Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Sachverhalt und beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Ernhofen“ im Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung).
Der Geltungsbereich gemäß Anlage 1 zur Beschlussvorlage umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nrn. 996, 995, 994, 993 Tfl. 1010/4 Tfl., 1010/1, 993/1, 999 Tfl. der Gemarkung Weißenbrunn.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 45 „Ernhofen“ werden insbesondere folgende Planungsziele angestrebt:
- verbindliches und verträgliches Baurecht für die Grundstücke Flur-Nr. 993 Tfl., 994 und 1010/1 Gem. Weißenbrunn unter Berücksichtigung der vorherrschenden besonderen städtebaulichen Situation
- Gewährleistung des Bestandsschutzes der vorhandenen Bebauung und Abwägung der immissionsschutzrechtlichen Belange
Hinsichtlich Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan ein Baugebiet nach § 5a BauNVO festgesetzt (dörfliches Wohngebiet).
Die zulässige Bebauung hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung orientiert sich an der vorherrschenden Bebauung (offene Bauweise).
Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchzuführen. Der Entwurf ist dem Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Kosten der Bebauungsplanaufstellung trägt der Antragssteller / Bauwerber und aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der Plansteuerung beteiligt sich die Gemeinde hieran anteilsmäßig bis zu 50%. Einzelheiten werden im städtebaulichen Vertrag geregelt.