BP Nr. 57, 14. Änderung "Ferienwohnungen" - Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Sitzung des Stadtrates, 25.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Lindau) 10. Sitzung des Stadtrates 25.09.2024 ö beschließend 18

Sachverhalt

In den letzten beiden Jahren gingen im Stadtbauamt Lindau vermehrt Bauanträge und Anfragen zur Genehmigung von Ferienwohnungen für das gesamte Stadtgebiet ein. Die Zulässigkeit von Ferienwohnungen ist bereits für große Teile der Insel und für Teile von Schachen über Bebauungspläne geregelt. Auch für den Bereich des Wannentals in Reutin wurden kürzlich Bauleitverfahren zur Regelung von Ferienwohnungen abgeschlossen. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.06.2023 wurde im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bebauungspläne im Wannental das bestehende Angebot an Ferienwohnungen auch auf Ebene der Gesamtstadt als ausreichend erachtet. Die Deckelung des Angebots an Ferienwohnung soll nun sukzessive für die betreffenden Gebiete über die Bauleitplanung erfolgen. Der Bereich Aeschach-Süd wurde ausgewählt, da aufgrund der bevorzugten touristischen Lage bei guter Erschließung weitere Nutzungsänderungen erwartet werden. 

Im südlichen Bereich der Gemarkung Aeschach liegt planungsrechtlich eine Mischung aus beplanten und unbeplanten Innenbereichen (§ 34 BauGB) vor. Die rechtswirksamen Bebauungspläne sind: 

  • Bebauungsplan Nr. 68 „Aeschacher Ufer“
  • Bebauungsplan Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ 

Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 113 „Jungfernburg“ sind in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht störende Gewerbebetriebe bereits ausgeschlossen. Hier muss daher nicht mehr gehandelt werden. Die beiden bestehenden Bebauungspläne sollen geändert werden, um hier ebenfalls Ferienwohnungen auszuschließen. Für den bislang unbeplanten Innenbereich soll parallel der einfache Bebauungsplan Nr. 138 „Südlich der Holdereggenstraße“ aufgestellt werden. 

Abbildung 1: Übersichtsplan zu Bebauungsplanänderungen und Aufstellung zu Ferienwohnungen im südlichen Aeschach

  1. Bisheriges Planungsrecht des BP Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“ 
Der Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 1963 setzt als qualifizierter Bebauungsplan großflächig ein allgemeines Wohngebiet fest. Der Ursprungsbebauungsplan wurde in den vergangenen Jahren mit dreizehn Änderungen in einzelnen Teilbereichen, überformt. Die nachstehende Tabelle listet die Änderungen auf:
Name
Gemarkung


Wirksam seit
1. Änderung  
[ Am Rehberg 4 und 6 ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
18.12.1965
2. Änderung
[ Schoblochweg ]
RE
Rechtskraft
qualifiziert
10.10.1964
3. Änderung  
[ Langenweg 23 (Fl.nr. AE 24) ]
AE
Rechtskraft 
einfach
29.01.1965
3. Änderung  [ Tannhofweg ]
RE
aufgehoben


4. Änderung  [ Tannhofweg ]
RE
Rechtskraft
qualifiziert
07.04.1970
5. Änderung  
[ Hundweilerstr 15-19 ]
AE
Rechtskraft
einfach
18.08.1971
6. Änderung  
[ Am Rehberg 25 - 29 ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
23.03.1972
7. Änderung  
[ Hundweilerstr 1 - 3 ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
30.01.1973
8. Änderung  [ Anheggerstraße 6 und  Am Rehberg 25 ]
AE
Rechtskraft
einfach
11.07.1992
9. Vereinf. Änderung  [ Langenweg 12 ]
AE
Rechtskraft
einfach
20.01.1994
10. Änderung [Bahnunterführung 
Langenweg]
AE
(öffentl. Auslegung)

11. Änderung [Bahnunterführung 
Bregenzer Straße]
RE
(Veränderungssperre für die Jahre 1999 - 2001)
12. Änderung  [ Römerpark, Kolpingstr und Anheggerstraße ]
AE
Rechtskraft
qualifiziert
14.10.1995
13. Änderung 
Bodenseebank (vBP)
RE
Rechtskraft
qualifiziert
03.07.2009

Tabelle 1         Bebauungsplanänderungen

Die 14. Änderung des Bebauungsplans ändert alle Bereiche und Änderungen hinsichtlich ihrer festgesetzten Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und zu bauordnungsrechtlicher Festsetzungen bleiben unverändert erhalten und werden bei der Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen. Die Bebauungsplanänderung erweitert den bisherigen Geltungsbereich des BP Nr. 57 um bebaute Bereiche im Kälberweidweg, der Rainhausgasse, Am Rehberg und der Anheggerstraße. In diesen Bereichen gilt die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung der 14. einfachen Bebauungsplanänderung. Im Übrigen beurteilt sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach §34 und §35 des BauGB. 

  1. Planungsziele 

  1. Stärken des Wohnens 
Wohnen ist die Hauptnutzungsart der Gebäude im Geltungsbereich und soll es auch in Zukunft bleiben. Aus städtebaulicher Sicht genügt dazu das Überlassen der Wohnungen zu den Bedingungen des Immobilienmarktes bzw. der Vermietungspolitik der Eigentümer nicht. Es soll planungsrechtlich steuernd eigegriffen werden. 

