Daten angezeigt aus Sitzung:
31. Sitzung des Gemeinderates, 17.10.2016
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Stellungnahme Regierung von Mittelfranken – 26.07.2016
Das landschaftliche Vorbehaltsgebiet nördlich des Geltungsbereiches wird durch Festsetzung der Ausgleichsflächen und einer Begrünung zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet hin berücksichtigt. Eine künftige Ausdehnung von Bauflächen in diese Richtung ist nicht vorgesehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 2
Stellungnahme Landratsamt Nürnberger Land - 27.07.2016, 11. Änderung FNP
Kreisbaumeisterin:
Die Ermittlung des Bauflächenbedarfes zeigt einen Rahmen auf, der sich aus den bisherigen Überlegungen zum FNP ergibt. Der Auflockerungsbedarf ist generell ein wesentlicher Grund für den noch anhaltenden Bedarf an Wohnbauflächen. Er ist üblicherweise in Wohnbauflächenbedarfsermittlungen enthalten. Die Baulandpotenziale wurden inzwischen von der Gemeinde Leinburg abgefragt, der Rücklauf hat ergeben, dass die weitaus überwiegende Zahl der Eigentümer von Baulücken nicht verkaufsbereit ist. Deshalb ist ein Reservebedarf weiterhin erforderlich. Die Wohnbauflächenbedarfsermittlung wird im Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ohnehin nochmals angepasst und begründet.
Naturschutz:
Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Eine evtl. erforderliche externe Ausgleichsfläche wird im Flächennutzungsplan dargestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 3
Stellungnahme Landratsamt Nürnberger Land - 28.07.2016, Aufstellung B-Plan Nr. 38
Kreisbaumeisterin:
Die Stellung der baulichen Anlagen wird ergänzt. Es wird eine Firstrichtung mit traufseitiger Orientierung nach Süden festgesetzt. Dies berücksichtigt die vorliegende Hangneigung.
Naturschutz:
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurde der Unteren Naturschutzbehörde vorgelegt. Aufbauend auf deren Ergebnissen wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde folgendes abgestimmt:
Im Hinblick auf den im Rahmen der Vegetationskartierung festgestellten überwiegenden Schutz der Fläche durch den § 30 BNatSchG ist festzustellen, dass dieser Zustand durch Inanspruchnahme eines freiwilligen Stilllegungsprogramms entstanden ist. Die Fläche wurde nach Erteilung der Rodungsgenehmigung als „Dauergrünland aus der Erzeugung (Code 592)“ zur Stilllegung gemeldet. Aufgrund des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 01.01.1994 greifen die Verbote des § 30 BNatSchG nicht. Grund ist die Regelung gemäß Art. 23 Abs. 2 Nr. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz, nach der die im Rahmen der Stilllegung erstandene Biotopfläche zulässigerweise in eine landwirtschaftliche Nutzfläche (Dauergrünland) rückgeführt werden kann.
Eine entsprechende Rückführung würde aus Sicht des Naturschutzes aber keinen Sinn machen. Mit der Rückführung würden sowohl der wertvolle Vegetationsbestand wie auch der magere Sandstandort auf der gesamten Fläche nachteilig verändert.
Deshalb wird aus planerischer Sicht vorgeschlagen, auf die Rückführung der Fläche in ein landwirtschaftlich genutztes Dauergrünland zu verzichten. Zum einen ist ohnehin eine bauliche Nutzung eines Teils der Fläche geplant. Zum anderen ist es besser, den entstandenen Zustand auf einem Großteil der Fläche zu erhalten und weiter aufzuwerten. Die Entwicklung eines hochwertigen Zielzustandes auf der vorgesehenen Ausgleichsfläche wäre nach vorher erfolgter Rückführung der Fläche in normal genutztes Dauergrünland sowohl zeitlich verlängert wie auch hinsichtlich des Ergebnisses unsicherer einzuschätzen.
Dennoch sollte aufgrund der Hochwertigkeit des Standortes (Sandstandort) ein hoher Ausgleichsfaktor festgesetzt werden. Im Rahmen einer Bewertung der Fläche (als fiktives normales Dauergrünland) auf Grundlage des Leitfadens zur Eingriffsregelung wäre die Fläche in die Kategorie II (Fläche mit mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) einzuordnen. Dies würde einen Ausgleichsfaktor von 0,5 bis 0,8 erfordern. Abweichend von dieser Einstufung wird dennoch entsprechend der Forderung der Naturschutzbehörde vorgeschlagen, die Fläche in Kategorie III einzuwerten (Fläche mit hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) und den Faktor 1,0 als Ausgleichsfaktor festzusetzen.
