei der Generalsanierung der Mittelschule erstmals genauer quantifiziert. Nach momentaner Einschätzung werden sich die Kosten von ursprünglich kalkulierten 26.720.493 € auf 35.004.891 € erhöhen. Dies ist jedoch eine Prognose, die sich an den bisherigen Kostensteigerungen orientiert. Aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise sind energieintensive Rohstoffe wie Stahl, Glas und Aluminium viel teurer geworden, als es zum Zeitpunkt der Kostenermittlung der Fall war. Derzeit liegt der Baupreisindex bei 31%, was sich bei dem jetzt fertiggestellten und beinahe vollständig schlussgerechneten Bauabschnitt A bestätigt (Preissteigerung 29%). Neben den erheblichen Preissteigerungen für die Bauleistungen machen sich auch Funde von asbestverseuchtem Material (Dichtungsbahnen unter dem Estrich) bei den Mehrkosten bemerkbar. Besonders schwerwiegend sind jedoch die Fehlplanungen des mittlerweile insolventen TGA-Planers (techn. Gebäudeausrüstung). Der aufgrund einer europaweiten Ausschreibung ausgewählte TGA-Planer hat beispielsweise die Dachentwässerung nicht starkregensicher ausgelegt, weshalb im Nachgang weitere Entwässerungsrohre und Regenrückhaltungen gebaut werden mussten. Wanddurchbrüche für die Gebäudetechnik sind an der falschen Stelle oder zu klein ausgebildet, die Gebäudetechnik ist insgesamt nicht ausreichend ausgelegt. Nicht nur aufgrund der unzureichenden Auslegung, sondern auch aufgrund der Insolvenz des Büros war eine komplette Neuvergabe der TGA-Planung einschließlich Neudimensionierung aller Komponenten erforderlich. Dies hat ebenfalls deutliche Mehrkosten verursacht, die aufgrund der Insolvenz auch nicht einklagbar sind. Wie bei allen Fördermaßnahmen sind Kostensteigerungen nicht zuschussfähig und treffen den Schulverband mit voller Härte. Der Schulverbandsvorsitzende will sich zwar dafür einsetzen, dass diese Mehrkosten auch bei der Förderung Berücksichtigung finden, allerdings sind die Aussichten hierfür gering. Da die Kosten und somit auch die Mehrungen über die Schülerzahl umgelegt werden, trifft diese Kostenmehrung die Gemeinde Leinach nur etwa zu 12 %. Die Hauptlast liegt bei Margetshöchheim und Erlabrunn, aber dennoch ist es für die Gemeinde Leinach ein erheblicher Betrag.
Die Verwaltung wird dem Hinweis aus dem Gemeinderat nochmals nachgehen, ob nicht eine Betriebshaftpflicht des inzwischen insolventen Architekturbüros für die Mehrkosten aufkommen muss.
- Der Seniorennachmittag der Gemeinde Leinach findet am 01.12.2024 in der Leinachtalhalle statt. Nähere Information hierzu folgen.
- Am 17.11.2024 ist Volkstrauertag. Der Vorsitzende hätte gerne ein Meinungsbild, ob es denn zwingend notwendig sei an zwei Orten einen Kranz niederzulegen. Um 09.00 Uhr ist Kirche in CS, um 11.00 Uhr Kranzniederlegung am Gedenkstein am Rathaus und um 15.00 Uhr Kranzniederlegung am Gedenkstein SL mit Vertretern der Kameradschaft ehemaliger Soldaten. Im Gemeinderat gibt es kein einstimmiges Meinungsbild, die bisherige Vorgehensweise sollte zum Gedenken der Opfer jedoch beibehalten werden.
- Anfrage von GR Mathias Dörrie bezüglich eines Zuschusses von der Gemeinde Leinach:
Die SG Diana Leinach begeht im nächsten Jahr ihr 70-jähriges Vereinsjubiläum. Zudem hat die Gemeinde Leinach Jubiläum für 1.250 Jahre. Es ist angedacht, im Rahmen des Vereinsjubiläums möglicherweise mit einem Bürgerschießen Bezug auf die Jubiläumsfeier der Gemeinde Leinach zu nehmen.
Der Vorsitzende stellt einen entsprechenden Zuschuss in Aussicht. Allerdings sollte dies mit schriftlichem Antrag in den Haushaltsberatungen 2025 diskutiert und beschlossen werden. Zudem informiert er darüber, dass ein eigenes Logo in Auftrag gegeben wurde.
In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, für die Jubiläumsfeier der Gemeinde Leinach eine eigene Haushaltsstelle für 2025 einzuplanen.
Datenstand vom 25.11.2024 08:25 Uhr