Bebauungsplan Nr. 79 “Rickenbacher Wiesen”, 6. Änderung “Beherbergungsbetriebe”: - Billigung des Vorentwurfs zur Bebauungsplanänderung - Beschluss zur frühzeitigen Auslegung gem §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Sitzung des Stadtrates, 27.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 12. Sitzung des Stadtrates 27.10.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

  1. Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes, Ziel und Zweck der Planung

Das Plangebiet befindet sich im östlichen Teilbereich des Gewerbegebietes an der Robert-Bosch-Straße im Stadtteil Reutin und umfasst eine Größe von ca. 11,3 ha. Der Planbereich ist bereits durch eine gewerblich genutzte Bebauung geprägt, es sind jedoch noch einige Baulücken vorhanden, welche für weitere bauliche Entwicklungen zur Verfügung stehen. 

Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, in dem bestehenden Ge­wer­be­gebiet, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Ausschlüssen von Nutzungen, Be­her­ber­gungs­betriebe auszuschließen. 

Folgende städtebaulichen Ziele werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79, 6. Änderung verfolgt:
  • Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung
  • Steuerung der vorhandenen Nachverdichtungspotentiale
  • Sicherung der bestehenden gewerblichen Struktur
  • Stärkung des produzierenden Gewerbes und Büros

Die vorhandenen, ausgewiesenen Gewerbegebiete sollen aus aufgeführten Gründen zur An­sied­lung von Gewerbebetrieben, vorzugsweise produzierendem Gewerbe, zur Verfügung stehen. Eine Nutzungssteuerung zur Sicherung der städtebaulichen Ziele durch Änderung des Bebauungsplanes ist demnach notwendig.

  1. Bisheriges Planungsrecht

Für den Planbereich besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 79 “Rickenbacher Wiesen” (rechtsverbindlich seit 04.07.1981). Er sieht im gesamten Geltungsbereich ein Ge­wer­begebiet vor. Ziel des Bebauungsplanes war die Schaffung von weiteren Bauplätzen für Ge­werbebetriebe im Anschluss an das vorhandene Ge­werbe­gebiet. Der Geltungsbereich um­fasst überwiegend das Betriebsgelände der damals an­sässigen Firma Bahlsen.

In einer 1. Änderung des Bebauungsplanes (rechtsverbindlich seit 15.02.1998) wurde die Art der baulichen Nutzung hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben einge­schränkt. Auf­grund der topografischen Situation und der aus immissionsschutzfachlicher Sicht vor­teil­haften Lage für Gewerbebetriebe solle das Gewerbegebiet dazu dienen, be­stehenden Betrieben Erweiterungsflächen zur Verfügung zu stellen und weitere ver­gleich­bare Gewerbe­betriebe an­zu­siedeln. Einzelhandelsbetriebe entsprachen nicht dem Ziel Ge­wer­bebetriebe anzusiedeln und Erweiterungsflächen für bereits vorhandene Betriebe zu schaffen. 

Auch in der 2. Änderung des Be­bau­ungsplanes (rechtsverbindlich seit 14.03.1997) erfolgte eine weitere Einschränkung der Art der bau­lichen Nutzung. Es wurden, zusätzlich zu den Ein­zel­­handelsbetrieben, Schank- und Speise­wirt­schaften sowie Vergnügungsstätten aus­ge­schlos­sen. Des Weiteren wurde eine Aus­nahme für bestehende Einzelhandelsbetriebe er­gänzt. 

  1. Verfahrensbearbeitung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 “Rickenbacher Wiesen”, 6. Änderung “Be­her­ber­gungsbetriebe” wurde am 24.06.2020 durch den Stadtrat beschlossen. Ebenfalls wurde in der­selben Sitzung am 24.06.2020 der Entwurf in der Fassung vom 08.06.2020 gebilligt und die öffentliche Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. 

Die öffentliche Beteiligung wurde in der Zeit vom 20.07.2020 bis 21.08.2020 durchgeführt. In diesem Zeitraum wurden Stellungnahmen zum Beteiligungsverfahren abgegeben, die im An­schluss durch die Verwaltung geprüft wurden. Nach ausführlicher Prüfung der eingegangenen Stellung­nahmen und Abstimmung mit dem be­ratenden Rechtsanwalt, ist ein Verfahrens­wechsel von § 13a BauGB in das Regelverfahren aus folgenden Gründen zur Rechts­sicher­heit sinnvoll:

  • Grundflächenbegrenzung: Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung ergibt sich eine Änderung in der Berechnung der zulässigen Grundfläche. Die zulässige Grundfläche im vorliegenden Bauleitplanverfahren überschreitet nun die Grenzwerte des § 13a BauGB.