Dies bedeutet, dass etwa die Hälfte der entstandenen Biotopfläche erhalten und weiter aufgewertet werden kann. Letztendlich wird durch dieses Vorgehen die Erheblichkeit und Schwere des Eingriffs insgesamt auf ein minimales Maß reduziert und sowohl das entstandene Arteninventar des Biotops gesichert wie auch eine zeitliche Verzögerung bei der Herstellung eines wertvollen Sandlebensraums vermieden.
Hinsichtlich der festgesetzten Ausgleichsfläche wird zum einen festgesetzt, dass die Grundstücke die an die Ausgleichsfläche angrenzen keine Gartentürchen in diese Richtung haben dürfen, weiterhin wird eine Heckenpflanzung entlang der Baugebietsgrenze vorgesehen. Die querenden Fußwege werden von der Ausgleichsfläche abgezogen. Die weiteren Hinweise und Ergänzungen werden eingearbeitet.
Die noch benötigte zusätzliche Ausgleichsfläche wird nach Abstimmung mit der Naturschutzbehörde am Haidelbach nachgewiesen.
Wasserrecht:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 4
Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Nürnberg – 25.07.2016
Die Hinweise zur Abwasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Die Baufläche wird in den Generalentwässerungsplan eingearbeitet, der Generalentwässerungsplan ist derzeit in Komplettüberarbeitung. Die entsprechenden Anforderungen werden bei der Erschließung beachtet. Die vorgesehene Entwässerung wird zum Entwurf ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 5
Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – 18.07.2016
Der Hinweis auf die Notwendigkeit einer denkmalrechtlichen Erlaubnis wird berücksichtigt. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis wird frühzeitig beantragt. Die Baufläche ist im Besitz einer Erbengemeinschaft, so dass die Kosten für die Sondierungsgrabungen gemeinsam getragen werden. Dennoch wird seitens der Gemeinde Leinburg eine frühzeitige Sondierung begrüßt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 6
Stellungnahme Main-Donau Netzgesellschaft – 15.07.2016
Der Leitungsverlauf und die Schutzzone der 20 kV-Leitung werden im Plan ergänzt bzw. angepasst. Die geplanten Bauvorhaben werden vollständig außerhalb des Baubeschränkungsbereiches festgesetzt, die Baugrenze überschneidet sich nicht mit dem Baubeschränkungsbereich. Die Hinweise zur Nachrüstung der Masten sowie zum Bewuchsbeschränkungsbereich werden zur Kenntnis genommen. Der 2 m breite Versorgungsstreifen wird ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 7
Stellungnahme Kreisbrandrat des Landkreises Nürnberger Land, Norbert Thiel – 05.07.2016
Die Hinweise zur Löschwasserversorgung werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 8
Stellungnahme Bund Naturschutz in Bayern e.V. – 19.07.2016
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Leinburg hat zur Minderung des Flächenverbrauches alle Baulücken im Gemeindegebiet ermittelt und die Grundstückseigentümer angeschrieben. Die Verkaufsbereitschaft ist jedoch sehr gering. Um künftige Baulücken zu vermeiden prüft die Gemeinde Leinburg, derzeit Bauflächen nur noch dort auszuweisen, wo eine Abgabe der künftigen Bauflächen an die Gemeinde zugesichert wird. Für die vorliegende Planung wurde bereits vor vielen Jahren eine Bebauung in Aussicht gestellt, ein Bebauungsplanentwurf aus den 1990er Jahren liegt vor. Deshalb soll die Planung, u.a. auch aufgrund des aktuellen Bedarfes und aktueller Bauwünsche fortgesetzt werden.
