Die Beschränkung zur Straßenmusik fordert eine Grundrechtsabwägung zwischen den Rechten der Straßenmusiker auf Kunstfreiheit und das Recht der Anwohner auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Aufgrund des hohen Konfliktpotenzials ist es unumgänglich, geeignete Regelungen aufzustellen, welche allen Interessengruppen gerecht werden.
Die Kunstfreiheit ist eines der am stärksten geschützten Grundrechte. Sowohl der Werkbereich, also das Erstellen, als auch der Wirkbereich, also das Veröffentlichen und Präsentieren der Kunst, ist umfasst. Bezüglich der Straßenmusik kann man daraus ableiten, dass das Präsentieren der eigenen Fähigkeiten und Darbietungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom Schutz der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG umfasst sind.
Hingegen ist der Schutz der Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen und das Rechts auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, sprich dem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ebenfalls sehr stark zu gewichten.
Nach Wortlaut des § 3 Abs. 1 des BImSchG versteht man unter „schädlichen Umwelteinwirkungen“ Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Um beiden Interessensgruppen und der Wahrung der jeweiligen Grundrechte gerecht zu werden, wurde von der Verwaltung ein Konzept erarbeitet, welches die Einwirkungen der Straßenmusik auf die Betroffenen außerhalb der Ruhezeiten (mittags und nachts) auf mehrere verschiedene Spielstandorte (Marktplatz, Maximilianstraße, Hintere Insel, Hafenplatz) verteilt. Die Darbieter können sich innerhalb dieses Bereiches innerhalb der Spielzeit von jeweils 45 Minuten einen festen Spielort aussuchen, sodass die Wahrscheinlichkeit einer „Dauerbeschallung“ in einem Bereich unwahrscheinlicher wird, da die Musiker individuelle Standorte beispielsweise entlang der gesamten Maximilianstraße präferieren.
In der aktuellen Verwaltungspraxis 2023 gibt es im Zeitraum 01.04. – 31.10. täglich maximal 5 Musiker. Diese werden mittels Erlaubnis durch die Verwaltung auf die folgend angeführten Spielörtlichkeiten verteilt und müssen alle 45 Minuten den Spielstandort wechseln.
4 x täglich Marktplatz zwischen 14:00 – 17:40 Uhr
5 x täglich Maximilianstraße zwischen 15:00 – 19:40 Uhr
5 x täglich Hintere Insel zwischen 16:00 – 20:40 Uhr
8 x täglich Hafenplatz zwischen 15:00 – 20:40 Uhr
Die beantragte Neukonzeptionierung ohne Maximilianstraße und Marktplatz könnte wie folgt umgesetzt werden:
10 x täglich Hintere Insel zwischen 15:00 – 20:40 Uhr
12 x täglich Hafenplatz zwischen 14:00 – 20:40 Uhr
Durch dieses Konzept wird die Straßenmusik so gesteuert, dass keine erhebliche Belästigung auf die Anwohner einwirkt und die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind. Durch die Erteilung der Erlaubnisse werden die Straßenmusiker auch auf die geltenden Regelungen (max. 3 Personen, keine Verstärker, keine Trommeln, keine Trompeten, etc.) hingewiesen und beachten diese Vorgaben. Die beigefügten Flyer werden bereits seit dem vergangenen Jahr verteilt. Weiterhin wurde dieses Jahr zur besseren Kontrolle die ebenfalls der BV beiliegenden Schilder für Straßenmusiker auf gelben Papier ausgedruckt und müssen gut sichtbar vor dem Musizierenden platziert werden. Somit lässt sich bereits leicht erkennen, ob der Straßenmusiker eine Erlaubnis besitzt oder nicht und an welchen Tagen dieser musizieren darf. Zudem kann per Angabe der Spielernummer die Darbietung bewertet werden, sodass eine Sicherung der Musik sichergestellt wird. Sollten mehrere negative Bewertungen zu einem Spieler eingehen, so wird die Erlaubnis für diesen Musiker zukünftig versagt werden.
Das Problem, welches durch den Antrag der JA versucht wird zu beheben stellen nicht die genehmigten Straßenmusiker dar, sondern die Straßenmusiker, welche unerlaubt musizieren und sich daher weder an Spielorte, Spielzeiten und sonstige städtische Regelungen hinsichtlich Straßenmusik halten.
Dieses Problem, sowie das der minderen Darbietungs-Qualität hat sich durch das neue Konzept der Verwaltung 2023 insgesamt bereits deutlich verbessert.
Dem eigentlichen Problem der unerlaubten Straßenmusik, ist nur mit hinreichend Kontrolle, insbes. in den Abendstunden und den Wochenenden, entgegen zu wirken. Aufgrund der Spielzeiten, in der die vergehen geschehen sind die Innendienst Mitarbeiterinnen nicht mehr in Dienst und können daher keine Kontrollen durchführen. Weiterhin sollte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit keine Innendienstmitarbeiter ausschließlich im Außendienst Kontrollen durchführen.
Die Kontrollen könnten zu diesen Zeiten bzw. außerhalb der Geschäftszeiten durch einen kommunalen Ordnungsdienst, analog zu der Verkehrsüberwachung durchgeführt werden.
Die Verwaltung regt daher an, die Einführung eines städtischen Ordnungsdienstes, insbesondere zur Überwachung der Sondernutzungen und Straßenmusik durch das hierfür zuständige Fachamt überprüfen zu lassen und einzuführen.
Eine sofortige Umsetzung des Antrages in diesem Jahr (2023) wird nicht möglich sein, da bereits zahlreiche Erlaubnisse für den Rest des Jahres erteilt wurden. Diese Erlaubnisbescheide sind rechtskräftig und beinhalten die aktuell gültigen Spielrouten inkl. der Maximilianstraße und dem Marktplatz.
Aufgrund der vorgenannten Thematik würde das Problem der Belästigung der Anwohner durch ein Verbot von Straßenmusik in der Maximilianstraße und dem Marktplatz, nicht behoben werden, sondern nur eine theoretische Lösung geschaffen werden, welche aufgrund des für die Kontrolle und Vollzug nicht vorhandenen Personals praktisch nicht umgesetzt werden würde.
Insofern kann die Verwaltung derzeit dem Antrag fachlich nicht folgen, sondern regt an, zu prüfen, ob ein städtischer Ordnungsdienst eingeführt werden kann, welcher die bereits vorhandenen Regelungen kontrolliert und Vergehen dagegen ahndet.