- Allgemeine Angaben
Gebietsbezeichnung: Sanierungsgebiet VI „Soziale Stadt – Lindau-Zech“
Gebietsgröße: ca. 137 ha
Förmliche Festlegung: 12.06.2003 (Stadtratsbeschluss)
Rechtskraft: 29.08.2003 (Bekanntmachung Lindauer Bürgerzeitung)
Verfahrensart: vereinfachtes Verfahren
Genehmigungspflichten: gem. § 144 Abs. 1 BauGB
(§ 141 Abs. 2 BauGB findet keine Anwendung)
- Rechtlicher Rahmen
Nach § 162 Abs. 1 BauGB sind Sanierungssatzungen aufzuheben, wenn
1.) die Sanierung durchgeführt ist oder
2.) die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
3.) die Sanierung aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
4.) die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB für die Durchführung der Sanierung
festgelegte Frist abgelaufen ist.
Der Beschluss, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, hat als Satzung zu ergehen und ist ortsüblich bekannt zu machen (§162 Abs. 2 BauGB). Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.
- Sachverhalt
Im Jahr 2000 wurde der Stadtteil Zech in das Städtebauförderungsprogramm „Stadt- und Ortsteile mit besonderem Entwicklungsbedarf - die Soziale Stadt“ aufgenommen.
Im Stadtteil kamen seinerzeit bauliche Mängel und ein im Vergleich zur restlichen Stadt deutlich höherer Migrantenanteil sowie ein überdurchschnittlich hoher Anteil älterer Bewohner bei gleichzeitig hohem Anteil von Bewohner unter 18 Jahren zusammen.
Ein Integriertes Handlungskonzept legte folgende Schwerpunkte fest: Es sollten Angebote für Kinder und Jugendliche geschaffen und Maßnahmen zur Förderung von Bildung und Integration ergriffen werden. Durch Neubau und Sanierung sollte eine bauliche Aufwertung erfolgen, benötigt wurden vor allem Angebote für junge Familien und altersgerechtes Wohnen. Um dieses Ziel zu unterstützen, erfolgte im Jahr 2003 die Festlegung zum Sanierungsgebiet im vereinfachten Verfahren.