Die geplante Bebauung betrifft nicht den gesamten Geltungsbereich von 1,5 ha sondern lediglich etwa die Hälfte dieser Fläche (ca. 7.000 qm). Der vorliegende Bebauungsplanvorentwurf ist hinsichtlich seines Flächenumfangs an zu bebauender Fläche deutlich geringer als der Entwurf aus den 90er Jahren. Er ist ebenfalls hinsichtlich der Größe der Baufläche deutlich geringer als die Wünsche der Grundeigentümer. Grund für diese Beschränkung der Baufläche ist die vom Bund Naturschutz angesprochene hohe Wertigkeit des Sandstandortes. Es wurde während der Planung darauf geachtet, so wenig Baufläche wie möglich zu beanspruchen und im Gegenzug so viel Sandstandorte wie möglich zu erhalten.
Hinsichtlich der Wertigkeit der Fläche ist darauf hinzuweisen, dass diese derzeit zwar grundsätzlich zum größten Teil den Schutzcharakter des § 30 BNatSchG aufweist, dies ist allerdings vor allem durch Stilllegung und regelmäßiges Mulchen in den letzten Jahren entstanden. Die Fläche ist von starkem Traubenkirschenaufwuchs (späte Traubenkirsche, nordamerikanische invasive Problemart) geprägt. Die Stockausschläge der Traubenkirsche sind weiterhin vorhanden und werden zu einem raschen Zuwachsen der Fläche führen. Durch Festsetzung der Hälfte des Geltungsbereiches als ökologische Ausgleichsfläche soll dauerhaft eine bestandsgemäße Pflege und Bewirtschaftung im Sinne des Naturschutzes gesichert werden. Dadurch wird auch der gleichartige und gleichwertige Ausgleich für die verlorengehende flächengleiche Sandfläche geschaffen. Eine stärkere Verdichtung oder gar Blockbauweise ist im ländlichen Raum wie dem Ort Unterhaidelbach nicht üblich, deshalb soll die vorgesehene Baustruktur bleiben.
Hinsichtlich der Ausgleichsfläche ist festzustellen, dass die Fußwege durch die Fläche bereits jetzt vorhanden sind und nicht zu einem „Hundekotplatz“ geführt haben. Die Bepflanzung zur Aufwertung des Landschaftsbildes wird auf einen geringen Umfang reduziert, insbesondere wird auf Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde eine Hecke zwischen der künftigen Baufläche und der künftigen Ausgleichsfläche angeordnet. Der Rest der Fläche soll weitgehend unbepflanzt und durch Pflegemaßnahmen wie vom Bund Naturschutz vorgeschlagen vor der Verbuschung bewahrt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 9
Stellungnahme Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. – 27.07.2016
Die vom Landesbund für Vogelschutz geforderten Untersuchungen sind bereits in Auftrag gegeben, lagen allerdings zur Beteiligung zum Vorentwurf noch nicht vor. Die Vorentwurfsbeteiligung hat zudem grundsätzlich die Aufgabe, notwendige Untersuchungen und Gutachten abzufragen, es ist durchaus üblich, dass diese beim Vorentwurf noch nicht vorliegen.
Aufgrund der vorliegenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist festzustellen, dass ein Großteil der Fläche als Sandmagerrasen gemäß § 30 BNatSchG geschützt ist, allerdings deutlich an der unteren Grenze. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich dieser Zustand erst durch Stilllegung und regelmäßiges Mulchen in den letzten Jahren entwickelt hat, zudem ist die Fläche stark durch Traubenkirsche (spätblühende Traubenkirsche, invasive Art aus Nordamerika) geprägt. Bei Unterbleiben der Mulchnutzung wird sich innerhalb kürzester Zeit wieder ein fast geschlossenes Traubenkirschengebüsch einstellen. Deshalb ist aus Sicht der Gemeinde und in Abstimmung der Unteren Naturschutzbehörde eine Bebauung vertretbar, zumal die Hälfte des Geltungsbereiches langfristig als Ausgleichsfläche gesichert und entsprechend gepflegt werden soll. Damit kann ein gleichartiger und gleichwertiger Ausgleich für den Eingriff in den Sandmagerrasen geschaffen werden.
Hinsichtlich der Tierwelt ist festzustellen, dass keine besonders seltenen oder gefährdeten Vogelarten festgestellt wurden (Siedlungsnähe), allerdings sind Vorkommen der Zauneidechse im Bereich des nordwestlichen Waldrandes nachgewiesen. Deshalb werden bei der Optimierung der Ausgleichsfläche die Habitatansprüche der Zauneidechse besonders berücksichtigt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 24.01.2024 18:22 Uhr