Bebauungsplan 55a "Erweiterung Westliches Wannental", 1. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung Stellungnahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  5. Sitzung des Stadtrates, 15.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 5. Sitzung des Stadtrates 15.05.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

  1. Ziel und Zweck der Planung 
In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Nun soll auch für das Wannental in Reutin begonnen werden, Ferienwohnungen über Bebauungspläne zu regeln. Das Wannental wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen zu erwarten sind. 

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das Wannental, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang dreier zu ändernder Bebauungspläne (1. Änderung BP Nr. 38, 7. Änderung BP Nr. 55 und 1. Änderung BP Nr. 55a) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 136 Ferienwohnungen auszuschließen. 

Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Hierzu soll planungsrechtlich steuernd eingegriffen werden. Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Die Bereiche im Wannental sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden. 

Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtverordnung der Landesregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Abs. 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. 

Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wird zudem als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.

  1. Bisheriges Planungsrecht 
Das Reine Wohngebiet (WR) des Bebauungsplanes aus dem Jahr 1990 soll in ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit der zusätzlichen Zulässigkeit von nicht störenden Handwerksbetrieben, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben umgewandelt werden. 

Ziel ist es, den aktuellen Anforderungen von wohnungsnahen Arbeitsmöglichkeiten und Versorgung für eine umweltfreundliche Mobilität gerecht zu werden. Im Sinne der „Stadt der kurzen Wege“ sollen durch ein engeres Nebeneinander von Wohnen, Arbeiten und Versorgung vermeidbare Wege verhindert bzw. verkürzt werden. Als Ausnahme können nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen zugelassen werden, wenn Struktur, Lage auf dem Baugrundstück, Erschließung und Störcharakter mit dem WA vereinbar sind. 

Um nicht in Widerspruch zur 1990 festgesetzten Anzahl der Wohnungen zu kommen, wird die frühere Festsetzung 3.1 aufgehoben. 

Betriebe des Beherbergungswesens, Läden, Gastronomie, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden als nicht zulässig festgesetzt, da sie sich mit dem Charakter des Wohngebietes an dieser Stelle nicht vereinbaren lassen. 

Ebenso sollen Ferienwohnungen und Ferienräume im Plangebiet nicht zuglassen werden. Ziel ist es, keine weiteren Wohnungen an den gewerblichen Sektor der Vermietung von Ferienwohnungen zu verlieren, um den festgestellten Wohnungsmangel entsprechend der städtebaulichen Ziele nicht weiter zu verschärfen. 

Für die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnungen besteht eine Genehmigungspflicht bei der Baugenehmigungsbehörde der Stadt Lindau, wenn die Räume insgesamt an mehr als die Hälfte des Tage eines Jahres unbewohnt sind. Der Nachweis der Belegung der Wohnung ist über mindestens ein Jahr zu führen und vorzulegen 
Aus städtebaulicher Sicht sollen keine weiteren Nebenwohnungen genehmigt werden, wenn dadurch eine Dauerwohnung bzw. ein genehmigtes touristischen Übernachtungsangebot entfällt oder eine Dauerwohnung nicht geschaffen wird.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu dem Bebauungsplanentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 31.01.2024 fand in der Zeit vom 19.02.2024 bis 22.03.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden.  

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Entwurf mit Stand vom 31.01.2024 keine 
Stellungnahmen ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden am 15.02.2024 an insgesamt 24 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen.  

Aufgrund der vorgebrachten Stellungnahmen zur öffentlichen Auslegung mussten keine Änderungen oder Ergänzungen im Entwurf zur Bebauungsplanänderung vorgenommen werden. 

Die Bebauungsplanänderung und die Begründung für den Satzungsbeschluss erhalten jeweils das Fassungsdatum 15.05.2024. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 
Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 55a "Erweiterung Westliches Wannental", 1. Änderung "Ferienwohnungen" wird empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen. 
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt den Bebauungsplan Nr. 55a "Erweiterung Westliches Wannental", 1. Änderung "Ferienwohnungen" mit Stand vom 15.05.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Dokumente
Anlage 1 Abwägungsvorschlag (.pdf)
Anlage 2 Bebauungsplan (.pdf)
Anlage 3 Begründung (.pdf)

Datenstand vom 03.06.2024 15:40 Uhr