Das Vorhaben beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB. Ein Vorhaben ist allgemein zulässig, wenn es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Da das geplante Vorhaben der Art der baulichen Nutzung nach ausgeschlossen ist, kann dieses nur zugelassen werden, wenn von den Festsetzungen des B-Plans befreit wird.
Bei der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn:
- die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und
- wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Zu 1.) Grundzüge der Planung:
Das Vorhaben nimmt lediglich eine Grundfläche von 144 m² des insgesamt 4919 m² großen Gebäudes, welches sich über mehrere Geschosse erstreckt, ein und ist somit allen weiteren Nutzungen und der Gesamtkonzeption des Bebauungsplangebietes stark untergeordnet.
Die Erteilung einer Befreiungen von der Festsetzung des Verbots von Vergnügungsstätten vermag indes nicht, Grundzüge der Planung und die im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Konzeption zu berühren.
Die Grundkonzeption des Bebauungsplans, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art der baulichen Nutzung stützt sich nicht auf den Ausschluss von Vergnügungsstätten und die Befreiung dieser Festsetzung fällt auch für die Beeinträchtigung für die Grundzüge der Planung nicht maßgeblich ins Gewicht.
Zu 2.) Städtebaulich vertretbar:
Städtebauliche Gründe sprechen nicht gegen die Zulassung einer Spielothek an dieser Stelle.
Im Hinblick auf die beabsichtigte Erstellung eines Vergnügungsstättenkonzepts für das Stadtgebiet Lindau (B) ist dies aus städtebaulichen Gründen einer der geeignetsten Standorte für eine solche Nutzung.
Darüber hinaus wird die Zulassung der Vergnügungsstätte auf das beantragte Maß festgelegt, weitere Befreiungen bedürfen einer Änderung des Bebauungsplanes, welche derzeit städtebaulich weder erwünscht, noch erforderlich ist.
Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO würde es sich um eine grundsätzlich gewerbegebietsverträgliche Nutzung handeln, welche in einem Gewerbegebiet ausnahmefähige wäre.
Zu 3.) Würdigung nachbarlicher Interessen, Vereinbarkeit öffentlicher Belange:
Vergnügungsstätten sind Anlagen, welche im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen; sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Das Störpotential, welches in anderen Bereichen zu Unverträglichkeiten mit beispielsweise Wohnnutzungen anzunehmen ist, ist an dem beabsichtigten Standort nicht vorhanden. In Kerngebieten haben Spielhallen ein vielfältiges Störpotenzial, welches sich städtebaulich-funktional oder auch kulturell ausdrückt (Verdrängung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in den Innenstädten; Trading-Down-Effekte, etc.). Diese Konflikte sind an dem beabsichtigten Standort bei der beantragten Größe der Spielhalle nicht zu erwarten.
Gemäß Stellungnahme des Ordnungsamtes vom 25.10.2022 sprechen keine gesetzlichen Gründe aus der Gewerbeordnung, dem Glückspielstaatsvertrag, der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit oder das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen gegen die Zulassung einer Spielhalle an diesem Standort und somit der Erteilung einer Erlaubnis gem. § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO entgegen. Hinsichtlich der räumlichen Nähe zur Kindertageseinrichtung im Gebäude gilt durch besondere Maßnahmen sicherzustellen, dass den Interessen des Jugendschutzes genüge getan wird.
Per Auflage wird sichergestellt, dass durch eine bauliche Trennung die Erschließung der Spielhalle ausschließlich über die Nordseite des Gebäudes erfolgen darf, während die Kindertageseinrichtungen ausschließlich durch den Südeingang betreten werden. Weiterhin darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besondere auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Speilbetrieb geschaffen werden (§ 26 Abs. 1 GlüstV).
Ergebnis:
Die Spielhalle widerspricht nicht der Eigenart des Gewerbegebiets und kann somit ausnahmsweise zugelassen werden und von dem grundsätzlichen Ausschluss von Vergnügungsstätten in diesem Rahmen gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden. Das Ermessen ist dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben (Art. 40 BayVwVfG). Als Ermessenserwägungen kommen nur städtebauliche Gründe in Betracht.
Weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Vergnügungsstätten werden nicht zugelassen.
Das Vorhaben kann gem. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt werden.