Ziel ist es einerseits, die bereits laufenden Verdrängungstendenzen von Wohnungen durch Ferienwohnungen aufzuhalten. Andererseits soll das Wohnen in seiner Anzahl, seiner Lage, seinem Ruhebedürfnis, seiner Erreichbarkeit und seinem Zugang zu den angrenzenden Freiräumen stabil bleiben. Aeschach bzw. die Bereiche im südlichen Aeschach sollen damit insgesamt als Wohnstandort mit hoher Lagegunst für das gesamte Stadtgebiet erhalten, gesichert und teilweise verbessert werden.

  1. Vorhalten von Wohnungen aller Größen, in allen Preislagen und im gesamten Geltungsbereich 
Der Wohnungsmarkt war bisher gekennzeichnet durch eine gute Durchmischung hinsichtlich der Größe der verfügbaren Wohnungen und hinsichtlich der angebotenen Preise. Der Wohnungsmarkt bildet hierbei die bauliche Struktur der Gebäude ab, die relativ heterogen in ihrer Größe, Ausstattung und Zustand sind. 

Werden Wohnungen zu Ferienwohnungen umgenutzt, so werden Wohnungen aller Größenklassen wie hier in Aeschach-Süd ausgewählt, mit der Konsequenz, dass diese dem Wohnungsmarkt meist dauerhaft oder zumindest langfristig entzogen sind. Der Nachteil, dass diese Wohnungen den Wohnungssuchenden nicht zur Verfügung stehen, soll aus Sicht der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und aus Sicht der stabilen Bewohnerstrukturen gemäß § 1 (6) Nr. 2 BauGB nicht hingenommen werden. Es sollen Wohnungen zum Kauf oder zur Miete in allen Lagen und allen Preisstufen zur Verfügung stehen, damit alle Teile der Bevölkerung mit Wohnraum versorgt werden können.

  1. Schaffen von Anreizen für das Erhöhen der Anzahl der Wohnungen 
Lindau ist seit September 2022 eine Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie ist es auf der Basis einer Rechtsverordnung der Landessregierung. Grundlagen sind § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB und § 577a Abs. 2 Satz 2 BGB. Ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (§ 556d Abs. 2 Satz 2 BGB, § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 577a Abs. 2 Satz 1 BGB).

Als städtebauliches Ziel wird formuliert, für das südliche Aeschach, bestehend aus dem Wirkungszusammenhang zweier zu ändernder Bebauungspläne (2. Änderung BP Nr. 68, 14. Änderung BP Nr.57) sowie dem neu aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 138 Ferienwohnungen auszuschließen. 

Für die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 57 wird als Ziel formuliert, durch die teilweise vom Regelkatalog abweichende Bestimmung von allgemein zulässigen Nutzungen das Plangebiet anziehender für die Vereinbarkeit von Wohnen und Arbeiten vorzubereiten und damit als Wohnstandort im laufenden Generationswechsel attraktiver zu gestalten.

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zu dem Bebauungsplanvorentwurf einschließlich seiner Begründung mit Stand vom 26.02.2024 fand in der Zeit vom 08.04.2024 bis zum 15.05.2024 statt. Während dieser Zeit konnten Stellungnahmen zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lindau vorgebracht werden. 

Von Seiten der Öffentlichkeit gingen zum Vorentwurf mit Stand vom 26.02.2024 zwei Stellungnahmen ein. 

  1. Prüfung und Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zur Behörden- und Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB 
Die Unterlagen zur Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden am 05.04.2024 an insgesamt 17 Behörden und Träger öffentlicher Belange versendet. 

Die vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der Stadt Lindau geprüft und wie in Anlage 1 dargestellt, abgewogen. 

Folgende Änderungen werden in den Entwurf des Bebauungsplanes aufgenommen:

  • Anpassung der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung zum Ausschluss von Nebenwohnungen. 

In der vorherigen Fassung wurden Nebenwohnungen/Zweitwohnungen über einen Genehmigungsvorbehalt geregelt und werden nun, nach rechtlicher Beratung, direkt über die Art der baulichen Nutzung und deren Steuerungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB i.V.m. §1 Abs. 5 und 9 BauNVO als unzulässig festgesetzt. 

Fachliche Bewertung

Auf den Abwägungsvorschlag in Anlage 1 wird verwiesen. 

Die Billigung des Entwurfes zu Bebauungsplan Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“, 14. Änderung „Ferienwohnungen“ und die Durchführung der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB wird empfohlen. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der Stellungnahmen.
  2. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) billigt den Entwurf des Bebauungsplan Nr. 57 „Zwischen Laubeggengasse und Bleicheweg“, 14. Änderung „Ferienwohnungen“ mit Stand vom 25.09.2024.
  3. Der Stadtrat der Stadt Lindau (B) beschließt die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 5

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Hübler nimmt an Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO nicht teil.

Dokumente
Anlage 1 Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung (.pdf)
Anlage 2 Planzeichnung Entwurf Bebauungsplanänderung (.pdf)
Anlage 3 Begründung Entwurf Bebauungsplanänderung (.pdf)

Datenstand vom 22.10.2024 06:51 Uhr