Anfrage von Stadtrat Obermayr zur "Kommune mit angespannten Wohnungsmarkt"


Daten angezeigt aus Sitzung:  9. Sitzung des Stadtrates, 28.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 9. Sitzung des Stadtrates 28.09.2022 ö beschließend 2.5

Sachverhalt

Stadtrat Obermayr stellte im Vorfeld folgende Anfrage:

Hallo in die Toskana,
neuerdings ist Lindau eine Kommune mit anerkannt angespanntem Wohnungsmarkt. Gefühlt sind wir das ja schon länger, um so besser wenn es jetzt auch amtlich ist. Mir stellen sich daraus Fragen:
  • Anhand welcher Kriterien stellt das Ministerium fest, das wir einen angespannten Wohnungsmarkt haben?
  • Wie haben die sich in den letzten Jahren entwickelt?
  • Wie werden sie erhoben?
Die wichtigste Frage ist aber natürlich, was ändert sich für uns durch diese Feststellung?
Welche Instrumente bekommen wir zusätzlich in die Hand?
Ich bitte um Antwort im kommenden Stadtrat. Vielen Dank schon jetzt!
Herzliche Grüße
Daniel Obermayr

Die Leiterin der Abteilung Stadtplanung, Umwelt und Denkmalschutz, Frau Möller antwortet darauf folgendes:

Laut der bayerischen „Verordnung zur bauplanungsrechtlichen Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ vom 06.09.2022 hat Lindau einen angespannten Wohnungsmarkt.

Was heißt das?
Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen ist in einer Gemeinde oder in einem Teil der Gemeinde besonders gefährdet.

Welche Kriterien dienten zur Bestimmung dieser Gefahr?
Statistische Grundlage ist das durch das Institut für Wohnen und Umwelt Darmstadt erstellte Gutachten zur Identifizierung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten in Bayern vom 18. Februar 2019 (im Folgenden: Erstgutachten). Darin wurden zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ausgehend von den in § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB genannten Kriterien folgende fünf Indikatoren bzw. „Teilbedingungen“ zugrunde gelegt:

  • hohes Wohnungsdefizit (§ 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BGB),
  • niedrige Leerstandsrate (§ 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BGB),
  • unzureichende Neubautätigkeit bzw. Erhöhung des Wohnungsdefizits oder Rückgang des Wohnungsüberhangs (§ 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BGB),
  • überdurchschnittlich hohe Mietbelastungsquote (§ 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB) und
  • überdurchschnittlich starke Mietpreissteigerung (§ 556d Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB).

Was ist für Lindau nun möglich?
Für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mehrere besondere Maßnahmen zum Schutz der Mieter vor: 
  • die Begrenzung der zulässigen Anfangsmiete auf höchstens 110% der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), 
  • die Senkung der für Mieterhöhungen geltenden Kappungsgrenze von 20% auf 15% (§ 558 Abs. 3 BGB) und 
  • die Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei Umwandlung vermieteter Wohnungen in Wohnungseigentum von drei Jahren auf bis zu zehn Jahre (§ 577a Abs. 2 BGB).

Als Stadtbauamt könnten wir auf der Grundlage von § 201 a) Baugesetzbuch (BauGB) zusammen mit 31 (3) Baugesetzbuch gegebenenfalls Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes für Wohnbauvorhaben erteilen. Außerdem haben wir über § 25 (1) Nr. 3 b BauGB ein gewisses Vorkaufsrecht in Gebieten nach § 34 und § 30 BauGB an unbebauten und brachliegenden Grundstücken und können bei Bedarf auch eingeschränkt Baugebote anordnen.

Datenstand vom 14.10.2022 14:14 Uhr