  • Kumulation: Parallel befinden sich drei weitere Bebauungspläne (BP 73 “Erweiterung des Gewerbegebietes”, 8. Änderung “Beherbergungsbetriebe”, BP Nr. 96 “Gewerbe­ge­biet an der Autobahn”, 2. Änderung “Beherbergungsbetriebe” und BP 33 “Lehm­gruben­weg”, 1. Änderung “Beherbergungsbetriebe”) in Aufstellung. Hieraus ergibt sich ein enger sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, wodurch eine Um­setz­ung gem. § 13a BauGB eingeschränkt wird.

Aufgrund des Verfahrenswechsels in ein Regelverfahren ist es notwendig, zwingend  erforderliche Ver­fahrensschritte nachzuholen und Inhalte zu ergänzen. Dementsprechend ist zum einen eine Um­welt­prüf­ung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen, in der die er­heb­lichen Umwelt­aus­wirkungen er­mittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und be­wertet werden. Zum anderen muss zunächst die frühzeitige Beteiligung nachgeholt werden und im An­schluss nochmals eine förmliche Beteiligung erfolgen. 

Hinweis: Für den Bereich der 6. Änderung “Beherbergungsbetriebe” des Be­bau­ungs­planes Nr. 79 “Rickenbacher Wiesen” liegt eine Veränderungssperre vor. Diese ist bis 10.07.2022 gültig.

  1. Festsetzungen des Bebauungsplanes

Im gesamten Änderungsbereich wird ein Gewerbegebiet festgesetzt. Um die Nutzungen inner­halb dieses Gewerbegebietes steuern zu können, werden einzelne Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO als nicht zulässig festgesetzt. Durch die 6. Änderung werden nun zu­sätzlich zu Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften und Vergnügungs­stätten auch Be­triebe des Beherbergungsgewerbes ausgeschlossen. 

Damit sollen vor allem die vorhandenen Gewerbeflächen dem produzierenden und ver­ar­beitenden Gewerbe vorbehalten werden und die Ansiedlung von Gast- und Ver­gnü­gungs­stätten vermieden werden. Eine Ausweiterung würde zu ordnungsrechtlichen Problemen und durch den nächtlichen Zu- und Abfahrtsverkehr zu Immissionsbelastungen auch in entfernter liegenden Wohnbereichen führen. Die vorhandenen Betriebe haben Bestandsschutz. Durch den Ausschluss der Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll die Schwächung anderer touristisch geprägter Teilbereiche im Stadtgebiet vermieden werden. 

Um den bestehenden Einzelhandelsbetrieben eine Erweiterung nicht zu verwehren, wird die bereits in der 2. Änderung aufgeführte Ausnahme zur Erweiterung von Einzel­handels­be­trieben weiter aufgeführt. Demnach können bestehende Einzelhandelsbetriebe in räum­lichem Zusammenhang mit den bestehenden Betriebsanlagen erweitert werden. Dadurch soll eine Bestandssicherung erfolgen und die vorhandene Nahversorgung für die Be­völ­ker­ung weiterhin gesichert werden. Bei vor­handenen Ein­zelhandelsbetrieben ist die Gesamt­ver­kaufs­fläche einschließlich der über­dachten und sonstigen Freiflächen auf 4.000 m² begrenzt (Verkaufsfläche für Baumarkt und Garten­markt jeweils max. 2.000 m²).

Fachliche Bewertung

Um eine rechtssichere Durchführung der Bebauungsplanänderung zu gewährleisten, wird die Fortführung des Planverfahrens im Regelverfahren empfohlen. Dementsprechend muss der Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung (gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) nachgeholt werden. Ein Umweltbericht für die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 wurde bereits erarbeitet und ist als Anlage (Begründung und Umweltbericht) beigefügt.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Strauß möchte wissen, wieso die ehemalige Grünfläche bei Mc Donalds nun geschottert ist und wieso die Fahrradabstellanlage bei Aldi nun nicht mehr überdacht ist.

Die Leiterin der Stadtplanung, Umwelt und Vermessung, Frau Möller, antwortet, dass sie das Thema aufgreifen und nachsehen wird. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 79 “Rickenbacher Wiesen”, 6. Änderung “Beherbergungsbetriebe” mit Stand vom 10.09.2021.
 
  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Nüberlin nimmt wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht an Beratung und Beschlussfassung dieses Punktes teil.

Datenstand vom 23.11.2021 08:55 Uhr