Bauantrag: Errichtung einer Doppelgarage mit Abstellraum, Rickartshofen
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.04.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das Bauvorhaben sieht die Errichtung einer Doppelgarage mit Abstellraum auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr.403/4, Gemarkung Unterreitnau, vor.
Die Doppelgarage ist nordöstlich des Hauptgebäudes vorgesehen und soll mit den Maßen 9,0 m x 7,0 m, also 63 m² errichtet werden. Hierbei sind 40,45 m² für die Garage vorgesehen und 19,81 m² für einen Abstellraum. Die Höhe der Garage mit Abstellraum und Satteldach beträgt gemäß der eingereichten Unterlagen 4,57 m.
Die Garage ist für private PKW und Oldtimer vorgesehen.
Fachliche Bewertung
Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich und wird nach § 35 BauGB beurteilt.
Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich richtet sich gem. § 35 (1) BauGB u.a. danach, ob öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist, das Vorhaben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben, also Vorhaben die nicht unter § 35 (1) BauGB fallen, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Westlich grenzt an das Bauvorhaben die Entwicklungssatzung „Rickatshofen“, rechtsverbindlich seit 16.02.1996, an. Die Satzung wurde nach § 4 (4) des Maßnahmengesetzes in der Fassung vom 28.04.1993 aufgestellt. (Das Maßnahmengesetz wurde zur Vereinfachung des Planungsrechts von 17.05.1990 bis 30.14.1993 eingeführt um die Schaffung von Wohnraum zu erleichtern).
Gemäß § 4 (4) BauGB-MaßnahmenG kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 (2) BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. (Dies entspricht in etwa § 35 (6) BauGB.)
Das Bauvorhaben liegt gerade außerhalb der Satzung und somit im planungsrechtlichen Außenbereich nach §35 BauGB. Die Wahl des Geltungsbereichs der angrenzenden Satzung drückt den planerischen Willen der Gemeinde aus und stellt eine Abgrenzung zwischen bebaubarem Innenbereich und von Bebauung freizuhaltendem Außenbereich dar. Als Konsequenz kann die geplante Doppelgarage mit Abstellraum nicht in diesem Bereich errichtet werden. Mit Stellungnahme vom 19.01.2022 bestätigt das AELF Kempten, dass für das vorliegende Bauvorhaben keine Privilegierung gem. §35 Abs. 1 BauGB vorliegt.
Das Vorhaben gilt als sonstiges Vorhaben nach §35 Abs. 2 BauGB und darf zu keiner Beeinträchtigung öffentlicher Belange führen. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft wird durch das Vorhaben beeinträchtigt.
Zulässigkeit nach BauGB
Das Bauvorhaben ist nach §35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig.
Finanzielle Auswirkungen
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einmalig
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laufend
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Finanzielle Auswirkungen:
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Mittel stehen (nicht) zur Verfügung
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Haushaltsstelle/
Deckungsvorschlag
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Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss lehnt eine Genehmigung des Bauvorhabens nach §35 Abs.2 BauGB ab.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Dokumente
Anlage 3_Lageplan (.pdf)
Grundriss und Schnitt (.pdf)
Luftbild (.pdf)
Datenstand vom 04.07.2022 13:49 Uhr