Vollzug des Bayerisches Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Denkmalliste – Teil A: Baudenkmäler – Landkreis Lindau (Bodensee); Große Kreisstadt Lindau (Bodensee), Bindergasse 9 Inv.Nr.: D-7-76-116-558 Nachtrag in die Denkmalliste


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Lindau) 1. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.02.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

  1. Vorgang:


Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege teilt der Stadt Lindau mit, dass das Objekt

Bindergasse 9

in die Denkmalliste nachzutragen ist. Bei dem Objekt handelt es sich um ein Baudenkmal nach Art. 1 BayDSchG, dessen Erhalt im Interesse der Allgemeinheit liegt.

In die Denkmalliste wird folgender Text nachgetragen:

D-7-76-116-558
Wohn- und Geschäftshaus, schmaler dreigeschossiger Traufseitbau mit Mansarddach und Krangaube mit Volutenspangen, bez. 1881.
Fl.Nr. 221 [Gemarkung Lindau (Bodensee)]


Der Eigentümer ist von der Denkmaleigenschaft des Objekts durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege informiert worden.

Nach Art. 2 Abs. 1 BayDSchG ist die Herstellung des Benehmens mit der Stadt Lindau vorgesehenen. Die Stadt Lindau bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Korrekturen dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.

Dabei können nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden, die sich auf die Denkmaleigenschaft i. S. d. Art. 1 BayDSchG beziehen (z. B. Datierung, inhaltliche Ergänzungen oder Korrekturen). Diese werden durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege darauf hin geprüft, ob und inwieweit hierdurch die vorliegende Denkmalfeststellung berührt wird. 

Einwendungen, die sich gegen die Folgen dieser Denkmalfeststellung richten, sind hingegen erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren zu würdigen; erst hier sind das Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit und andere öffentliche oder privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Bei der Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.

Fachliche Bewertung

Die Stadt Lindau als Untere Denkmalschutzbehörde befürwortet die Aufnahme des oben genannten Objekts in die Denkmalliste.

Finanzielle Auswirkungen


einmalig
laufend
Finanzielle Auswirkungen:
     
     
Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
   





Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt die Nachtragsliste mit dem aufgeführten Baudenkmal „Bindergasse 9“ als Ergänzung zu der vom Stadtrat vom 21. 12. 1974 verabschiedeten Liste nach Art. 2 (1) BayDSchG.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Lageplan M 1_500 Kataster_Denkmal (.pdf)
Westfassade_05 20 12 2021_Denkmal (.pdf)

Datenstand vom 25.04.2022 11:26 Uhr