Erlass einer Verordnung der Stadt Lindau (Bodensee) über verkaufsoffene Sonn-/ Feiertage im Jahr 2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Stadtrates, 23.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 2. Sitzung des Stadtrates 23.02.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Abteilung Citymarketing und Eventmanagement des Kulturamts schlägt wie in den Vorjahren die Freigabe von 4 verkaufsoffenen Sonntagen gemäß § 14 LadSchlG in Lindau (B) vor:

1.    am Sonntag, dem 05.06.2022 anlässlich des Lindauer Kunsthandwerkermarktes
       (festgesetzte Marktveranstaltung),
2.  am Sonntag, dem 11.09.2022 anlässlich des Lindauer Kunsthandwerk- und Genuss-marktes (festgesetzte Marktveranstaltung),
3.    am Sonntag, dem 06.11.2022 anlässlich des Lindauer Jahrmarktes
       (festgesetzte Markt-veranstaltung) und
4.    am Sonntag, dem 27.11.2022 anlässlich der Lindauer Hafenweihnacht 
       (festgesetzte Marktveranstaltung),

jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr.

Fachliche Bewertung

1. Rechtliche Voraussetzungen

In Bayern gilt nach wie vor das Gesetz über den Ladenschluss des Bundes (LadSchlG). Gemäß § 14 Abs. 1 LadSchlG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen erhebliche Besucherzahlen erwartet werden, an höchstens vier Sonn-/Feiertagen im Jahr (à max. 5 Stunden) geöffnet sein, wenn diese Tage von der Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Eine Sonntagsöffnung setzt jedoch einen räumlichen Bezug zur konkreten anlassgebenden Veranstaltung voraus (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, Az 8 CN 2.14).

Die zulässige Gesamtzahl wäre damit eingehalten bzw. wird voll ausgeschöpft.
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre bestätigen, dass die oben genannten Märkte geeignet sind, einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Sie rechtfertigen auf Grund ihrer Größe und des jeweils zu erwartenden Besucherstroms, auch von außerhalb, sowie ihrer jeweiligen Festsetzung als Marktveranstaltung die Freigabe als verkaufsoffene Sonntage (Ausführliche Begründung siehe Anhörungsschreiben Anlage 2).
 
2. Anhörverfahren

Im Anhörverfahren zum Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung -keine Rückmeldung wurde als Interpretation keiner Einwände angekündigt- gingen folgende Stellungnahmen ein:
Die IHK Schwaben geht davon aus, dass die genannten Anlässe solche sind, die vermutlich einen starken Besucherstrom und ein entsprechendes Bedürfnis nach verlängerten Ladenöffnungszeiten auslösen. Nachdem die Öffnungszeiten nicht in die Zeit der Hauptgottesdienste fallen, werden keine Bedenken gegen die Ladenöffnung an diesen Sonntagen erhoben.
Das Landratsamt Lindau (B), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Evangelische Kirche, die Katholische Kirche und die Kreishandwerkerschaft haben keine Stellungnahme abgegeben.

3. Erlass der Verordnung

Das Bürger- und Rechtsamt sieht durch die rechtlich zulässigen verkaufsoffenen Sonntage u.a. die Möglichkeit der Stadt Lindau (B) gegeben, die heimische Wirtschaft zu unterstützen und erhebt gegen die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage grundsätzlich keine Einwände.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Strauß merkt an, dass er, wie im vergangenen Jahr auch, den beiden Verordnungen aufgrund der Coronapandemie zustimmen kann. 

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Erlass der als Anlage 1 beigefügten „Rechtsverordnung über verkaufsoffene Sonntage“ im Jahr 2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 29, Dagegen: 0

Dokumente
Anlage 1 zu § 14 LadSchlG (.pdf)
Anlage 2 zu § 14 LadSchlG (.pdf)

Datenstand vom 14.03.2022 11:39 Uhr