Daten angezeigt aus Sitzung:
37. Sitzung des Gemeinderates , 28.08.2023
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Die Gemeinderat hat Kenntnis von der Stellungnahme vom 24.04.2023 von Herrn Norbert und Heike Ebnet, Heuweg 6, 91227 Leinburg und den darin vorgebrachten Bedenken und Einwendungen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Heuweg II“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Zu den vorgebrachten Punkten 1 bis 4 kommt das Gremium im Rahmen der Abwägung zu folgenden Ergebnissen:
1. Erschließung / Infrastruktur
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zufahrt „Heuweg“ ist nach aktueller und erneuter Prüfung der straßenrechtlichen Situation als Ortsstraße öffentlich gewidmet, Somit liegt das Grundstück an einer öffentlich gewidmeten Ortsstraße. Der Heuweg ist mit einer Breite von knapp 8 m ausgemarkt. Damit ist die zur Verfügung stehenden Grundstücksfläche grundsätzlich ausreichend. Die Erschließung ist grundsätzlich möglich, auch die Entwässerung wurde durch ein Fachbüro geprüft. Erhöhte Anforderung wegen eingebautem Erdgastank.
2. Immissionsschutz (BImSchG)
Aufgrund des Umfangs der zulässigen und möglichen künftigen Bebauung sind erhebliche Beeinträchtigungen der bestehenden Anwohner durch Lärm und Abgase auszuschließen. Der durch ein neues Wohnhaus hinzukommende Lärm ist regelmäßig konfliktfrei möglich und sozial adäquat, zumal auf dem bestehenden Heuweg keinerlei erhebliche Vorbelastungen bestehen.
3. Öffentliche Belange / BauGB
Der genannte Einwand ist aufgrund des Vorrangs der Innenentwicklung sowohl im Baugesetzbuch wie auch im Landesentwicklungsprogramm Bayern beachtlich. Eine Neuausweisung von Bauflächen soll nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass Innenentwicklungspotenziale nicht zur Verfügung stehen. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass das in seinem Besitz befindlichen Innenentwicklungspotenzial nicht zur Verfügung steht. Bei dem freien Bauplatz handelt es sich um das Baugrundstück seiner Tochter.
4. Öffentliche Belange / Naturschutz
Aufgrund des Zustands und der Lage der Fläche sind erhebliche Beeinträchtigungen für die Umwelt durch die geplante Bebauung nicht zu befürchten. Für die genannten Arten stellt die geplante Baufläche kein Habitat im Sinne des Artenschutzes dar, die Fläche wird wie praktisch das gesamte Gemeindegebiet entweder zum Überflug und als Jagdrevier genutzt, Rehe, Füchse und Hasen sind i.S. des Artenschutzes nicht beachtlich, besondere Habitate sind nicht betroffen. Bezüglich der Auflage in der Baugenehmigung für die Anwesen Heuweg 3, 4 und 6 erfolgt außerhalb des gegenständlichen Verfahrens eine Prüfung durch die Gemeinde bzw. das Landratsamt, gegebenenfalls muss diese nicht erfüllte Auflage nachgeholt werden.
Ob auf den angrenzenden Grundstücken künftig eine weitere Bebauung erfolgen wird, ist Spekulation. Die Gemeinde hat bisherige Anträge in diese Richtung abgelehnt. Aus städtebaulichen Gründen wäre zumindest eine Bebauung des westlich angrenzenden Grundstückes auch im Hinblick auf eine wirtschaftliche Erschließung und zur Verbesserung der Ortsabrundung sinnvoll. Die künftige Entscheidung hierüber obliegt dem Gemeinderat.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 7
Beschluss 2
Beschlussvorschlag 2 a) – Stellungnahme Regierung von Mittelfranken
Der Gemeinderat hat Kenntnis von der vorliegenden Stellungnahme und kommt im Rahmen der Abwägung zu folgendem Ergebnis:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 3
Beschlussvorschlag 2 b) – Stellungnahme Landratsamt Nürnberger Land
Der Gemeinderat hat Kenntnis von der vorliegenden Stellungnahme und kommt im Rahmen der Abwägung zu folgenden Ergebnissen:
Bauplanungsrecht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur besseren städtebaulichen Einbindung der geplanten Bebauung wird eine Baugrenze ergänzt, die sicherstellt, dass das Gebäude maximal 30 m entfernt von der südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden kann.
Bodenschutz / Wasserrecht
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Naturschutz (Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur besseren städtebaulichen Einbindung der geplanten Bebauung wird eine Baugrenze ergänzt, die sicherstellt, dass das Gebäude maximal 30 m entfernt von der bestehenden Bebauung errichtet werden kann.
Naturschutz (Artenschutz)
Der Einbeziehungsbereich ist aufgrund seines Zustands nicht als Habitat für streng geschützte Arten geeignet. Es handelt sich um intensiv genutztes Grünland im unmittelbaren Siedlungsrandbereich und einzelne standortfremde Gehölze. Auch eine erhebliche
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 8
Beschluss 4
Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt aufgrund von unüberwindbaren Diskussionen den Tagesordnungspunkt zu verschieben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 5
Datenstand vom 24.01.2024 19:57 Uhr